Schriftliche Frage 7 von Heidi Reichinnek (DIE LINKE): An wie viele Erwachsene mit Behinderungen wird nach Kenntnis der Bundesregierung Kindergeld ausbezahlt, und hat die Bundesregierung Kenntnis…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 7 von Heidi Reichinnek (DIE LINKE): An wie viele Erwachsene mit Behinderungen wird nach Kenntnis der Bundesregierung Kindergeld ausbezahlt, und hat die Bundesregierung Kenntnis…
Frage 7 (Heidi Reichinnek, Die Linke):
An wie viele Erwachsene mit Behinderungen wird nach Kenntnis der Bundesregierung Kindergeld ausbezahlt, und hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, in wie vielen Fällen Anträge auf Kindergeld von Erwachsenen mit Behinderungen abgelehnt wurden bzw. bei Finanzgerichten anhängig sind?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 24. Juni 2025:
Wegen der finanziellen Belastungen für den Unterhalt und die Ausbildung ihrer Kinder stehen Eltern die steuerlichen Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder alternativ Kindergeld zu. Anspruchsberechtigte des Kindergeldes sind somit grundsätzlich die Eltern. Ob die Eltern eine Behinderung haben, ist für den Kindergeldanspruch nicht relevant. Hierzu liegender Bundesregierung daher keine Daten vor. Für Eltern endet der Anspruch auf Kindergeld für ihr Kind grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, es sei denn, das Kind erfüllt einen der Berücksichtigungstatbestände des § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 EStG (z. B. Kind in Berufsausbildung). In diesen Fällen kann sich die Kindergeldzahlung bis zum 25. Lebensjahr des Kindes erstrecken. Ausnahmsweise wird Kindergeld unabhängig vom Lebensalter des Kindes gewährt, wenn das volljährige Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG). Die verfügbaren Daten zu Kindergeldzahlungen, in denen das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat und damit allein eine Anspruchsberechtigung wegen der Behinderung gegeben ist, können den Bestandsstatistiken der Bundesagentur für Arbeit unter https://statistik.arbeitsagentu r.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Familie-Kinde r/Famka/Famka.html entnommen werden. Für Kinder mit Behinderung zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr sind die Familienkassen nach A 19.1 Absatz 6 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG angewiesen, vorrangig zu prüfen, ob eine Berücksichtigung nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 EStG möglich ist. Daher ist nicht bezifferbar, für wie viele volljährige Kinder mit Behinderung bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld gezahlt wird. Der Bundesregierung liegen auch keine statistischen Daten zu abgelehnten Kindergeldanträgen für Kinder mit Behinderung und anhängigen Verfahren vor den Finanzgerichten vor.
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