Konsequenzen aus der neuen politischen Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes für die Asylgewährung, den Widerruf von Schutzgewährungen sowie die Möglichkeit von Abschiebungen nach Syrien (Antwort zu Drs. 21/473)
Text
Konsequenzen aus der neuen politischen Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes für die Asylgewährung, den Widerruf von Schutzgewährungen sowie die Möglichkeit von Abschiebungen nach Syrien (Antwort zu Drs. 21/473)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/689
21. Wahlperiode 27.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/473 –
Konsequenzen aus der neuen politischen Lage in Syrien nach dem Sturz des
Assad-Regimes für die Asylgewährung, den Widerruf von Schutzgewährungen
sowie die Möglichkeit von Abschiebungen nach Syrien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Jahr 2014 bilden Syrer ununterbrochen die größte nationale Gruppe
unter den Asylbewerbern, zuletzt im Jahr 2024 mit 76 765 Erstantragstellern
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Aktuelle Zahlen,
Ausgabe Dezember 2024, S. 3) und im laufenden Jahr 2025 bis einschließlich Mai
mit 13 278 Erstantragstellern (BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Mai 2025,
S. 3). Die Zahl von syrischen Staatsangehörigen in Deutschland stieg vor
allem infolge der Asylzuwanderung von ca. 60 000 im Jahr 2013 auf 975 000
Stand Ende 2024 (de.statista.com/statistik/daten/studie/463384/umfrage/auslae
nder-aus-syrien-in-deutschland/#:~:text=Am%20Ende%20des%20Jahres%20
2024,%C3%BCber%2013%20Jahre%20lang%20dauerte).
Mit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 hat sich in Syrien eine
neue Regierung etabliert, welche an alle ins Ausland geflüchteten Syrer
appellierte, nach Syrien zurückzukehren und sich am Wiederaufbau des Landes zu
beteiligen (www.stern.de/politik/syriens-neuer-regierungschef-ruft-fluechtling
e-zur-rueckkehr-auf-35301402.html). Die internationale Gemeinschaft zeigt
sich bereit, die neue Regierung auf ihrem Weg zu stabilen und materiell
verbesserten Lebensverhältnissen zu unterstützen. So haben sowohl die USA als
auch die EU ihre Sanktionen gegen das Land aufgehoben (www.nzz.ch/intern
ational/syrien-die-neusten-entwicklungen-im-buergerkrieg-ld.1536230).
Deutschland hat weiterhin seine Botschaft in Syrien wiedereröffnet (www.tag
esschau.de/ausland/asien/baerbock-botschaft-syrien-102.html).
Die Entwicklung in Syrien hat auch Folgen für die Asylpolitik in Deutschland.
Das BAMF hatte unmittelbar nach dem Sturz des Assad-Regimes zunächst
Sachentscheidungen über die Asylanträge von Syrern suspendiert und auch
keine Anhörungen mehr durchgeführt; Letztere wurden aber kürzlich
wiederaufgenommen (www.welt.de/politik/deutschland/plus256061102/Migrationsp
olitik-Warum-das-BAMF-Anhoerungen-von-syrischen-Asylbewerbern-wiede
r-aufnimmt.html). Bislang hat das BAMF im laufenden Jahr 2025 über 11 006
Erst- und Folgeanträge syrischer Antragsteller entschieden, wobei die
Gesamtschutzquote 0,2 Prozent betrug (BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Mai 2025,
S. 3). Zudem hat die damalige Bundesregierung im Januar 2025 ein Programm
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 26. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zur Förderung der freiwilligen Rückkehr nach Syrien aufgelegt (www.welt.de/
politik/deutschland/article255563512/Freiwillige-Ausreise-Bund-hat-bislang-
Rueckkehrhilfe-fuer-133-Syrer-gezahlt.html).
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU
und SPD (www.koalitionsvertrag2025.de/, S. 97) zu Abschiebungen nach
Syrien, beginnend mit Straftätern und Gefährdern, aber nicht beschränkt auf
diese, bekannt. Weiterhin ist eine an klare Bedingungen geknüpfte
Unterstützung beim Wiederaufbau des Landes vorgesehen, auch um die Rückkehr von
Geflüchteten zu ermöglichen (ebd., S. 130).
§ 73 des Asylgesetzes (AsylG) sieht in Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1
vor, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären
Schutzes zwingend zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht
mehr vorliegen. Im Falle der Flüchtlingseigenschaft ist dies insbesondere der
Fall, wenn nicht mehr abgelehnt werden kann, den Schutz des Landes in
Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt (§ 73 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 AsylG). Die Veränderungen im Herkunftsland müssen
zudem wesentlich und nicht nur vorübergehend sein (vgl. § 73 Absatz 1 Satz 3
bzw. Absatz 2 Satz 3 AsylG).
Diese Widerrufsvoraussetzungen sind aus Sicht der Fragesteller jedenfalls im
Regelfall erfüllt: Mit dem endgültigen Sturz des Assad-Regimes droht den als
Verfolgte des Regimes anerkannten Flüchtlingen keine Gefahr mehr.
Weiterhin hat die neue Regierung die Kontrolle über wesentliche Teile des Landes,
in denen weitgehend stabile Verhältnisse herrschen. Von einer stabilen
Regierung, welche die Kontrolle über weite Teile des Landes ausübt, ging auch das
Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe aus, als es kürzlich das BAMF verurteilte,
über Asylanträge von Syrern wieder in der Sache zu entscheiden, weil ein
Verzögerungsgrund in Form einer ungewissen Lage in Syrien nicht mehr bestehe
(www.lto.de/recht/nachrichten/n/a8k568224-vg-karlsruhe-asyl-syrien-bamf).
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte bereits im Sommer 2024
entschieden, dass in Syrien keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte allgemeine
Gefahr für Leib und Leben mehr besteht (www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pr
essemitteilungen/01_archiv/2024/37_240722/index.php), ohne dass die
Bundesregierung die hiernach aus Sicht der Fragesteller gebotenen Konsequenzen
(keine pauschale Anerkennung syrischer Asylbewerber mehr, stattdessen
Einleitung von Widerrufsverfahren) gezogen hätte. Im laufenden Jahr 2025
wurden durch das BAMF lediglich 9 650 neue Widerrufsverfahren angelegt und
die Widerrufsquote bei den im selben Zeitraum entschiedenen 25 982
Verfahren lag bei nur 3,9 Prozent (BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Mai 2025,
S. 14).
1. Bis wann sollen, auch im Lichte des Urteils des VG Karlsruhe (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), über Asylanträge von Syrern wieder
Sachentscheidungen getroffen werden?
Aufgrund der volatilen Lage in Syrien trifft das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) bei Asylanträgen von syrischen Staatsangehörigen zurzeit
nur formelle Entscheidungen, insbesondere nach der Dublin-III-Verordnung.
Entscheidungen in der Sache werden nur in Einzelfällen getroffen, z. B. in
sicherheitsrelevanten Verfahren oder aufgrund eines Verpflichtungsurteils eines
Verwaltungsgerichts.
Das BAMF beobachtet sorgfältig die Entwicklung der Lage in Syrien unter
Auswertung aller Erkenntnisquellen. Über die allgemeine Wiederaufnahme der
Entscheidungstätigkeit wurde noch nicht entschieden.
2. Handelt es sich bei den im Jahr 2025 im Umfang von 99,8 Prozent
abgelehnten Anträgen syrischer Antragsteller (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) um Sach- oder um formelle Entscheidungen, und inwieweit
handelt es sich um Erst- bzw. um Folgeanträge (bitte jeweils prozentual
aufschlüsseln und dabei auch den Anteil der Dublin-Fälle gesondert
ausweisen)?
Daten zu ablehnenden Entscheidungen im Zeitraum von Januar bis Mai 2025
können der folgenden Tabelle entnommen werden.
materielle
Entscheidungen
formelle
Entscheidungen
davon Entscheidungen
im Dublin-Verfahren
absolut Prozent-
Anteil
absolut Prozent-
Anteil
absolut Prozent-
Anteil
Erstanträge 10 636 19 0,2 % 10 594 99,6 % 4 473 42,1 %
Folgeanträge 424 0,0 % 423 99,8 % 124 29,2 %
Gesamt 11 060 19 0,2 % 11 017 99,6 % 4 597 41,6 %
3. Welche Maßnahmen werden getroffen, um hinreichende Informationen
hierfür (vgl. Frage 2) über die Lage in Syrien zu erhalten, und bis wann
ist eine Neubewertung der Lage durch das Auswärtige Amt zu erwarten?
4. Welche sicherheits- und menschenrechtlichen Bewertungen liegen der
Bundesregierung über die einzelnen Regionen Syriens vor (z. B.
Damaskus, Aleppo, Idlib, Hasaka), insbesondere im Hinblick auf
Rückkehrmöglichkeiten und die Zumutbarkeit eines Aufenthalts dort?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die BAMF-Länderanalyse wertet kontinuierlich alle ihr zugänglichen Quellen
aus, um ein umfassendes Bild von der Lage in Syrien zu erhalten. Dazu
gehören neben dem Asyllagebericht des Auswärtigen Amts (AA) auch eine
umfassende Literatur- und Lagerecherche zugänglicher Quellen sowie Interviews
mit Expertinnen und Experten.
Der Bericht des AA über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom
30. Mai 2025 (Stand: Ende März 2025) ist als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und wird dem Ausschuss für Menschenrechte und
Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt, wo für Mitglieder
des Deutschen Bundestages die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht.
5. Wie viele syrische Antragsteller auf Asyl haben im Jahr 2025 bislang
ihren Antrag zurückgenommen (bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Die Daten können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Monat Entscheidungen über Rücknahmen
Jan 25 76
Feb 25 107
Mrz 25 103
Apr 25 113
Mai 25 87
6. Beabsichtigt die Bundesregierung, in absehbarer Zeit regelhaft Verfahren
zum Widerruf
a) der Rechtsstellung als Flüchtling und
b) der Gewährung subsidiären Schutzes für Syrer einzuleiten,
und von welchen Voraussetzungen hängt die Entscheidung hierüber ab?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 3 und 4 verwiesen.
7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass als
Verfolgte des Assad-Regimes anerkannten Schutzberechtigten nach dem
endgültigen Machtverlust des Regimes in ganz Syrien keine Verfolgung
mehr droht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn nein, warum
nicht?
Die Beurteilung, ob Antragstellenden eine asylrechtlich relevante Verfolgung
droht, erfolgt stets im Einzelfall unter Zugrundelegung aller Erkenntnisse zur
Person und der aktuellen Lage im Herkunftsland.
8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass Syrien
als Ganzes so weit befriedet ist, dass bei einem Aufenthalt dort eine
erhebliche allgemeine Gefahr für Leib und Leben, welche einen
subsidiären Schutzstatus begründet, nicht mehr besteht (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und wenn nein, warum nicht?
Die Beurteilung, ob Antragstellenden eine asylrechtlich relevante Gefahr für
Leib oder Leben droht, erfolgt stets im Einzelfall unter Zugrundelegung aller
Erkenntnisse zur Person und der aktuellen Lage im Herkunftsland.
9. Gibt es eine allgemeine Weisungslage hinsichtlich der Einleitung von
Widerrufsverfahren gegenüber den als schutzberechtigt anerkannten
syrischen Asylbewerbern, und wenn ja, welchen Inhalts?
Das BAMF wurde durch das Bundesministerium des Innern angewiesen, die
Widerrufstätigkeit bezüglich syrischer Straftäter und Gefährdern, soweit bei
dieser Personengruppe eine Vollablehnung aufgrund der individuellen
Umstände des Einzelfalls in Betracht kommt, aufzunehmen.
10. Wie viele der im Jahr 2025 vom BAMF angelegten
Widerrufsprüfverfahren betreffen Syrer?
Im Zeitraum von Januar bis Mai 2025 wurden 3 537 Widerrufsprüfverfahren zu
syrischen Staatsangehörigen angelegt.
11. Gegenüber wie vielen Syrern wurden im Jahr 2025
a) deren Flüchtlingseigenschaft und
b) deren subsidiärer Schutz
widerrufen?
Im Zeitraum von Januar bis Mai 2025 wurde in 57 Fällen die
Flüchtlingseigenschaft und in 22 Fällen der subsidiäre Schutz von syrischen Staatsangehörigen
widerrufen.
12. Verfolgt die neue Bundesregierung Überlegungen der abgelösten
Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, weiter, Syrern
Erkundungsreisen nach Syrien ohne Konsequenzen für ihren
Aufenthaltsstatus zu ermöglichen (www.lto.de/recht/nachrichten/n/diskussion-u
eber-rueckkehrregelungen-syrien-nancy-faeser-erkundungsreise)?
Die Prüfung der Bundesregierung dauert an.
13. Von wie vielen Reisen syrischer Staatsangehöriger mit Schutzstatus nach
Syrien und anschließender Rückkehr nach Deutschland in den Jahren
2024 und 2025 hat die Bundesregierung Kenntnis?
Im Jahr 2024 wurden dem BAMF 1 112 temporäre Reisen ins Herkunftsland
Syrien angezeigt und gleichviele Widerrufsprüfverfahren von syrischen
Staatsangehörigen mit Widerrufsgrund „temporäre Reise(n) ins Herkunftsland“
angelegt, im Zeitraum von Januar bis Mai 2025 wurden 924 temporäre Reisen ins
Herkunftsland Syrien angezeigt und gleichviele Widerrufsprüfverfahren
angelegt.
14. In wie vielen Fällen folgten hieraus aufenthaltsrechtliche Konsequenzen
für die Betroffenen (vgl. Frage 13)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor,
da das Aufenthaltsrecht durch die Länder vollzogen wird.
15. Wie viele syrische Staatsangehörige halten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit in Deutschland auf, und welchen Aufenthaltsstatus
haben sie jeweils?
Zum Stichtag 31. Mai 2025 waren laut Ausländerzentralregister 961 511
Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit in Deutschland aufhältig. Angaben zum
Aufenthaltsstatus können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Aufenthaltsstatus Anzahl aufhältiger Personen
zum Stichtag 31.05.2025
unbefristete Aufenthaltsrechte 69 790
befristete Aufenthaltsrechte 676 641
sonstiges (z. B. Aufenthaltsgestattung, Fiktionsbescheinigung, Duldung) 215 080
16. Wie viele von ihnen (vgl. Frage 15) verfügen über einen
Aufenthaltsstatus, der nach § 73 AsylG grundsätzlich widerrufen werden kann?
Keiner. § 73 des Asylgesetzes regelt ausschließlich den Widerruf und die
Rücknahme von Asylberechtigung und internationalem Schutz sowie von
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes, nicht jedoch
den Widerruf des Aufenthaltsstatus durch die Ausländerbehörde.
17. Wie viele Anträge auf eine geförderte Rückkehr durch den Bund oder,
soweit die Bundesregierung hiervon Kenntnis hat, durch die Länder,
wurden von Syrern seit dem Sturz des Assad-Regimes gestellt und wie
viele davon bereits bewilligt oder abgelehnt?
18. Wie viele Syrer haben eine geförderte Rückkehr bereits vollzogen (bitte
monatsweise aufschlüsseln)?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Belastbare Daten zur freiwilligen Rückkehr liegen der Bundesregierung über
das Bund-Länder-Programm REAG/GARP (Reintegration and Emigration
Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation
Programme) zur Förderung der freiwilligen Ausreise vor.
Bis Ende 2023 hat die Internationale Organisation für Migration (IOM) das
Programm im Auftrag des BAMF umgesetzt. Seit 2012 war die Organisation
freiwilliger Ausreisen nach Syrien durch die IOM ausgesetzt. Anfang 2024 hat
das BAMF die Antragsbearbeitung und Ausreiseorganisation des REAG/
GARP-Programms von IOM übernommen.
Das BAMF organisiert seit dem 13. Januar 2025 die freiwilligen Ausreisen in
das Herkunftsland Syrien im Rahmen des REAG/GARP-Programms.
Mit Stand 31. Mai 2025 wurden bisher 1 208 Anträge für 2 075 Personen beim
BAMF gestellt. Es sind bisher Ausreisen von 804 Personen erfolgt. Es handelt
sich um vorläufige Zahlen. Der nachfolgenden Tabelle ist die Aufschlüsselung
nach Monaten zu entnehmen.
Ausreisen nach Monaten in das HKL Syrien Jan Feb Mrz Apr Mai
5 92 186 251 270
Quelle: BAMF; Stand: 31. Mai 2025; vorläufige Zahlen
Es besteht seit dem Jahr 2017 die Möglichkeit der sogenannten Refinanzierung
freiwilliger Ausreisen nach Syrien über das BAMF. Die Bundesländer
organisieren über landeseigene Programme freiwillige Ausreisen. Nach erfolgter
Ausreise kann ein Antrag auf anteilige Refinanzierung der entstandenen Kosten an
das BAMF gestellt werden. Der durch den Bund erstattete Anteil der Kosten ist
hierbei analog zu den Vorgaben des REAG/GARP-Programms. 2024 sind
gemäß diesem Verfahren 87 freiwillige Ausreisen nach Syrien refinanziert
worden, im Jahr 2025 waren es bisher 141 (Stand: 31. Mai 2025). Der
nachfolgenden Tabelle ist die Aufschlüsselung nach Monaten zu entnehmen.
Ausreisen nach Monaten in das HKL Syrien Jan Feb März April Mai Jun
2024 5 3 2 3 1 7
2025 29 52 36 9 15 -
Quelle: BAMF; vorläufige Zahlen für 2025 (Stand: 31. Mai 2025)
Ausreisen nach Monaten in das HKL Syrien Jul Aug Sep Okt Nov Dez
2024 18 13 8 9 12 6
Quelle: BAMF
Das beschriebene Refinanzierungsverfahren für freiwillige Ausreisen nach
Syrien bleibt für einen Übergangszeitraum neben der Ausreiseorganisation über
REAG/GARP bestehen.
Die angegebenen Zahlen bilden nicht die Gesamtzahl der freiwilligen
Ausreisen nach Syrien ab, sondern lediglich die Fälle, in denen ein Antrag auf REAG/
GARP-Förderung oder Refinanzierung an das BAMF übermittelt wurde.
Daneben bestehen Programme einzelner Bundesländer, über die freiwillige
Ausreisen gefördert werden, für die nach erfolgter Ausreise kein Antrag auf
Refinanzierung gestellt wird. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
Hinzu kommt die Anzahl der freiwilligen Ausreisen ohne Förderung. Behörden
haben darüber hinaus nicht immer zeitnah Kenntnis davon, wenn eine Person
Deutschland freiwillig verlässt.
Weitere Angaben im Sinne der Fragestellung – auch zu freiwilligen Ausreisen
nach Syrien ohne Förderung – liegen der Bundesregierung nicht vor.
19. Von wie vielen Ausreisen syrischer Staatsbürger nach Syrien auch ohne
Förderung im Jahr 2025 hat die Bundesregierung Kenntnis?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
20. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ggf. bereits ergriffen oder
jedenfalls geplant, um möglichst viele der hier aufhältigen Syrer über die
Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr zu informieren?
21. Werden insbesondere Syrer, die noch im Asylverfahren sind oder deren
Antrag abgelehnt wurde, sowie Syrer, die noch kein unbefristetes
Aufenthaltsrecht haben, gezielt und umfassend über die Möglichkeit der
geförderten freiwilligen Ausreise informiert?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die Information von syrischen Staatsangehörigen über die grundlegende
Option einer geförderten freiwilligen Rückkehr erfolgt bereits vor, aber auch mit
Abschluss des jeweiligen Asylverfahrens durch das BAMF. Dabei erhalten alle
volljährigen Asylantragstellenden bei ihrer persönlichen Antragstellung ein
Informationsblatt zu den Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr. Im Falle eines
ablehnenden Asylbescheids erhalten ebenfalls alle Antragstellenden ein
weiteres Merkblatt zur freiwilligen Rückkehr.
Für alle in Deutschland aufhältigen syrischen Staatsangehörigen, die an einer
freiwilligen Rückkehr interessiert sind, bietet das Informationsportal zur
freiwilligen Rückkehr und Reintegration www.returningfromgermany.de
umfangreiche Informationen zum Verfahren, den unterschiedlichen Rückkehr- und
Reintegrationsprogrammen, wie beispielsweise REAG/GARP, sowie den
rückkehrvorbereitenden Maßnahmen (StartHope@Home). Das Informationsportal
ist auf mehreren Sprachen u. a. auch auf Arabisch und auch über Smartphone
abrufbar, sodass eine größtmögliche Zielgruppe erreicht werden kann. Eine
Vielzahl an Kommunikationsmaßnahmen, die im Bereich der freiwilligen
Rückkehr seitens des BAMF genutzt werden, verweisen direkt auf das
Informationsportal.
Zur Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der anschließenden
Reintegration beraten bundesweit zudem verschiedene staatliche und nichtstaatliche
Stellen. Auch das BAMF bietet in drei Ländern (Mecklenburg-Vorpommern,
Freistaat Sachsen und Saarland) Rückkehrberatung an. Im Rahmen der
Rückkehrberatung können die rückkehrinteressierten Syrerinnen und Syrer den Prozess
der freiwilligen Rückkehr und die unterschiedlichen Möglichkeiten der
Unterstützung, wie beispielsweise die Organisation der Ausreise, besprechen. Unter
www.returningfromgermany.de lassen sich für alle Rückkehrinteressierten
individuell wohnortnahe Rückkehrberatungsstellen inklusive
Kontaktmöglichkeiten abrufen.
22. Wann sollen die im Koalitionsvertrag (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) angekündigten Abschiebungen von Straftätern und Gefährdern nach
Syrien aufgenommen werden, und wie viele Syrer aus diesen Kategorien
wurden bei der Bundesregierung von den Bundesländern für
Abschiebungen angemeldet?
23. Wann sollen sonstige ausreisepflichtige Syrer wieder nach Syrien
abgeschoben werden?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung beabsichtigt, Rückführungen ausreisepflichtiger Personen
nach Syrien zu ermöglichen, beginnend mit Straftätern und Gefährdern.
Rückführungen erfolgen, sofern die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Zuständig sind die Länder.
24. Gehört zu den Bedingungen für die Unterstützung beim Wiederaufbau
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) auch die Kooperation der syrischen
Regierung bei der Rücknahme ausreisepflichtiger Staatsbürger aus
Deutschland?
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, den Wiederaufbau in Syrien auf
nachhaltige Weise zu unterstützen, um gemeinsam mit internationalen Partnern zur
Stabilisierung der Lage beizutragen. Damit wird auch die Rückkehr von
Geflüchteten in ihre Heimat ermöglicht. Die Anwendung des Aufenthaltsrechts
und insbesondere die Vornahme von Rückführungen ausreisepflichtiger
Personen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Der Bund unterstützt die Länder
hierbei – etwa, indem er im Gespräch mit den Herkunfts- und Drittstaaten die
praktischen Rahmenbedingungen für Rückführungen schafft.
25. Wie viele Syrer wurden bislang im Jahr 2025 eingebürgert?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Anzahl der bislang im
Jahr 2025 eingebürgerten syrischen Staatsangehörigen vor. In Bezug auf
statistische Fragestellungen wird grundsätzlich auf die jährlich vom Statistischen
Bundesamt erstellte Einbürgerungsstatistik verwiesen, die sowohl Auskunft
über die jährliche Anzahl der Einbürgerungen gibt als auch eine
Aufschlüsselung nach bisheriger Staatsangehörigkeit der eingebürgerten Personen enthält.
Die Einbürgerungsstatistik für das Jahr 2025 wird voraussichtlich im Mai 2026
veröffentlicht.
26. Wie viele Syrer haben einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, über den
noch nicht entschieden worden ist?
Über die Zahl der bei den Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder anhängigen
Einbürgerungsanträge syrischer Staatsangehöriger liegen der Bundesregierung
ebenfalls keine Erkenntnisse vor.
Nach § 36 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der bis zum 26. Juni
2024 geltenden Fassung sind nur erfolgte Einbürgerungen statistisch erfasst
worden, Einbürgerungsanträge hingegen nicht. Mit dem am 27. Juni 2024 in
Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts
(StARModG) wurde zwar eine statistische Erhebung über die
Einbürgerungsanträge jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr eingeführt (§ 36
Absatz 2a StAG). Wegen der erforderlichen Vorlaufzeiten erfolgt die Erhebung
jedoch erst beginnend mit dem Berichtsjahr 2025. Die entsprechenden Daten
werden in der 2026 erscheinenden Einbürgerungsstatistik für das Jahr 2025
veröffentlicht.
27. Wie viele syrische Staatsangehörige haben aktuell einen Antrag auf ein
Visum für den Familiennachzug nach Deutschland gestellt, und wie viele
davon wollen zu einem in Deutschland aufhältigen syrischen
Verwandten, der einen Aufenthaltstitel als Flüchtling oder subsidiär
Schutzberechtigter besitzt, nachziehen?
Daten im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst.
28. Wie viele syrische Staatsangehörige beziehen aktuell
a) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II –
Bürgergeld) oder
b) sonstige Sozialleistungen?
Im Februar 2025 bezogen 508 875 syrische Staatsangehörige Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Dezember 2024 bezogen insgesamt 17 880 syrische Staatsangehörige
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII). Im
Dezember 2023 (aktuellste Daten) bezogen 1 755 syrische Staatsangehörige
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) und 80 730 syrische
Staatsangehörige bezogen Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
29. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über ein infolge der neuen
Verhältnisse in Syrien möglicherweise geändertes Wanderungsverhalten
von Syrern, hat die Zahl von Syrern, die potenziell nach Deutschland
gelangen wollen, abgenommen, und wie verhalten sich die Syrer, die sich
derzeit in typischen Transitländern aufhalten?
Im Zeitraum 1. Januar 2025 bis 30. Mai 2025 sind die in Deutschland gestellten
Asylerstanträge von syrischen Staatsangehörigen um rund 59 Prozent im
Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurückgegangen. Im Übrigen liegen der
Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Konsequenzen aus der neuen politischen Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes für die Asylgewährung, den Widerruf von Schutzgewähru (Antwort)