Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.)
Text
Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.)
Tätigkeit: Berufsverband
Vertretung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen und Anliegen von Inkassounternehmen und anderen BFIF e. V. Mitgliedern ausartverwandten Berufsständen. Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung von BFIF e. V. Mitgliedern. Mitwirkung und Begutachtung bei Registrierungs- und Zulassungsanträgen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV). Bekämpfung von Mißbräuchen auf dem Gebiet derRechtsberatung / Rechtsdienstleistung und des unlauteren Wettbewerbs. Förderung von Gesetzgebung und Rechtspflege im Interesse der Verbandsmitglieder.
Interessenbereiche: E-Commerce; Kleine und mittlere Unternehmen; Bank- und Finanzwesen; Handwerk; Handel und Dienstleistungen; Wettbewerbsrecht; Zivilrecht; Verbraucherschutz; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Sonstiges im Bereich "Recht"
Regelungsvorhaben:
- Evaluierung des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht: Die wesentlichen Gegenstände des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2020 (BGBI. L S. 3320) sind am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages hatte die Bundesregierung im Rahmen der Beratung des Gesetzes gebeten, das Gesetz nach Ablauf von zwei Jahren insbesondere zu der Frage zu evaluieren, ob sich die von dem Gesetzentwurf schwerpunktmäßig angestrebte Senkung der Inkassokosten auf ein angemessenes Maß ohne nennenswerte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Basis für die Tätigkeit der Inkassodienstleister realisiert hat (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/24735, S. 12).
- Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung - GwVideoIdentV): Zwar gehören Rechtsdienstleister nicht zu den Verpflichteten nach § 2 Geldwäschegesetz (GwG), wenn ihre Tätigkeit sich in der Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erschöpft. Eine Verpflichtung zahlreicher Mitglieder des Vereins folgt bei Kataloggeschäften allerdings aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, 11 GwG.
- Verordnung zur Änderung der Zwangsverwalterverordnung: der im Entwurf vorliegenden Verordnung zur Änderung der Zwangsverwalterverordnung sollen die nach Zeitaufwand zu berechnende Vergütung (§ 19 ZwVwV) und die
Pauschalen der Mindestvergütung (§ 20 ZwVwV) angehoben werden.
- Berufsordnung für Inkassounternehmen: Es soll evaluiert werden obd, das sogenannte "Umgehungsverbot", das für die Rechtsanwaltschaft nach § 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) gilt und bei Inkassodienstleistern, in das RDG zu übernehmen ist.
- Neuregelung der Rechtsanwaltsvergütung: Die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sind zuletzt am 1. Januar
2021 erhöht worden. Seither verzeichnen Rechtsanwaltskanzleien einen erheblichen An
stieg der Personal- und Sachkosten. Damit die Anwaltschaft ihren wichtigen Beitrag für den
Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht auch weiterhin leisten kann, sind die ge
setzlichen Rechtsanwaltsgebühren an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingun
gen anzupassen.
- Gesetzes zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung: Der Entwurf verfolgt das Ziel einer Effizienzsteigerung und Ressourceneinsparung bei der Mobiliarzwangsvollstreckung. Zukünftig sollen die Gerichtsvollzieherinnen und die Gerichtsvollzieher neben der Vollstreckung in körperliche Sachen auch die Vollstreckung in Geldforderungen, die die Masse der Vollstreckungsverfahren der Vollstreckungsgerichte ausmachen, übernehmen. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten mit diesem Schritt die ihnen von der Zivilprozessordnung (ZPO) zugedachte zentrale Rolle in der Mobiliarzwangsvollstreckung zurück und das Verfahren wird in der Hand der Gerichtsvollzieherin und des Gerichtsvollziehers als zentrales
Vollstreckungsorgan gebündelt.
- Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung: Ziel des Vorhabens ist es insbesondere, die Teilnahmebereitschaft der Unternehmerinnen und
Unternehmer an der Verbraucherstreitbeilegung zu erhöhen, wovon auch die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland profitieren werden. Ferner soll der Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung erleichtert und das Verfahren entbürokratisiert werden.
- Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Ziel der Interessenvertretung ist die Unterstützung und praxistaugliche Umsetzung der gesetzlichen Vorhaben zur Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Konkret bezweckt wird:die Beschränkung der Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 69 Abs. 2 ZVG) auf Verrechnungsschecks BaFin-registrierter Kreditinstitute, die medienbruchfreie Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (§ 66 SGB X) durch Verzicht auf vollstreckbare Ausfertigungen und Formularzwang sowie die Nachweiserleichterung von Vollmachten, die Einführung einer verbindlichen Pflicht für professionelle Einreicher zur Übermittlung von Vollstreckungsanträgen im strukturierten XJustiz-Format bzw. in änderbaren elektronischen PDF-Formaten (§§ 753, 758a, 829 ZPO)
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe Ziel der Einflussnahme bezüglich registrierter Rechtsdienstleister ist: die Befürwortung der zustimmungsfreien Vergütungseinziehung (§ 49b BRAO) sowie der Ausweitung von Verbraucherschutzregeln und Sachkundeanforderungen (§§ 2, 11 RDG), die Beibehaltung einer praxistauglichen Dreimonatsfrist zur Nachbesetzung qualifizierter Personen (§ 14a RDG), die Beschränkung verschärfter Sanktionen (§§ 19, 20 RDG) auf vorsätzliche/grob fahrlässige Verstöße, die Erweiterung der Vertretungsbefugnisse (§ 79 ZPO) um Vollstreckungserinnerungen (§ 766 ZPO), Formalerklärungen im Mahnverfahren sowie eine Vertretungsbefugnis bei Amtsgerichten für Zahlungsklagen.
Relationen
Keine Relationen.