Kommunen entlasten, Veranstaltungen sichern - Einsatzmöglichkeiten des Technischen Hilfswerks bei der Absicherung kommunaler Großveranstaltungen (Antwort zu Drs. 21/6093)
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Kommunen entlasten, Veranstaltungen sichern - Einsatzmöglichkeiten des Technischen Hilfswerks bei der Absicherung kommunaler Großveranstaltungen (Antwort zu Drs. 21/6093)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6287
21. Wahlperiode 03.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bastian Treuheit, Marc Bernhard,
Carolin Bachmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6093 –
Kommunen entlasten, Veranstaltungen sichern – Einsatzmöglichkeiten des
Technischen Hilfswerks bei der Absicherung kommunaler Großveranstaltungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Sicherheitsanforderungen an kommunale Großveranstaltungen wie
Volksfeste, Stadtfeste, Karnevalsumzüge oder ähnliche öffentliche Ereignisse sind
in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Hintergrund sind veränderte
Gefährdungslagen, insbesondere durch terroristische Bedrohungen, die
erhöhte Anforderungen an Sicherheitskonzepte, Zugangskontrollen und technische
Sicherungsmaßnahmen stellen (vgl. Bundesministerium des Innern (BMI),
Verfassungsschutzbericht 2024). Für Kommunen und Veranstalter führt dies
zunehmend zu erheblichen finanziellen und organisatorischen Belastungen.
Insbesondere kleinere Kommunen und ehrenamtlich organisierte
Veranstaltungen sehen sich teilweise nicht mehr in der Lage, die gestiegenen
Sicherheitsanforderungen eigenständig zu erfüllen, was zunehmend zu einer Gefährdung
des kulturellen Brauchtums führt (www.nrz.de/niederrhein/article409062536/t
eure-sicherheit-wie-veranstaltungen-gerettet-werden-sollen.html?utm_source=
chatgpt.com). Das Technische Hilfswerk (THW) ist eine Bundesanstalt im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und leistet auf
Anforderung technische Unterstützung. Rechtlich ist zwischen Einsätzen im Rahmen
der Katastrophenhilfe und Leistungen der Amtshilfe gemäß Artikel 35
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit §§ 4 ff. des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund stellt
sich die Frage, in welchem Umfang das THW bereits nach geltender
Rechtslage zur Absicherung kommunaler Veranstaltungen eingesetzt werden kann
und welche finanziellen sowie rechtlichen Spielräume zur Entlastung der
Kommunen bestehen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 2. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. In welchem Umfang kann das Technische Hilfswerk bereits nach
geltender Rechtslage im Rahmen der allgemeinen Amtshilfe (Artikel 35
Absatz 1 GG, §§ 4 ff. VwVfG) zur technischen Unterstützung bei der
Absicherung kommunaler Großveranstaltungen eingesetzt werden, sofern
keine Katastrophenlage vorliegt?
Die Bundesanstalt Technische Hilfswerk (THW) kann im Rahmen der
Amtshilfe grundsätzlich Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr in Ergänzung zu
den Maßnahmen der örtlichen Ressourcen der anfordernden Stellen (z. B.
Feuerwehr) leisten.
Beispielhaft sei hier aufgezählt: Ausleuchten von Arbeitsstellen/
Bereitstellungsräumen, Sicherstellung der Stromversorgung von Einrichtungen der
Gefahrenabwehr (z. B. Behandlungsplätze/Betreuungsplätze).
Das THW leistet ferner Führungsunterstützung in der Einsatzleitung, im
Fernmeldebetrieb, bei der Führung von Bereitstellungsräumen und in der
Fachberatung.
2. Welche konkreten Fallkonstellationen (z. B. fehlende technische
Ausstattung, personelle Engpässe oder besondere Gefährdungslagen)
rechtfertigen nach Auffassung der Bundesregierung ein Amtshilfeersuchen an das
THW bei Veranstaltungen wie Volksfesten oder Umzügen?
Grundsätzlich sind die Länder und Kommunen (z. B. Städte/Landkreise) für die
Vorhaltung der Ressourcen für die Herausforderungen der örtlichen
Gefahrenabwehr zuständig. Sollten für größere Ereignisse die Ressourcen nicht
ausreichen oder Spezialgeräte benötigt werden (insbesondere Geräte, bei denen eine
Vorhaltung innerhalb der örtlichen Gefahrenabwehr unverhältnismäßig wäre),
unterstützt das THW im Rahmen der Amtshilfe. Beispielhaft seien hier
aufgezählt: Netzersatzanlagen, Bagger, Radlader, Beleuchtungsausstattung im
größeren Umfang, mobile Führungsstellen.
3. Wie grenzt die Bundesregierung zulässige technische
Unterstützungsleistungen des THW (z. B. Beleuchtung, Stromversorgung, logistische
Infrastruktur oder mobile Barrieren) von originären Aufgaben der
Gefahrenabwehrbehörden ab?
Das THW wird regelmäßig zur technischen Unterstützungsleistung angefordert.
Das technische Arsenal des THW wird dabei entsprechend des jeweiligen
Einsatzauftrags eingesetzt. Die jeweilige originäre Gefahrenabwehrbehörde bleibt
Herrin des Verfahrens. Das THW unterstützt hier mit eigener Expertise bei der
Entscheidungsfindung. Das THW wird also nicht eigenständig tätig, sondern
nur auf Anforderung einer Behörde. Die Ausübung unmittelbarer hoheitlicher
Befugnisse wird dabei, unter Berücksichtigung von Artikel 33 Absatz 4 des
Grundgesetzes (GG), vorgenommen. Dies bedeutet insbesondere, dass z. B.
Anwendung unmittelbaren Zwangs durch das THW ausgeschlossen ist.
4. Sieht die Bundesregierung rechtliche Hindernisse für eine regelmäßig
geplante Einbindung des THW in kommunale Sicherheitskonzepte bei
Veranstaltungen unterhalb der Katastrophenschwelle, und wenn ja,
welche?
Das THW darf im Zuge der technischen Unterstützung nicht aktiv in das
Wirtschaftsgeschehen eingreifen und darf insbesondere andere Anbieter ähnlicher
Leistungen nicht aus dem Wettbewerb drängen. Im Zweifel bedarf es einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung der jeweils zuständigen Industrie- und
Handelskammer (IHK).
5. In welchem Umfang können nach § 6 des THW-Gesetzes bei
Amtshilfeleistungen gegenüber Kommunen auf eine Kostenerstattung verzichtet
werden, insbesondere wenn die Absicherung von Veranstaltungen im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegt?
Der Umfang ist, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und nach
Maßgabe der freien Kapazitäten des THW, grundsätzlich unbegrenzt. Ab einer
bestimmten Betragshöhe muss das THW das Bundesministerium des Innern bei
der Kostenentscheidung beteiligen.
6. Unter welchen Voraussetzungen bewertet die Bundesregierung die
Unterstützung kommunaler Veranstaltungen als „überwiegendes öffentliches
Interesse“ im Sinne des § 6 des THW-Gesetzes?
Billigkeit und überwiegendes öffentliches Interesse sind unbestimmte
Rechtsbegriffe, die einer jeweils fallbezogenen Auslegung bedürfen. Ein
überwiegendes öffentliches Interesse liegt auch vor, wenn ein besonderes
Ausbildungsinteresse an der Durchführung der technischen Unterstützung besteht.
7. Welche Spielräume bestehen, um Kommunen und Veranstalter durch
einen erweiterten oder systematisierten Gebührenverzicht bei THW-
Einsätzen finanziell zu entlasten?
Das Einfordern oder Erstatten von Gebühren ist eine Einzelfallentscheidung,
welche auf Basis der THW-Abrechnungsverordnung (THWAbrV) in
Verbindung mit den Vorschriften der THW-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
(THWAbrVV) getroffen wird.
8. Plant die Bundesregierung, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den
Einsatz des THW im Bereich der präventiven Gefahrenvorsorge bei
Großveranstaltungen zu konkretisieren oder anzupassen, um Kommunen
stärker zu unterstützen?
Die bestehenden Regularien (THW-Gesetz, THWAbrV, THWAbrVV) haben
sich in der langjährigen THW-Praxis bewährt.
9. Wird geprüft, bundeseinheitliche Leitlinien oder Handreichungen für
Kommunen zu entwickeln, um den Einsatz des THW im Rahmen der
Amtshilfe rechtssicher und planbar zu ermöglichen?
Über Broschüren hinaus bietet das THW eingehende Fachberatungen an, die
auch auf Besonderheiten bei der jeweiligen Anforderung eingehen können.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die zunehmende finanzielle
Überforderung von Kommunen und Veranstaltern durch verschärfte
Sicherheitsanforderungen infolge veränderter Gefährdungslagen, und welchen
Beitrag kann das Technische Hilfswerk nach ihrer Auffassung zur
Entlastung leisten?
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zur finanziellen Lage von
Kommunen und Veranstaltern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 5 bis 7 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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