Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz und die Leerstellen bei der Bekämpfung organisierter Cum-Steuerkriminalität (Antwort zu Drs. 21/5831)
Text
Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz und die Leerstellen bei der Bekämpfung organisierter Cum-Steuerkriminalität (Antwort zu Drs. 21/5831)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6390
21. Wahlperiode 09.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5831 –
Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz und die Leerstellen bei der Bekämpfung
organisierter Cum-Steuerkriminalität
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Noch immer ist die Bundesrepublik Deutschland bei der Bekämpfung der
Cum-Ex- sowie der Cum-Cum-Finanzvergehen defizitär aufgestellt. In einer
Unterrichtung übermittelte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dem
Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 8. August 2025 die
Gesamtzahl der bei den obersten Finanzbehörden der Länder sowie dem
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführten Cum-Ex- und Cum-Cum-Verdachtsfälle
(siehe Ausschussdrucksache 21(7)34). Mit Stand vom 31. Dezember 2024
befanden sich insgesamt 353 Cum-Ex-Verdachtsfälle mit einem Volumen nicht
anrechenbarer bzw. nicht erstattbarer Kapitalertragsteuer (KapESt) inklusive
Solidaritätszuschlag in der Höhe von 3,7 Mrd. Euro in Bearbeitung.
Rechtskräftig abgeschlossen waren zu dem Zeitpunkt 188 Fälle, die eine Summe von
3,1 Mrd. Euro umfassten. Am 31. Dezember 2023 waren es noch 174
abgeschlossene Fälle. Damit konnten binnen eines gesamten Jahres lediglich
14 Verdachtsfälle abgeschlossen werden. In Bezug auf die Cum-Cum-
Aufklärung konnte die Bundesregierung für den gleichen Stichtag in derselben
Ausschussdrucksache mitteilen, dass sich 253 Verdachtsfälle mit einem Volumen
an geprüften Anrechnungs- bzw. Erstattungssummen in Höhe von ca. 7,3 Mrd.
Euro in Bearbeitung befänden. Insgesamt seien am 31. Dezember 2024
81 Fälle rechtskräftig abgeschlossen und die Kapitalertragsteuer in der Höhe
von 226,7 Mio. Euro zurückgefordert worden. Gegenüber dem 31. Dezember
2023 wurden somit binnen eines gesamten Jahres fünf Verdachtsfälle
rechtskräftig abgeschlossen. In der bisherigen Aufklärungsgeschwindigkeit würde
die Aufarbeitung der bereits bekannten Fälle Jahrzehnte dauern.
Die Zahlen verdeutlichen: Der Abschluss der Prüfung der Verdachtsfälle geht
nur schleppend voran. Gleichzeitig besteht nach wie vor eine enorme
Diskrepanz zwischen den von den obersten Finanzbehörden der Länder sowie dem
Bundeszentralamt für Steuern geführten Verdachtsfällen und den
wissenschaftlich untersetzten Schätzungen über die finanziellen Schäden aus
illegalen Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäften. So verweist der Wissenschaftliche
Beirat des Bundesministeriums der Finanzen in seinem offenen Brief an den
Bundesminister der Finanzen Lars Klingbeil vom 15. August 2025 auf eine an
der Universität Mannheim in Kooperation mit CORRECTIV durchgeführte
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 9. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Schätzung in zwei Szenarien, nach denen allein für Cum-Cum-Geschäfte
durch Steuerausländer in dem Zeitraum der Jahre von 2000 bis 2020 auf
Dividenden ein Volumen i. H. v. rund 28,5 Mrd. Euro bzw. 12,8 Mrd. Euro an
Kapitalertragsteuer erstattet worden sei (siehe www.bundesfinanzministeriu
m.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutacht
en/brief-cum-cum-gestaltungen-wirksam-aufgreifen.pdf?__blob=publicationFi
le&v=4). Wiederholt wurde durch Prof. Dr. Christoph Spengel von der
Universität Mannheim darauf hingewiesen, dass die geschätzte Schadenssumme
von 28,5 Mrd. Euro aus Cum-Cum-Geschäften dabei noch konservativ
angesetzt sei (siehe www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokum
ent/MMST18-2378.pdf). Aufgabe der Finanzbehörden ist nicht nur, allen
vorliegenden Verdachtsmeldungen schnellstmöglich nachzugehen, sondern auch
die offensichtliche Lücke zwischen Verdachtsmeldungen und Schätzungen des
entstandenen Schadensvolumens zu schließen. Immerhin handelt es sich um
mehrere Milliarden Euro Steuergelder, um die der deutsche Staat und mit ihm
die Öffentlichkeit gebracht wurde.
Doch statt der Voranbringung einer wirksamen Aufklärung erweckt das
Bundesfinanzministerium regelmäßig, zuletzt in der Sitzung des
Finanzausschusses vom 25. März 2026, den Eindruck, die Schätzungen von
Prof. Dr. Christoph Spengel seien zu hoch angesetzt. Dementsprechend ist zu
hinterfragen, auf welcher methodischen Grundlage die Bundesregierung zu
dieser Erkenntnis gelangt. Die Schadensabschätzung ist jedoch nur ein
Teilaspekt der fehlenden Initiativen der Bundesregierung. Auch bei der rechtlichen
Prävention schreibt der Wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums der
Finanzen, dass die Grundlage der Steuerarbitrage noch nicht beseitigt ist und
Cum-ähnliche Geschäfte somit weitergehen können. Damit ist nicht nur eine
Verbesserung der Datenerfassung potenzieller Steuereinnahmen und
Steuerausgaben nötig, sondern es ist grundsätzlich vonnöten, die ungleiche
Besteuerung wirtschaftlich gleichartiger Erträge zu beseitigen. So berichtete die
Tagesschau am 20. März 2025, dass noch 2019 in einem Gutachten für die
Deutsche Bank festgehalten worden war, dass manche Formen der Cum-Cum-
Geschäfte legal seien (siehe www.tagesschau.de/investigativ/wdr/cum-cum-deuts
che-bank-100.html). Dies widerspricht der bis heute geltenden Position der
Bundesregierung, dass es für den Zeitraum nach der Reform des
Einkommensteuergesetzes im Jahr 2016 keinen Anlass zur Vermutung über die Existenz
weiterer Cum-Cum-Geschäfte gegeben habe.
Neben einem klaren Lagebild in der Cum-Bekämpfung und neuem
gesetzlichen Regelungsbedarf sind zweifelsohne abschreckende Strafen und ein hohes
Aufdeckungsrisiko entscheidend. Cum-Ermittlerinnen und Cum-Ermittler
berichten zudem davon, dass es häufig nicht gelinge, die Strippenzieher und
Vorstände zu überführen. Um eine Erhöhung der Aufklärungsgeschwindigkeit
und des Aufdeckungsrisikos zu erreichen, wird die Bundesregierung gefragt,
welche ermittlungsunterstützenden Maßnahmen und bündelnden Vorhaben sie
umsetzen möchte. Denn während im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD eine mögliche Bündelung von Kompetenzen im Bereich der
Finanzkriminalität angekündigt wurde, verbleibt die Ermittlungshoheit für komplexe
und internationale Fälle bei den lokalen Ortsdirektionen. Außerdem taucht in
dem vorliegenden Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) der
Begriff „Steuerkriminalität“ überhaupt nicht auf. Das Gesetz ist mit einem
geplanten Zusatzaufkommen von 308 Mio. Euro nicht nur bei der Geldwäsche
unambitioniert, weil diese allein auf 100 Mrd. Euro im Jahr geschätzt wird;
die Reform wird voraussichtlich auch für die Bekämpfung von
Steuerkriminalität und dementsprechend für die Bekämpfung der Finanzkriminalität der
Reichen und Mächtigen wenig bringen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Die Zollverwaltung nimmt in Deutschland eine zentrale Rolle bei der
Gewährleistung der inneren Sicherheit, der Erhebung von Steuern und öffentlicher
Abgaben sowie der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ein.
In der Vergangenheit hat sich das Aufgabenspektrum des Zolls erheblich
erweitert und es umfasst heute neben den klassischen Zollaufgaben unter anderem
auch die Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Schwarzarbeit und
illegaler Beschäftigung, die Mitwirkung am Verbraucherschutz sowie die
Überwachung von Umwelt- und Tierschutzvorschriften im Außenhandel.
Der Zoll leistet einen bedeutenden Beitrag zum Schutz von Wirtschaft und
Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere vor dem Hintergrund anhaltender globaler
Krisen und wachsender internationaler Herausforderungen. Er sorgt damit auch
für mehr Gerechtigkeit. Daher hat es sich die Bundesregierung zum erklärten
Ziel gemacht, den Zoll personell, strukturell und technologisch zu stärken und
seine Befugnisse auszuweiten, damit er dieser für unsere Gesellschaft zentralen
Aufgabe bestmöglich nachkommen kann. Diesbezüglich wird auf den bereits
vorliegenden Referentenentwurf der Bundesregierung zum
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz unter www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestext
e/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/
2026-03-03-Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz/0-Gesetz.html verwiesen.
Die Bekämpfung von Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen hat für das
Bundesministerium der Finanzen höchste Priorität. Der Koalitionsvertrag sieht die
Prüfung weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Umgehungen der
Dividendenbesteuerung vor. In einem Bund-Länder-Kernteam wird derzeit ein
gemeinsames Vorgehen abgestimmt. Zur wirksamen Bekämpfung von Finanz- und
Steuerkriminalität soll die Effektivität des Steuervollzugs durch eine weitere
Intensivierung der Zusammenarbeit des Bundes und der Länder und den
verstärkten Einsatz von IT-Verfahren gestärkt werden.
In Bezug auf Strafverfahren im Bereich Cum/Ex und Cum/Cum ist
grundsätzlich zu beachten, dass diese durch die zuständigen Staatsanwaltschaften in den
Ländern verfolgt werden. Art, Umfang und Gegenstand der Ermittlungen
bestimmen die Staatsanwaltschaften. Dies umfasst auch Umfang und Gegenstand
einzelner Tatvorwürfe. Zum jeweiligen Stand der in den Verfahren geführten
Ermittlungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die durch die
Staatsanwaltschaften ermittelten Tatkomplexe sind meist nicht mit der Anzahl
und dem Gegenstand der durch die Finanzverwaltung geführten
Besteuerungsverfahren identisch, da im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen eine vom
Besteuerungsverfahren abweichende Zuordnung der Sachverhalte erfolgen kann.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/548 verwiesen.
1. Wie viele Cum-Cum- und Cum-Ex-Verdachtsfälle gab es mit Stichtag
31. Dezember 2025 bei den obersten Finanzbehörden der Länder sowie
dem Bundeszentralamt für Steuern, und wie hoch war die potenzielle
Schadenssumme, die diese umfassten?
2. Wie viele Prüfungen der Cum-Cum- und Cum-Ex-Verdachtsfälle waren
mit Stichtag des 31. Dezember 2025 rechtskräftig abgeschlossen?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Das Bundesministerium der Finanzen fragt jährlich den Stand der Aufarbeitung
der durch die Finanzbehörden des Bundes und der Länder aufgegriffenen
Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen ab.
Die Abfrage zum Stichtag 31. Dezember 2025 befindet sich aktuell noch in der
Prüfung.
3. Wie hoch waren in den Kalenderjahren von 2000 bis 2025 die jährlichen
Bruttoeinnahmen aus der Kapitalertragsteuer im Vergleich zu den
tatsächlichen Erstattungen bzw. Auszahlungen (bitte, wenn möglich, nach
Jahren und dem Status der Empfänger – Inländer vs. Steuerausländer –
aufschlüsseln)?
Nähere Informationen zur Besteuerung der Kapitalerträge einschließlich einer
Tabelle mit den Aufkommenszahlen und dem Betrag der Erstattungen durch
das BZSt der Jahre 2000 bis 2022 können Sie dem im Monatsbericht des BMF
zur aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage vom Juli 2023 veröffentlichten
Artikel „Steuereinnahmen und konjunkturelles Umfeld im Juli 2023“ (Beitrag „Im
Fokus: Die Besteuerung der Kapitalerträge in den Jahren 2000 bis 2022“)
entnehmen. Er ist im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberi
chte/2023/07/Inhalte/Kapitel-4-Wirtschafts-und-Finanzlage/4-2-steuereinnahm
en-und-konjunkturelles-umfeld-juni-2023.html abrufbar. Die Zahlen für die
Jahre 2023 bis 2025 können Sie den ebenfalls online verfügbaren Übersichten
zu den Steuereinnahmen entnehmen (www.bundesfinanzministerium.de/Conte
nt/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnah
men/1-kassenmaessige-steuereinnahmen-nach-steuerarten-und-gebietskoerpers
chaften.html).
Eine Unterscheidung nach dem Status der Empfänger (Inländer vs.
Steuerausländer) liegt nicht vor.
4. Auf Basis welcher konkreten Kennzahlen trackt der koordinierende Kreis
im Bundesministerium der Finanzen bzw. im Bundeszentralamt für
Steuern die Schadens- und Rückforderungssummen in den Bundesländern,
und wie wird sichergestellt, dass diese Daten tagesaktuell für die
Fachaufsicht verfügbar sind?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
5. Wie viele konkrete Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen (inklusive
strukturierter Wertpapierleihen und Treaty-Shopping) wurden seit
Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2021 durch das BZSt oder die
Länderfinanzbehörden aufgegriffen, und wie viele natürliche oder
juristische Personen sind von diesen Verfahren betroffen (bitte nach
Veranlagungszeiträumen aufschlüsseln)?
Gegenstand der jährlichen Abfrage des BMF ist die Gesamtzahl der
aufgegriffenen Cum/Cum-Gestaltungen. Es erfolgt keine Differenzierung nach
Zeiträumen vor und nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2021.
6. In welchem Gesamtumfang haben die der Bundesaufsicht unterliegenden
Institute (Banken, Versicherungen, Fonds) aufgrund der BaFin-Abfrage
(BaFin = Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) im Jahr 2025
Rückstellungen für drohende Steuerrückforderungen oder Bußgelder im
Kontext von Cum-Cum gebildet (bitte analog zur Systematik auf
Bundestagsdrucksache 19/120 nach Bundesländern und Institutsgruppen wie
öffentlich-rechtlich, genossenschaftlich und privat aufschlüsseln)?
Eine Antwort auf diese Frage ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich.
Die Einreichungsfrist der von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ab dem 15. Dezember 2025 durchgeführten erneuten Cum/Cum-
Abfrage endete unter Berücksichtigung einer Nachfrist am 25. März 2026.
Vorgelagert zu einer teilautomatisierten Ergebnisauswertung muss im Sinne einer
erforderlichen und angemessenen Qualitätssicherung eine Datenbereinigung
(Einreichungsformat Excel) vorgenommen werden. Zudem muss im Vorlauf
zur Auswertung eine hohe Anzahl an Begleitschreiben (im mittleren
zweistelligen Bereich) mit teils komplexen Wertungsfragen analysiert werden, damit eine
Vergleichbarkeit der Antworten bestmöglich sichergestellt werden kann.
7. Welche über die Abfragen von 2017, 2020 und 2021 hinausgehenden
neuen Erkenntnisse oder spezifischen Verdachtsmomente haben die
BaFin veranlasst, am 15. Dezember 2025 eine vierte, erweiterte Abfrage
zu starten, und inwieweit wurden hierbei erstmals gezielt Verknüpfungen
zwischen Cum-Cum-Strukturen und Cum-Ex-Informationen abgefragt?
Spezifische Verdachtsmomente spielten bei den Erwägungen keine Rolle. Im
Rahmen der Abfrage der (potenziellen) finanziellen Belastungen sowie zu
bekannten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden beide
Gestaltungsvarianten berücksichtigt, um ein möglichst aussagekräftiges Bild über das
jeweilige Aufsichtsobjekt zu erhalten.
8. Wie viele Planstellen (Soll) und wie viele tatsächlich besetzte Stellen
(Ist) weisen die Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung beim BZSt
sowie das dort angesiedelte Informationsanalysezentrum (IAZ) derzeit auf,
und wie viele Fälle hat das IAZ seit seiner Einrichtung konkret mit dem
Ergebnis einer Einleitung von Strafverfahren an die Staatsanwaltschaften
übergeben?
Die Abteilung Sondereinheit weist mit Stand vom 11. Mai 2026 452 Planstellen
auf, von denen aktuell 417 besetzt sind. Das Informations- und Analysezentrum
Kapitalertragsteuer (IAZ) verfügt über 16,5 Planstellen, von denen aktuell 14
besetzt sind. Es ist geplant, das IAZ zeitnah weiter personell zu verstärken.
Ergeben sich im Rahmen von Prüfungen risikobehafteter Fälle durch das IAZ
Hinweise für das Vorliegen einer Steuerstraftat, werden diese Sachverhalte
zwischen IAZ und Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) erörtert. Nach
Abstimmung mit der BuStra wurden in der Vergangenheit einzelne Sachverhalte aus
der Prüfungszuständigkeit des IAZ an Staatsanwaltschaften abgegeben.
9. Ist die vom BZSt zur Verbesserung der Erfassung von Dividenden-
Umgehungsgestaltungen geplante IT-Plattform zum jetzigen Zeitpunkt
(April 2026) bereits voll einsatzfähig, wird sie bereits aktiv von den
Finanzbehörden der Länder genutzt, und wenn nein, wann genau ist mit
dem Abschluss der Programmierung und dem Rollout zu rechnen?
Die öffentliche Ausschreibung zur Vergabe eines Programmierungsauftrags der
IT-Plattform ist erfolgt und das Verfahren zur Vergabe des Auftrags läuft
aktuell. Der weitere Zeitablauf ist vom Ausgang des Vergabeverfahrens abhängig.
10. Führt die Bundesregierung die Prüfansätze des IAZ auf Basis
„hypothetischer Modelle“ weiter, wenn diese sich laut eigenen Angaben in der
Praxis bislang nicht bestätigt haben, und welche Konsequenzen zieht sie
daraus für die künftige Risikoparametrierung bei Kapitalertragsteuer-
Erstattungsanträgen?
Die Maßnahmen sind Teil des umfassenden Prüfungsansatzes des IAZ und
werden weiterhin angewendet, um eine effektive Prüfung einschlägiger Anträge zu
gewährleisten. Sofern sich im Rahmen der Prüfungen ein Anpassungsbedarf
ergibt, werden die Risikoparameter und Prüfungsmodelle angepasst.
11. Über welche validen Datengrundlagen verfügt die Bundesregierung, um
den Erfolg oder Misserfolg der Cum-Cum-Aufklärung zu messen, wenn
kein bundesweites Echtzeit-Tracking existiert?
Auf die Antwort zur Frage 4 wird verwiesen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung das lückenhafte Bild beim
Schadensumfang, und warum werden aggregierte, anonymisierte Daten zu
Rückforderungen unter Verweis auf das Steuergeheimnis zurückgehalten,
obwohl kein Rückschluss auf einzelne Steuerpflichtige möglich wäre (bitte
konkret begründen, welche Norm des § 30 der Abgabenordnung [AO]
oder einer anderen Rechtsvorschrift einer aggregierten Veröffentlichung
ohne Personenbezug entgegensteht)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass einschlägige
Aufgriffsfälle durch die Finanzbehörden der Länder oder das BZSt
unvollständig übermittelt werden und das Volumen der aufgegriffenen Verdachtsfälle
lückenhaft ist.
13. Plant die Bundesregierung, der Empfehlung der EU-Kommission aus
dem Bericht „Mind the Gap“ (2025) zu folgen und eine systematische
Schätzung der „Steuerlücke“ (Tax Gap) für Deutschland einzuführen,
und welche methodischen Hürden stehen einer solchen Schätzung derzeit
entgegen?
Eine umfassende und systematische Steuerlückenschätzung, die auch zur
Identifikation von Ursachen der Steuerlücke genutzt werden könnte, erfordert eine
Kombination aus verschiedenen Datenbasen und methodischen Ansätzen (für
Details wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen
Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/2452 verwiesen).
Eine umfassende Steuerlückenschätzung wäre eine gute Ergänzung zur
Einschätzung der Lage. Relevante Mikrodaten z. B. aus Betriebsprüfungen liegen
in Deutschland allerdings bislang nicht in einer aggregierten Form vor, was die
Möglichkeiten der Steuerlückenschätzung und ihren Nutzen für die Konzeption
steuerpolitischer Maßnahmen derzeit noch limitiert.
14. Inwieweit unterscheidet das BMF-Tracking methodisch zwischen
„festgesetzten“, „angemeldeten“ und „tatsächlich eingetriebenen“
Rückforderungen, und wie erklärt die Bundesregierung die statistischen
Diskrepanzen zwischen Länderberichten und BaFin-Risikomeldungen?
Die Abfrage bei den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Volumen der
aufgegriffenen Verdachtsfälle aus Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen zum
Gegenstand. Es wird neben dem Volumen der aufgegriffenen Verdachtsfälle die
Summe der Rückforderungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
betrachtet. Die jährliche Abfrage bei den obersten Finanzbehörden der Länder
und dem BZSt erfolgt stichtagsbezogen zum 31. Dezember. Die Anzahl und
das Volumen aufgegriffener Fälle schwankt im Laufe der jeweiligen
Besteuerungsverfahren in Abhängigkeit vom Ausgang der Fallprüfungen.
Die Datengrundlage unterscheidet sich vor diesem Hintergrund von den
Ergebnissen aus dem Abfrageverfahren der Bafin. Letzteres erfolgte primär zum
Zwecke der Solvenzaufsicht und erfasst daher alle zu diesem Zeitpunkt unter
der Aufsicht des jeweiligen Bafin-Geschäftsbereichs stehenden Unternehmen.
Entscheidend ist in diesem Fall nicht generell der 31. Dezember als fester
Stichtag, sondern der Zeitpunkt der Einreichung.
15. Welche konkreten (auch vorläufigen) Erkenntnisse liegen dem BMF aus
der BaFin-Abfrage vom 15. Dezember 2025 vor, insbesondere
hinsichtlich der gemeldeten finanziellen Belastungen und Governance-Mängel
bei den befragten Instituten, und welches Bild ergibt sich insgesamt mit
vorherigen Abfragen?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
16. Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung ihre eigene
Schadensschätzung von lediglich 7,3 Mrd. Euro angesichts der Tatsache, dass
zwei Drittel der deutschen Aktien bei Steuerausländern liegen und das
Transaktionsvolumen um Dividendenstichtage massiv erhöht ist?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung besteht keine empirische
Datengrundlage, aus der sich ein Zusammenhang aus der abstrakten Höhe des
Anteilsbesitzes von Steuerausländern an inländischen Aktiengesellschaften mit der
Höhe des Schadensvolumens aus Cum/Cum-Gestaltungen herleiten ließe.
17. Auf welcher mathematisch-statistischen Grundlage (Variablen und
Gewichtung) kommt das BMF zu dem Schluss, dass die Schätzungen
von Experten wie Prof. Dr. Christoph Spengel (bis zu 28 Mrd. Euro) zu
hoch seien, wenn das BMF gleichzeitig einräumt, über keine
vollumfängliche eigene Datenbasis zu verfügen?
18. Auf welcher mathematisch-statistischen Grundlage, insbesondere
hinsichtlich der verwendeten Variablen, Gewichtungsannahmen und
Datenquellen, kommt das BMF zu seiner Schätzung des Cum-Cum-Schadens
von 7,3 Mrd. Euro, und wurde diese Methodik extern begutachtet oder
veröffentlicht?
Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet.
Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung wurden durch das
BZSt und die Finanzbehörden der Länder umfassend geprüft und einschlägige
Verdachtsfälle wurden aufgegriffen. Auf Grundlage dieser tatsächlichen
Fallaufgriffe wurde das Volumen der Cum/Cum-Verdachtsfälle ermittelt. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/915
verwiesen.
19. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den abweichenden
Schätzungen von Prof. Dr. Christoph Spengel (bis zu 28 Mrd. Euro)
methodisch, und worin liegen nach ihrer Einschätzung die konkreten
methodischen Unterschiede zu ihrer eigenen Schätzung, insbesondere
hinsichtlich der Behandlung von Steuerausländern, die ca. zwei Drittel des
deutschen Aktienbestands halten?
Auf die Antworten zu den Fragen 13, 16 und 18 und auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/915 wird verwiesen.
20. Hat die Bundesregierung bei der Schweizer oder französischen
Finanzverwaltung nachgefragt, welche Methodik dort zur Schadensermittlung
bei vergleichbaren Dividendensteuer-Gestaltungen angewandt wird,
wenn ja, mit welchem Ergebnis und welchen Konsequenzen für die
deutsche Praxis, und wenn nein, aus welchem Grund wurde dieser
naheliegende Schritt bislang unterlassen?
Die Bundesregierung hat bislang keine Anfrage zur Methodik der
Schadensermittlung gestellt.
21. Hat das BMF seit dem BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 eine eigene
Methodikstudie zur Schätzung des Cum-Cum-Schadens, insbesondere zur
Problematik der mehrfachen Rückforderung durch Leerverkäufer, in
Auftrag gegeben oder intern erarbeitet, und wenn nein, auf welcher
Datenbasis will die Bundesregierung künftig valide Schadensaussagen
treffen?
Die Bundesregierung hat bislang keine Methodikstudie in Auftrag gegeben. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 13, 16 und 18 verwiesen.
22. Wie viele der von der BaFin angeschriebenen Institute haben Cum-Cum-
Gestaltungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2021 gemeldet,
und wie verteilen sich diese auf öffentlich-rechtliche,
genossenschaftliche und private Finanzinstitute?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
23. Verfügt das BMF oder das BZSt über einen automatisierten
Datenabgleich zwischen Erstattungsanträgen und Handelsdaten der
Clearstream bzw. Eurex, um „Dividend-Wash“-Muster in Echtzeit zu
identifizieren, wenn nein, wann wurde die Einrichtung solcher Systeme zuletzt
konkret geprüft, zu welchem Ergebnis kam diese Prüfung, welche
rechtlichen oder technischen Hindernisse wurden identifiziert, und warum
wurde eine solche Schnittstelle (z. B. im ZFG) nicht vorgesehen?
Es besteht kein automatisierter Datenabgleich. Es ist zu berücksichtigen, dass
infolge mehrstufiger Verwahrverhältnisse allein durch eine Meldung von
Transaktionsdaten auf Ebene des Zentralverwahrers Clearstream kein
Zusammenhang mit Erstattungsanträgen beim Bundeszentralamt für Steuern hergestellt
werden kann. Zu den zwischenzeitlich ergriffenen gesetzgeberischen
Maßnahmen zur Erweiterung der Datengrundlage für die Prüfung von Gestaltungen zur
Umgehung der Dividendenbesteuerung wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN auf Bundestagsdrucksache 21/915 verwiesen.
24. Über welche neuen Arbitragemodelle oder vergleichbaren Gestaltungen
hat die Bundesregierung seit der 2016er-Reform (§ 36a des
Einkommensteuergesetzes [EStG]) Kenntnis erlangt, und wie bewertet sie Hinweise
auf neue „synthetische Replikationen“, die die Haltedauer-Regeln
umgehen?
25. Warum wurde bislang keine digitale 1 : 1-Verknüpfung zwischen
Steuerbescheinigung und Wertpapier eingeführt, und welche politischen oder
rechtlichen Hindernisse stehen dem entgegen?
26. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Freshfields-
Gutachten für die Deutsche Bank vom 13. November 2019, das explizit
Cum-Merkmale nach der Reform von 2016 als rechtlich möglich
darstellt, und wurden diese Varianten in die BaFin-Abfrage 2025
aufgenommen?
27. Bleibt das BMF angesichts dieses Gutachtens und weiterer Erkenntnisse
bei der Einschätzung, Cum-Cum sei seit 2016 beendet, und wie bewertet
es die Einschätzung, dass sich die Geschäfte in neue Varianten (Derivate,
Leihmodelle) verlagert haben können?
Die Fragen 24 bis 27 werden zusammen beantwortet
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass durch die
Finanzbehörden der Länder oder das BZSt Besteuerungsverfahren zur
Rückforderung von Kapitalertragsteuer aus Gestaltungen zur Umgehung der
Dividendenbesteuerung für Zeiträume nach 2016 geführt werden. Der Bundesregierung
liegen keine Erkenntnisse zum Umfang und zum Stand einzelner
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften der Länder vor. Zu Frage 25 wird auf die
Antwort der Bundesregierung zur Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN des auf Bundestagsdrucksache 21/915
verweisen.
28. Wie rechtfertigt das BMF die Mahnungen seines Wissenschaftlichen
Beirats, der feststellt, dass § 36a EStG nur transaktionsbezogen, aber nicht
anreizbezogen wirkt und somit die Umgehungsmöglichkeit nicht
beseitigt ist, und welche Schlüsse zieht sie daraus?
Der § 36a des Einkommensteuergesetzes (EstG) wirkt anreizbezogen. Nach
§ 36a Absatz 1 Satz 2 EStG sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer beim
Empfänger der übertragenen Aktien nicht anzurechnen. Durch diese
Rechtsfolge entfällt der Anreiz, durch die Übertragung von Aktien von der niedrigeren
Steuerbelastung des inländischen Empfängers der Aktien zu profitieren und ein
Steuersatzgefälle zwischen beiden Parteien auszunutzen.
29. Plant die Bundesregierung eine Reform zur Beseitigung der
Arbitragegrundlage durch eine einheitliche Besteuerung wirtschaftlich
gleichartiger Erträge, wenn ja, mit welchem Zeithorizont, und warum wird das
OECD-Musterabkommen (OECD = Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung; Artikel 10 vs. Artikel 13) als
unüberwindbares Hindernis angeführt, statt nationale Schutzvorschriften zu
priorisieren?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass für Zeiträume nach 2016 ein
Besteuerungsverfahren zur Rückforderung von Kapitalertragsteuer aus einer Cum/
Cum-Gestaltung geführt wird. Nach bisherigen Erkenntnissen hat die Regelung
zu § 36a EStG seine Schutzfunktion gegen Cum/Cum-Gestaltungen erfüllt. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28 hingewiesen.
30. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass
Sparkassen-Vorstände und Sparkassen-Verwaltungsräte sich teils aktiv für
Cumähnliche Geschäfte einsetzten, und sieht sie hierin einen
Handlungsbedarf für eine Verschärfung der §§ 39 und 40 des Kreditwesengesetzes
(KWG) hinsichtlich des Gemeinwohlorientierungsmandats?
Die Gemeinwohlorientierung der Sparkassen ergibt sich aus den
Sparkassengesetzen der Länder, die für die Durchsetzung (Sparkassenaufsicht der Länder)
und etwaige Änderungen der Sparkassengesetze zuständig sind. Die
Bundesregierung sieht derzeit keinen bundesgesetzgeberischen Handlungsbedarf.
31. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass kommunale oder
staatliche Aufsichtsstellen ihre Aufsichtspflicht bei Cum-Geschäften von
Sparkassen verletzt haben, und welche Fälle von mangelhafter Aufsicht
wurden entdeckt?
Der Bundesregierung obliegt allein die Rechts- und Fachaufsicht über die
Bafin. Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte für
Aufsichtspflichtverletzungen der Bafin vor.
32. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Steuergeheimnis nicht als
Schutzschild für illegale Profite öffentlich-rechtlicher Institute
missbraucht wird, wenn das öffentliche Interesse an der Aufklärung von
Milliardenschäden überwiegt?
Bei Cum/Ex-Fällen liegt ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des
§ 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b der Abgabenordnung an der Verfolgung
der Straftaten vor. Daher offenbaren die Finanzbehörden die zur
Strafverfolgung erforderlichen Daten an die zuständigen Behörden. Das Steuergeheimnis
steht dem nicht entgegen.
33. Wie verteilen sich die der Bundesregierung bekannten Fälle von
Beteiligungen an strukturierten Wertpapierleihen im Cum-Cum-Kontext auf
öffentlich-rechtliche, genossenschaftliche und private Kreditinstitute,
jeweils aufgeschlüsselt nach Größenklasse gemäß KWG-Einstufung
(bedeutendes Institut bzw. weniger bedeutendes Institut), und wie hoch ist
der auf diese Kategorien entfallende identifizierte Steuerschaden in
aggregierter Form?
Im Rahmen der 2021 durchgeführten Abfrage wurde die Beteiligung an
strukturierten Wertpapierleihen gesondert abgefragt. Insgesamt gaben 22 Institute
an, als Entleiher von Aktien an sog. strukturierten Wertpapierleihen beteiligt
gewesen zu sein.
öffentlichrechtlich
genossenschaftlich
privatrechtlich
bedeutendes Institut 1 0 3
weniger bedeutendes
Institut
10 7 1
Auf Grundlage der bankaufsichtlichen Abfragen können keine Angaben zur
Höhe des Steuerschadens gemacht werden, da dieser nicht durch die Bafin
ermittelt wird.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 hingewiesen.
Die jährliche Abfrage zur Aufarbeitung der durch die Finanzbehörden des
Bundes und der Länder aufgegriffenen Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen
beinhaltet keine Differenzierungen zu den jeweiligen Institutsarten im Sinne der
Fragestellung.
34. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen gemeldeten
Schäden und tatsächlichen Verurteilungen sowie Rückzahlungen und
Vergleichen, und verfügt das BMF hierzu über eine bundesweite Statistik
(wenn ja, bitte beifügen)?
Die Abfrage bei den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Volumen der
aufgegriffenen Verdachtsfälle aus Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen zum
Gegenstand. Es wird neben dem Volumen der aufgegriffenen Verdachtsfälle die
Summe der Rückforderungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
betrachtet. Darüber hinaus führt die Bundesregierung keine Erhebungen oder
Statistiken zu Cum/Ex- oder Cum/Cum-Gestaltungen.
35. Ist das BMF der Ansicht, dass die aktuelle Straf- und Anreizstruktur
(geringe Verurteilungen, bescheidene Vergleiche) geeignet ist, vor
künftigem Steuerraub abzuschrecken?
Die Entscheidung über die Strafhöhe treffen unabhängige Gerichte aufgrund
der Feststellungen im jeweiligen Einzelfall in Abhängigkeit u. a. von der Höhe
der hinterzogenen Steuer und der Schuld.
Im Rahmen eines eingesetzten Bund-Länder-Kernteams unter Beteiligung der
Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen,
des BZSt und des BMF soll u. a. identifiziert werden, ob die
Steuerstraftatbestände zeitgemäß sind oder sich ergebender gesetzlicher Änderungsbedarf
besteht.
36. Prüft die Bundesregierung eine Ausweitung der
Qualifikationstatbestände der besonders schweren Steuerhinterziehung im Strafrecht, damit die
Organisierte Kriminalität (OK) im Bereich der Ertragsteuern (wie Cum-
Ex bzw. Cum-Cum) hinreichend abgebildet ist?
Es ist darauf hinzuweisen, dass neben den benannten besonders schweren
Fällen der Steuerhinterziehung in § 370 Absatz 3 Satz 2 AO auch noch die
unbenannten schweren Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 3 Satz 1
AO unter den erhöhten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren fallen. Insoweit
können auch Fälle, die nicht unter die benannten Fälle fallen, im Einzelfall
einen unbenannten besonders schweren Fall darstellen und damit auch unter
den Strafrahmen des § 370 Absatz 3 Satz 1 AO fallen.
Die Bundesregierung prüft dennoch, wie die bestehenden
Steuerstraftatbestände im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgeweitet werden
können.
37. Warum taucht der Begriff „Steuerkriminalität“ im Entwurf des
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes nicht auf, obwohl die Bündelung von
Finanzkriminalitätsbekämpfungskompetenzen im Koalitionsvertrag (Zeile
1544 ff.) beschlossen wurde?
Der Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes fokussiert sich auf die
umfassende Modernisierung der Zollverwaltung und die Stärkung der
Bekämpfung von Zollkriminalität (einschließlich Verbrauchsteuerkriminalität),
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsumgehungen. Der Entwurf
adressiert somit im Zuständigkeitsbereich des Zolls die umfassende Bekämpfung
von Finanzkriminalität ohne die Errichtung neuer Behörden.
38. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag
der BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (vgl. www.bdz.eu/
wpcontent/uploads/2026/04/260331-BDZ-Stellungnahme-ZFG.pdf), eine
„Finanzermittlungsgruppe Bund“ interdisziplinär auszugestalten
(Einbeziehung von Zoll, Steuerfahndung und Bundesbetriebsprüfung)?
Um die Rahmenbedingungen für eine engere Zusammenarbeit des Bundes und
der Länder zur wirksameren Bekämpfung von Steuerkriminalität weiter
auszubauen, wurde u. a. ein Bund-Länder-Kernteam unter Beteiligung der Länder
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, des
BZSt und des BMF errichtet. Im Rahmen des Kernteams sollen die benötigten
Informationen der jeweiligen Akteure und die sich daraus ergebenden
Auswertungserfordernisse identifiziert werden. Daneben soll geprüft werden, wie die
Auswertbarkeit der Informationen, z. B. durch eine bessere Vernetzung oder
Koordinierung untereinander, verbessert und sichergestellt werden kann. Des
Weiteren sollen Punkte für eine effektivere Bekämpfung von Finanzkriminalität
analysiert und der sich hieraus ergebende gesetzliche Änderungsbedarf
identifiziert werden.
Ein prioritäres Ziel ist u. a. die Verbesserung und Beschleunigung der
Zusammenarbeit sowie ein angemessener und sinnvoller Datenaustausch zwischen
den Strafverfolgungsbehörden untereinander und mit anderen Behörden.
39. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Kritik des
BDZ, wonach die im „Aktionsplan gegen OK“ (Februar 2026)
versprochenen Investitionen in Personal und IT im aktuellen ZFG-Entwurf keine
hinreichende Entsprechung finden, und auf welcher Basis hält sie die im
Gesetz kalkulierten personellen Ressourcen für „realistisch“?
Die im Aktionsplan angekündigte Stärkung der Vollzugsbehörden geht über
den Entwurf des ZFG hinaus, Personal-, IT- und Haushaltsfragen sind
Gegenstand eigenständiger Planungs- und Entscheidungsprozesse. Die im Entwurf
des ZFG zugrunde gelegten personellen Annahmen beruhen auf fachlichen
Einschätzungen zu Fallzahlen, bestehenden Strukturen, Erfahrungswerten und
erwarteten Effizienzgewinnen durch die Neuerungen.
40. Wie will die Bundesregierung eine effektive Bekämpfung der
Finanzkriminalität im ZFG sicherstellen, wenn der Erfüllungsaufwand (ZFG-
Entwurf, S. 172) durch die „One-in-one-out“-Regelung kompensiert
werden muss, und führt dies zu einem Personalabbau in der klassischen
Betriebsprüfung?
Die One-in-one-out-Regel ist ein Instrument zur Begrenzung des
Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft. Ausgenommen aus dieser Regel sind sämtliche
Aufwendungen für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung. Nach dem
aktuellen Gesetzentwurf entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Somit greift die One-in-one-out-Regelung hier nicht. Durch die
Umstrukturierung und Modernisierung der Zollverwaltung werden vielmehr Umverteilungen
und neue Schwerpunkte möglich.
41. Beabsichtigt die Bundesregierung, von der Möglichkeit Gebrauch zu
machen, gestützt auf Artikel 108 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) sowie
Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG,
eine Bundesbehörde mit eigenen Ermittlungsbefugnissen für schwere
und international vernetzte Steuerkriminalität einzurichten, um der
Fragmentierung der Strafverfolgung auf Länderebene zu begegnen, die nach
Einschätzung parlamentarischer Sachverständiger dazu führt, dass die
vollständige Aufarbeitung von Altfällen wie Cum-Ex mehrere Jahrzehnte
in Anspruch nimmt?
Das BZSt unterstützt die Länder in einigen Bereichen und Fällen bei der
Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender,
internationaler oder erheblicher Bedeutung. Hierzu gehören insbesondere
Umsatzsteuerhinterziehungsfälle und Fälle von Kapitalertragsteuergestaltungen wie Cum/Ex.
Im Rahmen des Bund-Länder-Kernteams wird auch geprüft, wie die Funktion
und die Aufgaben des BZSt ausgebaut werden können, um die Länder im
Rahmen der Bekämpfung der Steuerhinterziehung besser unterstützen zu können.
42. Wie rechtfertigt die Bundesregierung das im ZFG geplante
Zusatzaufkommen von lediglich 308 Mio. Euro im Verhältnis zu einem
geschätzten Geldwäschevolumen von 100 Mrd. Euro und den massiven Cum-
Steuerausfällen?
Die im Zusammenhang mit dem im Entwurf des ZFG vorgesehenen neuen
Verfahren der administrativen Vermögensermittlung und -sicherung
prognostizierten Mehreinnahmen in Höhe von ca. 308 Mio. Euro stellen konkrete fiskalische
Effekte der Maßnahme dar, die auf nachvollziehbaren Annahmen zur
Anwendung des Verfahrens, zur Anzahl der Fälle sowie zur voraussichtlichen
Vermögensabschöpfung beruhen. Demgegenüber sind Schätzungen zum
Gesamtvolumen der Geldwäsche oder zu gesamtwirtschaftlichen Steuerausfällen infolge
bestimmter Steuerdelikte keine geeigneten Größen zur Gegenüberstellung. Das
geschätzte Geldwäschevolumen bildet nicht den Betrag ab, der durch das neue
Verfahren tatsächlich identifiziert, gesichert oder abgeschöpft werden kann.
Konkrete, maßnahmenbezogene Mehreinnahmen sind also nicht mit abstrakten
gesamtwirtschaftlichen Schadensschätzungen zu verrechnen.
43. Warum finden Geldströme aus international organisierter
Steuerhinterziehung im ZFG-Entwurf keine explizite Erwähnung als Fokusgruppe
der neuen Ermittlungsbefugnisse?
Die neu zu schaffenden Befugnisse zur Aufklärung und Sicherung von
verdächtigen Vermögensgegenständen für die Behörden der Zollverwaltung finden
Anwendung, wenn nach der Gesamtschau der relevanten Umstände der
rechtmäßige Erwerb des Vermögensgegenstandes oder der Erwerb des
Vermögensgegenstandes mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft nicht plausibel erscheint.
Eine Einschränkung auf bestimmte Taten oder Tatmodalitäten erfolgt nicht und
erscheint nicht sachgerecht.
44. Wie definiert das BMF die „begründeten Zweifel“ an der Herkunft eines
Vermögensgegenstandes so, dass nicht nur finanziell schwach
aufgestellte Tätergruppen (Fokus: Autos, Luxusuhren) durch das ZFG effektiv
erfasst werden können, sondern auch vermögende Tätergruppen aus dem
Banken- und Unternehmenssektor?
Das ZFG definiert „begründete Zweifel“ an der Herkunft eines
Vermögensgegenstandes über objektive, nachvollziehbare Widersprüche oder
Unplausibilitäten zwischen Vermögenswert und erklärter Herkunft. Dadurch erfasst das
Gesetz ausdrücklich alle Tätergruppen.
45. Wie viele der seit 2016 festgestellten Cum-Cum- und Cum-Ex-Fälle sind
bis heute (Stand: April 2026) aufgrund von Verjährung oder
Personalmangel in den Ländern rechtlich nicht mehr verfolgbar (bitte nach
Grund, Verjährung oder Personalmangel und jeweils entstandenem
Steuerausfall auflisten)?
Der Bundesregierung liegen auf Grundlage der letzten Abfrage zum 31.
Dezember 2024 zu den aufgegriffenen Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen
keine Erkenntnisse darüber vor, dass aufgegriffene Fälle infolge von
zwischenzeitlich eingetretener Verjährung oder organisatorischer Mängel nicht mehr
verfolgbar sind.
46. Wie stellt die Bundesregierung die grenzüberschreitende
Ermittlungsunterstützung sicher, damit internationale Rechts- und Amtshilfeersuchen
bei komplexen Cum-Modellen nicht an fehlenden Kapazitäten im Bund
scheitern?
Mit dem Informations- und Analysezentrum beim BZSt besteht eine
Kontaktstelle zu ausländischen Finanzbehörden für die internationale Zusammenarbeit
bei Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung.
47. Wann wird das BMF den von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil im
März 2026 bei der Bertelsmann Stiftung angekündigten „Aktionsplan
gegen Steuerbetrug“ präsentieren, und wird dieser Plan, analog zum
bereits im ZFG-Referentenentwurf reflektierten „Aktionsplan gegen
Organisierte Kriminalität“ vom Februar 2026, noch im laufenden
Gesetzgebungsverfahren in eine überarbeitete finale Version des
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes integriert?
Die entsprechenden gesetzgeberischen Maßnahmen werden derzeit, u. a. auch
im Rahmen des Bund-Länder-Kernteams, erarbeitet. Aufgrund des
fortgeschrittenen Stadiums des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes ist eine Integration in
dieses Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen.
48. Welche konkreten gesetzgeberischen Maßnahmen enthält der
„Aktionsplan gegen Steuerbetrug“, um die vom Wissenschaftlichen Beirat des
BMF kritisierte „transaktionsbezogene“ Prüfung des § 36a EStG durch
anreizbezogene Maßnahmen erweitern?
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
49. Wird der „Aktionsplan gegen Steuerbetrug“ über rein administrative
Koordinierung hinausgehen und die vom Wissenschaftlichen Beirat des
BMF geforderte institutionelle Bundeskompetenz für
grenzüberschreitende Ertragsteuerfälle (analog zu Artikel 108 Absatz 4 GG) herstellen?
Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen.
50. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Kritik der
Gewerkschaft der Polizei (GdP) in ihrer ZFG-Stellungnahme, wonach
die Bezeichnung des Zolls als „Partner der Wirtschaft“ im ZFG-
Begleittext dessen Auftrag als Eingriffsverwaltung und „Wächter über die
Wirtschaft“ konterkariert, und welche Auswirkungen hat dieses
„partnerschaftliche“ Verständnis auf die Intensität von Ermittlungen im
Finanzsektor?
Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis, macht sich diese
jedoch nicht zu eigen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Finanzen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz und die Leerstellen bei der Bekämpfung organisierter Cum-Steuerkriminalität (Antwort)