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Teilnahme deutscher Rechtsextremer an Sonnenwendfeier in Tschechien (Antwort zu Drs. 21/1984)

dip / drucksache 20.10.2025 · WP 21 · 21/2330 · Antwort · Original ↗

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Teilnahme deutscher Rechtsextremer an Sonnenwendfeier in Tschechien (Antwort zu Drs. 21/1984) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2330 21. Wahlperiode 20.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1984 – Teilnahme deutscher Rechtsextremer an Sonnenwendfeier in Tschechien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Juli 2025 berichtete die Tageszeitung „taz“ über eine Sonnenwendfeier der extremen Rechten am 21. Juni 2025 in Tschechien, an der auch deutsche Neona-zis und deutsche Lokalpolitiker mit Nähe zur Alternative für Deutschland teilge-nommen haben sollen. In dem Artikel wird unter anderem der Rechtsextremis-musexperte Prof. Gideon Botsch wie folgt zitiert: „Die Sonnenwendfeier in Tschechien steht unzweifelhaft in den Traditionen von völkischer Bewegung und Nationalsozialismus.“ Dem Bericht zufolge nahmen mehrere Teilnehmende in der Vergangenheit ebenfalls an Veranstaltungen der mittlerweile verbotenen rechtsextremen Artgemeinschaft teil (vgl. Neonazis feiern Sonnenwende: Ein Feuer wie beim Führer | taz.de). 1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur gegenständlichen Feier vor, insbesondere zur Planung und Organisation und zu Teilnehmenden aus Deutschland? Der Bundesregierung ist die gegenständliche Veranstaltung bekannt. An ihr nahmen nach hiesigem Erkenntnisstand überwiegend deutsche Rechtsextremisten teil. Eine darüber hinausgehende Antwort im Sinne der Offenlegung spezifischer Erkenntnisse, insbesondere bezüglich der Planung und Organisation sowie zu Teilnehmern aus Deutschland, muss trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Durch die Beantwortung der Frage würden spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum konkreten Erkenntnisstand des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), offengelegt. So würde insbesondere aus dem Bezug auf ein konkretes Ereignis, nämlich das fragegegenständliche Treffen in seiner konkreten Zeitlichkeit und Örtlichkeit, bekannt, welche Erkenntnisse dem BfV zu welchem Zeitpunkt im Vorlauf, im Durchführungszeitpunkt und im Nachgang hierzu vorlagen. Damit ließen sich vor allem für die Kreise der Teilnehmer Rück- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. schlüsse auf die Entwicklung des Erkenntnisstandes des BfV bis hin zur Frage, ob und wann möglicherweise nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt wurden, herstellen. Darüber hinaus könnte die Arbeitsweise des BfV anhand einer einzelnen Veranstaltung nachvollzogen und somit auch mittelbar auf ähnlich gelagerte Fallkonstellationen übertragen werden. Dies könnte Angehörige des gegenständlichen Phänomenbereichs in die Lage versetzen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV zu erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich zu machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter Verschlusssachen-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Denn selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes des Deutschen Bundestages birgt das geringfügige Risiko des Publikwerdens auch für den Teilnehmerkreis des Ereignisses, welches jedoch im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Teilnahme von Funktionären und Mitgliedern der Alternative für Deutschland vor? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Darüber hinaus kann eine Beantwortung – hypothetisch unterstellt, es hätten Personen aus dem erfragten Personenkreis teilgenommen – auch deswegen nicht erfolgen, da dem parlamentarischen Auskunftsrecht der Schutz der Grundrechte Dritter gegenübersteht. Eine entsprechende Auskunft wäre mit einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Der Beantwortung der Frage steht daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass hier, soweit nach Funktionären der AfD gefragt wurde, Personen von öffentlichem Interesse betroffen sind. Nach Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Person kommt auch insoweit eine eingestufte Beantwortung nicht in Betracht. 3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Teilnahme von Funk-tionären und Mitgliedern anderer deutscher Organisationen vor? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Lagen der Bundespolizei im Vorfeld der Veranstaltung Hinweise auf eine mögliche Teilnahme deutscher Teilnehmender vor, wenn ja, handelt es sich dabei um eigene Erkenntnisse, oder wurde die Bundespolizei von anderen Behörden informiert, und wenn ja, von welchen? Der Bundespolizei liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 5. Waren deutsche Behörden im Vorfeld oder im Nachgang der Veranstaltung mit dieser befasst, und wenn ja, welche Behörden? Eine Beauskunftung muss mit Verweis auf die Antwortverweigerung zu Frage 1 unterbleiben. 6. War die Veranstaltung Thema im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum – Rechts (GETZ-R)? Die Veranstaltung wurde nicht im Rahmen des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums – Rechts behandelt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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