Mögliche Beobachtung von Mitgliedern des Deutschen Bundestages der 21. Wahlperiode durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Antwort zu Drs. 21/3522)
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Mögliche Beobachtung von Mitgliedern des Deutschen Bundestages der 21. Wahlperiode durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Antwort zu Drs. 21/3522)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3751
21. Wahlperiode 21.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Sascha Lensing und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3522 –
Mögliche Beobachtung von Mitgliedern des Deutschen Bundestages der
21. Wahlperiode durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat in Person des Parlamentarischen Staatssekretärs
beim Bundesminister des Innern Christoph de Vries am 25. Juni 2025
(Antwort der Bundesregierung die Schriftliche Frage 11 auf Bundestagsdrucksache
21/664) nach Auffassung der Fragesteller unzureichend auf die Einzelfrage
des Abgeordneten Stephan Brandner hinsichtlich einer eventuellen
Beobachtung von Mitgliedern des 21. Deutschen Bundestages durch das Bundesamt
für Verfassungsschutz geantwortet.
Die besagte Antwort geht nicht auf die erfragte Anzahl etwaiger
Beobachtungsfälle ein, sondern verstieg sich in den Augen der Fragesteller in
allgemeine Rechtsausführungen zu den Voraussetzungen zur Beobachtung von
Abgeordneten durch die Verfassungsschutzbehörden.
Dabei verkennt die Bundesregierung in ihrer Antwort nach Lesart der
Fragesteller, dass die besagte Einzelfrage nicht auf die Nennung konkreter und
damit personenidentifizierender Beobachtungsvorgänge unter Nennung
nachrichtendienstlicher Mittel gerichtet ist, sondern lediglich auf eine allgemeine
Auskunft möglicher Beobachtungsfälle, ohne Personenbezug. Folglich greifen
die vorgebrachten Gründe der Antwortverweigerung, wie der angebliche
Grundrechteschutz Dritter oder die angebliche Vereitelung der
Aufklärungsarbeit des Verfassungsschutzes, mangels Bezugs zu einer konkreten Person
nicht.
Vielmehr stellte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom
1. Juli 2009 (Az. 2 BvE 5/06) bezüglich des Frage- und Informationsrechts
des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung u. a. fest:
„Bilden öffentlich zugängliche Quellen die Grundlage für die Überwachung
einer Partei und ihrer Fraktion sowie von Mitgliedern, spricht einiges dafür,
dass die Aufdeckung nachrichtendienstlicher Strukturen nicht zu befürchten
ist und kein Bedarf an Geheimhaltung besteht“ (Randnummer 136).
Nach Ansicht der Fragesteller genügt die o. g. Antwort daher nicht den vom
Bundesverfassungsgericht ausgearbeiteten Grundsätzen zur Beantwortung von
Fragen zur Befriedigung des Frage- und Informationsrechts des Deutschen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Januar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bundestages. Aus diesem Grund geben die Fragesteller der Bundesregierung
zur Vermeidung eines Organstreitverfahrens vor dem
Bundesverfassungsgericht durch folgende Nachfrage die Möglichkeit zur Korrektur bzw. Ergänzung
der Antwort auf die Schriftliche Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 21/664.
Wie viele Mitglieder des 21. Deutschen Bundestages werden aktuell durch
das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet (bitte nach Fraktionen
im Deutschen Bundestag gliedern)?
Nach erneuter sorgfältiger Abwägung muss eine Beantwortung der Frage trotz
der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls und zum
Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben. Gerade im Hinblick auf eine
potentielle Beobachtung von Bundestagsabgeordneten war hier aufgrund des
Gewichts des Eingriffs besonders sorgfältig abzuwägen.
Zwar wird nicht die namentliche Nennung beobachteter Abgeordneter erfragt.
Die Frage grenzt den Kreis der potentiell Betroffenen jedoch deutlich ein. So
wird ausdrücklich nach „aktuell“ laufenden Beobachtungen gegen aktuelle
„Mitglieder des 21. Deutschen Bundestages“ gefragt. Damit besteht die
Möglichkeit, dass aus der Anzahl der etwaig Beobachteten unter Hinzunahme
weiterer Begleitumstände – unter anderem auch aus der zudem erbetenen
Aufschlüsselung nach Fraktionen – Rückschlüsse auf die etwaig betroffenen
Abgeordneten sowie auf die Aufklärungsinteressen und -schwerpunkte des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gezogen werden können, wodurch die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt würde.
Die Beobachtung eines Bundestagsabgeordneten kommt dann in Betracht,
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgeordnete sein Mandat zum
Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder
diese aktiv und aggressiv bekämpft. Dieses beobachtungswürdige Verhalten
kann unter Umständen auch durch andere Personen (z. B. Außenstehende)
wahrgenommen werden (z. B. durch Zeitungsberichte) und im Zusammenhang
mit den angefragten Zahlen zur Identifizierung von einzelnen etwaig
beobachteten Personen führen. Damit wären die Grundrechte Dritter betroffen, da im
Falle einer ermöglichten Identifizierung eines etwaig beobachteten
Abgeordneten massiv in dessen grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle
Selbstbestimmung eingegriffen würde. Denn ihm würde der Einfluss darauf
entzogen, selbst darüber zu bestimmen, ob dieser – ihn höchstpersönlich
betreffende – Vorgang öffentlich wird.
Darüber hinaus könnten basierend auf diesen Rückschlüssen aber auch die
etwaig betroffenen Personen ihr Handeln und ihre verfassungsschutzrelevanten
Tätigkeiten ändern oder stärker verschleiern, um sich so der Beobachtung zu
entziehen oder gar konkrete Abwehrstrategien entwickeln.
Andererseits sind vom Aufgabenspektrum des BfV auch Sachverhalte erfasst,
bei denen nicht öffentlich zugängliche Quellen tragend für eine Beobachtung
sind. Wenn öffentlich zugänglichen Informationsquellen keine Anhaltspunkte
für eine Beobachtungsbedürftigkeit zu entnehmen sind, mag das Risiko einer
Drittidentifizierung und der damit verbundenen
Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung geringer einzuschätzen sein. Umgekehrt gewinnt hier der
Methodenschutz und die Wirksamkeit der Aufklärung an Gewicht, wenn eine
beobachtete Person, die einer kleinen Personengruppe angehört, erfährt, dass
Personen dieser Gruppe nachrichtendienstlich aufgeklärt werden.
Nachrichtendienstliches Erfahrungswissen zeigt, dass solche Personen zusätzliche
Anstrengungen zur Verschleierung betreffender Tätigkeiten und Ziele unternehmen
würden, z. B. ihr Kommunikationsverhalten stark verändern, beschränken oder
im betreffenden Zusammenhang ganz einstellen würden.
Dies würde die Erkenntnisgewinnung des Bundesamtes für Verfassungsschutz
wesentlich erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen.
Erst recht gilt dies aufgrund der erfragten Differenzierung der Zahlen nach
Fraktionen. Auch die Benennung einer bloßen Anzahl von etwaig beobachteten
Bundestagsabgeordneten würde aufgabengefährdende Rückschlüsse eröffnen.
Speziell in Verbindung mit bereits öffentlich bekannten sicherheitsrelevanten
Entwicklungen auf nationaler und internationaler Ebene bzw. im Falle von
wiederholten Anfragen bei sich ändernden Bundestagszusammensetzungen würden
sich Rückschlüsse auf die Entwicklung von Bearbeitungsschwerpunkten des
BfV sowie den sich gegebenenfalls verändernden Kenntnisstand innerhalb des
BfV zu verschiedenen Phänomenbereichen eröffnen. Auch in diesem Fall
könnten Gegenmaßnahmen seitens der etwaig beobachteten Personen ergriffen
und die Aufklärungsarbeit des BfV empfindlich gestört werden.
Eine Beantwortung der Frage unter VS-Einstufung scheidet im Ergebnis einer
Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die
künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland aus. Eine eingestufte Beantwortung der Frage würde
die nachrichtendienstlichen Informationen auch gerade derjenigen
Personengruppe offenbaren, auf die sich die Frage bezieht bzw. die einer etwaigen
Beobachtung unterliegen. Die genannten Informationen sind derart sensibel, dass
eine nachrichtendienstliche Aufklärung in dem betroffenen Bereich erheblich
erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Das Risiko, dass derart sensible
Informationen bekannt werden, kann unter Staatswohlgesichtspunkten nicht
hingenommen werden.
Darüber hinaus besteht für etwaig betroffene Abgeordnete die erhebliche
Gefahr, dass Rückschlüsse auf ihre Identität möglich sein können und dass damit
in ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung
eingegriffen wird. Denn auch wenn eine Identifizierung nicht mehr durch
außerhalb des Deutschen Bundestages stehende Personen erfolgen kann,
handelt es sich dabei doch um einen Personenkreis von erheblichem Umfang.
Hinter einer solchen Grundrechtsbetroffenheit steht die Beantwortung der
Frage unter VS-Einstufung im Ergebnis einer Abwägung zurück. Es sind
verschiedene Fragestellungen auch ohne entsprechende
Grundrechtsbeeinträchtigung denkbar, die eine dahingehende parlamentarische Kontrolle ermöglichen,
ob die strengen rechtlichen Anforderungen an eine Abgeordnetenbeobachtung
durch die Exekutive eingehalten werden.
Mit den vorstehenden Ausführungen ist die parlamentarische Frage
sachbezogen beantwortet und detailliert darlegt worden, warum durch die Beantwortung
eine Gefährdung für die Grundrechte Dritter sowie die Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste erwächst. Die Bundesregierung hat
sich dabei mit dem äußerst sensiblen Bereich der Beobachtung von
Abgeordneten auseinandergesetzt. Zu dieser besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung
wurde bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 11
des Abgeordneten Stephan Brandner auf Bundestagsdrucksache 21/664
ausgeführt. Da hier nach aktuellen Vorgängen und nicht etwa nach zeitlich weit
zurückliegenden Vorgängen gefragt wird, ist auch die dargelegte
Geheimhaltungsbedürftigkeit ebenso aktuell. Die Frage betrifft laufende nachrichtendienstliche
Operationen, die den etwaigen Zielpersonen – wenngleich in allgemeinerem,
aber bei Zusatzkenntnissen möglicherweise auch deanonymisierbarem Rahmen
– zur Kenntnis gebracht werden sollen. Dem stehen die ausführlich
dargestellten, zwingenden Gründe des Staatswohls sowie die Grundrechte Dritter
entgegen.
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ISSN 0722-8333
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