Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren
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Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3436
21. Wahlperiode 29.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad, Katrin Fey,
Mandy Eißing, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt,
Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 –
Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren
Die im europäischen Vergleich isolierte deutsche Praxis, Widerrufsprüfungen
ohne konkreten Anlass drei Jahre nach der Anerkennung eines Schutzstatus
vorzunehmen, wurde zum Jahreswechsel 2022/2023 durch eine
Gesetzesänderung beendet (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4327). Dies führte nach
Einschätzung der Fragestellenden zu einer zurückgehenden Zahl von
Widerrufsverfahren bei gleichzeitiger Erhöhung der Widerrufsquote, weil nur solche
Anerkennungen überprüft werden, bei denen ein konkreter Anlass für eine mögliche
Änderung vorliegt.
Nach alter Rechtslage wurden von 2018 bis 2020 jeweils etwa 200 000
Widerrufsprüfungen pro Jahr eingeleitet, die Widerrufsquote lag dabei unter 5
Prozent (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 19/31389). Im Jahr 2024 wurden 17 578
Widerrufsprüfungen eingeleitet und 52 613 Entscheidungen in solchen
Verfahren getroffen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben,
Bundestagsdrucksache 20/15142). Der überprüfte Schutzstatus wurde dabei zu
95,8 Prozent vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BAMF)
bestätigt. In 1 863 Fällen (3,5 Prozent) erfolgte ein Widerruf, insbesondere wegen
einer geänderten Lage im Herkunftsland, in nur 366 Fällen (0,7 Prozent) gab es
eine Rücknahme des Schutzstatus, weil das BAMF von Täuschungen oder
falschen Angaben ausging.
Die Annahme, in sogenannten Fragebogenverfahren (ohne mündliche
Anhörung) der Jahre 2015 und 2016 bei Asylsuchenden mit extrem hoher
Schutzquote könnte es viele Täuschungen oder Fehlentscheidungen des BAMF
gegeben haben (vgl. die Begründung auf Bundestagsdrucksache 19/4456), bestätigte
sich nach Auffassung der Fragestellenden nicht: Nachträgliche Überprüfungen
und Anhörungen der im schriftlichen Verfahren anerkannten (meist syrischen)
Flüchtlinge bestätigten die Schutzbedürftigkeit in 99,4 Prozent der Fälle
(Angabe für das Jahr 2020, vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache
19/31389).
Die Zahl der im BAMF mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten war
zwischenzeitlich stark angestiegen, von 268 Mitte 2018 (Bundestagsdrucksache
19/3839) auf 797 Ende 2019 (Bundestagsdrucksache 19/16329). Anfang 2024
waren noch 117 Beschäftigte im BAMF mit Widerrufsverfahren befasst.
Überdurchschnittlich viele Widerrufe eines Schutzstatus gab es bei irakischen
Schutzberechtigten, darunter auch jesidische Überlebende des Genozids durch
den sogenannten Islamischen Staat (IS). Von 2015 bis 2022 wurde der
Schutzstatus von insgesamt 1 475 jesidischen Geflüchteten aus dem Irak widerrufen
(Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/5850). Das BAMF geht seit
Anfang 2018 davon aus, dass eine Verfolgung durch den IS in der Region
„Kurdistan-Irak“ ausgeschlossen werden könne. Allerdings lägen „für
jesidische Religionszugehörige aus dem Irak“ die Voraussetzungen des § 73
Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG) vor, d. h., dass in diesen Fällen
„grundsätzlich“ kein Widerruf erfolgen soll, weil es für die Betroffenen „ungeachtet
veränderter Verhältnisse“ angesichts des Völkermords an den Jesidinnen und
Jesiden „nicht zumutbar“ sei, „in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren
(ebd., Antwort zu Frage 8a). 2023 und 2024 gab es weitere 196 Widerrufe von
Schutzstatus jesidischer Geflüchteter aus dem Irak und aus Syrien, darunter
38 Frauen, 4 781 entsprechende Widerrufsverfahren waren Ende Februar 2025
noch anhängig.
Infolge der nach dem Ende des Assad-Regimes gewandelten Verhältnisse in
Syrien ist mit zahlreichen Widerrufsprüfungen in Bezug auf syrische
Schutzberechtigte zu rechnen. Allerdings setzt ein Widerruf des Schutzstatus eine
erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände, die zur
Schutzgewährung führten, voraus (vgl. § 73 des Asylgesetzes). Zudem gibt es
besondere Schutzklauseln z. B. für traumatisierte Opfer von Verfolgung (vgl.
Artikel 1C Nummer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention, § 73 Absatz 3 AsylG).
Die Situation in Syrien ist ungeachtet des Machtwechsels keineswegs stabil
und weiterhin von Gewalt, Kriegsbeschädigungen, extremer Armut und Not,
erneuten Massakern und Vertreibungen sowie von unsicheren politischen
Verhältnissen unter der neuen islamistischen Führung geprägt. Der Widerruf eines
Schutzstatus bedeutet nicht automatisch die Beendigung des Aufenthalts,
insbesondere ist ein Titelwechsel möglich, wenn Aufenthaltsgründe nach dem
Aufenthaltsgesetz aufgrund anderer Gesetzesnormen vorliegen, etwa aufgrund
einer qualifizierten Erwerbstätigkeit.
Über 600 000 syrische Geflüchtete leben Mitte 2025 mit einem Schutzstatus in
Deutschland, 296 000 anerkannte Flüchtlinge, 299 000 subsidiär
Schutzberechtigte und 6 400 mit einem Abschiebungsschutz (vgl. Bundestagsdrucksache
21/1640). Die Bundesregierung antwortete im März 2025 auf die Frage, welche
Überlegungen es zu möglichen Widerrufsprüfungen in Bezug auf die Gruppe
der syrischen Geflüchteten gibt und wie eine Vielzahl entsprechender
aufwändiger Prüf- und Gerichtsverfahren gegebenenfalls durch eine politische
Bleiberechtsregelung vermieden werden könne: Grundsätzlich sei ein Schutzstatus bei
erheblich und dauerhaft geänderter Lage zwingend zu widerrufen. Angesichts
der „volatilen Situation in Syrien“ seien diese Anforderungen aktuell jedoch
nicht erfüllt. Im Übrigen dauere die Prüfung im BAMF und im damaligen
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) noch an (Antwort zu
Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15142).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Widerrufsprüfverfahren wurden im Jahr 2025 (gegebenenfalls
soweit vorliegend, dies gilt auch für nachfolgende Fragen) eingeleitet
(bitte auch nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele
Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es 2025 (bitte
auch nach den verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15
wichtigsten Herkunftsländern und – auch bei den Folgefragen – nach Widerruf
bzw. Rücknahme differenzieren)?
2. Welche Gerichtsentscheidungen in Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren
gab es im Jahr 2025 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Schutzstatus differenziert darstellen), und was sind typische
Fallkonstellationen für die insofern größte Kategorie der „formellen
Verfahrenserledigungen“?
3. Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden aufgrund
konkreter sicherheitsrelevanter Hinweise anderer Behörden im Jahr 2025
eingeleitet, und in wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme bzw. zu
einem Widerruf (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Schutzstatus differenzieren)?
4. Wie viele persönliche Gespräche im Rahmen von Widerrufs- bzw.
Rücknahmeprüfungen gab es im Jahr 2025?
a) Welche Ergebnisse hatten die Prüfverfahren nach solchen
Befragungen (bitte nach dem Schutzstatus, nach Widerruf bzw. Rücknahme
bzw. kein Widerruf bzw. keine Rücknahme und nach den 15
wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben)?
b) In wie vielen Fällen angeordneter Befragungen wurden im Jahr 2025
Zwangsgelder festgesetzt oder andere Zwangsmaßnahmen oder
Sanktionen ergriffen, inwiefern fanden Befragungen daraufhin statt oder
waren gegebenenfalls Gegenstand eines gerichtlichen Streitverfahrens,
und welche Rechtsprechung liegt hierzu gegebenenfalls vor?
5. Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage 5
auf Bundestagsdrucksache 20/15142 festgestellt, dass sich die dortige
Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in
entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte
nach Ländern und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige
inhaltliche Begründung für diese Bewertung?
6. Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe
von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von Dublin-
Verfahren, der Qualitätssicherung und Prozessvertretung befasst, und wie
sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert
wie möglich darstellen)?
7. Wie viele Widerrufe eines Schutzstatus bei jesidischen Geflüchteten aus
dem Irak bzw. aus Syrien (bitte, auch im Folgenden, differenzieren) gab es
im Jahr 2025 (bitte nach Herkunftsland, Geschlecht und Status
differenzieren), und wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen vor dem
Hintergrund des einstimmigen Bundestagsbeschlusses vom 19. Januar 2023
zur Anerkennung des Genozids an den Jesidinnen und Jesiden und zu
ihrem weiteren Schutz im Rahmen des Asylverfahrens (vgl. Plenarprotokoll
20/79, Seite 9428 ff., Bundestagsdrucksache 20/5228; bitte ausführen)?
8. Gegen wie viele der Widerrufsbescheide gegenüber jesidischen
Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien wurde 2025 Klage erhoben, wie viele
Gerichtsentscheidungen liegen diesbezüglich vor, und was kann über den
Ausgang dieser Gerichtsverfahren gesagt werden (bitte nach
Herkunftsland und Status differenzieren)?
9. Bei wie vielen jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien
(bitte differenzieren) war zuletzt eine Widerrufsprüfung anhängig (bitte
auch nach Schutzstatus differenzieren)?
10. Welche internen Vorgaben, Regeln und Grundsätze gelten innerhalb des
BAMF in Bezug auf mögliche Widerrufsprüfungen bei syrischen
Geflüchteten mit Schutzstatus (bitte so differenziert wie möglich darlegen), zu
welchen Gruppen bzw. Fallkonstellationen wurden Widerrufsprüfungen
gegebenenfalls bereits eingeleitet (bitte mit Datum und so genau wie
möglich darlegen), und welche Planungen für das künftige Vorgehen gibt es
(bitte ausführen)?
11. Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen zu der Frage, wie
Widerrufsprüfungsverfahren in Bezug auf die große Gruppe der syrischen
Geflüchteten gegebenenfalls durch eine politische Bleiberechtsregelung
oder durch gesetzliche Änderungen vermieden werden könnten, um
Belastungen für die Betroffenen, aber auch für das BAMF und die Gerichte
nach Möglichkeit zu vermeiden (bitte darlegen und begründen)?
12. In welchen Fallkonstellationen, unter welchen Bedingungen und auf
welcher genauen Rechtsgrundlage ist nach Auffassung der Bundesregierung
im Rahmen des geltenden Aufenthaltsgesetzes ein Verbleib in
Deutschland nach einem Widerruf des Schutzstatus aus anderen Gründen möglich
(bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?
13. Wie viele syrische Staatsangehörige mit welchem Schutz- bzw.
Aufenthaltsstatus leben derzeit in Deutschland (bitte nach Schutzstatus,
Aufenthaltsstatus – auch Geduldete, Asylsuchende, Ausreisepflichtige usw.
nennen –, Aufenthaltsdauer, Geschlecht, groben Altersstufen und
Bundesländern differenzieren)?
Berlin, den 22. Dezember 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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