Schriftliche Frage 104 von Dr. Till Steffen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern sieht die Bundesregierung im Inkasso- Bereich fortbestehende oder neue Formen von Missbrauch, und was plant die Bundesregierung ge…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 104 von Dr. Till Steffen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern sieht die Bundesregierung im Inkasso- Bereich fortbestehende oder neue Formen von Missbrauch, und was plant die Bundesregierung ge…
Frage 104 (Dr. Till Steffen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Inwiefern sieht die Bundesregierung im Inkasso- Bereich fortbestehende oder neue Formen von Missbrauch, und was plant die Bundesregierung gegebenenfalls dagegen zu tun?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 2. Juli 2025:
Soweit im Inkassobereich in der Vergangenheit häufig überhöhte Vergütungsforderungen festzustellen waren, ist die Höhe der erstattungsfähigen Vergütungen mit dem am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 3320) umfassend neu geregelt worden. Insbesondere bei kleineren Forderungen und solchen, die zeitnah beglichen werden, haben sich dadurch für die Verbraucherinnen und Verbraucher nachdrückliche Verbesserungen ergeben. Die im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode angesprochene und bereits 2023 vom damaligen Bundesministerium der Justiz eingeleitete Evaluierung des vorgenannten Gesetzes ist mittlerweile abgeschlossen. Sie hat ergeben, dass die mit dem Gesetz getroffenen Maßnahmen gegen überhöhte Gebührenforderungen effektiv waren und die neuen Grenzen für Vergütungen von den Inkassodienstleistern in aller Regel beachtet werden. Soweit es bei der Berechnung für die Frist zur zeitnahen Begleichung von Forderungen nach der ersten Zahlungsaufforderung zu kleineren Unklarheiten gekommen war, sind diese mit dem am 1. Juni 2025 in Kraft getretenen Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 (Bundesgesetzblatt I Nummer 109; dort Artikel 11 Absatz 2 Nummer 4) beseitigt worden. So wurde in Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Nummer 2300 in Absatz 2 der Satz 2 neu gefasst und dadurch eine Klarstellung sowohl hinsichtlich der erlaubten Gebührenhöhe bei einfachen Fällen als auch hinsichtlich der Länge der dem Schuldner dabei einzuräumenden Zahlungsfrist vorgenommen. Einzelnen Verfehlungen kann zudem durch die seit dem 1. Januar 2025 beim Bundesamt für Justiz konzentrierte Aufsicht über alle in der Bundesrepublik Deutschland registrierten Inkassodienstleister effektiver als bisher begegnet werden. Im Koalitionsvertrag haben sich die die Bundesregierung tragenden Parteien darauf verständigt, soweit erforderlich gegen fortbestehenden Missbrauch vorzugehen.
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