Teilnahme deutscher Rechtsextremer an Sonnenwendfeier in Tschechien (Antwort zu Drs. 21/1984)
Text
Teilnahme deutscher Rechtsextremer an Sonnenwendfeier in Tschechien (Antwort zu Drs. 21/1984)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2330
21. Wahlperiode 20.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1984 –
Teilnahme deutscher Rechtsextremer an Sonnenwendfeier in Tschechien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Juli 2025 berichtete die Tageszeitung „taz“ über eine Sonnenwendfeier der
extremen Rechten am 21. Juni 2025 in Tschechien, an der auch deutsche
Neona-zis und deutsche Lokalpolitiker mit Nähe zur Alternative für Deutschland
teilge-nommen haben sollen. In dem Artikel wird unter anderem der
Rechtsextremis-musexperte Prof. Gideon Botsch wie folgt zitiert:
„Die Sonnenwendfeier in Tschechien steht unzweifelhaft in den Traditionen
von völkischer Bewegung und Nationalsozialismus.“ Dem Bericht zufolge
nahmen mehrere Teilnehmende in der Vergangenheit ebenfalls an
Veranstaltungen der mittlerweile verbotenen rechtsextremen Artgemeinschaft teil (vgl.
Neonazis feiern Sonnenwende: Ein Feuer wie beim Führer | taz.de).
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur gegenständlichen
Feier vor, insbesondere zur Planung und Organisation und zu
Teilnehmenden aus Deutschland?
Der Bundesregierung ist die gegenständliche Veranstaltung bekannt. An ihr
nahmen nach hiesigem Erkenntnisstand überwiegend deutsche
Rechtsextremisten teil.
Eine darüber hinausgehende Antwort im Sinne der Offenlegung spezifischer
Erkenntnisse, insbesondere bezüglich der Planung und Organisation sowie zu
Teilnehmern aus Deutschland, muss trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen,
aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Durch die Beantwortung der Frage
würden spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik
und zum konkreten Erkenntnisstand des Bundesamts für Verfassungsschutz
(BfV), offengelegt. So würde insbesondere aus dem Bezug auf ein konkretes
Ereignis, nämlich das fragegegenständliche Treffen in seiner konkreten
Zeitlichkeit und Örtlichkeit, bekannt, welche Erkenntnisse dem BfV zu welchem
Zeitpunkt im Vorlauf, im Durchführungszeitpunkt und im Nachgang hierzu
vorlagen. Damit ließen sich vor allem für die Kreise der Teilnehmer Rück-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 20. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schlüsse auf die Entwicklung des Erkenntnisstandes des BfV bis hin zur Frage,
ob und wann möglicherweise nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt wurden,
herstellen.
Darüber hinaus könnte die Arbeitsweise des BfV anhand einer einzelnen
Veranstaltung nachvollzogen und somit auch mittelbar auf ähnlich gelagerte
Fallkonstellationen übertragen werden. Dies könnte Angehörige des
gegenständlichen Phänomenbereichs in die Lage versetzen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen
und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV zu erschweren oder in
Einzelfällen sogar unmöglich zu machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung
unter Verschlusssachen-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Denn selbst die Bekanntgabe
unter Wahrung des Geheimschutzes des Deutschen Bundestages birgt das
geringfügige Risiko des Publikwerdens auch für den Teilnehmerkreis des
Ereignisses, welches jedoch im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der
wehrhaften Demokratie unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Teilnahme von
Funktionären und Mitgliedern der Alternative für Deutschland vor?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Darüber hinaus kann eine Beantwortung – hypothetisch unterstellt, es hätten
Personen aus dem erfragten Personenkreis teilgenommen – auch deswegen
nicht erfolgen, da dem parlamentarischen Auskunftsrecht der Schutz der
Grundrechte Dritter gegenübersteht. Eine entsprechende Auskunft wäre mit
einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff
in das Grundrecht natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung
bedeuten würde. Der Beantwortung der Frage steht daher das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) entgegen, das im Ergebnis einer
sorgfältigen Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen
muss. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass hier, soweit
nach Funktionären der AfD gefragt wurde, Personen von öffentlichem Interesse
betroffen sind. Nach Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die Person kommt auch insoweit eine eingestufte
Beantwortung nicht in Betracht.
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Teilnahme von
Funk-tionären und Mitgliedern anderer deutscher Organisationen vor?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Lagen der Bundespolizei im Vorfeld der Veranstaltung Hinweise auf eine
mögliche Teilnahme deutscher Teilnehmender vor, wenn ja, handelt es
sich dabei um eigene Erkenntnisse, oder wurde die Bundespolizei von
anderen Behörden informiert, und wenn ja, von welchen?
Der Bundespolizei liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
5. Waren deutsche Behörden im Vorfeld oder im Nachgang der Veranstaltung
mit dieser befasst, und wenn ja, welche Behörden?
Eine Beauskunftung muss mit Verweis auf die Antwortverweigerung zu
Frage 1 unterbleiben.
6. War die Veranstaltung Thema im Gemeinsamen Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum – Rechts (GETZ-R)?
Die Veranstaltung wurde nicht im Rahmen des Gemeinsamen Extremismus-
und Terrorismusabwehrzentrums – Rechts behandelt.
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ISSN 0722-8333]
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