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Schriftliche Frage 22 von Dr. Götz Frömming (AfD): Wie beurteilt die Bundesregierung die Vorgänge bei der vom 5. bis 9. Mai 2025 von der Islamischen Hochschulgruppe Kiel (IHG) organisierten I…

dip / schriftliche_frage 04.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 22 von Dr. Götz Frömming (AfD): Wie beurteilt die Bundesregierung die Vorgänge bei der vom 5. bis 9. Mai 2025 von der Islamischen Hochschulgruppe Kiel (IHG) organisierten I… Frage 22 (Dr. Götz Frömming, AfD): Wie beurteilt die Bundesregierung die Vorgänge bei der vom 5. bis 9. Mai 2025 von der Islamischen Hochschulgruppe Kiel (IHG) organisierten Islamwoche an der Universität Kiel, bei der laut Medienberichten ein islamistischer Redner auftrat, Männer und Frauen unterschiedliche Eingänge nutzen sowie getrennt voneinander Platz nehmen sollten (Frauen hinten, Männer vorne), und inwiefern werden derartige Veranstaltungen vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet (www.welt.de/vermischtes/article256302486/Uni- Kiel-Salafismus-und-Geschlechtertrennung-Islam woche-sorgt-fuer-Kritik.html)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 4. Juli 2025: In Deutschland sind die Bundesländer für die Universitäten und Hochschulen zuständig. Konkret bedeutet dies, dass die Länder die Träger der Hochschulen sind und die Finanzierung sowie die Aufsicht über die Hochschulen gewährleisten. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu besagter Veranstaltung vor, die über die aus öffentlichen Quellen beziehbaren hinausgehen. Diese Informationen lassen keine abschließende Bewertung zu. Ungeachtet der Umstände des konkreten Einzelfalls ist eine generelle Geschlechtertrennung, die zu einer Benachteiligung einer Geschlechtergruppe führt, ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 des Grundgesetzes. Dies gilt insbesondere für Bereiche wie Bildung, Arbeit und öffentliche Einrichtungen. Zur zweiten Teilfrage ist die Bundesregierung nach sorgsamer Abwägung zum Schluss gekommen, dass eine Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen kann, da durch sie spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum Ressourceneinsatz des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) offengelegt würden, wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt zu werden droht. Informationen darüber, ob und wie das BfV Veranstaltungen beobachtet, könnten Angehörige des gegenständlichen Phänomenbereichs zudem in die Lage versetzen, Gegenmaßnahmen zu entwickeln und die Erkenntnisgewinnung des BfV zu erschweren oder gar unmöglich zu machen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Die Fragestellung, inwieweit das BfV Veranstaltungen im Sinne der Fragestellung beobachtet, berührt derart schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die Offenlegung nachrichtendienstlicher Arbeitsweisen und Methoden würde, losgelöst vom Phänomenbereich, durch Nennung von möglichen Veranstaltungsorten, betroffenen Gruppierungen oder Personen einen erheblichen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung des BfV und damit für die Interessen Deutschlands bedeuten. Eine Bekanntgabe würde Rückschlüsse auf das Aufklärungspotenzial des BfV zulassen. Hieraus könnten Abwehrstrategien gegen nachrichtendienstliche Aufklärungsmaßnahmen abgeleitet und dadurch die Fähigkeiten des BfV, nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden, was den Sicherheitsinteressen Deutschlands nachhaltig schaden würde. In diesem Fall überwiegt daher das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht.

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