Konsequenzen aus der neuen politischen Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes für die Asylgewährung, den Widerruf von Schutzgewährungen sowie die Möglichkeit von Abschiebungen nach Syrien
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Konsequenzen aus der neuen politischen Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes für die Asylgewährung, den Widerruf von Schutzgewährungen sowie die Möglichkeit von Abschiebungen nach Syrien
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/473
21. Wahlperiode 12.06.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher
Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Steffen Janich, Stefan Keuter, Sascha
Lensing, Markus Matzerath, Dr. Anna Rathert, Arne Raue, Jan Wenzel Schmidt,
Dr. Christian Wirth, Dr. Alexander Wolf, Diana Zimmer und der Fraktion der AfD
Konsequenzen aus der neuen politischen Lage in Syrien nach dem Sturz des
Assad-Regimes für die Asylgewährung, den Widerruf von Schutzgewährungen
sowie die Möglichkeit von Abschiebungen nach Syrien
Seit dem Jahr 2014 bilden Syrer ununterbrochen die größte nationale Gruppe
unter den Asylbewerbern, zuletzt im Jahr 2024 mit 76 765 Erstantragstellern
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Aktuelle Zahlen, Ausgabe
Dezember 2024, S. 3) und im laufenden Jahr 2025 bis einschließlich Mai mit
13 278 Erstantragstellern (BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Mai 2025, S. 3).
Die Zahl von syrischen Staatsangehörigen in Deutschland stieg vor allem
infolge der Asylzuwanderung von ca. 60 000 im Jahr 2013 auf 975 000 Stand Ende
2024 (de.statista.com/statistik/daten/studie/463384/umfrage/auslaender-aus-syri
en-in-deutschland/#:~:text=Am%20Ende%20des%20Jahres%202024,%C3%B
Cber%2013%20Jahre%20lang%20dauerte).
Mit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 hat sich in Syrien eine
neue Regierung etabliert, welche an alle ins Ausland geflüchteten Syrer
appellierte, nach Syrien zurückzukehren und sich am Wiederaufbau des Landes zu
beteiligen (www.stern.de/politik/syriens-neuer-regierungschef-ruft-fluechtling
e-zur-rueckkehr-auf-35301402.html). Die internationale Gemeinschaft zeigt
sich bereit, die neue Regierung auf ihrem Weg zu stabilen und materiell
verbesserten Lebensverhältnissen zu unterstützen. So haben sowohl die USA als auch
die EU ihre Sanktionen gegen das Land aufgehoben (www.nzz.ch/international/
syrien-die-neusten-entwicklungen-im-buergerkrieg-ld.1536230). Deutschland
hat weiterhin seine Botschaft in Syrien wiedereröffnet (www.tagesschau.de/aus
land/asien/baerbock-botschaft-syrien-102.html).
Die Entwicklung in Syrien hat auch Folgen für die Asylpolitik in Deutschland.
Das BAMF hatte unmittelbar nach dem Sturz des Assad-Regimes zunächst
Sachentscheidungen über die Asylanträge von Syrern suspendiert und auch
keine Anhörungen mehr durchgeführt; Letztere wurden aber kürzlich
wiederaufgenommen (www.welt.de/politik/deutschland/plus256061102/Migrationspol
itik-Warum-das-BAMF-Anhoerungen-von-syrischen-Asylbewerbern-wieder-au
fnimmt.html). Bislang hat das BAMF im laufenden Jahr 2025 über 11 006 Erst-
und Folgeanträge syrischer Antragsteller entschieden, wobei die
Gesamtschutzquote 0,2 Prozent betrug (BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Mai 2025, S. 3).
Zudem hat die damalige Bundesregierung im Januar 2025 ein Programm zur
Förderung der freiwilligen Rückkehr nach Syrien aufgelegt (www.welt.de/polit
ik/deutschland/article255563512/Freiwillige-Ausreise-Bund-hat-bislang-Rueck
kehrhilfe-fuer-133-Syrer-gezahlt.html).
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU
und SPD (www.koalitionsvertrag2025.de/, S. 97) zu Abschiebungen nach
Syrien, beginnend mit Straftätern und Gefährdern, aber nicht beschränkt auf
diese, bekannt. Weiterhin ist eine an klare Bedingungen geknüpfte
Unterstützung beim Wiederaufbau des Landes vorgesehen, auch um die Rückkehr von
Geflüchteten zu ermöglichen (ebd., S. 130).
§ 73 des Asylgesetzes (AsylG) sieht in Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1
vor, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären
Schutzes zwingend zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht
mehr vorliegen. Im Falle der Flüchtlingseigenschaft ist dies insbesondere der
Fall, wenn nicht mehr abgelehnt werden kann, den Schutz des Landes in
Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt (§ 73 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 AsylG). Die Veränderungen im Herkunftsland müssen zudem
wesentlich und nicht nur vorübergehend sein (vgl. § 73 Absatz 1 Satz 3 bzw.
Absatz 2 Satz 3 AsylG).
Diese Widerrufsvoraussetzungen sind aus Sicht der Fragesteller jedenfalls im
Regelfall erfüllt: Mit dem endgültigen Sturz des Assad-Regimes droht den als
Verfolgte des Regimes anerkannten Flüchtlingen keine Gefahr mehr. Weiterhin
hat die neue Regierung die Kontrolle über wesentliche Teile des Landes, in
denen weitgehend stabile Verhältnisse herrschen. Von einer stabilen Regierung,
welche die Kontrolle über weite Teile des Landes ausübt, ging auch das
Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe aus, als es kürzlich das BAMF verurteilte,
über Asylanträge von Syrern wieder in der Sache zu entscheiden, weil ein
Verzögerungsgrund in Form einer ungewissen Lage in Syrien nicht mehr bestehe
(www.lto.de/recht/nachrichten/n/a8k568224-vg-karlsruhe-asyl-syrien-bamf).
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte bereits im Sommer 2024
entschieden, dass in Syrien keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine
Gefahr für Leib und Leben mehr besteht (www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pre
ssemitteilungen/01_archiv/2024/37_240722/index.php), ohne dass die
Bundesregierung die hiernach aus Sicht der Fragesteller gebotenen Konsequenzen
(keine pauschale Anerkennung syrischer Asylbewerber mehr, stattdessen
Einleitung von Widerrufsverfahren) gezogen hätte. Im laufenden Jahr 2025 wurden
durch das BAMF lediglich 9 650 neue Widerrufsverfahren angelegt und die
Widerrufsquote bei den im selben Zeitraum entschiedenen 25 982 Verfahren
lag bei nur 3,9 Prozent (BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Mai 2025, S. 14).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Bis wann sollen, auch im Lichte des Urteils des VG Karlsruhe (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), über Asylanträge von Syrern wieder
Sachentscheidungen getroffen werden?
2. Handelt es sich bei den im Jahr 2025 im Umfang von 99,8 Prozent
abgelehnten Anträgen syrischer Antragsteller (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) um Sach- oder um formelle Entscheidungen, und inwieweit
handelt es sich um Erst- bzw. um Folgeanträge (bitte jeweils prozentual
aufschlüsseln und dabei auch den Anteil der Dublin-Fälle gesondert
ausweisen)?
3. Welche Maßnahmen werden getroffen, um hinreichende Informationen
hierfür (vgl. Frage 2) über die Lage in Syrien zu erhalten, und bis wann ist
eine Neubewertung der Lage durch das Auswärtige Amt zu erwarten?
4. Welche sicherheits- und menschenrechtlichen Bewertungen liegen der
Bundesregierung über die einzelnen Regionen Syriens vor (z. B.
Damaskus, Aleppo, Idlib, Hasaka), insbesondere im Hinblick auf
Rückkehrmöglichkeiten und die Zumutbarkeit eines Aufenthalts dort?
5. Wie viele syrische Antragsteller auf Asyl haben im Jahr 2025 bislang
ihren Antrag zurückgenommen (bitte monatsweise aufschlüsseln)?
6. Beabsichtigt die Bundesregierung, in absehbarer Zeit regelhaft Verfahren
zum Widerruf
a) der Rechtsstellung als Flüchtling und
b) der Gewährung subsidiären Schutzes für Syrer einzuleiten,
und von welchen Voraussetzungen hängt die Entscheidung hierüber ab?
7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass als
Verfolgte des Assad-Regimes anerkannten Schutzberechtigten nach dem
endgültigen Machtverlust des Regimes in ganz Syrien keine Verfolgung mehr
droht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn nein, warum nicht?
8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass Syrien
als Ganzes so weit befriedet ist, dass bei einem Aufenthalt dort eine
erhebliche allgemeine Gefahr für Leib und Leben, welche einen subsidiären
Schutzstatus begründet, nicht mehr besteht (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und wenn nein, warum nicht?
9. Gibt es eine allgemeine Weisungslage hinsichtlich der Einleitung von
Widerrufsverfahren gegenüber den als schutzberechtigt anerkannten
syrischen Asylbewerbern, und wenn ja, welchen Inhalts?
10. Wie viele der im Jahr 2025 vom BAMF angelegten
Widerrufsprüfverfahren betreffen Syrer?
11. Gegenüber wie vielen Syrern wurden im Jahr 2025
a) deren Flüchtlingseigenschaft und
b) deren subsidiärer Schutz
widerrufen?
12. Verfolgt die neue Bundesregierung Überlegungen der abgelösten
Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, weiter, Syrern
Erkundungsreisen nach Syrien ohne Konsequenzen für ihren
Aufenthaltsstatus zu ermöglichen (www.lto.de/recht/nachrichten/n/diskussion-ueber-rue
ckkehrregelungen-syrien-nancy-faeser-erkundungsreise)?
13. Von wie vielen Reisen syrischer Staatsangehöriger mit Schutzstatus nach
Syrien und anschließender Rückkehr nach Deutschland in den Jahren
2024 und 2025 hat die Bundesregierung Kenntnis?
14. In wie vielen Fällen folgten hieraus aufenthaltsrechtliche Konsequenzen
für die Betroffenen (vgl. Frage 13)?
15. Wie viele syrische Staatsangehörige halten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit in Deutschland auf, und welchen Aufenthaltsstatus
haben sie jeweils?
16. Wie viele von ihnen (vgl. Frage 15) verfügen über einen
Aufenthaltsstatus, der nach § 73 AsylG grundsätzlich widerrufen werden kann?
17. Wie viele Anträge auf eine geförderte Rückkehr durch den Bund oder,
soweit die Bundesregierung hiervon Kenntnis hat, durch die Länder, wurden
von Syrern seit dem Sturz des Assad-Regimes gestellt und wie viele
davon bereits bewilligt oder abgelehnt?
18. Wie viele Syrer haben eine geförderte Rückkehr bereits vollzogen (bitte
monatsweise aufschlüsseln)?
19. Von wie vielen Ausreisen syrischer Staatsbürger nach Syrien auch ohne
Förderung im Jahr 2025 hat die Bundesregierung Kenntnis?
20. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ggf. bereits ergriffen oder
jedenfalls geplant, um möglichst viele der hier aufhältigen Syrer über die
Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr zu informieren?
21. Werden insbesondere Syrer, die noch im Asylverfahren sind oder deren
Antrag abgelehnt wurde, sowie Syrer, die noch kein unbefristetes
Aufenthaltsrecht haben, gezielt und umfassend über die Möglichkeit der
geförderten freiwilligen Ausreise informiert?
22. Wann sollen die im Koalitionsvertrag (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) angekündigten Abschiebungen von Straftätern und Gefährdern nach
Syrien aufgenommen werden, und wie viele Syrer aus diesen Kategorien
wurden bei der Bundesregierung von den Bundesländern für
Abschiebungen angemeldet?
23. Wann sollen sonstige ausreisepflichtige Syrer wieder nach Syrien
abgeschoben werden?
24. Gehört zu den Bedingungen für die Unterstützung beim Wiederaufbau
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) auch die Kooperation der syrischen
Regierung bei der Rücknahme ausreisepflichtiger Staatsbürger aus
Deutschland?
25. Wie viele Syrer wurden bislang im Jahr 2025 eingebürgert?
26. Wie viele Syrer haben einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, über den
noch nicht entschieden worden ist?
27. Wie viele syrische Staatsangehörige haben aktuell einen Antrag auf ein
Visum für den Familiennachzug nach Deutschland gestellt, und wie viele
davon wollen zu einem in Deutschland aufhältigen syrischen Verwandten,
der einen Aufenthaltstitel als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter
besitzt, nachziehen?
28. Wie viele syrische Staatsangehörige beziehen aktuell
a) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II –
Bürgergeld) oder
b) sonstige Sozialleistungen?
29. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über ein infolge der neuen
Verhältnisse in Syrien möglicherweise geändertes Wanderungsverhalten
von Syrern, hat die Zahl von Syrern, die potenziell nach Deutschland
gelangen wollen, abgenommen, und wie verhalten sich die Syrer, die sich
derzeit in typischen Transitländern aufhalten?
Berlin, den 11. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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