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Schriftliche Frage 207 von Dr. Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche rechtlichen Erwägungen (bitte im Wortlaut oder ansonsten umfassend wiedergeben) haben das Bundesministerium des Innern und das Bundes…

dip / schriftliche_frage 11.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.

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Schriftliche Frage 207 von Dr. Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche rechtlichen Erwägungen (bitte im Wortlaut oder ansonsten umfassend wiedergeben) haben das Bundesministerium des Innern und das Bundes… Frage 207 (Dr. Irene Mihalic, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche rechtlichen Erwägungen (bitte im Wortlaut oder ansonsten umfassend wiedergeben) haben das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veranlasst, die ersatzlose und ohne Beteiligung des Deutschen Bundestages erfolgte Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für zulässig zu halten? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Martina Englhardt-Kopf vom 9. Juli 2025: Die Verordnung zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung (Stoff- BilV) bedarf weder der Zustimmung des Bundesrates noch der Beteiligung des Deutschen Bundestages. Die Aufhebung einer nach Artikel 80 Absatz 2 GG zustimmungsbedürftigen Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, da hierdurch nur der ursprüngliche Rechtszustand wieder herbeigeführt wird und der Grund, welcher die Zustimmungsbedürftigkeit ausgelöst hat (Durchführung durch die Länder), nicht besteht (Sannwald in Schmidt-Bleibtreu (Hrsg.) GG, Artikel 80, Rn. 116). Darüber hinaus muss der Deutschen Bundestag nicht beteiligt werden, da der Ermächtigungsadressat grundsätzlich auch zur Aufhebung der Rechtsverordnung ermächtigt wird (Brenner in Huber/Voßkuhle (Hrsg.), GG Artikel 80, Rn. 79).

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