Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 251/26
01.05.26 BRFuss
AV - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Düngegesetzes
A. Problem und Ziel
Das Düngegesetz regelt insbesondere die Anforderungen an das Inverkehrbringen und
die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und
Kultursubstraten. Es enthält Ermächtigungen, die näheren Bestimmungen hierzu durch
Rechtsverordnungen zu erlassen.
Die Änderung des Düngegesetzes ist Teil einer mehrstufigen Neuordnung des
Düngerechts.
Bereits in der vergangenen Legislaturperiode sollte das Düngegesetz geändert werden.
Allerdings stimmte der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten
Zweiten Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes nicht zu. Der von der Bundesregierung
angerufene Vermittlungsausschuss befasste sich vor Ablauf der Wahlperiode nicht mehr mit
dem Änderungsgesetz, so dass es der Diskontinuität unterlag. Maßgeblich für die
Nichtzustimmung des Bundesrates war die mehrheitliche Ablehnung der
Stoffstrombilanzverordnung bzw. ihrer geplanten Novellierung auf der Grundlage einer geänderten
Verordnungsermächtigung in § 11a des Düngegesetzes.
Vor diesem Hintergrund haben CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode vereinbart, die Stoffstrombilanzverordnung abzuschaffen. Das
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat daher die bisherige
Stoffstrombilanzverordnung durch die Verordnung zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung
vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 155) mit Wirkung vom 8. Juli 2025 außer Kraft gesetzt.
Nach diesem ersten Schritt erfolgt durch das vorliegende Änderungsgesetz der nächste
Schritt der Neuordnung des Düngerechts.
B. Lösung, Nutzen
Vor dem Hintergrund der Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung und des Scheiterns
des früheren Änderungsgesetzes werden die bisherigen Regelungen zur
Stoffstrombilanzierung gestrichen.
Gleichzeitig werden Regelungen über ein Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung als
weiterer wesentlicher Schritt zur Neuordnung des Düngerechts eingeführt.
Fristablauf: 12.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die auf der Grundlage des Düngegesetzes erlassene Düngeverordnung ist wesentlicher
Bestandteil der verbindlichen Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (EU-
Nitratrichtlinie). Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Düngeverordnung soll ein
erweitertes bundesweites Monitoring eingerichtet werden, das der flächendeckenden
Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission dienen soll. Hierdurch wird einer Forderung der
EU-Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens wegen unzureichender
Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie Rechnung getragen. Für die Einrichtung des
erweiterten Monitorings ist die notwendige Datengrundlage zu schaffen. Dies macht den
Austausch von Daten zwischen Behörden und die Erhebung von Daten bei
landwirtschaftlichen Betrieben, die den Behörden nicht bereits vorliegen, erforderlich. Die notwendige
Rechtsgrundlage für das erweiterte Monitoring, dessen Einzelheiten durch eine
Rechtsverordnung geregelt werden sollen, soll im Düngegesetz geschaffen werden. Das
geplante Monitoring erlaubt Rückschlüsse hinsichtlich der flächendeckenden Auswirkungen der
Düngungsmaßnahmen auf die Nährstoffbelastung der Gewässer.
Ein weiterer wesentlicher Regelungsbereich des Düngerechts sind die Vorschriften über
das Inverkehrbringen von Düngemitteln. Die gesetzlichen Ermächtigungen zum Erlass
von Regelungen über das Inverkehrbringen in der nationalen Düngemittelverordnung
werden mit der vorliegenden Änderung des Düngegesetzes ergänzt. Neben dem
Inverkehrbringen von Düngemitteln auf der Grundlage des nationalen Düngerechts konnten
bislang auch sog. „EG-Düngemittel“ nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Verkehr
gebracht werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wurde durch die Verordnung (EU)
2019/1009 abgelöst. Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 sind nationale
Durchführungsvorschriften erforderlich. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten eine
notifizierende Behörde benennen, die die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
und die Überwachung der Tätigkeit dieser Stellen durchführt. Diese Aufgaben nimmt die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wahr. Des Weiteren sind die
Mitgliedstaaten u. a. verpflichtet, Vorschriften über Sanktionen zu erlassen, die bei Verstößen
gegen die Verordnung (EU) 2019/1009 zu verhängen sind. Hierzu werden neue
Bußgeldvorschriften im Düngegesetz geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 benennen die Mitgliedstaaten
eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen
Verfahren zuständig ist. Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung fallen
auf Grundlage dieser Verpflichtung jährliche Kosten in Höhe von rund 392 357 Euro an
(Personal- und Sachkosten einschließlich Gemeinkosten).
Die Einrichtung einer Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut führt zu
einer Erhöhung des jährlichen Personalbedarfs, der im Rahmen des Haushaltsplans für das
Jahr 2023 und in den bisherigen Haushaltsplanungen für die darauffolgenden Jahre im
Umfang von rund 415 640 Euro berücksichtigt ist.
Die den Bundeshaushalt betreffenden evtl. Mehrbedarfe werden finanziell und personell
im Einzelplan 10 ausgeglichen. Dies gilt ebenso für entstehende Erfüllungsaufwände,
sofern diese haushaltswirksam sind.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen im Zusammenhang mit den Regelungen zur Durchführung
der Verordnung (EU) 2019/1009 kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand und keine
zusätzlichen Informationspflichten durch den Gesetzentwurf.
Weiterer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird durch die Ausübung der
Verordnungsermächtigungen des geänderten § 5 hinsichtlich Qualitätssicherungssystemen,
Eigenkontrollen und Meldepflichten für Hersteller von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und des neuen § 12a zum Wirkungsmonitoring der
Düngeverordnung entstehen. Dieser lässt sich jeweils aber erst bei Erstellung der
entsprechenden Rechtsverordnungen abschätzen und wird auch erst durch das Inkrafttreten der
entsprechenden Verordnungen ausgelöst. Für den gestrichenen §11a zur
Stoffstrombilanzierung ist dies bereits im Rahmen der Aufhebungsverordnung der
Stoffstrombilanzverordnung geschehen und der jährliche Erfüllungsaufwand reduzierte sich um rund 18,1
Millionen Euro. Der Erfüllungsaufwand für die auf Grundlage des § 12a zu erlassende
Rechtsverordnung wird für die Wirtschaft als geringfügig bewertet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung insgesamt erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
733 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 40 000 Euro.
Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entsteht durch die
Wahrnehmung der Aufgaben einer notifizierenden Behörde nach gegenwärtigem Stand ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von 227 000 Euro.
Abhängig von der Entwicklung und der Zahl von zu überwachenden
Konformitätsbewertungsstellen in Deutschland kann der Aufwand künftig steigen. Der entstehende
Erfüllungsaufwand bei der BLE ergibt sich unmittelbar aus der 1:1-Umsetzung von EU-Recht.
Eine Kompensation des Erfüllungsaufwands im Sinne der „One in, one out-Regel“ ist
hierzu nicht erforderlich.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle (KBS) beim
Julius Kühn-Institut entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 497 000
Euro.
Zudem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 40 000 Euro.
Ferner kann künftig weiterer Erfüllungsaufwand entstehen, wenn weitere Behörden im
Geschäftsbereich des BMLEH zusätzliche Aufgaben in der Konformitätsbewertung von
EU-Düngeprodukten übernehmen sollten. Allerdings würden in solchen Fällen ebenfalls
Einnahmen generiert, die dann zur Deckung von Kosten beitragen. Eine Abschätzung der
künftigen Entwicklung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch
wirtschaftsgetragene KBS entstehen können, ist nicht möglich.
Die in § 12a DüngG vorgesehene Einführung einer Verordnungsermächtigung würde den
jährlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um rund 479 000 Euro für den Bund
erhöhen. Der einmalige Erfüllungsaufwand würde rund 316 000 Euro betragen. Davon
würden 183 000 Euro auf den Bund und 133 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen)
entfallen. Der Erfüllungsaufwand entsteht jedoch erst mit dem Erlass der jeweiligen
Rechtsverordnungen.
Für den gestrichenen §11a zur Stoffstrombilanzierung reduzierte sich der jährliche
Erfüllungsaufwand für die Landesverwaltung um rund 1,9 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Ebenso entstehen keine Kosten
für die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 251/26
01.05.26 BRFuss
AV - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Düngegesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig wegen zwingender unionsrechtlicher
Erfordernisse. Zum einen hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen
Kommission im Rahmen des inzwischen eingestellten
Vertragsverletzungsverfahrens hinsichtlich der Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie verbindlich zugesagt, ein
erweitertes Wirkungsmonitoring einzurichten und dafür eine Monitoringverordnung
auf den Weg zu bringen. Zum anderen besteht ein dringender gesetzgeberischer
Handlungsbedarf im Hinblick auf die erforderlichen nationalen
Durchführungsvorschriften zur EU-Düngeprodukteverordnung.
Fristablauf: 12.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes1
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Düngegesetzes
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 3„
Anwendung; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ den Anforderungen für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem
Markt nach der Verordnung (EU) 2019/1009 oder“.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung hat der Umgang mit Nährstoffen
im Betrieb nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen. Zur guten fachlichen Praxis
gehört insbesondere, dass bei der landwirtschaftlichen Erzeugung ein nachhaltiger
und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sichergestellt und
hierbei Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermieden werden.“
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 3 können auch Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, erlassen werden insbesondere über
1 Artikel 1 Nummer 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008
vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
1. Zeiträume, in denen das Aufbringen bestimmter Stoffe nach § 2 Nummer 1
und 6 bis 8 auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist,
2. flächen- oder betriebsbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von
Nährstoffen aus Soffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,
3. das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf stark geneigten
landwirtschaftlichen Flächen,
4. das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf
wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
5. die Bedingungen für das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis
8 auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen,
6. die Berücksichtigung von beim Weidegang anfallenden sowie durch andere
Maßnahmen als der Düngung zugeführten und abgeführten Nährstoffen,
7. die Aufzeichnungen der Anwendung von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6
bis 8 sowie die Vorlage-, Melde- und Mitteilungspflichten der Anwender,
8. die Technik und die Verfahren zum Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer
1 und 6 bis 8,
9. die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger und Düngemittel, bei denen es sich
um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt,
10. Anordnungen der zuständigen Behörden, die zum Schutz der Gewässer vor
Verunreinigung, insbesondere zur Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 9
erlassenen Vorschriften erforderlich sind.
Sehen Rechtsverordnungen nach Satz 1 besondere Vorschriften zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung für Betriebe in mit Nitrat belasteten und
eutrophierten Gebieten vor, werden in den Rechtsverordnungen für Betriebe, die
nachweislich gewässerschonend wirtschaften, Ausnahmen von den besonderen
Vorschriften erlassen, soweit dies mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.“
f) In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und im Benehmen
mit den Ländern ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz
1 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 91/676/EWG.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung“ durch die Angabe „§ 37 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, die nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnet
sind,“ durch die Angabe „, die nicht nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung
(EU) 2019/1009 als EU-Düngeprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden,“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „beschränken oder“ durch die Angabe
„beschränken,“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „dürfen.“ durch die Angabe „dürfen, oder“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ die Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme, betriebliche
Eigenkontrollen und Korrekturmaßnahmen sowie an Aufzeichnungs-,
Aufbewahrungs-, Vorlage- und Meldepflichten von Herstellern und
Inverkehrbringern zu regeln.“
c) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b wird durch die folgenden
Buchstaben a bis c ersetzt:
a) „ die Entwicklung, Zusammensetzung und Abgabe des Stoffes,
b) die zur Herstellung des Stoffes verwendeten Ausgangsstoffe, einschließlich
Aufzeichnungen über die Gründe für die Auswahl sowie über die Funktion,
und die Herkunft der Ausgangsstoffe, sowie
c) das Herstellungsverfahren, einschließlich möglicher Risiken, sowie“.
4. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 6d ersetzt:
§ 6„
Notifizierende Behörde, notifizierte Stellen, Befugniserteilung, Notifizierung
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist notifizierende
Behörde im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009.
(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle darf nur als notifizierte Stelle im Sinne der
Verordnung (EU) 2019/1009 tätig werden, wenn und soweit ihr eine Befugnis zur
Wahrnehmung von Aufgaben der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 erteilt und sie
notifiziert worden ist.
(3) Hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgestellt, dass eine
Konformitätsbewertungsstelle, die die Notifizierung beantragt hat, die Anforderungen
nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/1009, auch in Verbindung mit den Absätzen
4 bis 6 und § 6d Absatz 1 Satz 2, erfüllt, so hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung
1. der Konformitätsbewertungsstelle die Befugnis zu erteilen, Aufgaben der
Konformitätsbewertung wahrzunehmen, und
2. die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 28 der
Verordnung (EU) 2019/1009 der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zu
notifizieren.
Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die
Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten nach Artikel 28 Absatz 4
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 innerhalb von zwei Wochen nach der
Notifizierung Einwände gegen die Notifizierung erheben. Die Befugnis kann unter
weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Befugnis kann
befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher
Auflagen erteilt werden.
(4) Die Akkreditierungsurkunde, die die Konformitätsbewertungsstelle nach
Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 dem Antrag auf Notifizierung
beizufügen hat, muss von der Akkreditierungsstelle nach § 1 Absatz 1 des
Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, ausgestellt worden sein. Die Akkreditierung richtet sich
grundsätzlich nach der auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
harmonisierten Norm DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, die bei der DIN Media
GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig
gesichert niedergelegt ist.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit als notifizierte Stelle verbundenen Risiken
angemessen abdeckt. Satz 1 gilt nicht für Konformitätsbewertungsstellen nach § 6d Absatz
1. Ein Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung ist dem Antrag auf
Notifizierung beizufügen.
(6) Notifizierte Stellen haben ein Einspruchsverfahren vorzusehen, wonach
betroffene Wirtschaftsakteure das Recht haben, gegen die Entscheidungen der
notifizierten Stellen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen, einschließlich der
Überwachung der Konformität, Einspruch zu erheben. Eine Beschreibung des
Einspruchsverfahrens ist dem Antrag auf Notifizierung beizufügen.
(7) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann bestimmen, dass
für Anträge auf Notifizierung und für Meldungen nach Artikel 34 der Verordnung (EU)
2019/1009 Vordrucke der Bundesanstalt zu verwenden sind. Sie veröffentlicht die
Vordrucke auf ihrer Internetseite. Für die elektronische Übermittlung von Daten kann die
Bundesanstalt ein Format vorgeben.
§ 6a
Bewertung und Überwachung der notifizierten Stellen, Datenübermittlung,
Maßnahmen der notifizierenden Behörde
(1) Die Akkreditierungsstelle nach § 1 Absatz 1 des
Akkreditierungsstellengesetzes ist für die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz
in Deutschland im Rahmen der Akkreditierung zum Zweck der Notifizierung zuständig.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat zu überwachen, ob die
notifizierten Stellen, denen sie die Befugnis zur Wahrnehmung von
Konformitätsbewertungsaufgaben erteilt hat, die Anforderungen nach Artikel 24 der Verordnung (EU)
2019/1009, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 und 6 sowie § 6d Absatz 1 Satz 2,
auch nach Erteilung der Befugnis erfüllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen
nachkommen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann die Überwachung
auf der Grundlage der Überwachung der Akkreditierungsstelle nach Satz 1
durchführen.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach § 12 Absatz
1 zuständigen Behörden haben einander die zur Durchführung der Verordnung (EU)
2019/1009 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie sind jeweils befugt, die hierbei
jeweils übermittelten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und für den
in Satz 1 genannten Zweck zu verwenden. Die nach § 12 Absatz 1 zuständigen
Behörden haben die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen der
Auskunftserteilung nach Satz 1 zu unterrichten, wenn sie Informationen erlangen, die für
die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 erheblich sind. Die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung und die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden haben die im
Rahmen der Auskunftserteilung nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten
jeweils unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Durchführung der Verordnung (EU)
2019/1009 nicht mehr erforderlich sind.
(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann, sofern und soweit
dies zur Durchführung ihrer Aufgaben als notifizierende Behörde erforderlich ist, von
den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden die Übermittlung von Daten verlangen,
die die zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU)
2019/1009 erhoben und gespeichert haben. Sie ist befugt, die hierbei jeweils
übermittelten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und für den in Satz 1
genannten Zweck zu verwenden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
hat die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten jeweils unverzüglich zu
löschen, sobald sie zur Durchführung ihrer Aufgaben als notifizierende Behörde nicht
mehr erforderlich sind. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann
ferner, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Akkreditierungsstelle nach dem
Akkreditierungsstellengesetz erforderlich ist, der Akkreditierungsstelle die Daten
übermitteln, die sie im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 erhoben
und gespeichert hat. § 4 Absatz 1 und 2 des Akkreditierungsstellengesetzes bleibt
unberührt.
(4) In Fällen des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 hat die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die geeigneten Maßnahmen zu
treffen. Sie kann insbesondere von der betroffenen Konformitätsbewertungsstelle die
Bereithaltung oder Übermittlung der erforderlichen Informationen und Unterlagen,
einschließlich elektronischer Dokumente, für oder an sie, an eine nach § 12 Absatz 1
zuständige Behörde oder an eine andere notifizierte Stelle verlangen. Eine notifizierte
Stelle, die die Akten der betroffenen Konformitätsbewertungsstelle weiterbearbeitet, ist
befugt, personenbezogene Daten, die ihr nach Satz 2 übermittelt werden, zur
Durchführung ihrer Tätigkeit zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die notifizierte
Stelle hat die nach Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten jeweils
unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Weiterbearbeitung einer Akte der
Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr erforderlich sind.
(5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat die Europäische
Kommission nach Artikel 23 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 zu unterrichten.
§ 6b
Verordnungsermächtigung zur Durchführung des Kapitels IV der Verordnung (EU)
2019/1009, Begutachtung in Akkreditierungsverfahren
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen, die zur Durchführung des
Kapitels IV der Verordnung (EU) 2019/1009 erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich
der Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen, der Bewertung und der Überwachung
sowie der Akkreditierung und der Notifizierung. In einer Rechtsverordnung nach Satz
1 können insbesondere die näheren Anforderungen an das Verfahren wie Anträge auf
Akkreditierung und Notifizierung nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/1009
bestimmt werden.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes
darf die Akkreditierungsstelle im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden
Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngemittelrechts nicht auf
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zurückgreifen. § 4 Absatz 3 und
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Akkreditierungsstellengesetzes sind in dem in
Satz 1 genannten Anwendungsbereich nicht anzuwenden.
§ 6c
Weitere Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Sprache, die nach Artikel 6 Absatz 7 Satz 7, Artikel 8 Absatz 4 Satz 7,
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU)
2019/1009 zu verwenden ist, ist Deutsch. Die Anforderung an die zu verwendende
Sprache nach Artikel 6 Absatz 6 Satz 3 und Absatz 9 Satz 1 sowie nach Artikel 8 Absatz
3 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 gilt als erfüllt, wenn die
deutsche Sprache verwendet wird.
(2) Mitteilungen zum Zweck der Unterrichtungen nach Artikel 38 Absatz 2, 4
Unterabsatz 2 und Absatz 6, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 40 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2019/1009 haben die Marktüberwachungsbehörden über das
Informations- und Kommunikationssystem ICSMS an die Europäische Kommission und
die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten. Bei Maßnahmen
der Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz
6 der Verordnung (EU) 2019/1009, durch die die Bereitstellung eines EU-
Düngeprodukts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder die Rücknahme oder der
Rückruf eines EU-Düngeprodukts angeordnet wird, ist § 17 des
Marktüberwachungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften zu erlassen, die zur Durchführung der
Marktüberwachung nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2019/1009 erforderlich sind. In einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften erlassen werden
über
1. das Verfahren hinsichtlich der Mitteilungen nach Absatz 2,
2. den Austausch sonstiger Informationen und Meldungen zwischen den
Marktüberwachungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie über das
anzuwendende Verfahren,
3. Meldungen der in Nummer 2 genannten Behörden gegenüber der Europäischen
Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten sowie über das für die Meldungen
anzuwendende Verfahren,
4. die Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU)
2019/1009 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie
über das für die Veröffentlichung anzuwendende Verfahren.
§ 6d
Mitwirkung von Bundesbehörden im Rahmen der Konformitätsbewertung;
Verordnungsermächtigung
(1) Bei den Bundesbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums,
insbesondere beim Julius Kühn-Institut, können mit Zustimmung des Bundesministeriums
Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von
Konformitätsbewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2019/1009 eingerichtet werden. In diesem Fall ist Artikel
24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht anzuwenden. Die Tätigkeit der
Konformitätsbewertung muss organisatorisch eindeutig getrennt von den sonstigen
Aufgaben der Bundesbehörde erfolgen.
(2) Bundesbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums können mit
Zustimmung des Bundesministeriums mit der Konformitätsbewertung verbundene
Aufgaben als Unterauftragnehmer im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU)
2019/1009 durchführen. In diesem Fall sind Absatz 1 Satz 2 und § 6 Absatz 4 Satz 2
und Absatz 5 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen, die für die Mitwirkung der
Bundesbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums im Rahmen der
Konformitätsbewertung erforderlich sind. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können
insbesondere nähere Vorschriften über die Einrichtung und Notifizierung der
Konformitätsbewertungsstellen, über die Art und den Umfang der Mitwirkung der
Bundesbehörden im Rahmen der Konformitätsbewertung und über das bei der Mitwirkung der
Bundesbehörden anzuwendende Verfahren, einschließlich der Zusammenarbeit der
Bundesbehörden, erlassen werden.“
5. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
6. § 11a wird gestrichen.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 12„
Überwachung, Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverwendung,
Datenübermittlung“.
b) In Absatz 1 wird nach der Angabe „des Absatzes 2“ die Angabe „und des § 6a
Absatz 1“ eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „gewonnen“ durch die Angabe „erhoben und
gespeichert“ und die Angabe „mitteilen“ durch die Angabe „übermitteln“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die zuständigen Behörden sind jeweils befugt, die übermittelten
personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und für die in Satz 2 genannten
Zwecke zu verwenden. Sie haben die nach Satz 2 übermittelten
personenbezogenen Daten jeweils unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der
in Satz 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.“
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummern 1 bis 4“ durch
die Angabe „Nummern 1 bis 6“ ersetzt.
bbb) Nummer 4 Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e
ersetzt:
d) „ Nachweise über vertragliche Vereinbarungen des
Genehmigungsinhabers mit einem Dritten über die Abnahme von
Wirtschaftsdüngern oder Düngemitteln, die als Ausgangsstoff oder
als Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten,
e) Menge und Nährstoffgehalte der Stoffe, die Biogasanlagen
zugeführt werden,“.
ccc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:
5. „ die zuständigen Behörden nach der Klärschlammverordnung vom
27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel
137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, bereits vorhandene Angaben, die im Fall der
Aufoder Einbringung von Klärschlämmen, Klärschlammgemischen
oder Klärschlammkomposten auf oder in einen landwirtschaftlich
genutzten Boden nach der Klärschlammverordnung erhoben
worden sind,
6. die zuständigen Behörden nach der Bioabfallverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022
(BGBl. I S. 700; 2023 I Nr. 153) geändert worden ist, bereits
vorhandene Angaben, die im Fall der Auf- oder Einbringung von
Bioabfällen oder Gemischen auf oder in einen landwirtschaftlich
genutzten Boden nach der Bioabfallverordnung erhoben worden
sind.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „im automatisierten Verfahren, nach Maßgabe des
§ 10 des Bundesdatenschutzgesetzes auch“ gestrichen.
cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die in Satz 1 genannten übermittelnden Stellen und Behörden haben in den
Fällen des automatisierten Abrufs nach Satz 3 über jeden Abruf
Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten,
das Datum und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden
Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten
dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der
Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete und dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen
zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs
Monate nach dem Abruf zu löschen.“
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nutzen“ durch die Angabe „verwenden“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „genutzt“ durch die Angabe
„verwendet“ ersetzt.
8. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:
„§ 12a
Monitoring; Verordnungsermächtigung
(1) Zum Zweck der Überprüfung der Wirksamkeit der Anforderungen des § 3
Absatz 1 bis 3 und der auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit § 3 Absatz 5,
oder § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen wird ein bundesweites Monitoring
eingerichtet und durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Monitorings wird
überprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von den Anforderungen
der in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen, insbesondere für Betriebe in mit Nitrat
belasteten Gebieten, vorgesehen werden können.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die
Einrichtung und Durchführung des Monitorings zu erlassen, insbesondere über
1. die Durchführung des Monitorings durch die nach Landesrecht zuständigen
Behörden,
2. die Mitwirkung des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, des Julius Kühn-Instituts
und des Umweltbundesamtes an der Durchführung des Monitorings sowie über
die Art und den Umfang der jeweiligen Mitwirkung,
3. die Art und den Umfang der Erhebung, die Speicherung, die Verwendung und die
Übermittlung der zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Daten,
insbesondere über die Befugnisse der nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen
Behörden und der an der Durchführung des Monitorings mitwirkenden
Bundesbehörden zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der
erforderlichen Daten,
4. Auskunftspflichten, Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungspflichten,
Untersuchungspflichten, Vorlagepflichten, Meldepflichten und Mitteilungspflichten von
Betriebsinhabern, einschließlich Anforderungen an die Form, insbesondere
hinsichtlich
a) der Anwendung und des Inverkehrbringens von Stoffen nach § 2 Satz 1
Nummer 1 und 6 bis 8, sowie hinsichtlich der Art und der Herkunft von
Wirtschaftsdüngern,
b) des Ertragsniveaus der angebauten Kulturen und
c) der im Boden verfügbaren Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor oder
Phosphat.
(3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, kann in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt werden, dass die nach Landesrecht für das
Monitoring zuständigen Behörden von den in den Nummern 1 bis 5 genannten Stellen
und Behörden die Übermittlung der folgenden Daten verlangen können, jeweils auch
im automatisierten Abrufverfahren:
1. von den nach § 12 Absatz 1 für die Überwachung zuständigen Behörden die
Daten, die im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der dort genannten
Vorschriften, insbesondere der Einhaltung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3
und der auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 und des § 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5, erlassenen Rechtsverordnungen,
erhoben und gespeichert worden sind,
2. von den in § 12 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Stellen und Behörden
die dort genannten Daten mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 7 Satz 2
entsprechend gilt,
3. von den zuständigen Behörden die Daten, die im Rahmen der
Gewässerüberwachung nach oder auf Grund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach
auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder
nach landesrechtlichen Vorschriften sowie im Rahmen der Ausweisung von mit
Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten erhoben, gespeichert und verwendet
worden sind,
4. von den zuständigen Behörden die Daten, die nach Vorschriften des
Geologiedatengesetzes oder nach auf Grund des Geologiedatengesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erhoben und gespeichert worden sind,
5. von den jeweils zuständigen Behörden sonstige festgelegte Daten, die von diesen
Behörden erhoben und gespeichert worden sind und aus denen Erkenntnisse
dahingehend gewonnen werden können, ob die Umsetzung der in Absatz 1
genannten Anforderungen die beabsichtigte Wirkung erzielt.
In der Rechtsverordnung kann in den Fällen des Satzes 1 die Übermittlung
personenbezogener Daten nur vorgesehen werden, soweit die Daten zur Durchführung des
Monitorings erforderlich sind.
(4) Ferner kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt werden, dass
Betriebsinhaber den nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden zum
Zweck der Durchführung des Monitorings insbesondere die folgenden Daten zu
übermitteln haben:
1. Daten aus Aufzeichnungen, die die Betriebsinhaber auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 7 erstellen
und aufbewahren müssen,
a) auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1 oder
b) auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2,
2. Daten aus Aufzeichnungen, Meldungen oder Mitteilungen, die die Betriebsinhaber
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz
5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, erstellen und aufbewahren oder tätigen müssen,
3. die in § 12 Absatz 7 Satz 1 genannten Daten,
4. Daten über die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Aspekte.
Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 können ferner Vorschriften erlassen
werden über
1. die Einzelheiten der Übermittlung der von den nach Landesrecht für das Monitoring
zuständigen Behörden erhobenen und gespeicherten Daten, die den in Absatz 2
Nummer 2 genannten Bundesbehörden zum Zweck der Durchführung des
Monitorings zu übermitteln sind, einschließlich der Einrichtung und Nutzung eines
automatisierten Abrufverfahrens zur Übermittlung der Daten,
2. die näheren Regelungen hinsichtlich der Datenerhebungen in bestimmten
Modellregionen zum Zwecke des Monitorings, insbesondere hinsichtlich
a) der Einrichtung der Modellregionen, der teilnehmenden Betriebe, der
erforderlichen Daten, Verfahren, Messungen und Untersuchungen,
b) der Befugnis des Julius Kühn-Instituts und der nach Landesrecht für das
Monitoring zuständigen Behörden, die erforderlichen Daten zum Zwecke des
Monitorings von den teilnehmenden Betriebsinhabern in bestimmten
Modellregionen zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu übermitteln oder im Fall
bereits erhobener Daten zu speichern, zu verwenden und zu übermitteln, und
c) der Einzelheiten der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung
der Daten mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden
ist,
3. die näheren Regelungen hinsichtlich der Erhebung von geeigneten Parametern
des hydrogeologischen und geochemischen Verhaltens des Grundwassers zum
Zweck des Monitorings, insbesondere hinsichtlich
a) der Auswahl der Grundwassermessstellen, der erforderlichen Daten,
Verfahren, Messungen und Untersuchungen sowie
b) der Einzelheiten der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung
der Daten mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden
ist,
4. die Befugnis des Umweltbundesamtes, zum Zwecke des Monitorings
a) die Daten, die im Rahmen der Gewässerüberwachung nach oder auf Grund
von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf Grund des
Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder nach
landesrechtlichen Vorschriften sowie im Rahmen der Ausweisung von mit Nitrat belasteten
und eutrophierten Gebieten erhoben, gespeichert und verwendet worden sind,
von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu erheben, zu speichern,
zu verwenden und zu übermitteln und
b) die bereits im Rahmen des Bund-Länder-Datenaustausches erhobenen und
gespeicherten Daten über die Gewässerüberwachung sowie die bereits
erhobenen und gespeicherten Daten über die Ausweisung von mit Nitrat
belasteten und eutrophierten Gebieten zu speichern, zu verwenden und zu
übermitteln,
sowie über die Einzelheiten der Erhebung, Speicherung, Verwendung und
Übermittlung der Daten mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 2 entsprechend gilt,
5. die Befugnisse der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Bundesbehörden zur
Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der übermittelten, erhobenen
und gespeicherten Daten zum Zweck der Durchführung des Monitorings,
einschließlich Vorschriften zur Einrichtung, zum Betrieb und zur Verwendung einer
elektronischen Datenbank zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und
Übermittlung der Daten,
6. die Befugnisse der nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden
zur Verarbeitung der zur Durchführung des Monitorings erhobenen und
gespeicherten Daten in anonymisierter Form
a) zur Bewertung der Wirksamkeit der düngerechtlichen Anforderungen,
b) zur Ableitung von geeigneten Gewässerschutzmaßnahmen und
c) für statistische Auswertungen und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen
nach dem Wasserhaushaltsgesetz,
7. die Auswertung der übermittelten, erhobenen und gespeicherten Daten sowie über
die Bewertung der bundesweiten Wirkungen der in Absatz 1 genannten
Anforderungen durch die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Bundesbehörden auf der
Grundlage dieser Daten einschließlich der bei der Bewertung zu
berücksichtigenden Kriterien und Methoden und
8. die Erstellung und Veröffentlichung von Berichten über die Ergebnisse des
Monitorings in nicht personenbezogener Form, einschließlich aggregierter Daten, durch
das Johann Heinrich von Thünen-Institut unter Mitwirkung des Julius Kühn-Instituts
und des Umweltbundesamtes sowie unter Mitwirkung der Länder.
(6) Die nach § 12 Absatz 1 für die Überwachung zuständigen Behörden können
von den nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden die Übermittlung
der zur Durchführung des Monitorings erhobenen und gespeicherten Daten verlangen
und die übermittelten Daten erheben, speichern und verwenden, soweit dies zur
Entscheidung über Ausnahmen erforderlich ist, die hinsichtlich bestimmter Anforderungen
in auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit § 3 Absatz 5 oder § 15 Absatz 5,
erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind. Die nach § 12 Absatz 1 zuständigen
Behörden haben die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten jeweils
unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Prüfung der Entscheidung über Ausnahmen im
Einzelfall nicht mehr erforderlich sind. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann im
automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Die nach Landesrecht für das Monitoring
zuständigen Behörden als übermittelnde Stellen haben jeweils über die Abrufe
Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den
Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die
abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke
der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die
Protokolldaten sind durch geeignete und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu
schützen und sechs Monate nach dem Abruf zu löschen.
(7) Das Johann Heinrich von Thünen-Institut darf die ihm zur Durchführung des
Monitorings übermittelten Daten sowie die Ergebnisse des Monitorings auch zur
Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur Klimaberichterstattung und
Umweltberichterstattung in nicht personenbezogener Form, insbesondere nach dem Bundes-
Klimaschutzgesetz und der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der
Emissionen bestimmter Luftschadstoffe erheben, speichern und verwenden und anderen
Bundesbehörden zur Verfügung stellen. Ferner darf das Johann Heinrich von Thünen-
Institut die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur Klimaberichterstattung und
Umweltberichterstattung erhobenen Daten auch für die Durchführung des Monitorings
speichern und verwenden.“
9. § 13 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit
Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2a nicht treffen.“
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6
Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2
Nummer 1,“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer
2,“ durch die Angabe „§ 12a Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 oder 3,“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
dd) Nummer 4 wird zu Nummer 3 und die Angabe „vorlegt,“ wird durch die Angabe
„vorlegt oder“ ersetzt.
ee) Nummer 5 wird zu Nummer 4 und die Angabe „zuwiderhandelt oder“ wird
durch die Angabe „zuwiderhandelt.“ ersetzt.
ff) Nummer 6 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1009 in
der Fassung vom 17. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang I Teil II PFC 1 bis 7, Anhang II Teil II CMC 1 bis CMC 15 oder Anhang
III Teil I bis III ein EU-Düngeprodukt auf dem Markt bereitstellt,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz
1 in Verbindung mit Anhang IV Teil I
a) Nummer 1 in Verbindung mit Teil II Modul A Nummer 3 oder 4,
b) Nummer 2 in Verbindung mit Teil II Modul A1 Nummer 3, 4 oder 5,
c) Nummer 3 in Verbindung mit Teil II Modul C Nummer 2 oder 3 oder
d) Nummer 4 in Verbindung mit Teil II Modul D1 Nummer 4 oder 7
ein Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig durchführt,
3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz
1 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Nummer 3 in Verbindung mit Teil II Modul
B Nummer 4 ein Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Teil
II Modul A Nummer 2, Modul A1 Nummer 2, Modul B Nummer 2 oder Modul
D1 Nummer 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit
a) Artikel 16 Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2 eine EU-Konformitätserklärung
nicht, nicht richtig oder nicht vor der Bereitstellung des EU-
Düngeproduktes auf dem Markt ausstellt oder
b) Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 1, 2 oder 3 Unterabsatz 1 die CE-
Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
6. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7
Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 8 Absatz 8 Unterabsatz 1
eine technische Unterlage nach den Vorgaben des Anhangs IV Teil II Modul
A Nummer 2, Modul A1 Nummer 2, Modul B Nummer 2 oder Modul D1
Nummer 2 eine EU-Konformitätserklärung oder eine Kopie dieser Erklärung nicht
oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens
fünf Jahre bereithält,
7. entgegen Artikel 6 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte
Nummer oder ein dort genanntes Kennzeichen angegeben ist oder dass eine
Information in einem Begleitdokument bereitgestellt wird,
8. entgegen Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 3 eine dort genannte Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht vor der Bereitstellung eines EU-Düngeprodukts auf dem Markt macht,
9. entgegen Artikel 6 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 oder
7 in Verbindung mit § 6c Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, oder entgegen
Artikel 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 oder 7 in
Verbindung mit § 6c Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, nicht sicherstellt, dass
einem EU-Düngeprodukt eine Angabe nach Anhang III Teil I oder II beigefügt
ist,
10. entgegen Artikel 6 Absatz 8 Satz 1, Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 9
Absatz 4 Satz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen
wird,
11. entgegen Artikel 6 Absatz 8 Satz 2, Artikel 8 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 9
Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
12. entgegen Artikel 6 Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2
Satz 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 6c Absatz 1 Satz 2 dieses
Gesetzes, entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit § 6c Absatz
1 Satz 2 dieses Gesetzes oder entgegen Artikel 9 Absatz 5 Satz 1 eine
Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
13. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass ein
Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang IV Teil I
a) Nummer 1 in Verbindung mit Teil II Modul A Nummer 3 oder 4,
b) Nummer 2 in Verbindung mit Teil II Modul A1 Nummer 3, 4 oder 5,
c) Nummer 3 in Verbindung mit Teil II Modul B Nummer 4 oder Modul C
Nummer 2 oder 3 oder
d) Nummer 4 in Verbindung mit Teil II Modul D1 Nummer 4 oder 7
durchgeführt wurde,
14. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass
a) der Hersteller die technischen Unterlagen nach den Vorgaben des
Anhangs IV Teil II Modul A Nummer 2, Modul A1 Nummer 2, Modul B
Nummer 2 oder Modul D1 Nummer 2 erstellt hat,
b) dem EU-Düngeprodukt die Unterlagen nach Anhang V beigefügt sind,
oder
c) der Hersteller eine Anforderung nach Artikel 6 Absatz 5 oder 6 erfüllt hat,
15. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 9 Absatz 2
Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller, den Importeur oder eine
Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Risiko
unterrichtet,
16. entgegen Artikel 11 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte
Angabe gemacht wird,
17. entgegen Artikel 11 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 7 oder
Artikel 8 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil I oder II, ein dort
genanntes Exemplar nicht bereithält,
18. entgegen Artikel 12 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig nennt,
19. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 Unterabsatz 1 oder
Artikel 40 Absatz 1,
b) Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a bis c oder e oder Absatz 2 Unterabsatz
1 oder
c) Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang IV Teil II Modul
A Nummer 2, Modul A1 Nummer 2, Modul B Nummer 2 oder Modul D1
Nummer 2
zuwiderhandelt oder
20. entgegen Artikel 40 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte
Korrekturmaßnahme ergriffen wird.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis
zu einhunderttausend Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c und des Absatzes 3
Nummer 6 bis 8, 11, 12, 16 bis 18 und 19 Buchstabe b und c mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 1 und in den übrigen Fällen der Absätze 2 und 3
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1
Buchstabe e oder Nr. 2“ durch die Angabe „Nummer 1 Buchstabe e oder Absatz 3
Nummer 1“ ersetzt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ Verweisungen auf Normen zu ändern, soweit es zur Anpassung an
Änderungen dieser Normen erforderlich ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2026/288 vom 9. Februar 2026 (ABl. L, 2026/288, 10.2.2026) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG
und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses
87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023
(ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
(ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1; L 302 vom 22.11.2019, S. 129; L 191 vom 16.6.2020, S. 5; L 382 vom
28.10.2021, S. 59; L 2 vom 6.1.2022, S. 9; L 161 vom 16.6.2022, S. 121; L 266 vom 13.10.2022, S. 22;
ABl. L, 2023/90030, 16.10.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1421 vom 17.
Juli 2025 (ABl. L, 2025/1421, 10.12.2025) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Düngegesetz regelt insbesondere die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die
Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und
Kultursubstraten. Es enthält Ermächtigungen, die näheren Bestimmungen hierzu durch
Rechtsverordnungen zu erlassen.
Die Änderung des Düngegesetzes ist Teil einer mehrstufigen Neuordnung des
Düngerechts.
Bereits in der vergangenen Legislaturperiode sollte das Düngegesetz geändert werden.
Den Entwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Düngegesetzes (BT-Drucksache 20/8568) nahm der Deutsche Bundestag in seiner 172. Sitzung am 6.
Juni 2024 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Ernährung und Landwirtschaft (BT-Drucksache 20/11664) mit Maßgaben an (BR-Drucksache
290/24). Der Bundesrat beschloss in seiner 1046. Sitzung am 5. Juli 2024, dem Gesetz
gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zuzustimmen (BR-Drucksache 290/24
(Beschluss)). Maßgeblich für die Nichtzustimmung des Bundesrates war die mehrheitliche
Ablehnung der Stoffstrombilanzverordnung bzw. ihrer geplanten Novellierung auf der
Grundlage einer geänderten Verordnungsermächtigung in § 11a des Düngegesetzes (vgl.
die Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drucksache 290/1/24, unter B. 3. c-f; BR-
Plenarprotokoll 1046; S. 239 ff.). Daraufhin beschloss die Bundesregierung am 2. Oktober 2024,
die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (BT-Drucksache 20/13150).
Bereits im Rahmen informeller Abstimmungen im Vorfeld einer Befassung des
Vermittlungsausschusses konnte hinsichtlich der Frage der Stoffstrombilanzierung keine Einigung
erreicht werden. Der Vermittlungsausschuss befasste sich in der vergangenen
Legislaturperiode nicht mehr mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes, so dass
dieses der Diskontinuität unterlag.
Vor diesem Hintergrund haben CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode vereinbart, die Stoffstrombilanzverordnung abzuschaffen. Das
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat daher in einem ersten Schritt die
bisherige Stoffstrombilanzverordnung durch die Verordnung zur Aufhebung der
Stoffstrombilanzverordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 155) mit Wirkung vom 8. Juli 2025 außer
Kraft gesetzt.
Nach diesem ersten Schritt erfolgt durch das vorliegende Änderungsgesetz der nächste
Schritt der Neuordnung des Düngerechts.
Vor dem Hintergrund der Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung und des Scheiterns
des früheren Änderungsgesetzes werden die bisherigen Regelungen zur
Stoffstrombilanzierung durch den Gesetzgeber gestrichen.
Gleichzeitig werden Regelungen über ein erweitertes Wirkungsmonitoring zur
Düngeverordnung als weiterer wesentlicher Schritt zur Neuordnung des Düngerechts eingeführt.
Die auf der Grundlage des Düngegesetzes erlassene Düngeverordnung ist wesentlicher
Bestandteil der verbindlichen Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (EU-
Nitratrichtlinie). Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Düngeverordnung soll ein erweitertes
bundesweites Monitoring eingerichtet werden, das insbesondere der flächendeckenden
Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission dienen soll. Für die Einrichtung des Monitorings
ist die notwendige Datengrundlage zu schaffen. Dies macht den Austausch von Daten
zwischen Behörden und die Erhebung von Daten bei landwirtschaftlichen Betrieben
erforderlich, soweit sie Behörden nicht bereits vorliegen. Die erforderlichen Rechtsgrundlagen für
das erweiterte Monitoring, dessen Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung geregelt
werden sollen, sollen im Düngegesetz geschaffen werden. Das geplante Monitoring soll
Rückschlüsse hinsichtlich der flächendeckenden Auswirkungen der Düngungsmaßnahmen auf
die Nährstoffbelastung der Gewässer erlauben.
Ein weiterer wesentlicher Regelungsbereich des Düngerechts sind die Vorschriften über
das Inverkehrbringen von Düngemitteln. Die gesetzlichen Ermächtigungen zum Erlass von
Regelungen über das Inverkehrbringen in der nationalen Düngemittelverordnung werden
mit der vorliegenden Änderung des Düngegesetzes ergänzt. Neben dem Inverkehrbringen
von Düngemitteln auf der Grundlage des nationalen Düngerechts konnten bislang auch
sog. „EG-Düngemittel“ nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Verkehr gebracht
werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/1009
abgelöst. Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1009 sind nationale
Durchführungsvorschriften erforderlich. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten eine notifizierende
Behörde benennen, die die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und die
Überwachung der Tätigkeit dieser Stellen durchführt. Diese Aufgaben nimmt die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung wahr. Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten u. a.
verpflichtet, Vorschriften über Sanktionen zu erlassen, die bei Verstößen gegen die Verordnung
(EU) 2019/1009 zu verhängen sind. Hierzu werden neue Bußgeldvorschriften im
Düngegesetz geschaffen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Im Rahmen einer weitergehenden Neuordnung des Düngerechts werden die Regelungen
über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und über die Stoffstrombilanzierung in § 11a
des Düngegesetzes gestrichen.
Zur Einrichtung eines Wirkungsmonitorings der Düngeverordnung wird vor dem Hintergrund
der Anforderungen der Nitratrichtlinie die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen.
Einzelheiten des Monitorings sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Aufgrund der
Verordnungsermächtigung sollen insbesondere die Mitwirkung und Zusammenarbeit
verschiedener Behörden und der Austausch und die Erhebung der zur Durchführung des
Monitorings erforderlichen Daten geregelt werden.
Mit der Änderung des Düngegesetzes werden weiterhin die gesetzliche Ermächtigung zum
Erlass von Regelungen über das Inverkehrbringen von Düngemitten in der
Düngemittelverordnung ergänzt und die erforderlichen nationalen Vorschriften zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2019/1009 (EU-Düngeprodukteverordnung) erlassen, insbesondere
Regelungen zur Benennung einer notifizierenden Behörde, die auf Grund der Vorgaben dieser
Verordnung wesentliche Aufgaben bei der Befugniserteilung und Überwachung von
Konformitätsbewertungsstellen (KBS) übernehmen muss, sowie Regelungen hinsichtlich der
Notifizierung und Überwachung von KBS. Des Weiteren werden auch Regelungen zur
Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Vorgaben der EU-Düngeprodukteverordnung in
das Gesetz aufgenommen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
Die Beibehaltung des Status quo (Null-Option) wurde geprüft, ist vor dem Hintergrund des
durchzuführenden EU-Rechts im Anwendungsbereich des Dünge(mittel)rechts und der
Umsetzung von Anforderungen, die sich aus der Nitratrichtlinie ergeben, nicht möglich. Die
Umsetzung des EU-Rechts kann nach erfolgter Prüfung möglicher Alternativen
ausschließlich durch die Änderung des Düngegesetzes erfolgen. Es gibt daher keine Alternativen zur
Änderung des Gesetzes.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich zum einen aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 17 des Grundgesetzes. Hiernach besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz
u. a. für die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung. Diesem Zweck dient
zunächst die Erweiterung der Verordnungsermächtigung im Zusammenhang mit dem
Inverkehrbringen von Düngemitteln, wonach auch Anforderungen an
Qualitätssicherungssysteme, betriebliche Eigenkontrollen, Korrekturmaßnahmen und Aufzeichnungs-,
Aufbewahrungs-, Vorlage- und Meldepflichten von Herstellern und Inverkehrbringern geregelt werden
können. Diese Regelung trägt dazu bei, dass für die landwirtschaftliche Erzeugung sichere
und wirksame Düngemittel zur Verfügung stehen. Auch die Regelungen zur Durchführung
der Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-
Düngeprodukten auf dem Markt fördern die landwirtschaftliche Erzeugung, indem sie dazu beitragen,
dass für die landwirtschaftliche Erzeugung sichere und wirksame EU-Düngeprodukte zur
Verfügung stehen. Ferner ermöglichen die Regelungen zum Wirkungsmonitoring, die
Bestimmungen über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis bei der Anwendung von
Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten auf ihre
Wirksamkeit zu überprüfen und ggf. weiterzuentwickeln. Dies sichert eine effektive pflanzliche
Produktion und fördert hierdurch gleichzeitig die landwirtschaftliche Erzeugung.
Weiterhin dienen die neu eingefügten Vorschriften zum Wirkungsmonitoring maßgeblich
dem Gewässerschutz. Insoweit beruht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 des Grundgesetzes (Wasserhaushalt).
Zudem sind die Durchführungsregelungen zur Verordnung (EU) 2019/1009 und die
Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 5 Absatz 2 und 4 auf Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) gestützt. Insoweit ist eine
bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Die Verordnung (EU)
2019/1009 regelt die Anforderungen an die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem
Markt. Durch die Durchführungsregelungen werden die national notwendigen
Voraussetzungen für die Teilnahme der deutschen Wirtschaftsakteure am länderübergreifenden
europäischen Binnenmarkt für EU-Düngeprodukte, insbesondere für die Funktionsfähigkeit
des vorgesehenen Systems der CE-Kennzeichnung für EU-Düngeprodukte geschaffen.
Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine
Regelungen erlassen würden. Eine nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung durch uneinheitliche
Regelungen auf Länderebene kann nur durch die hier getroffenen bundeseinheitlichen
Regelungen vermieden werden, die damit zur Wahrung der Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind. Ferner sind sie auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Da unterschiedliche Landesregelungen oder
das Untätigbleiben der Länder dazu führen würden, dass für die Wirtschaftsbeteiligten in
Deutschland die Funktionsfähigkeit des Systems der CE-Kennzeichnung für EU-
Düngeprodukte nicht bestünde, würden ohne eine bundeseinheitliche Regelung erhebliche Nachteile
für die Gesamtwirtschaft drohen. Auch mit Blick auf die Regelungen hinsichtlich der
Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme, betriebliche Eigenkontrollen,
Korrekturmaßnahmen und Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Meldepflichten von Herstellern
und Inverkehrbringern folgt das Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung daraus,
dass Düngemittel länderübergreifend vertrieben werden und deshalb zur Wahrung der
Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse einheitlichen Anforderungen unterliegen
müssen. Den betroffenen Herstellern und Inverkehrbringern wäre es nicht zuzumuten, sich
bei ihrer Tätigkeit in jedem Land auf andere Anforderungen einzustellen. Der wirtschaftliche
Verkehr im Bundesgebiet wäre erheblich beeinträchtigt, so dass die bundeseinheitlichen
Regelungen zugleich zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich sind.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen der Bußgeldvorschriften
ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der vorliegende Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Streichung der Regelungen über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und die
Stoffstrombilanzierung in § 11a des Düngegesetzes wird eine erhebliche Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung erreicht. Darüber hinaus dient der Gesetzentwurf der Durchführung
bzw. Umsetzung von EU-Recht. Insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der
EU-Nitratrichtlinie steigen die Anforderungen hinsichtlich der Berichterstattung an die EU-
Kommission (Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung). Im Rahmen der unmittelbar
anwendbaren EU-Düngeprodukteverordnung ist eine zunehmende Komplexität rechtlicher
Regelungen und des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes insbesondere bei
Maßnahmen der Marktüberwachung durch die Länder festzustellen bzw. zu erwarten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da sie eine Weiterentwicklung
der näheren Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Anwendung von
Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ermöglichen.
Insbesondere die Erreichung der Ziele zur Verringerung der Stickstoffüberschüsse in der
Landwirtschaft (vgl. SDG 2. „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere
Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“ und Nachhaltigkeitsindikator
Nummer 2.1. a „Stickstoffüberschuss“ und somit auch das Unterziel Nummer 14.1 „Bis
2025 alle Arten der Meeresverschmutzung, insbesondere durch vom Lande ausgehende
Tätigkeiten und namentlich Meeresmüll und Nährstoffbelastung, verhüten und erheblich
verringern“) wird gefördert. Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung
Nummer 3 Rechnung getragen, da den Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren
sowie für den Naturhaushalt vorgebeugt oder diese abgewendet werden, die durch das
Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens
entstehen können.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 benennen die Mitgliedstaaten
eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen
Verfahren zuständig ist. Bei der benannten Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
fallen nach gegenwärtigem Stand pro Jahr folgende Kosten an, jeweils bezogen auf 1,0
Voll Zeit Äquivalent (VZÄ):
E 13: 138.994,91
A 11g: 138.229,60
E 9a: 115.132,44
Hierin enthalten sind die Personal- und Sachkosten, einschließlich der Gemeinkosten je
Arbeitsplatz. Insgesamt 392.356,95 € p. a. Die Verwaltungskosten sind in Form der
Gemeinkosten mit 28,1 % der Personal- und Sachkosten berücksichtigt und in Form der
sächlichen Verwaltungsausgaben als Bestandteil der Sacheinzelkosten in Höhe von 12.900 €.
Darüber hinaus fallen für den Bundeshaushalt (Julius Kühn-Institut) keine
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an. Die im Lichte der Verordnung (EU) 2019/1009
vorgesehene Einrichtung einer Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut führt zu
einer Erhöhung des jährlichen Personalbedarfs, der im Rahmen des Haushaltsplans für das
Jahr 2023 und in den bisherigen Haushaltsplanungen für die darauffolgenden Jahre im
Umfang von rund 415 640 Euro berücksichtigt ist. Auf die Personaleinzelkosten entfallen
insgesamt 243 165 Euro, auf Sacheinzelkosten insgesamt 81 300 Euro sowie auf
Gemeinkosten insgesamt rund 91 175 Euro. Für die Tätigkeiten bei der Konformitätsbewertungsstelle
beim Julius Kühn-Institut werden nach derzeitigem Stand 3 (Plan-)Stellen (2 x hD; 1 x gD)
kalkuliert.
Die Einrichtung und der Betrieb der Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut
finden erstmalig statt. Es ist absehbar, dass die Personalausstattung nach der
Einrichtungsphase nicht auskömmlich sein wird. Für die Folgejahre wird entsprechend der im Zeitverlauf
gewonnenen Erkenntnisse nachgesteuert werden.
Die den Bundeshaushalt betreffenden evtl. Mehrbedarfe werden finanziell und personell im
Einzelplan 10 ausgeglichen. Dies gilt ebenso für entstehende Erfüllungsaufwände, sofern
diese haushaltswirksam sind.
4. Erfüllungsaufwand nach Vorgaben
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, der dem Regelungsentwurf zuzurechnen
ist.
Die in § 12a DüngG-E vorgesehene Einführung einer Verordnungsermächtigung wird
perspektivisch den Erfüllungsaufwand beeinflussen. Diese Auswirkungen werden bei der
Ausarbeitung beziehungsweise Änderung der entsprechenden Verordnungen dargestellt
und sind voraussichtlich als geringfügig zu bewerten. Für den gestrichenen § 11a zur
Stoffstrombilanzierung ist dies bereits im Rahmen der Aufhebungsverordnung der
Stoffstrombilanzverordnung geschehen und der Erfüllungsaufwand reduziert sich um jährlich
18,1 Millionen Euro.
Die in § 6 Absatz 4 Satz 1 DüngG-E normierte Pflicht zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung ergibt sich konstitutiv aus der bereits heute unmittelbar geltenden Verordnung
(EU) 2019/1009 (vergleiche Artikel 24 Absatz 9). Insofern verändert sich der
Erfüllungsaufwand durch die im Bundesrecht normierte Klarstellung nicht. Zudem ist mittelfristig der
gesamte Erfüllungsaufwand aus dieser Pflicht allemal gering: Bis heute gibt es keine
einzige privatwirtschaftlich organisierte Konformitätsbewertungsstelle und aufgrund von
Rückmeldungen aus der Privatwirtschaft ist nicht zu erwarten, dass die Anzahl dieser
Stellen signifikant steigen wird.
Die Informationspflicht zum Nachweis einer entsprechenden Absicherung im
Akkreditierungsverfahren (vergleiche § 6 Absatz 4 Satz 2 DüngG-E) wird entsprechend keinen
beziehungsweise vernachlässigbar geringen Erfüllungsaufwand auslösen.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 § 6 Absatz 1
DüngG-E;
Notifizierende Stelle
im Sinne
von Artikel
21 der
Verordnung
(EU)
2019/1009
(Bundesanstalt für
Landwirtschaft und
Ernährung)
Bund 1
Notifizierende
Stelle
226.896
Euro
= (288.000 /
60 * 47,27
Euro/h (33%
mD; 33%
gD; 33%
hD))
227 1
Notifizierende
Stelle
39.768 Euro
= (13.200 /
60 * 44,40
Euro/h
(100%
durchschnitt)
+30.000
Euro)
3.2 § 6b Absatz
1 DüngG-E;
Behördliche
Konformitätsbewertungsstelle
(Julius Kühn-
Institut)
Bund 100
Konformitäts
bewertungsverfahren
4.588,7
Euro
= (6.201 / 60
* 44,40
Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.3 § 6b Absatz
1 DüngG-E;
Behördliche
Konformitätsbewertungsstelle
(Julius Kühn-
Institut)
Bund 1
Konformitätsbe
wertungsstelle
46.939,2
Euro
= (52.080 /
60 * 44,40
Euro/h
(100%
durchschnitt)
+8.400
Euro)
- 22 -Drucksache 251/26
4.3. Erfüllungsaufwandsänderungen der Verwaltung nach Vorgaben
Die in § 12a DüngG-E vorgesehene Einführung einer Verordnungsermächtigung würde den
jährlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um rund 479 000 Euro für den Bund
erhöhen. Der einmalige Erfüllungsaufwand würde rund 316 000 Euro betragen. Davon würden
183 000 Euro auf den Bund und 133 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen) entfallen.
Der Erfüllungsaufwand entsteht jedoch erst mit dem Erlass der jeweiligen
Rechtsverordnungen.
Für den gestrichenen § 11a zur Stoffstrombilanzierung reduzierte sich der jährliche
Erfüllungsaufwand für die Landesverwaltung um rund 1,9 Millionen Euro.
Lfd. Nr. 3.1: Notifizierende Stelle im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EU)
2019/1009 (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung); § 6 Absatz 1 DüngG-E
Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 benennen die Mitgliedstaaten
eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen
Verfahren zuständig ist. Hierzu benennt § 6 Absatz 1 DüngG-E die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung schätzt, dass in diesem
Aufgabenbereich dauerhaft je eine Person im mittleren, gehobenen und höheren Dienst beschäftigt sein
wird; jährliche Sachkosten sind nicht zu erwarten. Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt
insgesamt rund 227 000 Euro (vgl. Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (nachfolgend: Leitfaden), Anhang
9).
Lfd. Nr. 3.2: Behördliche Konformitätsbewertungsstelle (Julius Kühn-Institut); § 6b
Absatz 1 DüngG-E
Für die auf der Grundlage von § 6b Absatz 1 DüngG-E vorgesehene Einrichtung und den
Betrieb einer Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut entstehen einmaliger
und jährlicher Erfüllungsaufwand.
Aufgrund der erstmaligen Etablierung eines Konformitätsbewertungsverfahrens für die
neue Produktfunktionskategorie der Pflanzen-Biostimulanzien in Deutschland ist eine
belastbare Schätzung der Anzahl der Konformitätsbewertungsverfahren, die bei der
Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut beauftragt werden, schwierig. Zudem
unterliegt auch die Quantifizierung der Zeitangaben Schätzungsunsicherheiten.
Für die auf der Grundlage von § 6b Absatz 1 DüngG-E vorgesehene Einrichtung der
Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut entsteht ein einmaliger Erfüllungsauf-
3.4 § 6b Absatz
1 DüngG-E;
Behördliche
Konformitätsbewertungsstelle
(Julius Kühn-
Institut)
Bund
Summe (in
Tsd. Euro)
733 40
davon auf
Bundesebene
40
wand in Höhe von rund 40 000 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus einem Sachaufwand
für das Verfahren für die Erstakkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle durch die
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH in Höhe von schätzungsweise 30 000 Euro sowie
einem Personalaufwand aus der Datenverarbeitung beim Julius Kühn-Institut für die
Einrichtung der IT von rund 220 Arbeitsstunden, einem durchschnittlichen Lohnsatz pro Stunde
von 44,40 Euro (vgl. Leitfaden, Anhang 9) und damit von insgesamt rund 10 000 Euro.
Die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren beim Julius Kühn-Institut führt bei
100 angenommenen Fällen pro Jahr (aufgrund von Schätzungen aus der Branche) zu
einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 497 000 Euro. Dieser setzt sich
zusammen aus einem Personalaufwand in Höhe von 459 000 Euro, der sich aus einer
Bearbeitungszeit von schätzungsweise 103,35 Arbeitsstunden pro Fall und einem
durchschnittlichen Lohnsatz pro Stunde von 44,40 Euro (vgl. Leitfaden, Anhang 9) ergibt, sowie einem
Aufwand in Höhe von insgesamt ca. 47 000 Euro, der für die Erfüllung der Anforderungen
aus der Verordnung (EU) 2019/1009 seitens der Konformitätsbewertungsstelle beim Julius
Kühn-Institut entsteht. Dieser wiederum besteht aus einem Personalaufwand in Höhe von
rund 39 000 Euro, zusammengesetzt aus 868 Arbeitsstunden und einem durchschnittlichen
Lohnsatz pro Stunde von 44,40 Euro, sowie aus einem Sachaufwand in Höhe von
schätzungsweise rund 8 000 Euro, der für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter
(zum Beispiel Fortbildungen) am Markt und für Wege zu anderen Stellen, insbesondere zur
Europäischen Kommission nach Brüssel für die pflichtgemäße Teilnahme an Sitzungen der
Koordinierungsgruppe, anfällt.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Ebenso entstehen keine Kosten für
die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sind keine Auswirkungen von
gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten. Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von
Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen des Gesetzes keine
Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
Demografische Auswirkungen hat der Gesetzentwurf nicht.
Ferner hat das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse der Menschen.
Die Prüfung im Rahmen des Gleichwertigkeits-Checks wurde durchgeführt. Der
Gesetzentwurf wirkt sich positiv auf den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen im ländlichen Raum
aus. Dahingehende Ausführungen sind bereits unter den Aspekten zur Nachhaltigkeit
enthalten. Ein Einfluss auf weitere Faktoren, die im Rahmen des Gleichwertigkeits-Checks zu
prüfen sind, wird nicht gesehen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da mit dem Gesetzentwurf dauerhaft die
rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der EU-Düngeprodukteverordnung und das
Wirkungsmonitoring geschaffen werden sollen.
Eine Evaluierung hinsichtlich der Wirkungen der durch das Änderungsgesetz geänderten
bzw. geschaffenen Rechtsgrundlagen insbesondere für das Wirkungsmonitoring der
Düngeverordnung ist erst dann möglich, wenn die entsprechenden Verordnungen erlassen
worden sind und deren Wirkung abgeschätzt werden kann.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Düngegesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe b
Die Änderung des § 3 Absatz 1 steht im Zusammenhang mit der Ablösung der Verordnung
(EG) Nr. 2003/2003 durch die Verordnung (EU) 2019/1009. Hiernach dürfen EU-
Düngeprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 angewendet werden.
Zu Buchstabe c
§ 3 Absatz 2a sieht vor, dass zu einer guten fachlichen Praxis im Umgang mit Nährstoffen
im Betrieb Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz gehören.
Zu Buchstabe e
§ 3 Absatz 5 wird wegen der Einfügung eines neuen Satzes 2 aus rechtsförmlichen
Gründen insgesamt neu gefasst.
Im neuen Satz 1 wird im Vergleich zum bisherigen § 3 Absatz 5 lediglich eine Ergänzung in
Nummer 6 vorgenommen, während die übrigen Regelungen unverändert bleiben. Die
Ergänzung in § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 dient der Präzisierung, dass neben zugeführten
Nährstoffen auch abgeführte Nährstoffe berücksichtigt werden können.
In Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 4 und 5 können neben den jeweiligen
Anforderungen auch Ausnahmen hiervon geregelt werden. Sofern besondere Anforderungen für
Betriebe in mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vorgesehen werden, werden nach
§ 3 Absatz 5 Satz 2 neu in den Rechtsverordnungen für Betriebe, die nachweislich
gewässerschonend wirtschaften, Ausnahmen von den Anforderungen festgelegt, soweit dies mit
den EU-rechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
Hintergrund ist die Vereinbarung von CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag, dass ein
Instrument geschaffen werden soll, um zukünftig die besonders wasserschonend
wirtschaftenden Betriebe in mit Nitrat belasteten Gebieten von Auflagen zu befreien. Hierdurch soll
dem Verursacherprinzip noch stärker Rechnung getragen werden. Dementsprechend ist in
§ 12a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs vorgesehen, dass auf der Grundlage der
Ergebnisse des Monitorings überprüft wird, ob und unter welchen Voraussetzungen insbesondere
Ausnahmen für Betriebe in den mit Nitrat belasteten Gebieten vorgenommen werden
können. Eine verstärkte Maßnahmendifferenzierung mit weiteren Ausnahmeregelungen muss
mit dem Unionsrecht vereinbar sein und ihre Ausgestaltung muss mit der EU-Kommission
abgestimmt werden. Die konkreten Ausnahmen werden – wie die Düngeanforderungen
selbst – in der Düngeverordnung geregelt. Darin ist auch festzulegen, wie Betriebe den
Nachweis erbringen können, dass sie gewässerschonend wirtschaften. U.a. können etwa
Regelungen über den Nachweis durch einen Nährstoffvergleich, einschließlich der
Ermittlung, Aufzeichnung und Bewertung der Nährstoffmengen, sowie durch die Vorlage einer im
Herbst oder nach der Ernte durchgeführten Untersuchung der im Boden verfügbaren
Nährstoffmengen an Stickstoff unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsform und von
Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie durch die Teilnahme an geeigneten
Wasserschutzkooperationen und Agrarumweltmaßnahmen, auch in Kombination miteinander erlassen werden.
Dabei wird außerdem geprüft, inwieweit auch emissionsbasierte Modellierungen
berücksichtigt werden können, die mit den Daten des Wirkungsmonitorings ermittelt wurden.
Für Kulturen des Gemüsebaus ist zu berücksichtigen, dass erhöhte Nachernte-Nmin-Werte
häufig erntebedingt (unreife Ernte) auftreten; die Rechtsverordnung kann hierfür eine
eigenständige Ausnahmeregelung vorsehen, wenn durch geeignete Folgemaßnahmen (z. B.
Zwischenfrucht/Bodenbedeckung, angepasste Fruchtfolge, N-Aufnahme durch
Folgekultur) der Gewässerschutz nachweislich gewährleistet wird.
Zu Nummer 2
In § 3a Absatz 1 wird der neuen Zitierweise bei EU-Rechtsakten Rechnung getragen.
Wegen der Änderung der Paragraphennummerierung im Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird in § 3a Absatz 2 zudem der Verweis auf das UVPG angepasst.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Änderung des § 5 Absatz 1 steht im Zusammenhang mit der Ablösung der Verordnung
(EG) Nr. 2003/2003 durch die Verordnung (EU) 2019/1009. Wie schon bisher für EG-
Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird zur eindeutigen Abgrenzung von
national geregelten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln klargestellt, dass sich das Inverkehrbringen von EU-Düngeprodukten nicht nach § 5
des Düngegesetzes richtet. Insoweit ist die unmittelbar anwendbare Verordnung (EU)
2019/1009 maßgeblich.
Zu Buchstabe b
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 (auf dessen
Grundlage die Düngemittelverordnung erlassen worden ist) wird ergänzt. Hierdurch sollen
Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme, Eigenkontrollen und Korrekturmaßnahmen
von Herstellern sowie Aufzeichnung-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Meldepflichten (z. B.
gegenüber Marktüberwachungsbehörden bei nicht sicheren Produkten) geregelt werden
können. Mit Blick auf die Entwicklungen im EU-Düngeprodukterecht hinsichtlich
vergleichbarer Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/1009 und die zunehmende
Verwendung von Stoffen mit Vornutzung und aus dem Abfallbereich erscheint diese Ergänzung als
geboten.
Zu Buchstabe c
Künftig soll es nach § 5 Absatz 4 möglich sein, in einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz
2 vorzuschreiben, dass Hersteller auch Angaben zur Entwicklung von Stoffen (Produkten)
deren Zusammensetzung sowie zu deren Abgabe an andere aufzuzeichnen haben. Zudem
soll es möglich sein, von Herstellern auch grundsätzliche Aufzeichnungen zur Auswahl von
Stoffen hinsichtlich deren Funktion, zum Herstellungsverfahren und damit verbundenen
Risiken zu verlangen. Durch diese Pflichten soll auf eine gezielte Entwicklung von Produkten
und eine gezielte Stoffauswahl mit dem Ziel der Minimierung von Risiken hingewirkt und
deren Überwachung sichergestellt werden.
Zu Nummer 4
Der bisherige § 6 des Düngegesetzes wird durch die neuen §§ 6 bis 6d ersetzt. Dies erfolgt
zur Durchführung von Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/1009.
Zu § 6
§ 6 enthält Vorschriften zur Durchführung von Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1009,
in dem die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen geregelt ist.
Zu Absatz 1:
Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen
Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur
Überwachung der notifizierten Stellen zuständig ist, zu benennen. Die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist nach § 6 Absatz 1 die notifizierende Behörde in
Deutschland. Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung sind unmittelbar in der Verordnung
(EU) 2019/1009 und ergänzend in § 6 geregelt. Die Aufgaben einer notifizierenden Behörde
machen eine dauerhafte Ausstattung der BLE insbesondere mit angemessenen
personellen Ressourcen erforderlich. Die Übertragung der Aufgaben der notifizierenden Behörde im
Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 auf die BLE ist auf Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes gestützt.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 sieht die Voraussetzungen vor, nach denen eine Konformitätsbewertungsstelle
ihre Tätigkeit aufnehmen darf.
Zu Absatz 3:
Erforderlich sind die Erteilung einer Befugnis und die Notifizierung. Die Befugnis und
Notifizierung können – abhängig vom durch eine Konformitätsbewertungsstelle beantragten
Umfang – auf einzelne Konformitätsbewertungstätigkeiten, Konformitätsbewertungsmodule
und EU-Düngeprodukte beschränkt sein. Die Befugnis kann nur durch die BLE erteilt
werden und, soweit dies geboten ist, mit den dort genannten Nebenbestimmungen versehen
werden.
Zu Absatz 4:
Anträgen auf Notifizierung ist eine Akkreditierungsurkunde der Deutschen
Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen. Akkreditierungsurkunden von Akkreditierungsstellen anderer EU-
Mitgliedstaaten können nicht akzeptiert werden. Die Akkreditierung soll sich nach der
harmonisierten Norm DIN EN ISO/IEC 17065 richten.
Zu Absatz 5:
Grundsätzlich müssen KBS über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen (vgl.
auch Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1009). KBS, die bei Bundesbehörden
angesiedelt sind, sind von der Versicherungspflicht auszunehmen, da bei den Behörden
des Bundes davon auszugehen ist, dass die Zahlungsfähigkeit der Gebietskörperschaften
im Hinblick auf den Schutzzweck der Haftpflichtvorschrift und das bestehende
Haftungsrisiko gegeben ist.
Zu Absatz 6:
Nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/1009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein
Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist.
Absatz 6 verpflichtet demgemäß die notifizierten Stellen, ein solches Einspruchsverfahren
einzurichten. Dem Antrag auf Notifizierung ist eine Beschreibung des Einspruchsverfahrens
beizufügen, was eine Bedingung für die Befugniserteilung und Notifizierung darstellt (vgl.
§ 6 Absatz 3). Die notifizierende Behörde (BLE) prüft vor einer Befugniserteilung und
Notifizierung das Vorhandensein und die Eignung des Einspruchsverfahrens.
Zu Absatz 7:
Soweit erforderlich, kann die BLE nach Absatz 7 die Verwendung von Vordrucken der BLE
hinsichtlich bestimmter Anträge und Meldungen verlangen. Auch digitale Verfahren sind
möglich, über die Ausgestaltung im Einzelnen entscheidet die BLE.
Zu § 6a
Zu Absatz 1:
Die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 stellt klar, dass die Deutsche Akkreditierungsstelle
GmbH (DAkkS) auch im Rahmen der Akkreditierung, die für die Zwecke einer Notifizierung
durchgeführt wird, für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen
mit Sitz in Deutschland zuständig ist. Davon ist grundsätzlich die Aufgabe der BLE zu
unterscheiden, die nach Satz 2 als notifizierende Behörde die von ihr notifizierten Stellen
hinsichtlich der Erfüllung der dort genannten Anforderungen, insbesondere nach Artikel 24 der
Verordnung (EU) 2019/1009, zu überwachen hat. Die BLE überwacht in diesem
Zusammenhang auch, dass notifizierte Stellen nur in den Bereichen tätig sind, für die eine
Befugnis und Notifizierung gilt, und nur hiervon erfasste Tätigkeiten anbieten. Die BLE fordert
notifizierte Stellen bei festgestellten Mängeln zu Korrekturmaßnahmen auf und hebt
erforderlichenfalls die Befugnis und die Notifizierung auf (vgl. Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2019/1009). In Satz 3 wird im Sinne eines effizienten Behördenhandelns (Vermeidung
von Doppelprüfungen) klargestellt, dass die Überwachung durch die BLE auf der Grundlage
der durch die DAkkS mit Blick auf die Akkreditierung durchgeführten Überwachung erfolgen
kann.
Zu den Absätzen 2 und 3:
§ 12 Absatz 6 enthält eine allgemeine Vorschrift zum Datenaustausch zwischen den
zuständigen Behörden. Diese Vorschrift ist für die Aufgabenerfüllung der notifizierenden
Behörde aber nicht ausreichend, insbesondere liegt der Datenaustausch danach im Ermessen
der jeweiligen Behörden. Zudem ist danach die Informationsübermittlung von der BLE an
die DAkkS nicht ausreichend adressiert. Daher werden in § 6a Absatz 2 und 3 spezielle
Vorschriften zum Datenaustausch zur Durchführung der EU-Düngeprodukteverordnung
und zur damit zusammenhängenden Akkreditierung aufgenommen. Als Beispiel wäre der
Fall zu nennen, dass eine nach Landesrecht für die Marktüberwachung zuständige Behörde
im Rahmen von Marktüberwachungsmaßnahmen Kenntnis von nicht ordnungsgemäßem
Vorgehen einer Konformitätsbewertungsstelle erlangt, das Auswirkungen auf die Befugnis
und Notifizierung haben könnte. Der Datenaustausch kann grundsätzlich auch digital
erfolgen. Personenbezogene Daten werden nur anonymisiert übermittelt, soweit eine
Personenbezogenheit nicht erforderlich ist. Falls erforderlich, darf eine Veröffentlichung der Daten
nur im Rahmen gesetzlicher Vorgaben erfolgen.
Zu Absatz 4:
Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 sieht vor, dass bei Einschränkung,
Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder bei Einstellung der Tätigkeit der
notifizierten Stelle der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen ergreift, damit die Akten
dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen
notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen
bereitgehalten werden. In § 6a Absatz 4 wird geregelt, welche Aufgaben und Befugnisse die BLE in
diesen Fällen hat. Spiegelbildlich werden die Verpflichtungen geregelt, die die von den
Maßnahmen nach Artikel 30 Absatz 2 betroffenen notifizierten Stellen auf Anordnung der
BLE haben. Betroffene Stellen müssen auf Verlangen der BLE insbesondere Informationen
und Akten, einschließlich elektronischer Dokumente, zu Anträgen und laufenden
Prüfverfahren an die BLE übermitteln. Die BLE ergreift in solchen Fällen geeignete Maßnahmen,
damit die Akten einer betroffenen Stelle von einer anderen notifizierten Stelle
weiterbearbeitet bzw. für die BLE und Marktüberwachungsbehörden bereitgehalten und zur Verfügung
gestellt werden. Eine digitale Bereitstellung ist grundsätzlich möglich. Auch der Umgang mit
den Daten wird geregelt.
Zu Absatz 5:
Die Verpflichtungen aus Artikel 23 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 zur
Unterrichtung der Kommission über die in Deutschland maßgeblichen Verfahren zur Bewertung und
Notifizierung sowie Überwachung von KBS werden der BLE übertragen.
Zu § 6b
Zu Absatz 1:
Nach Absatz 1 kann das Bundesministerium erforderlichenfalls weitere Regelungen zur
Durchführung des Kapitels IV der EU-Düngeprodukteverordnung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Zu Absatz 2:
§ 2 Absatz 3 des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) sieht grundsätzlich vor,
dass die DAkkS bei Begutachtungen und bei der Überwachung im Rahmen der
Akkreditierung auf andere Behörden zurückgreifen kann bzw. muss. Hiernach könnte bzw.
müsste die DAkkS bei der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen für die
Begutachtung und Überwachung auf die BLE als notifizierende Behörde zurückgreifen. Da
dies im Anwendungsbereich des Düngemittelrechts nicht sinnvoll wäre, wird durch § 6b
Absatz 2 Satz 1 ein solcher Rückgriff ausgeschlossen. Für die Durchführung der
Tätigkeiten ist dann nach § 2 Absatz 1 AkkStelleG die Akkreditierungsstelle selbst verantwortlich.
Weiterhin schließt § 6b Absatz 2 Satz 2 als Folgeänderungen die Anwendung weiterer
Vorschriften des AkkStelleG aus.
Zu § 6c
Im neuen § 6c werden weitere Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU)
2019/1009 zusammengefasst.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt in Anlehnung an vergleichbare Regelungen aus Durchführungsgesetzen in
anderen Produktbereichen (vgl. zum Beispiel § 6 des Bauproduktengesetzes), dass in
bestimmten Fällen nach der Verordnung (EU) 2019/1009 die deutsche Sprache zu verwenden
ist. Dies betrifft insbesondere die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von EU-
Düngeprodukten auf dem deutschen Markt zu verwendende, für den Endnutzer leicht
verständliche Sprache bei der Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten. Diese Sprache ist vom
betreffenden Mitgliedstaat festzulegen (vgl. etwa Artikel 6 Absatz 7 Satz 7 und Artikel 8
Absatz 4 Satz 7 der Verordnung (EU) 2019/1009).
Zu Absatz 2:
Absatz 2 regelt, wie die nach der Verordnung (EU) 2019/1009 in bestimmten Fällen
vorgesehene Unterrichtung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten durch die
Marktüberwachungsbehörden zu erfolgen hat. Eine solche Unterrichtung ist beispielsweise für
den Fall vorgeschrieben, dass eine Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass ein EU-
Düngeprodukt ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die
Sicherheit oder für die Umwelt birgt (vgl. Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1009). In
diesen Fällen wird die Nutzung des Kommunikationssystems ICSMS durch die nach
Landesrecht für die Marktüberwachung zuständigen Behörden vorgesehen.
Die zur Durchführung des § 17 des Marktüberwachungsgesetzes (MüG) geschaffenen
Strukturen sollen auch im Bereich der Marktüberwachung von EU-Düngeprodukten im Fall
der in Absatz 2 Satz 2 genannten Maßnahmen, durch die die Bereitstellung eines EU-
Düngeprodukts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder die Rücknahme oder der
Rückruf eines EU-Düngeprodukts angeordnet wird, genutzt werden. Bei diesen
Maßnahmen unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde also die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin, die die Meldungen überprüft und der Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten zuleitet.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 sieht eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vor, erforderlichenfalls durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen
zur Durchführung der Marktüberwachung nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2019/1009,
insbesondere zum Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden sowie
Meldungen und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit
Marktüberwachungsmaßnahmen, zu erlassen.
Zu § 6d
§ 6d sieht die Möglichkeit vor, dass Bundesbehörden im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im Rahmen der
Konformitätsbewertung mitwirken.
Absatz 1 ermöglicht es, dass bei den genannten Bundesbehörden
Konformitätsbewertungsstellen eingerichtet werden können.
So soll zunächst für die Konformitätsbewertung der Produktfunktionskategorie der
Pflanzen-Biostimulanzien eine Konformitätsbewertungsstelle beim Julius Kühn-Institut
eingerichtet werden.
Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 wird eine
Konformitätsbewertungsstelle nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet und ist mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Diese Anforderung kann bei Stellen der Bundesverwaltung, die
über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, aber gleichwohl am Rechtsverkehr
teilnehmen können, keine Anwendung finden und wird daher in diesem Fall ausgeschlossen.
Andernfalls wäre zum Beispiel das JKI als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
von derartigen Tätigkeiten allein deshalb ausgeschlossen, weil es nicht über eine eigene
Rechtspersönlichkeit verfügt. Dies ist weder im Interesse des Gesetzgebers, noch ist dies
von der Verordnung (EU) 2019/1009 beabsichtigt. So ist in Artikel 24 Absatz 9 der
Verordnung (EU) 2019/1009 ausdrücklich die Konstellation aufgeführt, dass der Mitgliedstaat
selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
Aufgaben bei der Konformitätsbewertung müssen eindeutig getrennt von sonstigen
Aufgaben durchgeführt werden.
Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, selbst Konformitätsbewertungsstellen einzurichten,
besteht dabei auf Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1009 im Gegensatz zur
verpflichtenden Benennung einer notifizierenden Behörde nicht.
Grundsätzlich können und sollen sich Konformitätsbewertungsstellen für EU-
Düngeprodukte auf dem freien Markt und im freien Wettbewerb zu Konformitätsbewertungsstellen mit
Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten bilden und entwickeln. Die Übernahme einschlägiger
Aufgaben durch staatliche Stellen kann aber insbesondere auf Grund mit bestimmten
Stoffen verbundener Risiken oder bei fehlendem Interesse durch wirtschaftsgetragene
Organisationen sinnvoll sein. Dies kann auch zur Stärkung des Binnenmarktes für EU-
Düngeprodukten beitragen, weil auch Hersteller aus dem EU-Ausland auf in Deutschland ansässige
Konformitätsbewertungsstellen zurückgreifen können. Zudem wird so ein Beitrag zur
Sicherung der Versorgung insbesondere der Landwirtschaft mit sicheren und wirksamen
Düngemitteln geleistet.
Absatz 3 ermächtigt das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die für die Mitwirkung der
Bundesbehörden in seinem Geschäftsbereich im Rahmen der Konformitätsbewertung erforderlich sind.
Erlassen werden können insbesondere Vorschriften über die Einrichtung und Notifizierung
der Konformitätsbewertungsstellen, über die Art und den Umfang der Mitwirkung der
Bundesbehörden im Rahmen der Konformitätsbewertung und über das bei der Mitwirkung der
Bundesbehörden anzuwendende Verfahren, auch zur Zusammenarbeit der
Bundesbehörden. Die Mitwirkung kann sich insbesondere auf die Konformitätsbewertung von
bestimmten EU-Düngeprodukten, auch in Abhängigkeit von der Produktfunktionsklasse oder der
Komponentenmaterialkategorie, sowie auf die Anwendung bestimmter Module zur
Konformitätsbewertung beziehen.
Zu Nummer 5
Die Anpassung trägt der Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Rechnung.
Zu Nummer 6
Der bisherige § 11a, der Regelungen über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und die
Stoffstrombilanzierung enthielt, wird gestrichen. Die hierauf gestützte
Stoffstrombilanzverordnung regelte die näheren Vorschriften über Ermittlung, Aufzeichnung und Bewertung
der betrieblichen Nährstoffmengen. Maßgeblicher Grund für die Nichtzustimmung des
Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes in der vergangenen
Legislaturperiode und damit das Scheitern des Änderungsgesetzes war die mehrheitliche
Ablehnung der Stoffstrombilanzverordnung bzw. ihrer geplanten Novellierung auf der
Grundlage einer geänderten Verordnungsermächtigung in § 11a des Düngegesetzes. Die
Stoffstrombilanzverordnung erwies sich, insbesondere, seit die Bestimmungen zur
Bilanzbewertung nicht mehr galten, in ihrer zuletzt gültigen Fassung nicht mehr als zweckdienlich und
verhältnismäßig und konnte die angestrebten Ziele nicht in ausreichendem Maße erreichen.
Die Stoffstrombilanzverordnung wurde daher mit Wirkung zum 8. Juli 2025 in einem ersten
Schritt aufgehoben. Zeitnah nach der Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung und vor
dem Hintergrund des Scheiterns des früheren Änderungsgesetzes erfolgt nun im nächsten
Schritt im Rahmen der Neuordnung des Düngerechts die Streichung der Regelungen in
§ 11a über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und über die Stoffstrombilanzierung.
Gleichzeitig werden Regelungen über ein Wirkungsmonitoring zur Düngeverordnung als
weiterer wesentlicher Schritt zur Neuordnung des Düngerechts eingeführt.
Im Rahmen des geplanten Monitorings werden die beteiligten Bundesoberbehörden auf der
Grundlage der erhobenen Daten umfassende flächendeckende Datenanalysen und
Modellierungen vornehmen, die u.a. die Auswertung der Düngemaßnahmen der
landwirtschaftlichen Praxis sowie weitergehende Nährstoffbilanzierungen umfassen. Das Monitoring
erlaubt auf diese Weise Rückschlüsse hinsichtlich der flächendeckenden Auswirkungen der
Düngungsmaßnahmen auf die Nährstoffbelastung der Gewässer. Während die Einführung
des Monitorings im Zusammenhang mit der Aufstellung und Durchführung von
Überwachungsprogrammen nach der EU-Nitratrichtlinie zur Überprüfung des nationalen
Aktionsprogramms steht, war die Stoffstrombilanzverordnung nicht Teil der Umsetzung der EU-
Nitratrichtlinie. Daher war die Erstellung von Stoffstrombilanzen hiernach nicht geboten. Es
steht landwirtschaftlichen Betrieben weiterhin frei, eine betriebliche Nährstoffbilanzierung
freiwillig als Beratungsinstrument hinsichtlich des gesamtbetrieblichen
Nährstoffmanagements zu nutzen.
Der Grundsatz des § 11a Absatz 1, dass zu einer guten fachlichen Praxis im Umgang mit
Nährstoffen im Betrieb Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz gehören, wurde im § 3
Absatz 2a ergänzt.
Zu Nummer 7
In § 12 Absatz 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Überwachung
klargestellt, dass der BLE die Überwachung der von ihr notifizierten Stellen obliegt. In § 12
Absätze 6, 7 und 8 werden zudem die Begrifflichkeiten zur Datenverarbeitung an die
aktuelle datenschutzrechtliche Terminologie angepasst.
Weiterhin wird § 12 Absatz 7 zur Erleichterung der Überwachung ergänzt. Die Ergänzung
in § 12 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 vereinfacht die Kontrolle des Wirtschaftsdüngeranfalls
von Biogasanlagen und dessen Verbringung nach der Verordnung über das
Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger. Die Befugnis zur Übermittlung der Daten aus
der landbaulichen Klärschlamm- und Bioabfallverwertung wird in § 12 Absatz 7 Nummer 5
und 6 eingefügt, damit auch diese Bereiche im Rahmen der düngerechtlichen Überwachung
(Anforderungen an die Anwendung von Düngemitteln nach § 3 des Düngegesetzes,
Anforderungen nach der Düngeverordnung – insbesondere zu den Aufzeichnungspflichten der
eingesetzten Düngemittel) mit einbezogen werden können.
Zu Nummer 8
Der neue § 12a über die Einrichtung eines erweiterten Monitorings steht im Zusammenhang
mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung und Durchführung von
Überwachungsprogrammen nach der EU-Nitratrichtlinie.
Zu Absatz 1:
Es wird eine Rechtsgrundlage zum erweiterten Monitoring der Düngeverordnung
(Überprüfung der Wirksamkeit) geschaffen. Der EU-Kommission wurde im Rahmen des
Vertragsverletzungsverfahrens wegen unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie zugesagt,
dass zur Überprüfung der Wirksamkeit der Düngeverordnung ein erweitertes, bundesweites
Wirkungsmonitoring eingerichtet wird. Es soll der flächendeckenden Berichterstattung
gegenüber der EU-Kommission dienen.
Durch § 12a Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass die Ergebnisse des Monitorings auch
genutzt werden sollen, um daraus ableiten zu können, ob und unter welchen
Voraussetzungen für bestimmte Anforderungen nach der Düngeverordnung bzw. den
Landesdüngeverordnungen – insbesondere von den strengeren Regelungen in den belasteten Gebieten
– Ausnahmeregelungen vorgesehen werden können. Diese Maßnahmendifferenzierung ist
in der Düngeverordnung bzw. den Landesverordnungen festzulegen. Die genaue
Ausgestaltung ist mit der EU-Kommission abzustimmen.
Zu Absatz 2:
Durch Absatz 2 wird die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung
näherer Vorschriften zum Monitoring geschaffen, so dass insbesondere die
Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten Behörden sowie Art und Umfang der Verarbeitung der für
das Monitoring erforderlichen Daten, wie etwa die Erhebung erforderlicher Daten bei
landwirtschaftlichen Betrieben, geregelt werden kann. Aus dem Geschäftsbereich des BMLEH
sollen die Bundesoberbehörden Johann Heinrich von Thünen-Institut und Julius Kühn-
Institut am Monitoring mitwirken. Wegen Daten zur Gewässerüberwachung wird auch das
Umweltbundesamt eingebunden. Die Mitwirkung von Bundesoberbehörden am
Wirkungsmonitoring ist auf Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes gestützt. Mittelfristig sollen
bewirtschaftungsbezogene Maßnahmenprogramme aus den Ergebnissen eines
Monitorings abgeleitet werden können. Daraus ergeben sich hohe Ansprüche an die
Datengrundlage.
Um beispielsweise die Nährstoffabfuhr über die Ernte und die Ertragsentwicklung in mit
Nitrat belasteten und damit in der Düngung eingeschränkten Gebieten erfassen zu können,
sollen auch Ertragsdaten erfasst werden können. Die derzeit verfügbaren (statistischen)
Datengrundlagen sind weder in ihrer räumlichen Auflösung noch im Hinblick auf die Qualität
ausreichend. Ergänzend dazu ist auch die Übermittlung von Daten über die im Boden
verfügbaren Nährstoffmengen an Stickstoff, Phosphor oder Phosphat erforderlich, um
Eintragspotentiale in die Oberflächengewässer sowie Maßnahmen, die das verhindern sollen,
bewerten zu können. Die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen an Stickstoff und
Phosphor bzw. Phosphat sind bereits im Rahmen der Düngeverordnung nach § 4 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 und 2 zu erheben.
Insgesamt sind die Daten zur Beurteilung der Nährstoffeffizienz ein zentraler Baustein.
Zu Absatz 3:
Für das Monitoring soll so weit wie möglich auf Daten zurückgegriffen werden, die bereits
von der Verwaltung erhoben werden oder von den Betrieben zu dokumentieren sind, damit
den Betrieben kein oder möglichst wenig Mehraufwand entsteht.
Deswegen soll nach Absatz 3 in der Rechtsverordnung festgelegt werden können, dass die
nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen Behörden von den nach Nummer 1 bis 5
genannten Stellen und Behörden dort bereits vorliegende Daten, auch in einem
automatisierten Abrufverfahren, verlangen können.
Besonders relevant sind hier die der Agrarverwaltung bereits vorliegenden, betrieblichen
Datenquellen wie InVeKoS, Viehbestände, Daten zu Wirtschaftsdüngertransporten und
Daten zur Klärschlammverbringung. Die InVeKoS-Daten sind beispielsweise die beste
verfügbare Datengrundlage für die Abbildung der Landnutzung. Die Daten sind zentral, um die
Nährstoffströme den einzelnen Flächen zuordnen zu können. Alternative Datenquellen auf
der beabsichtigten Darstellungsebene sind weder in geeigneter räumlicher noch zeitlicher
Auflösung vorhanden. Insgesamt dienen die Daten zur Abbildung der Landnutzung und zur
räumlichen Verortung der Nährstoffbilanzen sowie der Bodenbedeckung. Die Daten stellen
insoweit auch eine zentrale Schnittstelle zu weiteren Datengrundlagen, insbesondere der
„Düngedaten“, dar.
Die zu erhebenden „Düngedaten“ erfassen aufgrund der Bagatellgrenze in der DüV einen
großen, aber nicht vollständigen Teil der landwirtschaftlichen Betriebe. Außerdem sind Teile
der „Düngedaten“ derzeit nur in aggregierter Form verfügbar, sodass beispielsweise eine
Abschätzung der gasförmigen Verluste bei der Wirtschaftsdüngerausbringung nur schwer
möglich ist. Um ein flächendeckendes Monitoring zu gewährleisten, müssen diese Lücken
geschlossen werden. Aus diesem Grund werden Daten zu Tierbeständen bzw. Tierarten,
Wirtschaftsdüngertransporten sowie aus den Klärschlammkatastern und weiteren, bereits
existierenden nichtbetrieblichen Datenquellen herangezogen.
Wirtschaftsdüngertransporte in Ackerbauregionen haben eine hohe Bedeutung erlangt.
Dadurch entstehen erhebliche überregionale Verschiebungen von Nährstoffflüssen –
insbesondere bei der Vergärung von Hühnertrockenkot –, die von zentraler Bedeutung für die
Ermittlung der regionalen Nährstoffsituation sind. Des Weiteren sind diese Informationen
entscheidend, um die Vergärung von Wirtschaftsdüngern korrekt darstellen zu können.
Zur Durchführung des Monitorings ist auch die Verarbeitung personenbezogener Daten
erforderlich. So werden verschiedene Informationen mit Flächenbezug benötigt (z. B. InVe-
KoS-Geokoordinaten). Insoweit ist eine räumliche Auflösung unterhalb der Kreisebene
notwendig, um differenzierte Erkenntnisse für belastete und unbelastete Gebiete zu gewinnen.
Personenbezogene Daten werden nur pseudonymisiert übermittelt, soweit eine
Personenbezogenheit nicht erforderlich ist. Falls erforderlich, darf eine Veröffentlichung der Daten
nur im Rahmen gesetzlicher Vorgaben erfolgen.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 enthält die Ermächtigung, in der Rechtsverordnung auch die Erhebung von
notwendigen Daten bei den Betriebsinhabern zu regeln. Um den erforderlichen Anforderungen
an die Datengrundlage zum Zweck eines Monitorings gerecht zu werden, müssen u. a.
betriebliche Datenquellen herangezogen werden. Soweit entsprechende Daten nicht bereits
bei Behörden vorhanden sind (vgl. Absatz 3), kann in der Rechtsverordnung vorgesehen
werden, dass Betriebsinhaber sie den nach Landesrecht für das Monitoring zuständigen
Behörden zu melden haben. Daten zur Düngung sind zur Abbildung des Bilanzgliedes der
Nährstoffzufuhr auf der Fläche über insbesondere organische und mineralische
Düngemittel, Weidehaltung, sonstige Düngemittel (Klärschlämme, Bioabfälle, etc.) sowie
Stickstoffbindung durch Leguminosen erforderlich, auch die gasförmigen Verluste aus der
Tierhaltung, u.a. als Teil der Klimaberichterstattung, können so in Teilen erfasst werden.
Alternative Datenquellen auf der beabsichtigten Darstellungsebene sind derzeit nicht
vorhanden. Zur notwendigen Nutzung personenbezogener Daten s. Begründung zu Absatz 3.
Zu Absatz 5:
Damit eine zielführende und zum Zweck des Monitorings notwendige Auswertung und
Berichterstattung anhand der Daten nach §12a Absatz 2 bis 4 möglich ist, sieht Absatz 5 vor,
dass in der Rechtsverordnung insbesondere auch geregelt werden kann, an welche der
mitwirkenden Bundesbehörden die von den nach Landesrecht für das Monitoring
zuständigen Behörden erhobenen Daten zu übermitteln sind. Weiterhin kann nach Absatz 5 in der
Rechtsverordnung insbesondere festgelegt werden, welche Befugnisse die
Bundesbehörden haben und wie die Bundesbehörden diese Daten unter Berücksichtigung bestimmter
Kriterien und der Nutzung wissenschaftlicher Methoden auszuwerten haben und auf dieser
Grundlage den Bericht über die Ergebnisse des Monitorings erstellen.
Zu Absatz 6:
Sofern in der Düngeverordnung bzw. den Landesverordnungen eine
Maßnahmendifferenzierung mit Ausnahmen vorgesehen wird, werden die für die Überwachung nach § 12
Absatz 1 zuständigen Behörden ermächtigt, die zum Zweck des Monitorings erhobenen Daten
anfordern und verarbeiten zu können, soweit dies für Entscheidungen über Ausnahmen –
insbesondere von den strengeren Regelungen in den belasteten Gebieten – erforderlich ist.
Zu Absatz 7:
Stickstoffbürtige Emissionen spielen nicht nur im Bereich des Gewässerschutzes (Nitrat),
sondern auch im Bereich des Klimaschutzes (Lachgas) und der Luftreinhaltung (Ammoniak)
eine zentrale Rolle. Das Johann Heinrich von Thünen-Institut trägt mit wissenschaftlichen
Analysen zur offiziellen Berichterstattung (DüV-Monitoring, Klimaberichterstattung,
Luftreinhalteprogramm) in diesen Bereichen bei. Damit diese Berichtspflichten angemessen
umgesetzt werden können, ist es notwendig, dass auf vergleichbare Datengrundlagen
zurückgegriffen werden kann.
Zu Nummer 9
Die Anpassung in § 13 erfolgt als Folgeänderung zur Streichung des § 11a und zur
Einfügung des § 3 Absatz 2a.
Zu Nummer 10
Die Bußgeldvorschrift des § 14 wird geändert.
Zu Buchstabe a:
In Absatz 2 Nummer 1 werden zunächst Folgeänderungen vorgenommen, die sich aus der
Streichung des § 11a ergeben.
Nummer 2, der sich auf den bisherigen § 6 hinsichtlich des Inverkehrbringens von EG-
Düngemitteln bezog, wird infolge der Streichung des bisherigen § 6 ebenfalls gestrichen.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die im
Gesetz bislang verankerte Blankettregelung zur bußgeldrechtlichen Bewehrung von
Verstößen gegen EU-rechtliche Regelungen (§ 14 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 15
Absatz 1) aufgehoben.
Zu den Buchstaben b und c:
Nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2019/1009 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften
über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen
alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Im neuen Absatz 3 werden die Bußgeldtatbestände hinsichtlich von Verstößen gegen
einzelne Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgeführt. Die Vorschriften sind an
vergleichbare Bußgeldregelungen aus Durchführungsgesetzen in anderen Produktbereichen
(vgl. zum Beispiel § 8 des Bauproduktengesetzes) angelehnt.
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4, der den Bußgeldrahmen festlegt. Der Absatz wird
an die heute übliche Rechtstechnik angeglichen. Im Fall der Nummer 1 wird der
Bußgeldrahmen an die aktuell übliche Staffelung angepasst. In den Nummern 2 und 3 wird
insbesondere der Bußgeldrahmen für die Ordnungswidrigkeiten nach dem neuen Absatz 3
festgelegt. Je nach Tragweite der Verstöße (Verstöße gegen formale oder wesentliche
Pflichten, auch mit Blick auf Risiken) wird der Bußgeldrahmen unterschiedlich hoch bemessen.
Zu Buchstabe d:
In Absatz 4 wird eine Folgeänderung vorgenommen, die sich aus der Streichung des
bisherigen Absatzes 2 Nummer 2 und der Einfügung des neuen Absatzes 2a ergibt.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a:
Wie bereits in der Begründung zu Nummer 11 Buchstabe a erläutert, wird vor dem
Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die bislang im Gesetz
verankerte Blankettregelung zur bußgeldrechtlichen Bewehrung von Verstößen gegen EU-
rechtliche Regelungen (§ 14 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1) aufgehoben.
Die Bußgeldtatbestände im Fall von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2019/1009
werden unmittelbar im Gesetz geregelt (siehe auch Begründung zu Nummer 11 Buchstabe b).
Zu Buchstabe b:
Es wird eine Ermächtigung geschaffen, die erforderlichenfalls eine Anpassung von
Verweisungen auf anzuwendende Normen durch Rechtsverordnung ermöglicht.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Änderungsgesetz soll nach Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens möglichst
unverzüglich in Kraft treten, da dies zur Durchführung bzw. Umsetzung von EU-Recht geboten
ist und das Gesetz die Rechtsgrundlagen für den Erlass bzw. die Änderung erforderlicher
Rechtsverordnungen enthält.
- 35 - Drucksache 251/26
Relationen
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