Schriftliche Frage 43 von Jan Köstering (DIE LINKE): Wie will der Bund im Rahmen der Helfergleichstellung darauf hinwirken, zu einer einheitlichen Rechtslage für alle ehrenamtlichen Helferinnen…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern sowie in verschiedenen Organisationseinheiten der Zollverwaltung, für denkbar. Hierbei wird ausgehend von dem fachlichen Bedarf die Geeignetheit eines Produkts und seiner Anwendung unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte geprüft und bewertet, wie zum Beispiel der Aspekt des Geheim- und Datenschutzes, des Ziels der digitalen Souveränität und der verfassungsrechtlichen Vorgaben..
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Schriftliche Frage 43 von Jan Köstering (DIE LINKE): Wie will der Bund im Rahmen der Helfergleichstellung darauf hinwirken, zu einer einheitlichen Rechtslage für alle ehrenamtlichen Helferinnen…
Frage 43 (Jan Köstering, Die Linke):
Wie will der Bund im Rahmen der Helfergleichstellung darauf hinwirken, zu einer einheitlichen Rechtslage für alle ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer in Deutschland zu kommen (siehe
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 7. Juli 2025:
Die Länder regeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Katastrophenschutz die Ansprüche der ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen. Die Ansprüche auf Lohnfortzahlung, Versicherungsschutz sowie Freistellungsregeln können sich daher von Land zu Land unterscheiden. Eine Bundeszuständigkeit zur rechtsverbindlichen Vereinheitlichung gibt es demgegenüber nicht, weil die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz bei den Ländern und die begrenzte Gesetzgebungskompetenz für den Zivilschutz beim Bund liegt. Insoweit beschränkt sich die Regelungskompetenz des Bundes im Helferrecht auf die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) als Zivilschutzorganisation des Bundes sowie auf den Spannungs- und Verteidigungsfall. Das Bundesministerium des Innern wird jedoch den Prozess der Helfergleichstellung in den entsprechenden interföderalen Gremien und Arbeitskreisen konstruktiv begleiten und sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine Harmonisierung dieser Regelungen auf Länderebene einsetzen. Das Helferrecht für Ehrenamtliche im THW ist insbesondere in § 3 des THW-Gesetzes (Bundesgesetz) näher geregelt (Freistellungen und Entschädigungen für Verdienstausfall sowie Fortzahlung von Lohn bzw. Bezügen). Da das THW in der Regel Amtshilfe auf entsprechende Ersuchen leistet, richtet sich der Umgang mit Spontanhelfenden nach den Grundsätzen/ Entscheidungen/Praktiken der anfordernden Stellen (meist auf Seiten der Länder und Kommunen).
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