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Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz und die Leerstellen bei der Bekämpfung organisierter Cum-Steuerkriminalität (Antwort zu Drs. 21/5831)

dip / drucksache 09.06.2026 · WP 21 · 21/6390 · Antwort · Original ↗

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Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz und die Leerstellen bei der Bekämpfung organisierter Cum-Steuerkriminalität (Antwort zu Drs. 21/5831) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6390 21. Wahlperiode 09.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5831 – Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz und die Leerstellen bei der Bekämpfung organisierter Cum-Steuerkriminalität V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Noch immer ist die Bundesrepublik Deutschland bei der Bekämpfung der Cum-Ex- sowie der Cum-Cum-Finanzvergehen defizitär aufgestellt. In einer Unterrichtung übermittelte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 8. August 2025 die Gesamtzahl der bei den obersten Finanzbehörden der Länder sowie dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführten Cum-Ex- und Cum-Cum-Verdachtsfälle (siehe Ausschussdrucksache 21(7)34). Mit Stand vom 31. Dezember 2024 befanden sich insgesamt 353 Cum-Ex-Verdachtsfälle mit einem Volumen nicht anrechenbarer bzw. nicht erstattbarer Kapitalertragsteuer (KapESt) inklusive Solidaritätszuschlag in der Höhe von 3,7 Mrd. Euro in Bearbeitung. Rechtskräftig abgeschlossen waren zu dem Zeitpunkt 188 Fälle, die eine Summe von 3,1 Mrd. Euro umfassten. Am 31. Dezember 2023 waren es noch 174 abgeschlossene Fälle. Damit konnten binnen eines gesamten Jahres lediglich 14 Verdachtsfälle abgeschlossen werden. In Bezug auf die Cum-Cum- Aufklärung konnte die Bundesregierung für den gleichen Stichtag in derselben Ausschussdrucksache mitteilen, dass sich 253 Verdachtsfälle mit einem Volumen an geprüften Anrechnungs- bzw. Erstattungssummen in Höhe von ca. 7,3 Mrd. Euro in Bearbeitung befänden. Insgesamt seien am 31. Dezember 2024 81 Fälle rechtskräftig abgeschlossen und die Kapitalertragsteuer in der Höhe von 226,7 Mio. Euro zurückgefordert worden. Gegenüber dem 31. Dezember 2023 wurden somit binnen eines gesamten Jahres fünf Verdachtsfälle rechtskräftig abgeschlossen. In der bisherigen Aufklärungsgeschwindigkeit würde die Aufarbeitung der bereits bekannten Fälle Jahrzehnte dauern. Die Zahlen verdeutlichen: Der Abschluss der Prüfung der Verdachtsfälle geht nur schleppend voran. Gleichzeitig besteht nach wie vor eine enorme Diskrepanz zwischen den von den obersten Finanzbehörden der Länder sowie dem Bundeszentralamt für Steuern geführten Verdachtsfällen und den wissenschaftlich untersetzten Schätzungen über die finanziellen Schäden aus illegalen Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäften. So verweist der Wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums der Finanzen in seinem offenen Brief an den Bundesminister der Finanzen Lars Klingbeil vom 15. August 2025 auf eine an der Universität Mannheim in Kooperation mit CORRECTIV durchgeführte Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Schätzung in zwei Szenarien, nach denen allein für Cum-Cum-Geschäfte durch Steuerausländer in dem Zeitraum der Jahre von 2000 bis 2020 auf Dividenden ein Volumen i. H. v. rund 28,5 Mrd. Euro bzw. 12,8 Mrd. Euro an Kapitalertragsteuer erstattet worden sei (siehe www.bundesfinanzministeriu m.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutacht en/brief-cum-cum-gestaltungen-wirksam-aufgreifen.pdf?__blob=publicationFi le&v=4). Wiederholt wurde durch Prof. Dr. Christoph Spengel von der Universität Mannheim darauf hingewiesen, dass die geschätzte Schadenssumme von 28,5 Mrd. Euro aus Cum-Cum-Geschäften dabei noch konservativ angesetzt sei (siehe www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokum ent/MMST18-2378.pdf). Aufgabe der Finanzbehörden ist nicht nur, allen vorliegenden Verdachtsmeldungen schnellstmöglich nachzugehen, sondern auch die offensichtliche Lücke zwischen Verdachtsmeldungen und Schätzungen des entstandenen Schadensvolumens zu schließen. Immerhin handelt es sich um mehrere Milliarden Euro Steuergelder, um die der deutsche Staat und mit ihm die Öffentlichkeit gebracht wurde. Doch statt der Voranbringung einer wirksamen Aufklärung erweckt das Bundesfinanzministerium regelmäßig, zuletzt in der Sitzung des Finanzausschusses vom 25. März 2026, den Eindruck, die Schätzungen von Prof. Dr. Christoph Spengel seien zu hoch angesetzt. Dementsprechend ist zu hinterfragen, auf welcher methodischen Grundlage die Bundesregierung zu dieser Erkenntnis gelangt. Die Schadensabschätzung ist jedoch nur ein Teilaspekt der fehlenden Initiativen der Bundesregierung. Auch bei der rechtlichen Prävention schreibt der Wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, dass die Grundlage der Steuerarbitrage noch nicht beseitigt ist und Cum-ähnliche Geschäfte somit weitergehen können. Damit ist nicht nur eine Verbesserung der Datenerfassung potenzieller Steuereinnahmen und Steuerausgaben nötig, sondern es ist grundsätzlich vonnöten, die ungleiche Besteuerung wirtschaftlich gleichartiger Erträge zu beseitigen. So berichtete die Tagesschau am 20. März 2025, dass noch 2019 in einem Gutachten für die Deutsche Bank festgehalten worden war, dass manche Formen der Cum-Cum- Geschäfte legal seien (siehe www.tagesschau.de/investigativ/wdr/cum-cum-deuts che-bank-100.html). Dies widerspricht der bis heute geltenden Position der Bundesregierung, dass es für den Zeitraum nach der Reform des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2016 keinen Anlass zur Vermutung über die Existenz weiterer Cum-Cum-Geschäfte gegeben habe. Neben einem klaren Lagebild in der Cum-Bekämpfung und neuem gesetzlichen Regelungsbedarf sind zweifelsohne abschreckende Strafen und ein hohes Aufdeckungsrisiko entscheidend. Cum-Ermittlerinnen und Cum-Ermittler berichten zudem davon, dass es häufig nicht gelinge, die Strippenzieher und Vorstände zu überführen. Um eine Erhöhung der Aufklärungsgeschwindigkeit und des Aufdeckungsrisikos zu erreichen, wird die Bundesregierung gefragt, welche ermittlungsunterstützenden Maßnahmen und bündelnden Vorhaben sie umsetzen möchte. Denn während im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD eine mögliche Bündelung von Kompetenzen im Bereich der Finanzkriminalität angekündigt wurde, verbleibt die Ermittlungshoheit für komplexe und internationale Fälle bei den lokalen Ortsdirektionen. Außerdem taucht in dem vorliegenden Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) der Begriff „Steuerkriminalität“ überhaupt nicht auf. Das Gesetz ist mit einem geplanten Zusatzaufkommen von 308 Mio. Euro nicht nur bei der Geldwäsche unambitioniert, weil diese allein auf 100 Mrd. Euro im Jahr geschätzt wird; die Reform wird voraussichtlich auch für die Bekämpfung von Steuerkriminalität und dementsprechend für die Bekämpfung der Finanzkriminalität der Reichen und Mächtigen wenig bringen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Die Zollverwaltung nimmt in Deutschland eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung der inneren Sicherheit, der Erhebung von Steuern und öffentlicher Abgaben sowie der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ein. In der Vergangenheit hat sich das Aufgabenspektrum des Zolls erheblich erweitert und es umfasst heute neben den klassischen Zollaufgaben unter anderem auch die Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, die Mitwirkung am Verbraucherschutz sowie die Überwachung von Umwelt- und Tierschutzvorschriften im Außenhandel. Der Zoll leistet einen bedeutenden Beitrag zum Schutz von Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere vor dem Hintergrund anhaltender globaler Krisen und wachsender internationaler Herausforderungen. Er sorgt damit auch für mehr Gerechtigkeit. Daher hat es sich die Bundesregierung zum erklärten Ziel gemacht, den Zoll personell, strukturell und technologisch zu stärken und seine Befugnisse auszuweiten, damit er dieser für unsere Gesellschaft zentralen Aufgabe bestmöglich nachkommen kann. Diesbezüglich wird auf den bereits vorliegenden Referentenentwurf der Bundesregierung zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz unter www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestext e/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/ 2026-03-03-Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz/0-Gesetz.html verwiesen. Die Bekämpfung von Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen hat für das Bundesministerium der Finanzen höchste Priorität. Der Koalitionsvertrag sieht die Prüfung weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Umgehungen der Dividendenbesteuerung vor. In einem Bund-Länder-Kernteam wird derzeit ein gemeinsames Vorgehen abgestimmt. Zur wirksamen Bekämpfung von Finanz- und Steuerkriminalität soll die Effektivität des Steuervollzugs durch eine weitere Intensivierung der Zusammenarbeit des Bundes und der Länder und den verstärkten Einsatz von IT-Verfahren gestärkt werden. In Bezug auf Strafverfahren im Bereich Cum/Ex und Cum/Cum ist grundsätzlich zu beachten, dass diese durch die zuständigen Staatsanwaltschaften in den Ländern verfolgt werden. Art, Umfang und Gegenstand der Ermittlungen bestimmen die Staatsanwaltschaften. Dies umfasst auch Umfang und Gegenstand einzelner Tatvorwürfe. Zum jeweiligen Stand der in den Verfahren geführten Ermittlungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die durch die Staatsanwaltschaften ermittelten Tatkomplexe sind meist nicht mit der Anzahl und dem Gegenstand der durch die Finanzverwaltung geführten Besteuerungsverfahren identisch, da im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen eine vom Besteuerungsverfahren abweichende Zuordnung der Sachverhalte erfolgen kann. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/548 verwiesen.  1. Wie viele Cum-Cum- und Cum-Ex-Verdachtsfälle gab es mit Stichtag 31. Dezember 2025 bei den obersten Finanzbehörden der Länder sowie dem Bundeszentralamt für Steuern, und wie hoch war die potenzielle Schadenssumme, die diese umfassten?  2. Wie viele Prüfungen der Cum-Cum- und Cum-Ex-Verdachtsfälle waren mit Stichtag des 31. Dezember 2025 rechtskräftig abgeschlossen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Das Bundesministerium der Finanzen fragt jährlich den Stand der Aufarbeitung der durch die Finanzbehörden des Bundes und der Länder aufgegriffenen Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen ab. Die Abfrage zum Stichtag 31. Dezember 2025 befindet sich aktuell noch in der Prüfung.  3. Wie hoch waren in den Kalenderjahren von 2000 bis 2025 die jährlichen Bruttoeinnahmen aus der Kapitalertragsteuer im Vergleich zu den tatsächlichen Erstattungen bzw. Auszahlungen (bitte, wenn möglich, nach Jahren und dem Status der Empfänger – Inländer vs. Steuerausländer – aufschlüsseln)? Nähere Informationen zur Besteuerung der Kapitalerträge einschließlich einer Tabelle mit den Aufkommenszahlen und dem Betrag der Erstattungen durch das BZSt der Jahre 2000 bis 2022 können Sie dem im Monatsbericht des BMF zur aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage vom Juli 2023 veröffentlichten Artikel „Steuereinnahmen und konjunkturelles Umfeld im Juli 2023“ (Beitrag „Im Fokus: Die Besteuerung der Kapitalerträge in den Jahren 2000 bis 2022“) entnehmen. Er ist im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberi chte/2023/07/Inhalte/Kapitel-4-Wirtschafts-und-Finanzlage/4-2-steuereinnahm en-und-konjunkturelles-umfeld-juni-2023.html abrufbar. Die Zahlen für die Jahre 2023 bis 2025 können Sie den ebenfalls online verfügbaren Übersichten zu den Steuereinnahmen entnehmen (www.bundesfinanzministerium.de/Conte nt/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerschaetzungen_und_Steuereinnah men/1-kassenmaessige-steuereinnahmen-nach-steuerarten-und-gebietskoerpers chaften.html). Eine Unterscheidung nach dem Status der Empfänger (Inländer vs. Steuerausländer) liegt nicht vor.  4. Auf Basis welcher konkreten Kennzahlen trackt der koordinierende Kreis im Bundesministerium der Finanzen bzw. im Bundeszentralamt für Steuern die Schadens- und Rückforderungssummen in den Bundesländern, und wie wird sichergestellt, dass diese Daten tagesaktuell für die Fachaufsicht verfügbar sind? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.  5. Wie viele konkrete Fälle von Cum-Cum-Gestaltungen (inklusive strukturierter Wertpapierleihen und Treaty-Shopping) wurden seit Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2021 durch das BZSt oder die Länderfinanzbehörden aufgegriffen, und wie viele natürliche oder juristische Personen sind von diesen Verfahren betroffen (bitte nach Veranlagungszeiträumen aufschlüsseln)? Gegenstand der jährlichen Abfrage des BMF ist die Gesamtzahl der aufgegriffenen Cum/Cum-Gestaltungen. Es erfolgt keine Differenzierung nach Zeiträumen vor und nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2021.  6. In welchem Gesamtumfang haben die der Bundesaufsicht unterliegenden Institute (Banken, Versicherungen, Fonds) aufgrund der BaFin-Abfrage (BaFin = Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) im Jahr 2025 Rückstellungen für drohende Steuerrückforderungen oder Bußgelder im Kontext von Cum-Cum gebildet (bitte analog zur Systematik auf Bundestagsdrucksache 19/120 nach Bundesländern und Institutsgruppen wie öffentlich-rechtlich, genossenschaftlich und privat aufschlüsseln)? Eine Antwort auf diese Frage ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Die Einreichungsfrist der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ab dem 15. Dezember 2025 durchgeführten erneuten Cum/Cum- Abfrage endete unter Berücksichtigung einer Nachfrist am 25. März 2026. Vorgelagert zu einer teilautomatisierten Ergebnisauswertung muss im Sinne einer erforderlichen und angemessenen Qualitätssicherung eine Datenbereinigung (Einreichungsformat Excel) vorgenommen werden. Zudem muss im Vorlauf zur Auswertung eine hohe Anzahl an Begleitschreiben (im mittleren zweistelligen Bereich) mit teils komplexen Wertungsfragen analysiert werden, damit eine Vergleichbarkeit der Antworten bestmöglich sichergestellt werden kann.  7. Welche über die Abfragen von 2017, 2020 und 2021 hinausgehenden neuen Erkenntnisse oder spezifischen Verdachtsmomente haben die BaFin veranlasst, am 15. Dezember 2025 eine vierte, erweiterte Abfrage zu starten, und inwieweit wurden hierbei erstmals gezielt Verknüpfungen zwischen Cum-Cum-Strukturen und Cum-Ex-Informationen abgefragt? Spezifische Verdachtsmomente spielten bei den Erwägungen keine Rolle. Im Rahmen der Abfrage der (potenziellen) finanziellen Belastungen sowie zu bekannten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden beide Gestaltungsvarianten berücksichtigt, um ein möglichst aussagekräftiges Bild über das jeweilige Aufsichtsobjekt zu erhalten.  8. Wie viele Planstellen (Soll) und wie viele tatsächlich besetzte Stellen (Ist) weisen die Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung beim BZSt sowie das dort angesiedelte Informationsanalysezentrum (IAZ) derzeit auf, und wie viele Fälle hat das IAZ seit seiner Einrichtung konkret mit dem Ergebnis einer Einleitung von Strafverfahren an die Staatsanwaltschaften übergeben? Die Abteilung Sondereinheit weist mit Stand vom 11. Mai 2026 452 Planstellen auf, von denen aktuell 417 besetzt sind. Das Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ) verfügt über 16,5 Planstellen, von denen aktuell 14 besetzt sind. Es ist geplant, das IAZ zeitnah weiter personell zu verstärken. Ergeben sich im Rahmen von Prüfungen risikobehafteter Fälle durch das IAZ Hinweise für das Vorliegen einer Steuerstraftat, werden diese Sachverhalte zwischen IAZ und Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) erörtert. Nach Abstimmung mit der BuStra wurden in der Vergangenheit einzelne Sachverhalte aus der Prüfungszuständigkeit des IAZ an Staatsanwaltschaften abgegeben.  9. Ist die vom BZSt zur Verbesserung der Erfassung von Dividenden- Umgehungsgestaltungen geplante IT-Plattform zum jetzigen Zeitpunkt (April 2026) bereits voll einsatzfähig, wird sie bereits aktiv von den Finanzbehörden der Länder genutzt, und wenn nein, wann genau ist mit dem Abschluss der Programmierung und dem Rollout zu rechnen? Die öffentliche Ausschreibung zur Vergabe eines Programmierungsauftrags der IT-Plattform ist erfolgt und das Verfahren zur Vergabe des Auftrags läuft aktuell. Der weitere Zeitablauf ist vom Ausgang des Vergabeverfahrens abhängig. 10. Führt die Bundesregierung die Prüfansätze des IAZ auf Basis „hypothetischer Modelle“ weiter, wenn diese sich laut eigenen Angaben in der Praxis bislang nicht bestätigt haben, und welche Konsequenzen zieht sie daraus für die künftige Risikoparametrierung bei Kapitalertragsteuer- Erstattungsanträgen? Die Maßnahmen sind Teil des umfassenden Prüfungsansatzes des IAZ und werden weiterhin angewendet, um eine effektive Prüfung einschlägiger Anträge zu gewährleisten. Sofern sich im Rahmen der Prüfungen ein Anpassungsbedarf ergibt, werden die Risikoparameter und Prüfungsmodelle angepasst. 11. Über welche validen Datengrundlagen verfügt die Bundesregierung, um den Erfolg oder Misserfolg der Cum-Cum-Aufklärung zu messen, wenn kein bundesweites Echtzeit-Tracking existiert? Auf die Antwort zur Frage 4 wird verwiesen. 12. Wie bewertet die Bundesregierung das lückenhafte Bild beim Schadensumfang, und warum werden aggregierte, anonymisierte Daten zu Rückforderungen unter Verweis auf das Steuergeheimnis zurückgehalten, obwohl kein Rückschluss auf einzelne Steuerpflichtige möglich wäre (bitte konkret begründen, welche Norm des § 30 der Abgabenordnung [AO] oder einer anderen Rechtsvorschrift einer aggregierten Veröffentlichung ohne Personenbezug entgegensteht)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass einschlägige Aufgriffsfälle durch die Finanzbehörden der Länder oder das BZSt unvollständig übermittelt werden und das Volumen der aufgegriffenen Verdachtsfälle lückenhaft ist. 13. Plant die Bundesregierung, der Empfehlung der EU-Kommission aus dem Bericht „Mind the Gap“ (2025) zu folgen und eine systematische Schätzung der „Steuerlücke“ (Tax Gap) für Deutschland einzuführen, und welche methodischen Hürden stehen einer solchen Schätzung derzeit entgegen? Eine umfassende und systematische Steuerlückenschätzung, die auch zur Identifikation von Ursachen der Steuerlücke genutzt werden könnte, erfordert eine Kombination aus verschiedenen Datenbasen und methodischen Ansätzen (für Details wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/2452 verwiesen). Eine umfassende Steuerlückenschätzung wäre eine gute Ergänzung zur Einschätzung der Lage. Relevante Mikrodaten z. B. aus Betriebsprüfungen liegen in Deutschland allerdings bislang nicht in einer aggregierten Form vor, was die Möglichkeiten der Steuerlückenschätzung und ihren Nutzen für die Konzeption steuerpolitischer Maßnahmen derzeit noch limitiert. 14. Inwieweit unterscheidet das BMF-Tracking methodisch zwischen „festgesetzten“, „angemeldeten“ und „tatsächlich eingetriebenen“ Rückforderungen, und wie erklärt die Bundesregierung die statistischen Diskrepanzen zwischen Länderberichten und BaFin-Risikomeldungen? Die Abfrage bei den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Volumen der aufgegriffenen Verdachtsfälle aus Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen zum Gegenstand. Es wird neben dem Volumen der aufgegriffenen Verdachtsfälle die Summe der Rückforderungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betrachtet. Die jährliche Abfrage bei den obersten Finanzbehörden der Länder und dem BZSt erfolgt stichtagsbezogen zum 31. Dezember. Die Anzahl und das Volumen aufgegriffener Fälle schwankt im Laufe der jeweiligen Besteuerungsverfahren in Abhängigkeit vom Ausgang der Fallprüfungen. Die Datengrundlage unterscheidet sich vor diesem Hintergrund von den Ergebnissen aus dem Abfrageverfahren der Bafin. Letzteres erfolgte primär zum Zwecke der Solvenzaufsicht und erfasst daher alle zu diesem Zeitpunkt unter der Aufsicht des jeweiligen Bafin-Geschäftsbereichs stehenden Unternehmen. Entscheidend ist in diesem Fall nicht generell der 31. Dezember als fester Stichtag, sondern der Zeitpunkt der Einreichung. 15. Welche konkreten (auch vorläufigen) Erkenntnisse liegen dem BMF aus der BaFin-Abfrage vom 15. Dezember 2025 vor, insbesondere hinsichtlich der gemeldeten finanziellen Belastungen und Governance-Mängel bei den befragten Instituten, und welches Bild ergibt sich insgesamt mit vorherigen Abfragen? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 16. Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung ihre eigene Schadensschätzung von lediglich 7,3 Mrd. Euro angesichts der Tatsache, dass zwei Drittel der deutschen Aktien bei Steuerausländern liegen und das Transaktionsvolumen um Dividendenstichtage massiv erhöht ist? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung besteht keine empirische Datengrundlage, aus der sich ein Zusammenhang aus der abstrakten Höhe des Anteilsbesitzes von Steuerausländern an inländischen Aktiengesellschaften mit der Höhe des Schadensvolumens aus Cum/Cum-Gestaltungen herleiten ließe. 17. Auf welcher mathematisch-statistischen Grundlage (Variablen und Gewichtung) kommt das BMF zu dem Schluss, dass die Schätzungen von Experten wie Prof. Dr. Christoph Spengel (bis zu 28 Mrd. Euro) zu hoch seien, wenn das BMF gleichzeitig einräumt, über keine vollumfängliche eigene Datenbasis zu verfügen? 18. Auf welcher mathematisch-statistischen Grundlage, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Variablen, Gewichtungsannahmen und Datenquellen, kommt das BMF zu seiner Schätzung des Cum-Cum-Schadens von 7,3 Mrd. Euro, und wurde diese Methodik extern begutachtet oder veröffentlicht? Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet. Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung wurden durch das BZSt und die Finanzbehörden der Länder umfassend geprüft und einschlägige Verdachtsfälle wurden aufgegriffen. Auf Grundlage dieser tatsächlichen Fallaufgriffe wurde das Volumen der Cum/Cum-Verdachtsfälle ermittelt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/915 verwiesen. 19. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den abweichenden Schätzungen von Prof. Dr. Christoph Spengel (bis zu 28 Mrd. Euro) methodisch, und worin liegen nach ihrer Einschätzung die konkreten methodischen Unterschiede zu ihrer eigenen Schätzung, insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Steuerausländern, die ca. zwei Drittel des deutschen Aktienbestands halten? Auf die Antworten zu den Fragen 13, 16 und 18 und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/915 wird verwiesen. 20. Hat die Bundesregierung bei der Schweizer oder französischen Finanzverwaltung nachgefragt, welche Methodik dort zur Schadensermittlung bei vergleichbaren Dividendensteuer-Gestaltungen angewandt wird, wenn ja, mit welchem Ergebnis und welchen Konsequenzen für die deutsche Praxis, und wenn nein, aus welchem Grund wurde dieser naheliegende Schritt bislang unterlassen? Die Bundesregierung hat bislang keine Anfrage zur Methodik der Schadensermittlung gestellt. 21. Hat das BMF seit dem BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 eine eigene Methodikstudie zur Schätzung des Cum-Cum-Schadens, insbesondere zur Problematik der mehrfachen Rückforderung durch Leerverkäufer, in Auftrag gegeben oder intern erarbeitet, und wenn nein, auf welcher Datenbasis will die Bundesregierung künftig valide Schadensaussagen treffen? Die Bundesregierung hat bislang keine Methodikstudie in Auftrag gegeben. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 13, 16 und 18 verwiesen. 22. Wie viele der von der BaFin angeschriebenen Institute haben Cum-Cum- Gestaltungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. Juli 2021 gemeldet, und wie verteilen sich diese auf öffentlich-rechtliche, genossenschaftliche und private Finanzinstitute? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 23. Verfügt das BMF oder das BZSt über einen automatisierten Datenabgleich zwischen Erstattungsanträgen und Handelsdaten der Clearstream bzw. Eurex, um „Dividend-Wash“-Muster in Echtzeit zu identifizieren, wenn nein, wann wurde die Einrichtung solcher Systeme zuletzt konkret geprüft, zu welchem Ergebnis kam diese Prüfung, welche rechtlichen oder technischen Hindernisse wurden identifiziert, und warum wurde eine solche Schnittstelle (z. B. im ZFG) nicht vorgesehen? Es besteht kein automatisierter Datenabgleich. Es ist zu berücksichtigen, dass infolge mehrstufiger Verwahrverhältnisse allein durch eine Meldung von Transaktionsdaten auf Ebene des Zentralverwahrers Clearstream kein Zusammenhang mit Erstattungsanträgen beim Bundeszentralamt für Steuern hergestellt werden kann. Zu den zwischenzeitlich ergriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Erweiterung der Datengrundlage für die Prüfung von Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN auf Bundestagsdrucksache 21/915 verwiesen. 24. Über welche neuen Arbitragemodelle oder vergleichbaren Gestaltungen hat die Bundesregierung seit der 2016er-Reform (§ 36a des Einkommensteuergesetzes [EStG]) Kenntnis erlangt, und wie bewertet sie Hinweise auf neue „synthetische Replikationen“, die die Haltedauer-Regeln umgehen? 25. Warum wurde bislang keine digitale 1 : 1-Verknüpfung zwischen Steuerbescheinigung und Wertpapier eingeführt, und welche politischen oder rechtlichen Hindernisse stehen dem entgegen? 26. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Freshfields- Gutachten für die Deutsche Bank vom 13. November 2019, das explizit Cum-Merkmale nach der Reform von 2016 als rechtlich möglich darstellt, und wurden diese Varianten in die BaFin-Abfrage 2025 aufgenommen? 27. Bleibt das BMF angesichts dieses Gutachtens und weiterer Erkenntnisse bei der Einschätzung, Cum-Cum sei seit 2016 beendet, und wie bewertet es die Einschätzung, dass sich die Geschäfte in neue Varianten (Derivate, Leihmodelle) verlagert haben können? Die Fragen 24 bis 27 werden zusammen beantwortet Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass durch die Finanzbehörden der Länder oder das BZSt Besteuerungsverfahren zur Rückforderung von Kapitalertragsteuer aus Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung für Zeiträume nach 2016 geführt werden. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zum Umfang und zum Stand einzelner Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften der Länder vor. Zu Frage 25 wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN des auf Bundestagsdrucksache 21/915 verweisen. 28. Wie rechtfertigt das BMF die Mahnungen seines Wissenschaftlichen Beirats, der feststellt, dass § 36a EStG nur transaktionsbezogen, aber nicht anreizbezogen wirkt und somit die Umgehungsmöglichkeit nicht beseitigt ist, und welche Schlüsse zieht sie daraus? Der § 36a des Einkommensteuergesetzes (EstG) wirkt anreizbezogen. Nach § 36a Absatz 1 Satz 2 EStG sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer beim Empfänger der übertragenen Aktien nicht anzurechnen. Durch diese Rechtsfolge entfällt der Anreiz, durch die Übertragung von Aktien von der niedrigeren Steuerbelastung des inländischen Empfängers der Aktien zu profitieren und ein Steuersatzgefälle zwischen beiden Parteien auszunutzen. 29. Plant die Bundesregierung eine Reform zur Beseitigung der Arbitragegrundlage durch eine einheitliche Besteuerung wirtschaftlich gleichartiger Erträge, wenn ja, mit welchem Zeithorizont, und warum wird das OECD-Musterabkommen (OECD = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; Artikel 10 vs. Artikel 13) als unüberwindbares Hindernis angeführt, statt nationale Schutzvorschriften zu priorisieren? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass für Zeiträume nach 2016 ein Besteuerungsverfahren zur Rückforderung von Kapitalertragsteuer aus einer Cum/ Cum-Gestaltung geführt wird. Nach bisherigen Erkenntnissen hat die Regelung zu § 36a EStG seine Schutzfunktion gegen Cum/Cum-Gestaltungen erfüllt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28 hingewiesen. 30. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass Sparkassen-Vorstände und Sparkassen-Verwaltungsräte sich teils aktiv für Cumähnliche Geschäfte einsetzten, und sieht sie hierin einen Handlungsbedarf für eine Verschärfung der §§ 39 und 40 des Kreditwesengesetzes (KWG) hinsichtlich des Gemeinwohlorientierungsmandats? Die Gemeinwohlorientierung der Sparkassen ergibt sich aus den Sparkassengesetzen der Länder, die für die Durchsetzung (Sparkassenaufsicht der Länder) und etwaige Änderungen der Sparkassengesetze zuständig sind. Die Bundesregierung sieht derzeit keinen bundesgesetzgeberischen Handlungsbedarf. 31. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass kommunale oder staatliche Aufsichtsstellen ihre Aufsichtspflicht bei Cum-Geschäften von Sparkassen verletzt haben, und welche Fälle von mangelhafter Aufsicht wurden entdeckt? Der Bundesregierung obliegt allein die Rechts- und Fachaufsicht über die Bafin. Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte für Aufsichtspflichtverletzungen der Bafin vor. 32. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Steuergeheimnis nicht als Schutzschild für illegale Profite öffentlich-rechtlicher Institute missbraucht wird, wenn das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Milliardenschäden überwiegt? Bei Cum/Ex-Fällen liegt ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b der Abgabenordnung an der Verfolgung der Straftaten vor. Daher offenbaren die Finanzbehörden die zur Strafverfolgung erforderlichen Daten an die zuständigen Behörden. Das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen. 33. Wie verteilen sich die der Bundesregierung bekannten Fälle von Beteiligungen an strukturierten Wertpapierleihen im Cum-Cum-Kontext auf öffentlich-rechtliche, genossenschaftliche und private Kreditinstitute, jeweils aufgeschlüsselt nach Größenklasse gemäß KWG-Einstufung (bedeutendes Institut bzw. weniger bedeutendes Institut), und wie hoch ist der auf diese Kategorien entfallende identifizierte Steuerschaden in aggregierter Form? Im Rahmen der 2021 durchgeführten Abfrage wurde die Beteiligung an strukturierten Wertpapierleihen gesondert abgefragt. Insgesamt gaben 22 Institute an, als Entleiher von Aktien an sog. strukturierten Wertpapierleihen beteiligt gewesen zu sein. öffentlichrechtlich genossenschaftlich privatrechtlich bedeutendes Institut 1 0 3 weniger bedeutendes Institut 10 7 1 Auf Grundlage der bankaufsichtlichen Abfragen können keine Angaben zur Höhe des Steuerschadens gemacht werden, da dieser nicht durch die Bafin ermittelt wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 hingewiesen. Die jährliche Abfrage zur Aufarbeitung der durch die Finanzbehörden des Bundes und der Länder aufgegriffenen Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen beinhaltet keine Differenzierungen zu den jeweiligen Institutsarten im Sinne der Fragestellung. 34. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen gemeldeten Schäden und tatsächlichen Verurteilungen sowie Rückzahlungen und Vergleichen, und verfügt das BMF hierzu über eine bundesweite Statistik (wenn ja, bitte beifügen)? Die Abfrage bei den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Volumen der aufgegriffenen Verdachtsfälle aus Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen zum Gegenstand. Es wird neben dem Volumen der aufgegriffenen Verdachtsfälle die Summe der Rückforderungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betrachtet. Darüber hinaus führt die Bundesregierung keine Erhebungen oder Statistiken zu Cum/Ex- oder Cum/Cum-Gestaltungen. 35. Ist das BMF der Ansicht, dass die aktuelle Straf- und Anreizstruktur (geringe Verurteilungen, bescheidene Vergleiche) geeignet ist, vor künftigem Steuerraub abzuschrecken? Die Entscheidung über die Strafhöhe treffen unabhängige Gerichte aufgrund der Feststellungen im jeweiligen Einzelfall in Abhängigkeit u. a. von der Höhe der hinterzogenen Steuer und der Schuld. Im Rahmen eines eingesetzten Bund-Länder-Kernteams unter Beteiligung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, des BZSt und des BMF soll u. a. identifiziert werden, ob die Steuerstraftatbestände zeitgemäß sind oder sich ergebender gesetzlicher Änderungsbedarf besteht. 36. Prüft die Bundesregierung eine Ausweitung der Qualifikationstatbestände der besonders schweren Steuerhinterziehung im Strafrecht, damit die Organisierte Kriminalität (OK) im Bereich der Ertragsteuern (wie Cum- Ex bzw. Cum-Cum) hinreichend abgebildet ist? Es ist darauf hinzuweisen, dass neben den benannten besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung in § 370 Absatz 3 Satz 2 AO auch noch die unbenannten schweren Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 3 Satz 1 AO unter den erhöhten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren fallen. Insoweit können auch Fälle, die nicht unter die benannten Fälle fallen, im Einzelfall einen unbenannten besonders schweren Fall darstellen und damit auch unter den Strafrahmen des § 370 Absatz 3 Satz 1 AO fallen. Die Bundesregierung prüft dennoch, wie die bestehenden Steuerstraftatbestände im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgeweitet werden können. 37. Warum taucht der Begriff „Steuerkriminalität“ im Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes nicht auf, obwohl die Bündelung von Finanzkriminalitätsbekämpfungskompetenzen im Koalitionsvertrag (Zeile 1544 ff.) beschlossen wurde? Der Entwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes fokussiert sich auf die umfassende Modernisierung der Zollverwaltung und die Stärkung der Bekämpfung von Zollkriminalität (einschließlich Verbrauchsteuerkriminalität), Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsumgehungen. Der Entwurf adressiert somit im Zuständigkeitsbereich des Zolls die umfassende Bekämpfung von Finanzkriminalität ohne die Errichtung neuer Behörden. 38. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag der BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (vgl. www.bdz.eu/ wpcontent/uploads/2026/04/260331-BDZ-Stellungnahme-ZFG.pdf), eine „Finanzermittlungsgruppe Bund“ interdisziplinär auszugestalten (Einbeziehung von Zoll, Steuerfahndung und Bundesbetriebsprüfung)? Um die Rahmenbedingungen für eine engere Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zur wirksameren Bekämpfung von Steuerkriminalität weiter auszubauen, wurde u. a. ein Bund-Länder-Kernteam unter Beteiligung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, des BZSt und des BMF errichtet. Im Rahmen des Kernteams sollen die benötigten Informationen der jeweiligen Akteure und die sich daraus ergebenden Auswertungserfordernisse identifiziert werden. Daneben soll geprüft werden, wie die Auswertbarkeit der Informationen, z. B. durch eine bessere Vernetzung oder Koordinierung untereinander, verbessert und sichergestellt werden kann. Des Weiteren sollen Punkte für eine effektivere Bekämpfung von Finanzkriminalität analysiert und der sich hieraus ergebende gesetzliche Änderungsbedarf identifiziert werden. Ein prioritäres Ziel ist u. a. die Verbesserung und Beschleunigung der Zusammenarbeit sowie ein angemessener und sinnvoller Datenaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden untereinander und mit anderen Behörden. 39. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Kritik des BDZ, wonach die im „Aktionsplan gegen OK“ (Februar 2026) versprochenen Investitionen in Personal und IT im aktuellen ZFG-Entwurf keine hinreichende Entsprechung finden, und auf welcher Basis hält sie die im Gesetz kalkulierten personellen Ressourcen für „realistisch“? Die im Aktionsplan angekündigte Stärkung der Vollzugsbehörden geht über den Entwurf des ZFG hinaus, Personal-, IT- und Haushaltsfragen sind Gegenstand eigenständiger Planungs- und Entscheidungsprozesse. Die im Entwurf des ZFG zugrunde gelegten personellen Annahmen beruhen auf fachlichen Einschätzungen zu Fallzahlen, bestehenden Strukturen, Erfahrungswerten und erwarteten Effizienzgewinnen durch die Neuerungen. 40. Wie will die Bundesregierung eine effektive Bekämpfung der Finanzkriminalität im ZFG sicherstellen, wenn der Erfüllungsaufwand (ZFG- Entwurf, S. 172) durch die „One-in-one-out“-Regelung kompensiert werden muss, und führt dies zu einem Personalabbau in der klassischen Betriebsprüfung? Die One-in-one-out-Regel ist ein Instrument zur Begrenzung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft. Ausgenommen aus dieser Regel sind sämtliche Aufwendungen für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Somit greift die One-in-one-out-Regelung hier nicht. Durch die Umstrukturierung und Modernisierung der Zollverwaltung werden vielmehr Umverteilungen und neue Schwerpunkte möglich. 41. Beabsichtigt die Bundesregierung, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gestützt auf Artikel 108 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) sowie Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG, eine Bundesbehörde mit eigenen Ermittlungsbefugnissen für schwere und international vernetzte Steuerkriminalität einzurichten, um der Fragmentierung der Strafverfolgung auf Länderebene zu begegnen, die nach Einschätzung parlamentarischer Sachverständiger dazu führt, dass die vollständige Aufarbeitung von Altfällen wie Cum-Ex mehrere Jahrzehnte in Anspruch nimmt? Das BZSt unterstützt die Länder in einigen Bereichen und Fällen bei der Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. Hierzu gehören insbesondere Umsatzsteuerhinterziehungsfälle und Fälle von Kapitalertragsteuergestaltungen wie Cum/Ex. Im Rahmen des Bund-Länder-Kernteams wird auch geprüft, wie die Funktion und die Aufgaben des BZSt ausgebaut werden können, um die Länder im Rahmen der Bekämpfung der Steuerhinterziehung besser unterstützen zu können. 42. Wie rechtfertigt die Bundesregierung das im ZFG geplante Zusatzaufkommen von lediglich 308 Mio. Euro im Verhältnis zu einem geschätzten Geldwäschevolumen von 100 Mrd. Euro und den massiven Cum- Steuerausfällen? Die im Zusammenhang mit dem im Entwurf des ZFG vorgesehenen neuen Verfahren der administrativen Vermögensermittlung und -sicherung prognostizierten Mehreinnahmen in Höhe von ca. 308 Mio. Euro stellen konkrete fiskalische Effekte der Maßnahme dar, die auf nachvollziehbaren Annahmen zur Anwendung des Verfahrens, zur Anzahl der Fälle sowie zur voraussichtlichen Vermögensabschöpfung beruhen. Demgegenüber sind Schätzungen zum Gesamtvolumen der Geldwäsche oder zu gesamtwirtschaftlichen Steuerausfällen infolge bestimmter Steuerdelikte keine geeigneten Größen zur Gegenüberstellung. Das geschätzte Geldwäschevolumen bildet nicht den Betrag ab, der durch das neue Verfahren tatsächlich identifiziert, gesichert oder abgeschöpft werden kann. Konkrete, maßnahmenbezogene Mehreinnahmen sind also nicht mit abstrakten gesamtwirtschaftlichen Schadensschätzungen zu verrechnen. 43. Warum finden Geldströme aus international organisierter Steuerhinterziehung im ZFG-Entwurf keine explizite Erwähnung als Fokusgruppe der neuen Ermittlungsbefugnisse? Die neu zu schaffenden Befugnisse zur Aufklärung und Sicherung von verdächtigen Vermögensgegenständen für die Behörden der Zollverwaltung finden Anwendung, wenn nach der Gesamtschau der relevanten Umstände der rechtmäßige Erwerb des Vermögensgegenstandes oder der Erwerb des Vermögensgegenstandes mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft nicht plausibel erscheint. Eine Einschränkung auf bestimmte Taten oder Tatmodalitäten erfolgt nicht und erscheint nicht sachgerecht. 44. Wie definiert das BMF die „begründeten Zweifel“ an der Herkunft eines Vermögensgegenstandes so, dass nicht nur finanziell schwach aufgestellte Tätergruppen (Fokus: Autos, Luxusuhren) durch das ZFG effektiv erfasst werden können, sondern auch vermögende Tätergruppen aus dem Banken- und Unternehmenssektor? Das ZFG definiert „begründete Zweifel“ an der Herkunft eines Vermögensgegenstandes über objektive, nachvollziehbare Widersprüche oder Unplausibilitäten zwischen Vermögenswert und erklärter Herkunft. Dadurch erfasst das Gesetz ausdrücklich alle Tätergruppen. 45. Wie viele der seit 2016 festgestellten Cum-Cum- und Cum-Ex-Fälle sind bis heute (Stand: April 2026) aufgrund von Verjährung oder Personalmangel in den Ländern rechtlich nicht mehr verfolgbar (bitte nach Grund, Verjährung oder Personalmangel und jeweils entstandenem Steuerausfall auflisten)? Der Bundesregierung liegen auf Grundlage der letzten Abfrage zum 31. Dezember 2024 zu den aufgegriffenen Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen keine Erkenntnisse darüber vor, dass aufgegriffene Fälle infolge von zwischenzeitlich eingetretener Verjährung oder organisatorischer Mängel nicht mehr verfolgbar sind. 46. Wie stellt die Bundesregierung die grenzüberschreitende Ermittlungsunterstützung sicher, damit internationale Rechts- und Amtshilfeersuchen bei komplexen Cum-Modellen nicht an fehlenden Kapazitäten im Bund scheitern? Mit dem Informations- und Analysezentrum beim BZSt besteht eine Kontaktstelle zu ausländischen Finanzbehörden für die internationale Zusammenarbeit bei Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung. 47. Wann wird das BMF den von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil im März 2026 bei der Bertelsmann Stiftung angekündigten „Aktionsplan gegen Steuerbetrug“ präsentieren, und wird dieser Plan, analog zum bereits im ZFG-Referentenentwurf reflektierten „Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität“ vom Februar 2026, noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren in eine überarbeitete finale Version des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes integriert? Die entsprechenden gesetzgeberischen Maßnahmen werden derzeit, u. a. auch im Rahmen des Bund-Länder-Kernteams, erarbeitet. Aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes ist eine Integration in dieses Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen. 48. Welche konkreten gesetzgeberischen Maßnahmen enthält der „Aktionsplan gegen Steuerbetrug“, um die vom Wissenschaftlichen Beirat des BMF kritisierte „transaktionsbezogene“ Prüfung des § 36a EStG durch anreizbezogene Maßnahmen erweitern? Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen. 49. Wird der „Aktionsplan gegen Steuerbetrug“ über rein administrative Koordinierung hinausgehen und die vom Wissenschaftlichen Beirat des BMF geforderte institutionelle Bundeskompetenz für grenzüberschreitende Ertragsteuerfälle (analog zu Artikel 108 Absatz 4 GG) herstellen? Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen. 50. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Kritik der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in ihrer ZFG-Stellungnahme, wonach die Bezeichnung des Zolls als „Partner der Wirtschaft“ im ZFG- Begleittext dessen Auftrag als Eingriffsverwaltung und „Wächter über die Wirtschaft“ konterkariert, und welche Auswirkungen hat dieses „partnerschaftliche“ Verständnis auf die Intensität von Ermittlungen im Finanzsektor? Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis, macht sich diese jedoch nicht zu eigen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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