Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6135
21. Wahlperiode 26.05.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes
A. Problem und Ziel
Das Düngegesetz (DüngG) regelt insbesondere die Anforderungen an das
Inverkehrbringen und die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten. Es enthält Ermächtigungen, die näheren
Bestimmungen hierzu durch Rechtsverordnungen zu erlassen.
Die Änderung des Düngegesetzes ist Teil einer mehrstufigen Neuordnung des
Düngerechts.
Bereits in der vergangenen Legislaturperiode sollte das Düngegesetz geändert
werden. Allerdings stimmte der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag
verabschiedeten Zweiten Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes nicht zu. Der von
der Bundesregierung angerufene Vermittlungsausschuss befasste sich vor Ablauf
der Wahlperiode nicht mehr mit dem Änderungsgesetz, so dass es der
Diskontinuität unterlag. Maßgeblich für die Nichtzustimmung des Bundesrates war die
mehrheitliche Ablehnung der Stoffstrombilanzverordnung bzw. ihrer geplanten
Novellierung auf der Grundlage einer geänderten Verordnungsermächtigung in
§ 11a des Düngegesetzes.
Vor diesem Hintergrund haben CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag für die
21. Legislaturperiode vereinbart, die Stoffstrombilanzverordnung abzuschaffen.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
hat daher die bisherige Stoffstrombilanzverordnung durch die Verordnung zur
Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 155) mit Wirkung vom 8. Juli 2025 außer Kraft gesetzt.
Nach diesem ersten Schritt erfolgt durch das vorliegende Änderungsgesetz der
nächste Schritt der Neuordnung des Düngerechts.
B. Lösung; Nutzen
Vor dem Hintergrund der Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung und des
Scheiterns des früheren Änderungsgesetzes werden die bisherigen Regelungen
zur Stoffstrombilanzierung gestrichen.
Gleichzeitig werden Regelungen über ein Wirkungsmonitoring zur
Düngeverordnung als weiterer wesentlicher Schritt zur Neuordnung des Düngerechts
eingeführt.
Die auf der Grundlage des Düngegesetzes erlassene Düngeverordnung ist
wesentlicher Bestandteil der verbindlichen Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG zum
Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen
Quellen (EU-Nitratrichtlinie). Zur Überprüfung der Wirksamkeit der
Düngeverordnung soll ein erweitertes bundesweites Monitoring eingerichtet werden, das
der flächendeckenden Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission dienen
soll. Hierdurch wird einer Forderung der EU-Kommission im Rahmen des
Vertragsverletzungsverfahrens wegen unzureichender Umsetzung der EU-
Nitratrichtlinie Rechnung getragen. Für die Einrichtung des erweiterten Monitorings ist
die notwendige Datengrundlage zu schaffen. Dies macht den Austausch von
Daten zwischen Behörden und die Erhebung von Daten bei landwirtschaftlichen
Betrieben, die den Behörden nicht bereits vorliegen, erforderlich. Die notwendige
Rechtsgrundlage für das erweiterte Monitoring, dessen Einzelheiten durch eine
Rechtsverordnung geregelt werden sollen, soll im Düngegesetz geschaffen
werden. Das geplante Monitoring erlaubt Rückschlüsse hinsichtlich der
flächendeckenden Auswirkungen der Düngungsmaßnahmen auf die Nährstoffbelastung der
Gewässer.
Ein weiterer wesentlicher Regelungsbereich des Düngerechts sind die
Vorschriften über das Inverkehrbringen von Düngemitteln. Die gesetzlichen
Ermächtigungen zum Erlass von Regelungen über das Inverkehrbringen in der nationalen
Düngemittelverordnung werden mit der vorliegenden Änderung des Düngegesetzes
ergänzt. Neben dem Inverkehrbringen von Düngemitteln auf der Grundlage des
nationalen Düngerechts konnten bislang auch sog. „EG-Düngemittel“ nach der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Verkehr gebracht werden. Die Verordnung
(EG) Nr. 2003/2003 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/1009 abgelöst. Zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 sind nationale
Durchführungsvorschriften erforderlich. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten eine
notifizierende Behörde benennen, die die Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen und die Überwachung der Tätigkeit dieser Stellen durchführt. Diese Aufgaben
nimmt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wahr. Des Weiteren
sind die Mitgliedstaaten u. a. verpflichtet, Vorschriften über Sanktionen zu
erlassen, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2019/1009 zu verhängen sind.
Hierzu werden neue Bußgeldvorschriften im Düngegesetz geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 benennen die
Mitgliedstaaten eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und
Durchführung der erforderlichen Verfahren zuständig ist. Bei der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung fallen auf Grundlage dieser Verpflichtung jährliche
Kosten in Höhe von rund 392 357 Euro an (Personal- und Sachkosten
einschließlich Gemeinkosten).
Die Einrichtung einer Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut
führt zu einer Erhöhung des jährlichen Personalbedarfs, der im Rahmen des
Haushaltsplans für das Jahr 2023 und in den bisherigen Haushaltsplanungen für die
darauffolgenden Jahre im Umfang von rund 415 640 Euro berücksichtigt ist.
Die den Bundeshaushalt betreffenden evtl. Mehrbedarfe werden finanziell und
personell im Einzelplan 10 ausgeglichen. Dies gilt ebenso für entstehende
Erfüllungsaufwände, sofern diese haushaltswirksam sind.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen im Zusammenhang mit den Regelungen zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand
und keine zusätzlichen Informationspflichten durch den Gesetzentwurf.
Weiterer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird durch die Ausübung der
Verordnungsermächtigungen des geänderten § 5 hinsichtlich
Qualitätssicherungssystemen, Eigenkontrollen und Meldepflichten für Hersteller von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und des neuen § 12a
zum Wirkungsmonitoring der Düngeverordnung entstehen. Dieser lässt sich
jeweils aber erst bei Erstellung der entsprechenden Rechtsverordnungen abschätzen
und wird auch erst durch das Inkrafttreten der entsprechenden Verordnungen
ausgelöst. Für den gestrichenen §11a zur Stoffstrombilanzierung ist dies bereits im
Rahmen der Aufhebungsverordnung der Stoffstrombilanzverordnung geschehen
und der jährliche Erfüllungsaufwand reduzierte sich um rund 18,1 Millionen
Euro. Der Erfüllungsaufwand für die auf Grundlage des § 12a zu erlassende
Rechtsverordnung wird für die Wirtschaft als geringfügig bewertet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung insgesamt erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand
um rund 733 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 40 000
Euro.
Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entsteht durch die
Wahrnehmung der Aufgaben einer notifizierenden Behörde nach gegenwärtigem
Stand ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 227 000 Euro.
Abhängig von der Entwicklung und der Zahl von zu überwachenden
Konformitätsbewertungsstellen in Deutschland kann der Aufwand künftig steigen. Der
entstehende Erfüllungsaufwand bei der BLE ergibt sich unmittelbar aus der 1:1-
Umsetzung von EU-Recht. Eine Kompensation des Erfüllungsaufwands im Sinne der
„One in, one out-Regel“ ist hierzu nicht erforderlich.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle (KBS)
beim Julius Kühn-Institut entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 497 000 Euro.
Zudem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 40 000 Euro.
Ferner kann künftig weiterer Erfüllungsaufwand entstehen, wenn weitere
Behörden im Geschäftsbereich des BMLEH zusätzliche Aufgaben in der
Konformitätsbewertung von EU-Düngeprodukten übernehmen sollten. Allerdings würden in
solchen Fällen ebenfalls Einnahmen generiert, die dann zur Deckung von Kosten
beitragen. Eine Abschätzung der künftigen Entwicklung, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass auch wirtschaftsgetragene KBS entstehen können, ist nicht
möglich.
Die in § 12a DüngG vorgesehene Einführung einer Verordnungsermächtigung
würde den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um rund 479 000
Euro für den Bund erhöhen. Der einmalige Erfüllungsaufwand würde rund
316 000 Euro betragen. Davon würden 183 000 Euro auf den Bund und 133 000
Euro auf die Länder (inklusive Kommunen) entfallen. Der Erfüllungsaufwand
entsteht jedoch erst mit dem Erlass der jeweiligen Rechtsverordnungen.
Für den gestrichenen §11a zur Stoffstrombilanzierung reduzierte sich der
jährliche Erfüllungsaufwand für die Landesverwaltung um rund 1,9 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Ebenso entstehen keine
Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und
das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 26. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 1. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes*
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Düngegesetzes
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 3„
Anwendung; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ den Anforderungen für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt nach der
Verordnung (EU) 2019/1009 oder“.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung hat der Umgang mit Nährstoffen im Betrieb nach
guter fachlicher Praxis zu erfolgen. Zur guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, dass bei der
landwirtschaftlichen Erzeugung ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im
Betrieb sichergestellt und hierbei Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermieden
werden.“
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 können
auch Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, erlassen
werden insbesondere über
1. Zeiträume, in denen das Aufbringen bestimmter Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf
landwirtschaftlichen Flächen verboten ist,
2. flächen- oder betriebsbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Stoffen nach
§ 2 Nummer 1 und 6 bis 8,
* Artikel 1 Nummer 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
3. das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf stark geneigten
landwirtschaftlichen Flächen,
4. das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf wassergesättigten,
überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
5. die Bedingungen für das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf
landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen,
6. die Berücksichtigung von beim Weidegang anfallenden sowie durch andere Maßnahmen als der
Düngung zugeführten und abgeführten Nährstoffen,
7. die Aufzeichnungen der Anwendung von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 sowie die
Vorlage-, Melde- und Mitteilungspflichten der Anwender,
8. die Technik und die Verfahren zum Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,
9. die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände
aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt,
10. Anordnungen der zuständigen Behörden, die zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung,
insbesondere zur Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 9 erlassenen Vorschriften erforderlich sind.
Sehen Rechtsverordnungen nach Satz 1 besondere Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigung für Betriebe in mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vor, werden in den
Rechtsverordnungen für Betriebe, die nachweislich gewässerschonend wirtschaften, Ausnahmen von den
besonderen Vorschriften erlassen, soweit dies mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.“
f) In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
ersetzt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und im Benehmen mit den Ländern ein nationales
Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5 und Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“
durch die Angabe „§ 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, die nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnet sind,“ durch die
Angabe „, die nicht nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/1009 als EU-Düngeprodukte
auf dem Markt bereitgestellt werden,“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „beschränken oder“ durch die Angabe „beschränken,“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „dürfen.“ durch die Angabe „dürfen, oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ die Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme, betriebliche Eigenkontrollen und
Korrekturmaßnahmen sowie an Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und
Meldepflichten von Herstellern und Inverkehrbringern zu regeln.“
c) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:
a) „ die Entwicklung, Zusammensetzung und Abgabe des Stoffes,
b) die zur Herstellung des Stoffes verwendeten Ausgangsstoffe, einschließlich Aufzeichnungen über
die Gründe für die Auswahl sowie über die Funktion, und die Herkunft der Ausgangsstoffe, sowie
c) das Herstellungsverfahren, einschließlich möglicher Risiken, sowie“.
4. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 6d ersetzt:
§ 6„
Notifizierende Behörde, notifizierte Stellen, Befugniserteilung, Notifizierung
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist notifizierende Behörde im Sinne des
Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009.
(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle darf nur als notifizierte Stelle im Sinne der Verordnung (EU)
2019/1009 tätig werden, wenn und soweit ihr eine Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben der
Konformitätsbewertung nach Absatz 3 erteilt und sie notifiziert worden ist.
(3) Hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgestellt, dass eine
Konformitätsbewertungsstelle, die die Notifizierung beantragt hat, die Anforderungen nach Artikel 24 der Verordnung (EU)
2019/1009, auch in Verbindung mit den Absätzen 4 bis 6 und § 6d Absatz 1 Satz 2, erfüllt, so hat die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
1. der Konformitätsbewertungsstelle die Befugnis zu erteilen, Aufgaben der Konformitätsbewertung
wahrzunehmen und
2. die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 28 der Verordnung (EU)
2019/1009 der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zu notifizieren.
Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission
noch die übrigen Mitgliedstaaten nach Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009
innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung Einwände gegen die Notifizierung erheben. Die Befugnis
kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Befugnis kann befristet
und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(4) Die Akkreditierungsurkunde, die die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 27 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2019/1009 dem Antrag auf Notifizierung beizufügen hat, muss von der
Akkreditierungsstelle nach § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt
durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, ausgestellt worden sein. Die Akkreditierung richtet sich grundsätzlich nach der
auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 harmonisierten Norm DIN EN ISO/IEC 17065,
Ausgabe Januar 2013, die bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen
Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit
ihrer Tätigkeit als notifizierte Stelle verbundenen Risiken angemessen abdeckt. Satz 1 gilt nicht für
Konformitätsbewertungsstellen nach § 6d Absatz 1. Ein Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung ist
dem Antrag auf Notifizierung beizufügen.
(6) Notifizierte Stellen haben ein Einspruchsverfahren vorzusehen, wonach betroffene
Wirtschaftsakteure das Recht haben, gegen die Entscheidungen der notifizierten Stellen im Zusammenhang mit
Konformitätsbewertungen, einschließlich der Überwachung der Konformität, Einspruch zu erheben. Eine
Beschreibung des Einspruchsverfahrens ist dem Antrag auf Notifizierung beizufügen.
(7) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann bestimmen, dass für Anträge auf
Notifizierung und für Meldungen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1009 Vordrucke der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung zu verwenden sind. Sie veröffentlicht die Vordrucke auf ihrer
Internetseite. Für die elektronische Übermittlung von Daten kann die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung ein Format vorgeben.
§ 6a
Bewertung und Überwachung der notifizierten Stellen, Datenübermittlung, Maßnahmen der
notifizierenden Behörde
(1) Die Akkreditierungsstelle nach § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes ist für die
Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Deutschland im Rahmen der
Akkreditierung zum Zweck der Notifizierung zuständig. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat
zu überwachen, ob die notifizierten Stellen, denen sie die Befugnis zur Wahrnehmung von
Konformitätsbewertungsaufgaben erteilt hat, die Anforderungen nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/1009, auch in
Verbindung mit § 6 Absatz 5 und 6 sowie § 6d Absatz 1 Satz 2, auch nach Erteilung der Befugnis erfüllen
und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
kann die Überwachung auf der Grundlage der Überwachung der Akkreditierungsstelle nach Satz 1
durchführen.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach § 12 Absatz 1 zuständigen
Behörden haben einander die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Sie sind jeweils befugt, die hierbei jeweils übermittelten personenbezogenen Daten zu erheben, zu
speichern und für den in Satz 1 genannten Zweck zu verwenden. Die nach § 12 Absatz 1 zuständigen
Behörden haben die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen der Auskunftserteilung nach
Satz 1 zu unterrichten, wenn sie Informationen erlangen, die für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2
erheblich sind. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach § 12 Absatz 1 zuständigen
Behörden haben die im Rahmen der Auskunftserteilung nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten
jeweils unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht mehr
erforderlich sind.
(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann, sofern und soweit dies zur
Durchführung ihrer Aufgaben als notifizierende Behörde erforderlich ist, von den nach § 12 Absatz 1 zuständigen
Behörden die Übermittlung von Daten verlangen, die die zuständigen Behörden im Rahmen der
Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 erhoben und gespeichert haben. Sie ist befugt, die hierbei jeweils
übermittelten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und für den in Satz 1 genannten Zweck zu
verwenden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat die nach Satz 1 übermittelten
personenbezogenen Daten jeweils unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Durchführung ihrer Aufgaben als
notifizierende Behörde nicht mehr erforderlich sind. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann
ferner, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Akkreditierungsstelle nach dem
Akkreditierungsstellengesetz erforderlich ist, der Akkreditierungsstelle die Daten übermitteln, die sie im Rahmen der
Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 erhoben und gespeichert hat. § 4 Absatz 1 und 2 des
Akkreditierungsstellengesetzes bleibt unberührt.
(4) In Fällen des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 hat die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere von der
betroffenen Konformitätsbewertungsstelle die Bereithaltung oder Übermittlung der erforderlichen
Informationen und Unterlagen, einschließlich elektronischer Dokumente, für oder an sie, an eine nach § 12 Absatz 1
zuständige Behörde oder an eine andere notifizierte Stelle verlangen. Eine notifizierte Stelle, die die Akten
der betroffenen Konformitätsbewertungsstelle weiterbearbeitet, ist befugt, personenbezogene Daten, die ihr
nach Satz 2 übermittelt werden, zur Durchführung ihrer Tätigkeit zu erheben, zu speichern und zu
verwenden. Die notifizierte Stelle hat die nach Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten jeweils unverzüglich
zu löschen, sobald sie zur Weiterbearbeitung einer Akte der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr
erforderlich sind.
(5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat die Europäische Kommission nach
Artikel 23 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 zu unterrichten.
§ 6b
Verordnungsermächtigung zur Durchführung des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2019/1009,
Begutachtung in Akkreditierungsverfahren
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen, die zur Durchführung des Kapitels IV der Verordnung (EU)
2019/1009 erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich der Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen, der
Bewertung und der Überwachung sowie der Akkreditierung und der Notifizierung. In einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere die näheren Anforderungen an das Verfahren wie Anträge auf
Akkreditierung und Notifizierung nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/1009 bestimmt werden.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes darf die
Akkreditierungsstelle im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des
Düngemittelrechts nicht auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zurückgreifen. § 4 Absatz 3 und
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Akkreditierungsstellengesetzes sind in dem in Satz 1 genannten
Anwendungsbereich nicht anzuwenden.
§ 6c
Weitere Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009; Verordnungsermächtigung
(1) Die Sprache, die nach Artikel 6 Absatz 7 Satz 7, Artikel 8 Absatz 4 Satz 7, Artikel 9 Absatz 2
Unterabsatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 zu verwenden ist, ist Deutsch.
Die Anforderung an die zu verwendende Sprache nach Artikel 6 Absatz 6 Satz 3 und Absatz 9 Satz 1 sowie
nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 gilt als erfüllt, wenn
die deutsche Sprache verwendet wird.
(2) Mitteilungen zum Zweck der Unterrichtungen nach Artikel 38 Absatz 2, 4 Unterabsatz 2 und
Absatz 6, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1009 haben
die Marktüberwachungsbehörden über das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS an die
Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten. Bei
Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/1009, durch die die Bereitstellung eines EU-Düngeprodukts auf dem Markt untersagt oder
eingeschränkt oder die Rücknahme oder der Rückruf eines EU-Düngeprodukts angeordnet wird, ist § 17 des
Marktüberwachungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Vorschriften zu erlassen, die zur Durchführung der Marktüberwachung nach Kapitel V der
Verordnung (EU) 2019/1009 erforderlich sind. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere
Vorschriften erlassen werden über
1. das Verfahren hinsichtlich der Mitteilungen nach Absatz 2,
2. den Austausch sonstiger Informationen und Meldungen zwischen den Marktüberwachungsbehörden
und anderen zuständigen Behörden sowie über das anzuwendende Verfahren,
3. Meldungen der in Nummer 2 genannten Behörden gegenüber der Europäischen Kommission und den
übrigen Mitgliedstaaten sowie über das für die Meldungen anzuwendende Verfahren,
4. die Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/1009 in
Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie über das für die Veröffentlichung
anzuwendende Verfahren.
§ 6d
Mitwirkung von Bundesbehörden im Rahmen der Konformitätsbewertung; Verordnungsermächtigung
(1) Bei den Bundesbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, insbesondere beim Julius
Kühn-Institut, können mit Zustimmung des Bundesministeriums Konformitätsbewertungsstellen zur
Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2019/1009 eingerichtet werden.
In diesem Fall ist Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht anzuwenden. Die Tätigkeit der
Konformitätsbewertung muss organisatorisch eindeutig getrennt von den sonstigen Aufgaben der
Bundesbehörde erfolgen.
(2) Bundesbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums können mit Zustimmung des
Bundesministeriums mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben als Unterauftragnehmer im Sinne
des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2019/1009 durchführen. In diesem Fall sind Absatz 1 Satz 2 und § 6
Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen, die für die Mitwirkung der Bundesbehörden im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums im Rahmen der Konformitätsbewertung erforderlich sind. In einer Rechtsverordnung
nach Satz 1 können insbesondere nähere Vorschriften über die Einrichtung und Notifizierung der
Konformitätsbewertungsstellen, über die Art und den Umfang der Mitwirkung der Bundesbehörden im Rahmen der
Konformitätsbewertung und über das bei der Mitwirkung der Bundesbehörden anzuwendende Verfahren,
einschließlich der Zusammenarbeit der Bundesbehörden, erlassen werden.“
5. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
ersetzt.
6. § 11a wird gestrichen.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 12„
Überwachung, Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverwendung, Datenübermittlung“.
b) In Absatz 1 wird nach der Angabe „des Absatzes 2“ die Angabe „und des § 6a Absatz 1“ eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „gewonnen“ durch die Angabe „erhoben und gespeichert“ und die
Angabe „mitteilen“ durch die Angabe „übermitteln“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die zuständigen Behörden sind jeweils befugt, die übermittelten personenbezogenen Daten zu
erheben, zu speichern und für die in Satz 2 genannten Zwecke zu verwenden. Sie haben die nach
Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten jeweils unverzüglich zu löschen, sobald sie zur
Erfüllung der in Satz 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.“
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummern 1 bis 4“ durch die Angabe
„Nummern 1 bis 6“ ersetzt.
bbb) Nummer 4 Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:
d) „ Nachweise über vertragliche Vereinbarungen des Genehmigungsinhabers mit
einem Dritten über die Abnahme von Wirtschaftsdüngern oder Düngemitteln, die als
Ausgangsstoff oder als Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten,
e) Menge und Nährstoffgehalte der Stoffe, die Biogasanlagen zugeführt werden,“.
ccc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
5. „ die zuständigen Behörden nach der Klärschlammverordnung vom 27. September
2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, bereits vorhandene Angaben, die im
Fall der Auf- oder Einbringung von Klärschlämmen, Klärschlammgemischen oder
Klärschlammkomposten auf oder in einen landwirtschaftlich genutzten Boden nach
der Klärschlammverordnung erhoben worden sind,
6. die zuständigen Behörden nach der Bioabfallverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700; 2023 I Nr. 153) geändert worden
ist, bereits vorhandene Angaben, die im Fall der Auf- oder Einbringung von
Bioabfällen oder Gemischen auf oder in einen landwirtschaftlich genutzten Boden nach
der Bioabfallverordnung erhoben worden sind.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „im automatisierten Verfahren, nach Maßgabe des § 10 des
Bundesdatenschutzgesetzes auch“ gestrichen.
cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die in Satz 1 genannten übermittelnden Stellen und Behörden haben in den Fällen des
automatisierten Abrufs nach Satz 3 über jeden Abruf Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der
Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, das Datum und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der
abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten
dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten
sind durch geeignete und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen
zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach
dem Abruf zu löschen.“
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nutzen“ durch die Angabe „verwenden“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „genutzt“ durch die Angabe „verwendet“ ersetzt.
8. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:
„§ 12a
Monitoring; Verordnungsermächtigung
(1) Zum Zweck der Überprüfung der Wirksamkeit der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 und der
auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 5 oder § 15 Absatz 5, erlassenen
Rechtsverordnungen wird ein bundesweites Monitoring eingerichtet und durchgeführt. Auf der Grundlage der
Ergebnisse des Monitorings wird überprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von den
Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen, insbesondere für Betriebe in mit Nitrat belasteten
Gebieten, vorgesehen werden können.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Durchführung des Monitorings zu erlassen,
insbesondere über
1. die Durchführung des Monitorings durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden,
2. die Mitwirkung des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, des Julius Kühn-Instituts und des
Umweltbundesamtes an der Durchführung des Monitorings sowie über die Art und den Umfang der jeweiligen
Mitwirkung,
3. die Art und den Umfang der Erhebung, die Speicherung, die Verwendung und die Übermittlung der zur
Durchführung des Monitorings erforderlichen Daten, insbesondere über die Befugnisse der nach
Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden und der an der Durchführung des Monitorings
mitwirkenden Bundesbehörden zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der
erforderlichen Daten,
4. Auskunftspflichten, Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungspflichten, Untersuchungspflichten,
Vorlagepflichten, Meldepflichten und Mitteilungspflichten von Betriebsinhabern, einschließlich
Anforderungen an die Form, insbesondere hinsichtlich
a) der Anwendung und des Inverkehrbringens von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 8
sowie hinsichtlich der Art und der Herkunft von Wirtschaftsdüngern,
b) des Ertragsniveaus der angebauten Kulturen und
c) der im Boden verfügbaren Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor oder Phosphat.
(3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, kann in einer Rechtsverordnung nach
Absatz 2 bestimmt werden, dass die nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden von den in
den Nummern 1 bis 5 genannten Stellen und Behörden die Übermittlung der folgenden Daten verlangen
können, jeweils auch im automatisierten Abrufverfahren:
1. von den nach § 12 Absatz 1 für die Überwachung zuständigen Behörden die Daten, die im Rahmen der
Überwachung der Einhaltung der dort genannten Vorschriften, insbesondere der Einhaltung der
Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 und der auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5,
und des § 4, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen, erhoben
und gespeichert worden sind,
2. von den in § 12 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Stellen und Behörden die dort genannten
Daten mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 7 Satz 2 entsprechend gilt,
3. von den zuständigen Behörden die Daten, die im Rahmen der Gewässerüberwachung nach oder auf
Grund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften sowie im Rahmen der
Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten erhoben, gespeichert und verwendet
worden sind,
4. von den zuständigen Behörden die Daten, die nach Vorschriften des Geologiedatengesetzes oder nach
auf Grund des Geologiedatengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhoben und gespeichert worden
sind,
5. von den jeweils zuständigen Behörden sonstige festgelegte Daten, die von diesen Behörden erhoben
und gespeichert worden sind und aus denen Erkenntnisse dahingehend gewonnen werden können, ob
die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen die beabsichtigte Wirkung erzielt.
In der Rechtsverordnung kann in den Fällen des Satzes 1 die Übermittlung personenbezogener Daten nur
vorgesehen werden, soweit die Daten zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind.
(4) Ferner kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt werden, dass Betriebsinhaber den
nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden zum Zweck der Durchführung des Monitorings
insbesondere die folgenden Daten zu übermitteln haben:
1. Daten aus Aufzeichnungen, die die Betriebsinhaber auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3
Absatz 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 7 erstellen und aufbewahren müssen,
a) auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder
b) auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2,
2. Daten aus Aufzeichnungen, Meldungen oder Mitteilungen, die die Betriebsinhaber auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, erstellen
und aufbewahren oder tätigen müssen,
3. die in § 12 Absatz 7 Satz 1 genannten Daten,
4. Daten über die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Aspekte.
Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 können ferner Vorschriften erlassen werden über
1. die Einzelheiten der Übermittlung der von den nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen
Behörden erhobenen und gespeicherten Daten, die den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Bundesbehörden
zum Zweck der Durchführung des Monitorings zu übermitteln sind, einschließlich der Einrichtung und
Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens zur Übermittlung der Daten,
2. die näheren Regelungen hinsichtlich der Datenerhebungen in bestimmten Modellregionen zum Zwecke
des Monitorings, insbesondere hinsichtlich
a) der Einrichtung der Modellregionen, der teilnehmenden Betriebe, der erforderlichen Daten,
Verfahren, Messungen und Untersuchungen,
b) der Befugnis des Julius Kühn-Instituts und der nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen
Behörden, die erforderlichen Daten zum Zwecke des Monitorings von den teilnehmenden
Betriebsinhabern in bestimmten Modellregionen zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu
übermitteln oder im Fall bereits erhobener Daten zu speichern, zu verwenden und zu übermitteln,
und
c) der Einzelheiten der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der Daten mit der
Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist,
3. die näheren Regelungen hinsichtlich der Erhebung von geeigneten Parametern des hydrogeologischen
und geochemischen Verhaltens des Grundwassers zum Zweck des Monitorings, insbesondere
hinsichtlich
a) der Auswahl der Grundwassermessstellen, der erforderlichen Daten, Verfahren, Messungen und
Untersuchungen sowie
b) der Einzelheiten der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der Daten mit der
Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist,
4. die Befugnis des Umweltbundesamtes, zum Zwecke des Monitorings
a) die Daten, die im Rahmen der Gewässerüberwachung nach oder auf Grund von Vorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften sowie im Rahmen der Ausweisung von mit
Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten erhoben, gespeichert und verwendet worden sind, von
den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu
übermitteln und
b) die bereits im Rahmen des Bund-Länder-Datenaustausches erhobenen und gespeicherten Daten
über die Gewässerüberwachung sowie die bereits erhobenen und gespeicherten Daten über die
Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten zu speichern, zu verwenden und
zu übermitteln,
sowie über die Einzelheiten der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der Daten mit
der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 2 entsprechend gilt,
5. die Befugnisse der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Bundesbehörden zur Erhebung, Speicherung,
Verwendung und Übermittlung der übermittelten, erhobenen und gespeicherten Daten zum Zweck der
Durchführung des Monitorings, einschließlich Vorschriften zur Einrichtung, zum Betrieb und zur
Verwendung einer elektronischen Datenbank zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung
der Daten,
6. die Befugnisse der nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden zur Verarbeitung der
zur Durchführung des Monitorings erhobenen und gespeicherten Daten in anonymisierter Form
a) zur Bewertung der Wirksamkeit der düngerechtlichen Anforderungen,
b) zur Ableitung von geeigneten Gewässerschutzmaßnahmen und
c) für statistische Auswertungen und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen nach dem
Wasserhaushaltsgesetz,
7. die Auswertung der übermittelten, erhobenen und gespeicherten Daten sowie über die Bewertung der
bundesweiten Wirkungen der in Absatz 1 genannten Anforderungen durch die in Absatz 2 Nummer 2
genannten Bundesbehörden auf der Grundlage dieser Daten einschließlich der bei der Bewertung zu
berücksichtigenden Kriterien und Methoden und
8. die Erstellung und Veröffentlichung von Berichten über die Ergebnisse des Monitorings in nicht
personenbezogener Form, einschließlich aggregierter Daten, durch das Johann Heinrich von Thünen-Institut
unter Mitwirkung des Julius Kühn-Instituts und des Umweltbundesamtes sowie unter Mitwirkung der
Länder.
(6) Die nach § 12 Absatz 1 für die Überwachung zuständigen Behörden können von den nach
Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden die Übermittlung der zur Durchführung des Monitorings
erhobenen und gespeicherten Daten verlangen und die übermittelten Daten erheben, speichern und
verwenden, soweit dies zur Entscheidung über Ausnahmen erforderlich ist, die hinsichtlich bestimmter
Anforderungen in auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 5 oder § 15 Absatz 5, erlassenen
Rechtsverordnungen vorgesehen sind. Die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden haben die nach Satz 1
übermittelten personenbezogenen Daten jeweils unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Prüfung der
Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nicht mehr erforderlich sind. Die Übermittlung der Daten nach
Satz 1 kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Die nach Landesrecht für das Monitoring
zuständigen Behörden als übermittelnde Stellen haben jeweils über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die
bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der
abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur
für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete und
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und
gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach dem Abruf zu löschen.
(7) Das Johann Heinrich von Thünen-Institut darf die ihm zur Durchführung des Monitorings
übermittelten Daten sowie die Ergebnisse des Monitorings auch zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur
Klimaberichterstattung und Umweltberichterstattung in nicht personenbezogener Form, insbesondere nach
dem Bundes-Klimaschutzgesetz und der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der
Emissionen bestimmter Luftschadstoffe erheben, speichern und verwenden und anderen Bundesbehörden
zur Verfügung stellen. Ferner darf das Johann Heinrich von Thünen-Institut die zur Erfüllung rechtlicher
Verpflichtungen zur Klimaberichterstattung und Umweltberichterstattung erhobenen Daten auch für die
Durchführung des Monitorings speichern und verwenden.“
9. § 13 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im
Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2a nicht treffen.“
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in
Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer 2,“ durch die
Angabe „§ 12a Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
Nummer 2 oder 3,“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
dd) Nummer 4 wird zu Nummer 3 und die Angabe „vorlegt,“ wird durch die Angabe „vorlegt oder“
ersetzt.
ee) Nummer 5 wird zu Nummer 4 und die Angabe „zuwiderhandelt oder“ wird durch die Angabe
„zuwiderhandelt.“ ersetzt.
ff) Nummer 6 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1009 in der Fassung vom
17. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Teil II PFC
1 bis 7, Anhang II Teil II CMC 1 bis CMC 15 oder Anhang III Teil I bis III ein EU-Düngeprodukt
auf dem Markt bereitstellt,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang IV Teil I
a) Nummer 1 in Verbindung mit Teil II Modul A Nummer 3 oder 4,
b) Nummer 2 in Verbindung mit Teil II Modul A1 Nummer 3, 4 oder 5,
c) Nummer 3 in Verbindung mit Teil II Modul C Nummer 2 oder 3 oder
d) Nummer 4 in Verbindung mit Teil II Modul D1 Nummer 4 oder 7
ein Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durchführt,
3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang IV Teil I Nummer 3 in Verbindung mit Teil II Modul B Nummer 4 ein
Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Teil II Modul A
Nummer 2, Modul A1 Nummer 2, Modul B Nummer 2 oder Modul D1 Nummer 2 eine dort genannte
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit
a) Artikel 16 Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig
oder nicht vor der Bereitstellung des EU-Düngeproduktes auf dem Markt ausstellt oder
b) Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 1, 2 oder 3 Unterabsatz 1 die CE-Kennzeichnung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
6. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Satz 2
Buchstabe a, oder entgegen Artikel 8 Absatz 8 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage nach den
Vorgaben des Anhangs IV Teil II Modul A Nummer 2, Modul A1 Nummer 2, Modul B Nummer 2
oder Modul D1 Nummer 2 eine EU-Konformitätserklärung oder eine Kopie dieser Erklärung nicht
oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,
7. entgegen Artikel 6 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Nummer oder ein dort
genanntes Kennzeichen angegeben ist oder dass eine Information in einem Begleitdokument
bereitgestellt wird,
8. entgegen Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor der Bereitstellung eines EU-
Düngeprodukts auf dem Markt macht,
9. entgegen Artikel 6 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 oder 7 in Verbindung mit
§ 6c Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, oder entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, 3, 5 oder 7 in Verbindung mit § 6c Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, nicht sicherstellt,
dass einem EU-Düngeprodukt eine Angabe nach Anhang III Teil I oder II beigefügt ist,
10. entgegen Artikel 6 Absatz 8 Satz 1, Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 eine
Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass
eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
11. entgegen Artikel 6 Absatz 8 Satz 2, Artikel 8 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 eine
dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis
setzt,
12. entgegen Artikel 6 Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Satz 2
Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 6c Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes, entgegen Artikel 8
Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit § 6c Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes oder entgegen Artikel 9
Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
13. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass ein
Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Teil I
a) Nummer 1 in Verbindung mit Teil II Modul A Nummer 3 oder 4,
b) Nummer 2 in Verbindung mit Teil II Modul A1 Nummer 3, 4 oder 5,
c) Nummer 3 in Verbindung mit Teil II Modul B Nummer 4 oder Modul C Nummer 2 oder 3
oder
d) Nummer 4 in Verbindung mit Teil II Modul D1 Nummer 4 oder 7
durchgeführt wurde,
14. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass
a) der Hersteller die technischen Unterlagen nach den Vorgaben des Anhangs IV Teil II
Modul A Nummer 2, Modul A1 Nummer 2, Modul B Nummer 2 oder Modul D1 Nummer 2
erstellt hat,
b) dem EU-Düngeprodukt die Unterlagen nach Anhang V beigefügt sind oder
c) der Hersteller eine Anforderung nach Artikel 6 Absatz 5 oder 6 erfüllt hat,
15. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den
Hersteller, den Importeur oder eine Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich
nach Kenntnis von dem Risiko unterrichtet,
16. entgegen Artikel 11 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird,
17. entgegen Artikel 11 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 4,
jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil I oder II, ein dort genanntes Exemplar nicht bereithält,
18. entgegen Artikel 12 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nennt,
19. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1,
b) Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a bis c oder e oder Absatz 2 Unterabsatz 1 oder
c) Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang IV Teil II Modul A Nummer 2,
Modul A1 Nummer 2, Modul B Nummer 2 oder Modul D1 Nummer 2
zuwiderhandelt oder
20. entgegen Artikel 40 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme
ergriffen wird.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c und des Absatzes 3 Nummer 6 bis 8, 11, 12,
16 bis 18 und 19 Buchstabe b und c mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 1 und in den übrigen Fällen der Absätze 2 und 3 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2“
durch die Angabe „Nummer 1 Buchstabe e oder Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ Verweisungen auf Normen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser
Normen erforderlich ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2026/288 vom 9.
Februar 2026 (ABl. L, 2026/288, 10.2.2026) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen
Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,
95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai
2023 (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die
Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG)
Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1; L 302 vom
22.11.2019, S. 129; L 191 vom 16.6.2020, S. 5; L 382 vom 28.10.2021, S. 59; L 2 vom 6.1.2022, S. 9; L 161 vom 16.6.2022,
S. 121; L 266 vom 13.10.2022, S. 22; L, 2023/90030, 16.10.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2025/1421 vom 17. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1421, 10.12.2025) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Düngegesetz regelt insbesondere die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Anwendung von
Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten. Es enthält Ermächtigungen, die näheren
Bestimmungen hierzu durch Rechtsverordnungen zu erlassen.
Die Änderung des Düngegesetzes ist Teil einer mehrstufigen Neuordnung des Düngerechts.
Bereits in der vergangenen Legislaturperiode sollte das Düngegesetz geändert werden. Den Entwurf der
Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes (BT-Drucksache 20/8568) nahm der Deutsche
Bundestag in seiner 172. Sitzung am 6. Juni 2024 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des
Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (BT-Drucksache 20/11664) mit Maßgaben an (BR-Drucksache
290/24). Der Bundesrat beschloss in seiner 1046. Sitzung am 5. Juli 2024, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2
des Grundgesetzes nicht zuzustimmen (BR-Drucksache 290/24 (Beschluss)). Maßgeblich für die
Nichtzustimmung des Bundesrates war die mehrheitliche Ablehnung der Stoffstrombilanzverordnung bzw. ihrer geplanten
Novellierung auf der Grundlage einer geänderten Verordnungsermächtigung in § 11a des Düngegesetzes (vgl. die
Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drucksache 290/1/24, unter Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe c bis f; BR-
Plenarprotokoll 1046; S. 239 ff.). Daraufhin beschloss die Bundesregierung am 2. Oktober 2024, die Einberufung
des Vermittlungsausschusses zu verlangen (BT-Drucksache 20/13150). Bereits im Rahmen informeller
Abstimmungen im Vorfeld einer Befassung des Vermittlungsausschusses konnte hinsichtlich der Frage der
Stoffstrombilanzierung keine Einigung erreicht werden. Der Vermittlungsausschuss befasste sich in der vergangenen
Legislaturperiode nicht mehr mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes, so dass dieses der
Diskontinuität unterlag.
Vor diesem Hintergrund haben CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart,
die Stoffstrombilanzverordnung abzuschaffen. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat hat daher in einem ersten Schritt die bisherige Stoffstrombilanzverordnung durch die Verordnung zur
Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 155) mit Wirkung vom 8. Juli 2025
außer Kraft gesetzt.
Nach diesem ersten Schritt erfolgt durch das vorliegende Änderungsgesetz der nächste Schritt der Neuordnung
des Düngerechts.
Vor dem Hintergrund der Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung und des Scheiterns des früheren
Änderungsgesetzes werden die bisherigen Regelungen zur Stoffstrombilanzierung durch den Gesetzgeber gestrichen.
Gleichzeitig werden Regelungen über ein erweitertes Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung als weiterer
wesentlicher Schritt zur Neuordnung des Düngerechts eingeführt.
Die auf der Grundlage des Düngegesetzes erlassene Düngeverordnung ist wesentlicher Bestandteil der
verbindlichen Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen (EU-Nitratrichtlinie). Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Düngeverordnung soll
ein erweitertes bundesweites Monitoring eingerichtet werden, das insbesondere der flächendeckenden
Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission dienen soll. Für die Einrichtung des Monitorings ist die notwendige
Datengrundlage zu schaffen. Dies macht den Austausch von Daten zwischen Behörden und die Erhebung von Daten
bei landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich, soweit sie Behörden nicht bereits vorliegen. Die erforderlichen
Rechtsgrundlagen für das erweiterte Monitoring, dessen Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung geregelt
werden sollen, sollen im Düngegesetz geschaffen werden. Das geplante Monitoring soll Rückschlüsse hinsichtlich
der flächendeckenden Auswirkungen der Düngungsmaßnahmen auf die Nährstoffbelastung der Gewässer
erlauben.
Ein weiterer wesentlicher Regelungsbereich des Düngerechts sind die Vorschriften über das Inverkehrbringen
von Düngemitteln. Die gesetzlichen Ermächtigungen zum Erlass von Regelungen über das Inverkehrbringen in
der nationalen Düngemittelverordnung werden mit der vorliegenden Änderung des Düngegesetzes ergänzt. Neben
dem Inverkehrbringen von Düngemitteln auf der Grundlage des nationalen Düngerechts konnten bislang auch
sog. „EG-Düngemittel“ nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Verkehr gebracht werden. Die Verordnung
(EG) Nr. 2003/2003 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/1009 abgelöst. Zur Durchführung der Verordnung
(EU) 2019/1009 sind nationale Durchführungsvorschriften erforderlich. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten
eine notifizierende Behörde benennen, die die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und die
Überwachung der Tätigkeit dieser Stellen durchführt. Diese Aufgaben nimmt die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung wahr. Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten u. a. verpflichtet, Vorschriften über Sanktionen zu
erlassen, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2019/1009 zu verhängen sind. Hierzu werden neue
Bußgeldvorschriften im Düngegesetz geschaffen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Im Rahmen einer weitergehenden Neuordnung des Düngerechts werden die Regelungen über den Umgang mit
Nährstoffen im Betrieb und über die Stoffstrombilanzierung in § 11a des Düngegesetzes gestrichen.
Zur Einrichtung eines Wirkungsmonitorings der Düngeverordnung wird vor dem Hintergrund der Anforderungen
der Nitratrichtlinie die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen. Einzelheiten des Monitorings sollen in einer
Rechtsverordnung geregelt werden. Aufgrund der Verordnungsermächtigung sollen insbesondere die Mitwirkung
und Zusammenarbeit verschiedener Behörden und der Austausch und die Erhebung der zur Durchführung des
Monitorings erforderlichen Daten geregelt werden.
Mit der Änderung des Düngegesetzes werden weiterhin die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Regelungen
über das Inverkehrbringen von Düngemitten in der Düngemittelverordnung ergänzt und die erforderlichen
nationalen Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 (EU-Düngeprodukteverordnung) erlassen,
insbesondere Regelungen zur Benennung einer notifizierenden Behörde, die auf Grund der Vorgaben dieser
Verordnung wesentliche Aufgaben bei der Befugniserteilung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen
(KBS) übernehmen muss, sowie Regelungen hinsichtlich der Notifizierung und Überwachung von KBS. Des
Weiteren werden auch Regelungen zur Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Vorgaben der EU-
Düngeprodukteverordnung in das Gesetz aufgenommen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
Die Beibehaltung des Status quo (Null-Option) wurde geprüft, ist vor dem Hintergrund des durchzuführenden
EU-Rechts im Anwendungsbereich des Dünge(mittel)rechts und der Umsetzung von Anforderungen, die sich aus
der Nitratrichtlinie ergeben, nicht möglich. Die Umsetzung des EU-Rechts kann nach erfolgter Prüfung möglicher
Alternativen ausschließlich durch die Änderung des Düngegesetzes erfolgen. Es gibt daher keine Alternativen zur
Änderung des Gesetzes.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich zum einen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des
Grundgesetzes. Hiernach besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz u. a. für die Förderung der land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugung. Diesem Zweck dient zunächst die Erweiterung der Verordnungsermächtigung im
Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Düngemitteln, wonach auch Anforderungen an
Qualitätssicherungssysteme, betriebliche Eigenkontrollen, Korrekturmaßnahmen und Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-
und Meldepflichten von Herstellern und Inverkehrbringern geregelt werden können. Diese Regelung trägt dazu
bei, dass für die landwirtschaftliche Erzeugung sichere und wirksame Düngemittel zur Verfügung stehen. Auch
die Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von
EU-Düngeprodukten auf dem Markt fördern die landwirtschaftliche Erzeugung, indem sie dazu beitragen, dass
für die landwirtschaftliche Erzeugung sichere und wirksame EU-Düngeprodukte zur Verfügung stehen. Ferner
ermöglichen die Regelungen zum Wirkungsmonitoring, die Bestimmungen über die Anforderungen der guten
fachlichen Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und
Kultursubstraten auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und ggf. weiterzuentwickeln. Dies sichert eine effektive pflanzliche
Produktion und fördert hierdurch gleichzeitig die landwirtschaftliche Erzeugung.
Weiterhin dienen die neu eingefügten Vorschriften zum Wirkungsmonitoring maßgeblich dem Gewässerschutz.
Insoweit beruht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 des Grundgesetzes
(Wasserhaushalt).
Zudem sind die Durchführungsregelungen zur Verordnung (EU) 2019/1009 und die Erweiterung der
Verordnungsermächtigung in § 5 Absatz 2 und 4 auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der
Wirtschaft) gestützt. Insoweit ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Die Verordnung (EU)
2019/1009 regelt die Anforderungen an die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt. Durch die
Durchführungsregelungen werden die national notwendigen Voraussetzungen für die Teilnahme der deutschen
Wirtschaftsakteure am länderübergreifenden europäischen Binnenmarkt für EU-Düngeprodukte, insbesondere für
die Funktionsfähigkeit des vorgesehenen Systems der CE-Kennzeichnung für EU-Düngeprodukte geschaffen.
Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden.
Eine nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung durch uneinheitliche Regelungen auf Länderebene kann nur durch
die hier getroffenen bundeseinheitlichen Regelungen vermieden werden, die damit zur Wahrung der Rechtseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind. Ferner sind sie auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Da unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der
Länder dazu führen würden, dass für die Wirtschaftsbeteiligten in Deutschland die Funktionsfähigkeit des Systems
der CE-Kennzeichnung für EU-Düngeprodukte nicht bestünde, würden ohne eine bundeseinheitliche Regelung
erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft drohen. Auch mit Blick auf die Regelungen hinsichtlich der
Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme, betriebliche Eigenkontrollen, Korrekturmaßnahmen und
Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Meldepflichten von Herstellern und Inverkehrbringern folgt das
Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung daraus, dass Düngemittel länderübergreifend vertrieben werden und
deshalb zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse einheitlichen Anforderungen unterliegen
müssen. Den betroffenen Herstellern und Inverkehrbringern wäre es nicht zuzumuten, sich bei ihrer Tätigkeit in jedem
Land auf andere Anforderungen einzustellen. Der wirtschaftliche Verkehr im Bundesgebiet wäre erheblich
beeinträchtigt, so dass die bundeseinheitlichen Regelungen zugleich zur Wahrung der Wirtschaftseinheit
erforderlich sind.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen der Bußgeldvorschriften ergibt sich aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der vorliegende Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die
die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Streichung der Regelungen über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und die
Stoffstrombilanzierung in § 11a des Düngegesetzes wird eine erhebliche Rechts- und Verwaltungsvereinfachung erreicht. Darüber
hinaus dient der Gesetzentwurf der Durchführung bzw. Umsetzung von EU-Recht. Insbesondere im
Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie steigen die Anforderungen hinsichtlich der Berichterstattung an
die EU-Kommission (Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung). Im Rahmen der unmittelbar anwendbaren EU-
Düngeprodukteverordnung ist eine zunehmende Komplexität rechtlicher Regelungen und des damit verbundenen
Verwaltungsaufwandes insbesondere bei Maßnahmen der Marktüberwachung durch die Länder festzustellen bzw.
zu erwarten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
dauerhaft tragfähig, da sie eine Weiterentwicklung der näheren Anforderungen an das Inverkehrbringen und die
Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ermöglichen.
Insbesondere die Erreichung der Ziele zur Verringerung der Stickstoffüberschüsse in der Landwirtschaft (vgl. SDG
2. „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige
Landwirtschaft fördern“ und Nachhaltigkeitsindikator Nummer 2.1. a „Stickstoffüberschuss“ und somit auch das
Unterziel Nummer 14.1 „Bis 2025 alle Arten der Meeresverschmutzung, insbesondere durch vom Lande ausgehende
Tätigkeiten und namentlich Meeresmüll und Nährstoffbelastung, verhüten und erheblich verringern“) wird
gefördert. Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 3 Rechnung getragen, da den Gefahren
für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorgebeugt oder diese abgewendet
werden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 benennen die Mitgliedstaaten eine notifizierende
Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zuständig ist. Bei der benannten
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung fallen nach gegenwärtigem Stand pro Jahr folgende Kosten an,
jeweils bezogen auf 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ):
E 13: 138 994,91 Euro
A 11g: 138 229,60 Euro
E 9a: 115 132,44 Euro
Hierin enthalten sind die Personal- und Sachkosten, einschließlich der Gemeinkosten je Arbeitsplatz. Insgesamt
392 356,95 Euro p. a. Die Verwaltungskosten sind in Form der Gemeinkosten mit 28,1 Prozent der Personal- und
Sachkosten berücksichtigt und in Form der sächlichen Verwaltungsausgaben als Bestandteil der Sacheinzelkosten
in Höhe von 12 900 Euro.
Darüber hinaus fallen für den Bundeshaushalt (Julius Kühn-Institut) keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand an. Die im Lichte der Verordnung (EU) 2019/1009 vorgesehene Einrichtung einer
Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut führt zu einer Erhöhung des jährlichen Personalbedarfs, der im Rahmen des
Haushaltsplans für das Jahr 2023 und in den bisherigen Haushaltsplanungen für die darauffolgenden Jahre im
Umfang von rund 415 640 Euro berücksichtigt ist. Auf die Personaleinzelkosten entfallen insgesamt 243 165
Euro, auf Sacheinzelkosten insgesamt 81 300 Euro sowie auf Gemeinkosten insgesamt rund 91 175 Euro. Für die
Tätigkeiten bei der Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut werden nach derzeitigem Stand 3
(Plan-)Stellen (2 x hD; 1 x gD) kalkuliert.
Die Einrichtung und der Betrieb der Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut finden erstmalig
statt. Es ist absehbar, dass die Personalausstattung nach der Einrichtungsphase nicht auskömmlich sein wird. Für
die Folgejahre wird entsprechend der im Zeitverlauf gewonnenen Erkenntnisse nachgesteuert werden.
Die den Bundeshaushalt betreffenden evtl. Mehrbedarfe werden finanziell und personell im Einzelplan 10
ausgeglichen. Dies gilt ebenso für entstehende Erfüllungsaufwände, sofern diese haushaltswirksam sind.
4. Erfüllungsaufwand nach Vorgaben
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, der dem Regelungsentwurf zuzurechnen ist.
Die in § 12a DüngG-E vorgesehene Einführung einer Verordnungsermächtigung wird perspektivisch den
Erfüllungsaufwand beeinflussen. Diese Auswirkungen werden bei der Ausarbeitung beziehungsweise Änderung der
entsprechenden Verordnungen dargestellt und sind voraussichtlich als geringfügig zu bewerten. Für den
gestrichenen § 11a zur Stoffstrombilanzierung ist dies bereits im Rahmen der Aufhebungsverordnung der
Stoffstrombilanzverordnung geschehen und der Erfüllungsaufwand reduziert sich um jährlich 18,1 Millionen Euro.
Die in § 6 Absatz 4 Satz 1 DüngG-E normierte Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ergibt sich
konstitutiv aus der bereits heute unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2019/1009 (vergleiche Artikel 24
Absatz 9). Insofern verändert sich der Erfüllungs-aufwand durch die im Bundesrecht normierte Klarstellung nicht.
Zudem ist mittelfristig der gesamte Erfüllungsaufwand aus dieser Pflicht allemal gering: Bis heute gibt es keine
einzige privatwirtschaftlich organisierte Konformitätsbewertungsstelle und aufgrund von Rückmeldungen aus der
Privatwirtschaft ist nicht zu erwarten, dass die Anzahl dieser Stellen signifikant steigen wird.
Die Informationspflicht zum Nachweis einer entsprechenden Absicherung im Akkreditierungsverfahren
(vergleiche § 6 Absatz 4 Satz 2 DüngG-E) wird entsprechend keinen beziehungsweise vernachlässigbar geringen
Erfüllungsaufwand auslösen.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einma-lige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 § 6 Absatz 1
DüngG-E;
Notifizierende Stelle
im Sinne von
Artikel 21
der
Verordnung (EU)
2019/1009
(Bundesanstalt für
Landwirtschaft und
Ernährung)
Bund 1
Notifizierende
Stelle
226 896 Euro
= (288 000 /
60 * 47,27
Euro/h (33 %
mD; 33 %
gD; 33 %
hD))
227 1
Notifizierende
Stelle
39 768 Euro
= (13 200 /
60 * 44,40
Euro/h
(100 %
durchschnitt)
+ 30 000
Euro)
40
3.2 § 6b Absatz 1
DüngG-E;
Behördliche
Konformitätsbewertungsstelle
(Julius Kühn-
Institut)
Bund 100
Konformitäts
bewertungsverfahren
4 588,7 Euro
= (6 201 / 60
* 44,40
Euro/h
(100 %
durchschnitt))
459
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einma-lige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.3 § 6b Absatz 1
DüngG-E;
Behördliche
Konformitätsbewertungsstelle
(Julius Kühn-
Institut)
Bund 1
Konformitätsbe
wertungsstelle
46 939,2
Euro
= (52 080 /
60 * 44,40
Euro/h
(100 %
durchschnitt)
+ 8 400
Euro)
47
3.4 § 6b Absatz 1
DüngG-E;
Behördliche
Konformitätsbewertungsstelle
(Julius Kühn-
Institut)
Bund
Summe (in
Tsd. Euro)
733 40
davon auf
Bundesebene
733 40
4.3. Erfüllungsaufwandsänderungen der Verwaltung nach Vorgaben
Die in § 12a DüngG-E vorgesehene Einführung einer Verordnungsermächtigung würde den jährlichen
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um rund 479 000 Euro für den Bund erhöhen. Der einmalige Erfüllungsaufwand
würde rund 316 000 Euro betragen. Davon würden 183 000 Euro auf den Bund und 133 000 Euro auf die Länder
(inklusive Kommunen) entfallen. Der Erfüllungsaufwand entsteht jedoch erst mit dem Erlass der jeweiligen
Rechtsverordnungen.
Für den gestrichenen § 11a zur Stoffstrombilanzierung reduzierte sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die
Landesverwaltung um rund 1,9 Millionen Euro.
Lfd. Nr. 3.1: Notifizierende Stelle im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/1009 (Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung); § 6 Absatz 1 DüngG-E
Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 benennen die Mitgliedstaaten eine notifizierende
Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zuständig ist. Hierzu benennt § 6
Absatz 1 DüngG-E die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung schätzt, dass in diesem Aufgabenbereich dauerhaft je eine
Person im mittleren, gehobenen und höheren Dienst beschäftigt sein wird; jährliche Sachkosten sind nicht zu
erwarten. Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt insgesamt rund 227 000 Euro (vgl. Leitfaden zur Ermittlung
und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (nachfolgend: Leitfaden),
Anhang 9).
Lfd. Nr. 3.2: Behördliche Konformitätsbewertungsstelle (Julius Kühn-Institut); § 6b Absatz 1 DüngG-E
Für die auf der Grundlage von § 6b Absatz 1 DüngG-E vorgesehene Einrichtung und den Betrieb einer
Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut entstehen einmaliger und jährlicher Erfüllungsaufwand.
Aufgrund der erstmaligen Etablierung eines Konformitätsbewertungsverfahrens für die neue
Produktfunktionskategorie der Pflanzen-Biostimulanzien in Deutschland ist eine belastbare Schätzung der Anzahl der
Konformitätsbewertungsverfahren, die bei der Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut beauftragt werden,
schwierig. Zudem unterliegt auch die Quantifizierung der Zeitangaben Schätzungsunsicherheiten.
Für die auf der Grundlage von § 6b Absatz 1 DüngG-E vorgesehene Einrichtung der
Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 40 000 Euro. Dieser
setzt sich zusammen aus einem Sachaufwand für das Verfahren für die Erstakkreditierung der
Konformitätsbewertungsstelle durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH in Höhe von schätzungsweise 30 000 Euro sowie
einem Personalaufwand aus der Datenverarbeitung beim Julius Kühn-Institut für die Einrichtung der IT von rund
220 Arbeitsstunden, einem durchschnittlichen Lohnsatz pro Stunde von 44,40 Euro (vgl. Leitfaden, Anhang 9)
und damit von insgesamt rund 10 000 Euro.
Die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren beim Julius Kühn-Institut führt bei 100 angenommenen
Fällen pro Jahr (aufgrund von Schätzungen aus der Branche) zu einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 497 000 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus einem Personalaufwand in Höhe von 459 000 Euro, der sich
aus einer Bearbeitungszeit von schätzungsweise 103,35 Arbeitsstunden pro Fall und einem durchschnittlichen
Lohnsatz pro Stunde von 44,40 Euro (vgl. Leitfaden, Anhang 9) ergibt, sowie einem Aufwand in Höhe von
insgesamt ca. 47 000 Euro, der für die Erfüllung der Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2019/1009 seitens der
Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut entsteht. Dieser wiederum besteht aus einem
Personalaufwand in Höhe von rund 39 000 Euro, zusammengesetzt aus 868 Arbeitsstunden und einem durchschnittlichen
Lohnsatz pro Stunde von 44,40 Euro, sowie aus einem Sachaufwand in Höhe von schätzungsweise rund 8 000
Euro, der für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter (zum Beispiel Fortbildungen) am Markt und für
Wege zu anderen Stellen, insbesondere zur Europäischen Kommission nach Brüssel für die pflichtgemäße
Teilnahme an Sitzungen der Koordinierungsgruppe, anfällt.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Ebenso entstehen keine Kosten für die sozialen
Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sind keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu
erwarten. Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da
die Regelungen des Gesetzes keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
Demografische Auswirkungen hat der Gesetzentwurf nicht.
Ferner hat das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der
Menschen.
Die Prüfung im Rahmen des Gleichwertigkeits-Checks wurde durchgeführt. Der Gesetzentwurf wirkt sich positiv
auf den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen im ländlichen Raum aus. Dahingehende Ausführungen sind
bereits unter den Aspekten zur Nachhaltigkeit enthalten. Ein Einfluss auf weitere Faktoren, die im Rahmen des
Gleichwertigkeits-Checks zu prüfen sind, wird nicht gesehen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da mit dem Gesetzentwurf dauerhaft die rechtlichen Grundlagen für die
Durchführung der EU-Düngeprodukteverordnung und das Wirkungsmonitoring geschaffen werden sollen.
Eine Evaluierung hinsichtlich der Wirkungen der durch das Änderungsgesetz geänderten bzw. geschaffenen
Rechtsgrundlagen insbesondere für das Wirkungsmonitoring der Düngeverordnung ist erst dann möglich, wenn
die entsprechenden Verordnungen erlassen worden sind und deren Wirkung abgeschätzt werden kann.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Düngegesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe b
Die Änderung des § 3 Absatz 1 steht im Zusammenhang mit der Ablösung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
durch die Verordnung (EU) 2019/1009. Hiernach dürfen EU-Düngeprodukte im Sinne der Verordnung (EU)
2019/1009 angewendet werden.
Zu Buchstabe c
§ 3 Absatz 2a sieht vor, dass zu einer guten fachlichen Praxis im Umgang mit Nährstoffen im Betrieb
Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz gehören.
Zu Buchstabe e
§ 3 Absatz 5 wird wegen der Einfügung eines neuen Satzes 2 aus rechtsförmlichen Gründen insgesamt neu
gefasst.
Im neuen Satz 1 wird im Vergleich zum bisherigen § 3 Absatz 5 lediglich eine Ergänzung in Nummer 6
vorgenommen, während die übrigen Regelungen unverändert bleiben. Die Ergänzung in § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6
dient der Präzisierung, dass neben zugeführten Nährstoffen auch abgeführte Nährstoffe berücksichtigt werden
können.
In Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 4 und 5 können neben den jeweiligen Anforderungen auch Ausnahmen
hiervon geregelt werden. Sofern besondere Anforderungen für Betriebe in mit Nitrat belasteten und eutrophierten
Gebieten vorgesehen werden, werden nach § 3 Absatz 5 Satz 2 neu in den Rechtsverordnungen für Betriebe, die
nachweislich gewässerschonend wirtschaften, Ausnahmen von den Anforderungen festgelegt, soweit dies mit den
EU-rechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
Hintergrund ist die Vereinbarung von CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag, dass ein Instrument geschaffen
werden soll, um zukünftig die besonders wasserschonend wirtschaftenden Betriebe in mit Nitrat belasteten
Gebieten von Auflagen zu befreien. Hierdurch soll dem Verursacherprinzip noch stärker Rechnung getragen werden.
Dementsprechend ist in § 12a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs vorgesehen, dass auf der Grundlage der
Ergebnisse des Monitorings überprüft wird, ob und unter welchen Voraussetzungen insbesondere Ausnahmen für
Betriebe in den mit Nitrat belasteten Gebieten vorgenommen werden können. Eine verstärkte
Maßnahmendifferenzierung mit weiteren Ausnahmeregelungen muss mit dem Unionsrecht vereinbar sein und ihre Ausgestaltung
muss mit der EU-Kommission abgestimmt werden. Die konkreten Ausnahmen werden – wie die
Düngeanforderungen selbst – in der Düngeverordnung geregelt. Darin ist auch festzulegen, wie Betriebe den Nachweis
erbringen können, dass sie gewässerschonend wirtschaften. Unter anderem können etwa Regelungen über den Nachweis
durch einen Nährstoffvergleich, einschließlich der Ermittlung, Aufzeichnung und Bewertung der
Nährstoffmengen, sowie durch die Vorlage einer im Herbst oder nach der Ernte durchgeführten Untersuchung der im Boden
verfügbaren Nährstoffmengen an Stickstoff unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsform und von
Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie durch die Teilnahme an geeigneten Wasserschutzkooperationen und
Agrarumweltmaßnahmen, auch in Kombination miteinander erlassen werden. Dabei wird außerdem geprüft, inwieweit auch
emissionsbasierte Modellierungen berücksichtigt werden können, die mit den Daten des Wirkungsmonitorings
ermittelt wurden.
Für Kulturen des Gemüsebaus ist zu berücksichtigen, dass erhöhte Nachernte-Nmin-Werte häufig erntebedingt
(unreife Ernte) auftreten; die Rechtsverordnung kann hierfür eine eigen-ständige Ausnahmeregelung vorsehen,
wenn durch geeignete Folgemaßnahmen (z. B. Zwischenfrucht/Bodenbedeckung, angepasste Fruchtfolge, N-
Aufnahme durch Folgekultur) der Gewässerschutz nachweislich gewährleistet wird.
Zu Nummer 2
In § 3a Absatz 1 wird der neuen Zitierweise bei EU-Rechtsakten Rechnung getragen. Wegen der Änderung der
Paragraphennummerierung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird in § 3a Absatz 2
zudem der Verweis auf das UVPG angepasst.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Änderung des § 5 Absatz 1 steht im Zusammenhang mit der Ablösung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
durch die Verordnung (EU) 2019/1009. Wie schon bisher für EG-Düngemittel nach der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003 wird zur eindeutigen Abgrenzung von national geregelten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln klargestellt, dass sich das Inverkehrbringen von EU-Düngeprodukten nicht
nach § 5 des Düngegesetzes richtet. Insoweit ist die unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) 2019/1009
maßgeblich.
Zu Buchstabe b
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 (auf dessen Grundlage die
Düngemittelverordnung erlassen worden ist) wird ergänzt. Hierdurch sollen Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme,
Eigenkontrollen und Korrekturmaßnahmen von Herstellern sowie Aufzeichnung-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und
Meldepflichten (z. B. gegenüber Marktüberwachungsbehörden bei nicht sicheren Produkten) geregelt werden
können. Mit Blick auf die Entwicklungen im EU-Düngeprodukterecht hinsichtlich vergleichbarer Anforderungen
nach der Verordnung (EU) 2019/1009 und die zunehmende Verwendung von Stoffen mit Vornutzung und aus
dem Abfallbereich erscheint diese Ergänzung als geboten.
Zu Buchstabe c
Künftig soll es nach § 5 Absatz 4 möglich sein, in einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 vorzuschreiben,
dass Hersteller auch Angaben zur Entwicklung von Stoffen (Produkten) deren Zusammensetzung sowie zu deren
Abgabe an andere aufzuzeichnen haben. Zudem soll es möglich sein, von Herstellern auch grundsätzliche
Aufzeichnungen zur Auswahl von Stoffen hinsichtlich deren Funktion, zum Herstellungsverfahren und damit
verbundenen Risiken zu verlangen. Durch diese Pflichten soll auf eine gezielte Entwicklung von Produkten und eine
gezielte Stoffauswahl mit dem Ziel der Minimierung von Risiken hingewirkt und deren Überwachung
sichergestellt werden.
Zu Nummer 4
Der bisherige § 6 des Düngegesetzes wird durch die neuen §§ 6 bis 6d ersetzt. Dies erfolgt zur Durchführung von
Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/1009.
Zu § 6
§ 6 enthält Vorschriften zur Durchführung von Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1009, in dem die
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen geregelt ist.
Zu Absatz 1
Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine
notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung und
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung der notifizierten Stellen zuständig ist, zu
benennen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist nach § 6 Absatz 1 die notifizierende
Behörde in Deutschland. Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung sind unmittelbar in der Verordnung (EU)
2019/1009 und ergänzend in § 6 geregelt. Die Aufgaben einer notifizierenden Behörde machen eine dauerhafte
Ausstattung der BLE insbesondere mit angemessenen personellen Ressourcen erforderlich. Die Übertragung der
Aufgaben der notifizierenden Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 auf die BLE ist auf Artikel 87
Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes gestützt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht die Voraussetzungen vor, nach denen eine Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit aufnehmen
darf.
Zu Absatz 3
Erforderlich sind die Erteilung einer Befugnis und die Notifizierung. Die Befugnis und Notifizierung können –
abhängig vom durch eine Konformitätsbewertungsstelle beantragten Umfang – auf einzelne
Konformitätsbewertungstätigkeiten, Konformitätsbewertungsmodule und EU-Düngeprodukte beschränkt sein. Die Befugnis kann
nur durch die BLE erteilt werden und, soweit dies geboten ist, mit den dort genannten Nebenbestimmungen
versehen werden.
Zu Absatz 4
Anträgen auf Notifizierung ist eine Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH
beizufügen. Akkreditierungsurkunden von Akkreditierungsstellen anderer EU-Mitgliedstaaten können nicht akzeptiert
werden. Die Akkreditierung soll sich nach der harmonisierten Norm DIN EN ISO/IEC 17065 richten.
Zu Absatz 5
Grundsätzlich müssen Konformitätsbewertungsstellen über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen
(vgl. auch Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1009). Konformitätsbewertungsstellen, die bei
Bundesbehörden angesiedelt sind, sind von der Versicherungspflicht auszunehmen, da bei den Behörden des Bundes
davon auszugehen ist, dass die Zahlungsfähigkeit der Gebietskörperschaften im Hinblick auf den Schutzzweck
der Haftpflichtvorschrift und das bestehende Haftungsrisiko gegeben ist.
Zu Absatz 6
Nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/1009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Einspruchsverfahren
gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist. Absatz 6 verpflichtet demgemäß die notifizierten
Stellen, ein solches Einspruchsverfahren einzurichten. Dem Antrag auf Notifizierung ist eine Beschreibung des
Einspruchsverfahrens beizufügen, was eine Bedingung für die Befugniserteilung und Notifizierung darstellt (vgl.
§ 6 Absatz 3). Die notifizierende Behörde (BLE) prüft vor einer Befugniserteilung und Notifizierung das
Vorhandensein und die Eignung des Einspruchsverfahrens.
Zu Absatz 7
Soweit erforderlich, kann die BLE nach Absatz 7 die Verwendung von Vordrucken der BLE hinsichtlich
bestimmter Anträge und Meldungen verlangen. Auch digitale Verfahren sind möglich, über die Ausgestaltung im
Einzelnen entscheidet die BLE.
Zu § 6a
Zu Absatz 1
Die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 stellt klar, dass die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) auch im
Rahmen der Akkreditierung, die für die Zwecke einer Notifizierung durchgeführt wird, für die Bewertung und
Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Deutschland zuständig ist. Davon ist grundsätzlich
die Aufgabe der BLE zu unterscheiden, die nach Satz 2 als notifizierende Behörde die von ihr notifizierten Stellen
hinsichtlich der Erfüllung der dort genannten Anforderungen, insbesondere nach Artikel 24 der Verordnung (EU)
2019/1009, zu überwachen hat. Die BLE überwacht in diesem Zusammenhang auch, dass notifizierte Stellen nur
in den Bereichen tätig sind, für die eine Befugnis und Notifizierung gilt, und nur hiervon erfasste Tätigkeiten
anbieten. Die BLE fordert notifizierte Stellen bei festgestellten Mängeln zu Korrekturmaßnahmen auf und hebt
erforderlichenfalls die Befugnis und die Notifizierung auf (vgl. Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/1009). In Satz 3 wird im Sinne eines effizienten Behördenhandelns (Vermeidung von Doppelprüfungen)
klargestellt, dass die Überwachung durch die BLE auf der Grundlage der durch die DAkkS mit Blick auf die
Akkreditierung durchgeführten Überwachung erfolgen kann.
Zu den Absätzen 2 und 3
§ 12 Absatz 6 enthält eine allgemeine Vorschrift zum Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden. Diese
Vorschrift ist für die Aufgabenerfüllung der notifizierenden Behörde aber nicht ausreichend, insbesondere liegt
der Datenaustausch danach im Ermessen der jeweiligen Behörden. Zudem ist danach die
Informationsübermittlung von der BLE an die DAkkS nicht ausreichend adressiert. Daher werden in § 6a Absatz 2 und 3 spezielle
Vorschriften zum Datenaustausch zur Durchführung der EU-Düngeprodukteverordnung und zur damit
zusammenhängenden Akkreditierung aufgenommen. Als Beispiel wäre der Fall zu nennen, dass eine nach Landesrecht
für die Marktüberwachung zuständige Behörde im Rahmen von Marktüberwachungsmaßnahmen Kenntnis von
nicht ordnungsgemäßem Vorgehen einer Konformitätsbewertungsstelle erlangt, das Auswirkungen auf die
Befugnis und Notifizierung haben könnte. Der Datenaustausch kann grundsätzlich auch digital erfolgen.
Personenbezogene Daten werden nur anonymisiert übermittelt, soweit eine Personenbezogenheit nicht erforderlich ist.
Falls erforderlich, darf eine Veröffentlichung der Daten nur im Rahmen gesetzlicher Vorgaben erfolgen.
Zu Absatz 4
Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 sieht vor, dass bei Einschränkung, Aussetzung oder
Widerruf der Notifizierung oder bei Einstellung der Tätigkeit der notifizierten Stelle der notifizierende Mitgliedstaat
geeignete Maßnahmen ergreift, damit die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle
weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen
bereitgehalten werden. In § 6a Absatz 4 wird geregelt, welche Aufgaben und Befugnisse die BLE in diesen Fällen
hat. Spiegelbildlich werden die Verpflichtungen geregelt, die die von den Maßnahmen nach Artikel 30 Absatz 2
betroffenen notifizierten Stellen auf Anordnung der BLE haben. Betroffene Stellen müssen auf Verlangen der
BLE insbesondere Informationen und Akten, einschließlich elektronischer Dokumente, zu Anträgen und
laufenden Prüfverfahren an die BLE übermitteln. Die BLE ergreift in solchen Fällen geeignete Maßnahmen, damit die
Akten einer betroffenen Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die BLE und
Marktüberwachungsbehörden bereitgehalten und zur Verfügung gestellt werden. Eine digitale Bereitstellung ist
grundsätzlich möglich. Auch der Umgang mit den Daten wird geregelt.
Zu Absatz 5
Die Verpflichtungen aus Artikel 23 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 zur Unterrichtung der Kommission
über die in Deutschland maßgeblichen Verfahren zur Bewertung und Notifizierung sowie Überwachung von KBS
werden der BLE übertragen.
Zu § 6b
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 kann das Bundesministerium erforderlichenfalls weitere Regelungen zur Durchführung des
Kapitels IV der EU-Düngeprodukteverordnung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Zu Absatz 2
§ 2 Absatz 3 des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) sieht grundsätzlich vor, dass die DAkkS bei
Begutachtungen und bei der Überwachung im Rahmen der Akkreditierung auf andere Behörden zurückgreifen kann
bzw. muss. Hiernach könnte bzw. müsste die DAkkS bei der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen
für die Begutachtung und Überwachung auf die BLE als notifizierende Behörde zurückgreifen. Da dies im
Anwendungsbereich des Düngemittelrechts nicht sinnvoll wäre, wird durch § 6b Absatz 2 Satz 1 ein solcher
Rückgriff ausgeschlossen. Für die Durchführung der Tätigkeiten ist dann nach § 2 Absatz 1 AkkStelleG die
Akkreditierungsstelle selbst verantwortlich. Weiterhin schließt § 6b Absatz 2 Satz 2 als Folgeänderungen die Anwendung
weiterer Vorschriften des AkkStelleG aus.
Zu § 6c
Im neuen § 6c werden weitere Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 zusammengefasst.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt in Anlehnung an vergleichbare Regelungen aus Durchführungsgesetzen in anderen
Produktbereichen (vgl. zum Beispiel § 6 des Bauproduktengesetzes), dass in bestimmten Fällen nach der Verordnung (EU)
2019/1009 die deutsche Sprache zu verwenden ist. Dies betrifft insbesondere die im Zusammenhang mit der
Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem deutschen Markt zu verwendende, für den Endnutzer leicht
verständliche Sprache bei der Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten. Diese Sprache ist vom betreffenden
Mitgliedstaat festzulegen (vgl. etwa Artikel 6 Absatz 7 Satz 7 und Artikel 8 Absatz 4 Satz 7 der Verordnung (EU)
2019/1009).
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, wie die nach der Verordnung (EU) 2019/1009 in bestimmten Fällen vorgesehene Unterrichtung
der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten durch die Marktüberwachungsbehörden zu erfolgen hat. Eine
solche Unterrichtung ist beispielsweise für den Fall vorgeschrieben, dass eine Marktüberwachungsbehörde
feststellt, dass ein EU-Düngeprodukt ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit
oder für die Umwelt birgt (vgl. Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1009). In diesen Fällen wird die
Nutzung des Kommunikationssystems ICSMS durch die nach Landesrecht für die Marktüberwachung
zuständigen Behörden vorgesehen.
Die zur Durchführung des § 17 des Marktüberwachungsgesetzes (MüG) geschaffenen Strukturen sollen auch im
Bereich der Marktüberwachung von EU-Düngeprodukten im Fall der in Absatz 2 Satz 2 genannten Maßnahmen,
durch die die Bereitstellung eines EU-Düngeprodukts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder die
Rücknahme oder der Rückruf eines EU-Düngeprodukts angeordnet wird, genutzt werden. Bei diesen Maßnahmen
unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde also die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die die
Meldungen überprüft und der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zuleitet.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vor,
erforderlichenfalls durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Durchführung der Marktüberwachung
nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2019/1009, insbesondere zum Informationsaustausch zwischen
Marktüberwachungsbehörden sowie Meldungen und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit
Marktüberwachungsmaßnahmen, zu erlassen.
Zu § 6d
§ 6d sieht die Möglichkeit vor, dass Bundesbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im Rahmen der Konformitätsbewertung mitwirken.
Absatz 1 ermöglicht es, dass bei den genannten Bundesbehörden Konformitätsbewertungsstellen eingerichtet
werden können.
So soll zunächst für die Konformitätsbewertung der Produktfunktionskategorie der Pflanzen-Biostimulanzien eine
Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut eingerichtet werden.
Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 wird eine Konformitätsbewertungsstelle nach dem
nationalen Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Diese
Anforderung kann bei Stellen der Bundesverwaltung, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, aber
gleichwohl am Rechtsverkehr teilnehmen können, keine Anwendung finden und wird daher in diesem Fall
ausgeschlossen. Andernfalls wäre zum Beispiel das JKI als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts von derartigen
Tätigkeiten allein deshalb ausgeschlossen, weil es nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Dies ist
weder im Interesse des Gesetzgebers, noch ist dies von der Verordnung (EU) 2019/1009 beabsichtigt. So ist in
Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1009 ausdrücklich die Konstellation aufgeführt, dass der
Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
Aufgaben bei der Konformitätsbewertung müssen eindeutig getrennt von sonstigen Aufgaben durchgeführt
werden.
Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, selbst Konformitätsbewertungsstellen einzurichten, besteht dabei auf
Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1009 im Gegensatz zur verpflichtenden Benennung einer notifizierenden
Behörde nicht.
Grundsätzlich können und sollen sich Konformitätsbewertungsstellen für EU-Düngeprodukte auf dem freien
Markt und im freien Wettbewerb zu Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten
bilden und entwickeln. Die Übernahme einschlägiger Aufgaben durch staatliche Stellen kann aber insbesondere auf
Grund mit bestimmten Stoffen verbundener Risiken oder bei fehlendem Interesse durch wirtschaftsgetragene
Organisationen sinnvoll sein. Dies kann auch zur Stärkung des Binnenmarktes für EU-Düngeprodukten beitragen,
weil auch Hersteller aus dem EU-Ausland auf in Deutschland ansässige Konformitätsbewertungsstellen
zurückgreifen können. Zudem wird so ein Beitrag zur Sicherung der Versorgung insbesondere der Landwirtschaft mit
sicheren und wirksamen Düngemitteln geleistet.
Absatz 3 ermächtigt das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen, die für die Mitwirkung der Bundesbehörden in seinem Geschäftsbereich im Rahmen der
Konformitätsbewertung erforderlich sind. Erlassen werden können insbesondere Vorschriften über die
Einrichtung und Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen, über die Art und den Umfang der Mitwirkung der
Bundesbehörden im Rahmen der Konformitätsbewertung und über das bei der Mitwirkung der Bundesbehörden
anzuwendende Verfahren, auch zur Zusammenarbeit der Bundesbehörden. Die Mitwirkung kann sich
insbesondere auf die Konformitätsbewertung von bestimmten EU-Düngeprodukten, auch in Abhängigkeit von der
Produktfunktionsklasse oder der Komponentenmaterialkategorie, sowie auf die Anwendung bestimmter Module zur
Konformitätsbewertung beziehen.
Zu Nummer 5
Die Anpassung trägt der Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit Rechnung.
Zu Nummer 6
Der bisherige § 11a, der Regelungen über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und die Stoffstrombilanzierung
enthielt, wird gestrichen. Die hierauf gestützte Stoffstrombilanzverordnung regelte die näheren Vorschriften über
Ermittlung, Aufzeichnung und Bewertung der betrieblichen Nährstoffmengen. Maßgeblicher Grund für die
Nichtzustimmung des Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes in der vergangenen
Legislaturperiode und damit das Scheitern des Änderungsgesetzes war die mehrheitliche Ablehnung der
Stoffstrombilanzverordnung bzw. ihrer geplanten Novellierung auf der Grundlage einer geänderten Verordnungsermächtigung
in § 11a des Düngegesetzes. Die Stoffstrombilanzverordnung erwies sich, insbesondere, seit die Bestimmungen
zur Bilanzbewertung nicht mehr galten, in ihrer zuletzt gültigen Fassung nicht mehr als zweckdienlich und
verhältnismäßig und konnte die angestrebten Ziele nicht in ausreichendem Maße erreichen.
Die Stoffstrombilanzverordnung wurde daher mit Wirkung zum 8. Juli 2025 in einem ersten Schritt aufgehoben.
Zeitnah nach der Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung und vor dem Hintergrund des Scheiterns des
früheren Änderungsgesetzes erfolgt nun im nächsten Schritt im Rahmen der Neuordnung des Düngerechts die
Streichung der Regelungen in § 11a über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und über die
Stoffstrombilanzierung.
Gleichzeitig werden Regelungen über ein Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung als weiterer wesentlicher
Schritt zur Neuordnung des Düngerechts eingeführt.
Im Rahmen des geplanten Monitorings werden die beteiligten Bundesoberbehörden auf der Grundlage der
erhobenen Daten umfassende flächendeckende Datenanalysen und Modellierungen vornehmen, die u. a. die
Auswertung der Düngemaßnahmen der landwirtschaftlichen Praxis sowie weitergehende Nährstoffbilanzierungen
umfassen. Das Monitoring erlaubt auf diese Weise Rückschlüsse hinsichtlich der flächendeckenden Auswirkungen
der Düngungsmaßnahmen auf die Nährstoffbelastung der Gewässer. Während die Einführung des Monitorings
im Zusammenhang mit der Aufstellung und Durchführung von Überwachungsprogrammen nach der EU-
Nitratrichtlinie zur Überprüfung des nationalen Aktionsprogramms steht, war die Stoffstrombilanzverordnung nicht
Teil der Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. Daher war die Erstellung von Stoffstrombilanzen hiernach nicht
geboten. Es steht landwirtschaftlichen Betrieben weiterhin frei, eine betriebliche Nährstoffbilanzierung freiwillig
als Beratungsinstrument hinsichtlich des gesamtbetrieblichen Nährstoffmanagements zu nutzen.
Der Grundsatz des § 11a Absatz 1, dass zu einer guten fachlichen Praxis im Umgang mit Nährstoffen im Betrieb
Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz gehören, wurde im § 3 Absatz 2a ergänzt.
Zu Nummer 7
In § 12 Absatz 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Überwachung klargestellt, dass der
BLE die Überwachung der von ihr notifizierten Stellen obliegt. In § 12 Absatz 6, 7 und 8 werden zudem die
Begrifflichkeiten zur Datenverarbeitung an die aktuelle datenschutzrechtliche Terminologie angepasst.
Weiterhin wird § 12 Absatz 7 zur Erleichterung der Überwachung ergänzt. Die Ergänzung in § 12 Absatz 7 Satz 1
Nummer 4 vereinfacht die Kontrolle des Wirtschaftsdüngeranfalls von Biogasanlagen und dessen Verbringung
nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger. Die Befugnis zur
Übermittlung der Daten aus der landbaulichen Klärschlamm- und Bioabfallverwertung wird in § 12 Absatz 7
Nummer 5 und 6 eingefügt, damit auch diese Bereiche im Rahmen der düngerechtlichen Überwachung
(Anforderungen an die Anwendung von Düngemitteln nach § 3 des Düngegesetzes, Anforderungen nach der
Düngeverordnung – insbesondere zu den Aufzeichnungspflichten der eingesetzten Düngemittel) mit einbezogen werden
können.
Zu Nummer 8
Der neue § 12a über die Einrichtung eines erweiterten Monitorings steht im Zusammenhang mit der Verpflichtung
der Mitgliedstaaten zur Aufstellung und Durchführung von Überwachungsprogrammen nach der EU-
Nitratrichtlinie.
Zu Absatz 1
Es wird eine Rechtsgrundlage zum erweiterten Monitoring der Düngeverordnung (Überprüfung der Wirksamkeit)
geschaffen. Der EU-Kommission wurde im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens wegen unzureichender
Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie zugesagt, dass zur Überprüfung der Wirksamkeit der Düngeverordnung ein
erweitertes, bundesweites Wirkungsmonitoring eingerichtet wird. Es soll der flächendeckenden Berichterstattung
gegenüber der EU-Kommission dienen.
Durch § 12a Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass die Ergebnisse des Monitorings auch genutzt werden sollen,
um daraus ableiten zu können, ob und unter welchen Voraussetzungen für bestimmte Anforderungen nach der
Düngeverordnung bzw. den Landesdüngeverordnungen – insbesondere von den strengeren Regelungen in den
belasteten Gebieten – Ausnahmeregelungen vorgesehen werden können. Diese Maßnahmendifferenzierung ist in
der Düngeverordnung bzw. den Landesverordnungen festzulegen. Die genaue Ausgestaltung ist mit der EU-
Kommission abzustimmen.
Zu Absatz 2
Durch Absatz 2 wird die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung näherer Vorschriften
zum Monitoring geschaffen, so dass insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten Behörden
sowie Art und Umfang der Verarbeitung der für das Monitoring erforderlichen Daten, wie etwa die Erhebung
erforderlicher Daten bei landwirtschaftlichen Betrieben, geregelt werden kann. Aus dem Geschäftsbereich des
BMLEH sollen die Bundesoberbehörden Johann Heinrich von Thünen-Institut und Julius Kühn-Institut am
Monitoring mitwirken. Wegen Daten zur Gewässerüberwachung wird auch das Umweltbundesamt eingebunden. Die
Mitwirkung von Bundesoberbehörden am Wirkungsmonitoring ist auf Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes gestützt. Mittelfristig sollen bewirtschaftungsbezogene Maßnahmenprogramme aus den Ergebnissen eines
Monitorings abgeleitet werden können. Daraus ergeben sich hohe Ansprüche an die Datengrundlage.
Um beispielsweise die Nährstoffabfuhr über die Ernte und die Ertragsentwicklung in mit Nitrat belasteten und
damit in der Düngung eingeschränkten Gebieten erfassen zu können, sollen auch Ertragsdaten erfasst werden
können. Die derzeit verfügbaren (statistischen) Datengrundlagen sind weder in ihrer räumlichen Auflösung noch
im Hinblick auf die Qualität ausreichend. Ergänzend dazu ist auch die Übermittlung von Daten über die im Boden
verfügbaren Nährstoffmengen an Stickstoff, Phosphor oder Phosphat erforderlich, um Eintragspotentiale in die
Oberflächengewässer sowie Maßnahmen, die das verhindern sollen, bewerten zu können. Die im Boden
verfügbaren Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor bzw. Phosphat sind bereits im Rahmen der Düngeverordnung
nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu erheben.
Insgesamt sind die Daten zur Beurteilung der Nährstoffeffizienz ein zentraler Baustein.
Zu Absatz 3
Für das Monitoring soll so weit wie möglich auf Daten zurückgegriffen werden, die bereits von der Verwaltung
erhoben werden oder von den Betrieben zu dokumentieren sind, damit den Betrieben kein oder möglichst wenig
Mehraufwand entsteht.
Deswegen soll nach Absatz 3 in der Rechtsverordnung festgelegt werden können, dass die nach Landesrecht für
das Monitoring zuständigen Behörden von den nach den Nummern 1 bis 5 genannten Stellen und Behörden dort
bereits vorliegende Daten, auch in einem automatisierten Abrufverfahren, verlangen können.
Besonders relevant sind hier die der Agrarverwaltung bereits vorliegenden, betrieblichen Datenquellen wie InVe-
KoS, Viehbestände, Daten zu Wirtschaftsdüngertransporten und Daten zur Klärschlammverbringung. Die InVe-
KoS-Daten sind beispielsweise die beste verfügbare Datengrundlage für die Abbildung der Landnutzung. Die
Daten sind zentral, um die Nährstoffströme den einzelnen Flächen zuordnen zu können. Alternative Datenquellen
auf der beabsichtigten Darstellungsebene sind weder in geeigneter räumlicher noch zeitlicher Auflösung
vorhanden. Insgesamt dienen die Daten zur Abbildung der Landnutzung und zur räumlichen Verortung der
Nährstoffbilanzen sowie der Bodenbedeckung. Die Daten stellen insoweit auch eine zentrale Schnittstelle zu weiteren
Datengrundlagen, insbesondere der „Düngedaten“, dar.
Die zu erhebenden „Düngedaten“ erfassen aufgrund der Bagatellgrenze in der DüV einen großen, aber nicht
vollständigen Teil der landwirtschaftlichen Betriebe. Außerdem sind Teile der „Düngedaten“ derzeit nur in
aggregierter Form verfügbar, sodass beispielsweise eine Abschätzung der gasförmigen Verluste bei der
Wirtschaftsdüngerausbringung nur schwer möglich ist. Um ein flächendeckendes Monitoring zu gewährleisten, müssen diese
Lücken geschlossen werden. Aus diesem Grund werden Daten zu Tierbeständen bzw. Tierarten,
Wirtschaftsdüngertransporten sowie aus den Klärschlammkatastern und weiteren, bereits existierenden nichtbetrieblichen
Datenquellen herangezogen.
Wirtschaftsdüngertransporte in Ackerbauregionen haben eine hohe Bedeutung erlangt. Dadurch entstehen
erhebliche überregionale Verschiebungen von Nährstoffflüssen – insbesondere bei der Vergärung von
Hühnertrockenkot –, die von zentraler Bedeutung für die Ermittlung der regionalen Nährstoffsituation sind. Des Weiteren sind
diese Informationen entscheidend, um die Vergärung von Wirtschaftsdüngern korrekt darstellen zu können.
Zur Durchführung des Monitorings ist auch die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. So werden
verschiedene Informationen mit Flächenbezug benötigt (z. B. InVeKoS-Geokoordinaten). Insoweit ist eine
räumliche Auflösung unterhalb der Kreisebene notwendig, um differenzierte Erkenntnisse für belastete und unbelastete
Gebiete zu gewinnen. Personenbezogene Daten werden nur pseudonymisiert übermittelt, soweit eine
Personenbezogenheit nicht erforderlich ist. Falls erforderlich, darf eine Veröffentlichung der Daten nur im Rahmen
gesetzlicher Vorgaben erfolgen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält die Ermächtigung, in der Rechtsverordnung auch die Erhebung von notwendigen Daten bei den
Betriebsinhabern zu regeln. Um den erforderlichen Anforderungen an die Datengrundlage zum Zweck eines
Monitorings gerecht zu werden, müssen u. a. betriebliche Datenquellen herangezogen werden. Soweit entsprechende
Daten nicht bereits bei Behörden vorhanden sind (vgl. Absatz 3), kann in der Rechtsverordnung vorgesehen
werden, dass Betriebsinhaber sie den nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden zu melden haben.
Daten zur Düngung sind zur Abbildung des Bilanzgliedes der Nährstoffzufuhr auf der Fläche über insbesondere
organische und mineralische Düngemittel, Weidehaltung, sonstige Düngemittel (Klärschlämme, Bioabfälle etc.)
sowie Stickstoffbindung durch Leguminosen erforderlich, auch die gasförmigen Verluste aus der Tierhaltung,
u. a. als Teil der Klimaberichterstattung, können so in Teilen erfasst werden.
Alternative Datenquellen auf der beabsichtigten Darstellungsebene sind derzeit nicht vorhanden. Zur
notwendigen Nutzung personenbezogener Daten siehe Begründung zu Absatz 3.
Zu Absatz 5
Damit eine zielführende und zum Zweck des Monitorings notwendige Auswertung und Berichterstattung anhand
der Daten nach §12a Absatz 2 bis 4 möglich ist, sieht Absatz 5 vor, dass in der Rechtsverordnung insbesondere
auch geregelt werden kann, an welche der mitwirkenden Bundesbehörden die von den nach Landesrecht für das
Monitoring zuständigen Behörden erhobenen Daten zu übermitteln sind. Weiterhin kann nach Absatz 5 in der
Rechtsverordnung insbesondere festgelegt werden, welche Befugnisse die Bundesbehörden haben und wie die
Bundesbehörden diese Daten unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien und der Nutzung wissenschaftlicher
Methoden auszuwerten haben und auf dieser Grundlage den Bericht über die Ergebnisse des Monitorings
erstellen.
Zu Absatz 6
Sofern in der Düngeverordnung bzw. den Landesverordnungen eine Maßnahmendifferenzierung mit Ausnahmen
vorgesehen wird, werden die für die Überwachung nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden ermächtigt, die zum
Zweck des Monitorings erhobenen Daten anfordern und verarbeiten zu können, soweit dies für Entscheidungen
über Ausnahmen – insbesondere von den strengeren Regelungen in den belasteten Gebieten – erforderlich ist.
Zu Absatz 7
Stickstoffbürtige Emissionen spielen nicht nur im Bereich des Gewässerschutzes (Nitrat), sondern auch im
Bereich des Klimaschutzes (Lachgas) und der Luftreinhaltung (Ammoniak) eine zentrale Rolle. Das Johann Heinrich
von Thünen-Institut trägt mit wissenschaftlichen Analysen zur offiziellen Berichterstattung (DüV-Monitoring,
Klimaberichterstattung, Luftreinhalteprogramm) in diesen Bereichen bei. Damit diese Berichtspflichten
angemessen umgesetzt werden können, ist es notwendig, dass auf vergleichbare Datengrundlagen zurückgegriffen werden
kann.
Zu Nummer 9
Die Anpassung in § 13 erfolgt als Folgeänderung zur Streichung des § 11a und zur Einfügung des § 3 Absatz 2a.
Zu Nummer 10
Die Bußgeldvorschrift des § 14 wird geändert.
Zu Buchstabe a
In Absatz 2 Nummer 1 werden zunächst Folgeänderungen vorgenommen, die sich aus der Streichung des § 11a
ergeben.
Nummer 2, der sich auf den bisherigen § 6 hinsichtlich des Inverkehrbringens von EG-Düngemitteln bezog, wird
infolge der Streichung des bisherigen § 6 ebenfalls gestrichen.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die im Gesetz bislang verankerte
Blankettregelung zur bußgeldrechtlichen Bewehrung von Verstößen gegen EU-rechtliche Regelungen (§ 14
Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1) aufgehoben.
Zu den Buchstaben b und c
Nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2019/1009 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die
bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen
erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein.
Im neuen Absatz 3 werden die Bußgeldtatbestände hinsichtlich von Verstößen gegen einzelne Vorschriften der
Verordnung (EU) 2019/1009 aufgeführt. Die Vorschriften sind an vergleichbare Bußgeldregelungen aus
Durchführungsgesetzen in anderen Produktbereichen (vgl. zum Beispiel § 8 des Bauproduktengesetzes) angelehnt.
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4, der den Bußgeldrahmen festlegt. Der Absatz wird an die heute übliche
Rechtstechnik angeglichen. Im Fall der Nummer 1 wird der Bußgeldrahmen an die aktuell übliche Staffelung
angepasst. In den Nummern 2 und 3 wird insbesondere der Bußgeldrahmen für die Ordnungswidrigkeiten nach
dem neuen Absatz 3 festgelegt. Je nach Tragweite der Verstöße (Verstöße gegen formale oder wesentliche
Pflichten, auch mit Blick auf Risiken) wird der Bußgeldrahmen unterschiedlich hoch bemessen.
Zu Buchstabe d
In Absatz 4 wird eine Folgeänderung vorgenommen, die sich aus der Streichung des bisherigen Absatzes 2
Nummer 2 und der Einfügung des neuen Absatzes 2a ergibt.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Wie bereits in der Begründung zu Nummer 11 Buchstabe a erläutert, wird vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die bislang im Gesetz verankerte Blankettregelung zur bußgeldrechtlichen
Bewehrung von Verstößen gegen EU-rechtliche Regelungen (§ 14 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 15
Absatz 1) aufgehoben. Die Bußgeldtatbestände im Fall von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2019/1009
werden unmittelbar im Gesetz geregelt (siehe auch Begründung zu Nummer 11 Buchstabe b).
Zu Buchstabe b
Es wird eine Ermächtigung geschaffen, die erforderlichenfalls eine Anpassung von Verweisungen auf
anzuwendende Normen durch Rechtsverordnung ermöglicht.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Änderungsgesetz soll nach Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens möglichst unverzüglich in Kraft treten,
da dies zur Durchführung bzw. Umsetzung von EU-Recht geboten ist und das Gesetz die Rechtsgrundlagen für
den Erlass bzw. die Änderung erforderlicher Rechtsverordnungen enthält.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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