Entschließung des Bundesrates "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vereinfachen und entbürokratisieren"
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Entschließung des Bundesrates "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vereinfachen und entbürokratisieren"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 384/26 (Beschluss)
25.09.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG) vereinfachen und entbürokratisieren"
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 384/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates "Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG) vereinfachen und entbürokratisieren"
1. Der Bundesrat stellt fest, dass das Elterngeld eine der zentralen
familienpolitischen Unterstützungsleistungen des Staates ist, um den Eltern gezielt in der
frühen Phase nach der Geburt Hilfestellung zu geben und eine gleichberechtigte
Erwerbsarbeit zu erleichtern.
2. Gleichzeitig weist der Bundesrat darauf hin, dass die Regelungen zum
Elterngeld sehr komplex sind und das Verfahren zur Beantragung, Bearbeitung und
Bewilligung dadurch häufig kompliziert, bürokratisch und beratungsintensiv ist.
3. Zudem merkt der Bundesrat an, dass die letzten gesetzlichen Änderungen des
Bundeselterngeldes dazu geführt haben, dass der Antrag umfangreicher
geworden ist und Eltern später die ihnen zustehenden Leistungen erhalten.
4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher zu prüfen, wie im Rahmen der
geplanten Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auch
eine Vereinfachung des Elterngeldes und im Anschluss eine Reduzierung des
Einheitlichen Antrags herbeigeführt werden kann.
5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung insbesondere die folgenden
Vereinfachungen in den Fokus zu nehmen:
a) Vereinfachung der Anrechnung anderer Einnahmen nach § 3 Absatz 1
Satz 4 BEEG,
b) Vereinfachung der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr für
Lebensmonate, sondern für Kalendermonate,
c) im Falle der Bewilligung nach Kalendermonaten: Anrechnung des
Mutterschaftsgeldes nur im Monat der Geburt sowie im Folgemonat zur
Vermeidung einer tageweisen Anrechnung in einem dritten Monat,
d) Umgestaltung der Partnerbonusmonate durch Streichung der
Mindeststundengrenze,
e) Vereinfachung der Einkommensermittlung, indem der Bemessungszeitraum
unabhängig von den jeweiligen Einkommensarten auf das Kalenderjahr vor
der Geburt des Kindes festgelegt wird,
f) durchgehende Gewährung des Geschwisterbonus für die Dauer des
Basiselterngeldbezugs als Festbetrag,
g) deutliche Reduzierung des Einheitlichen Antrags in Abstimmung mit den
Ländern.
Begründung:
Aufgrund der mehrschichtigen Zielsetzung des Gesetzes sowie des Anspruchs,
vielen unterschiedlichen Lebenssituationen gerecht zu werden, sind die
Regelungen des Elterngeldes einzelfallorientiert und mittlerweile sehr komplex.
Dies führt dazu, dass das Verfahren zur Beantragung, Bearbeitung und
Bewilligung häufig kompliziert, bürokratisch und beratungsintensiv ist. Die Beratung
und Bearbeitung erfordert zudem immer umfangreicheres Fachwissen. Die
Komplexität hat außerdem zur Folge, dass die Bearbeitungsprozesse
zeitintensiver und fehleranfälliger geworden sind. Ziel muss daher eine wirksame und
weitgehende Vereinfachung des Gesetzes sein.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, das Elterngeld sinnvoll
weiterzuentwickeln und zu vereinfachen, um Erleichterungen sowohl für die
Antragstellenden als auch für die Bearbeitung durch die Elterngeldstellen zu
bewirken.
Statt einer sehr komplexen Anrechnung anderer Einkommen nach § 3 Absatz 1
Satz 4 BEEG wird eine Pauschalierung vorgeschlagen, wobei das
Bemessungseinkommen des anzurechnenden Einkommens mit dem arbeitsvertraglich
vereinbarten Einkommen oder dem durch Bezug der
Einkommensersatzleistung wegfallenden Teilzeiteinkommens gleichgesetzt wird.
Zur Vereinfachung der Berechnung des Elterngeldes sollte es künftig nicht
mehr für Lebens-, sondern für Kalendermonate gezahlt werden. Im Fall der
Bewilligung nach Kalendermonaten sollte die Anrechnung des
Mutterschaftsgeldes dann nur im Monat der Geburt sowie im Folgemonat erfolgen, um eine
ggf. tageweise Anrechnung von Mutterschaftsgeld in einem dritten Monat
auszuschließen.
Um die Partnerschaftsbonusmonate zu vereinfachen, sollte die bestehende
Mindeststundengrenze als Voraussetzung gestrichen und die Gewährung
stattdessen z.B. an die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen
Teilzeittätigkeit mit maximal 32 Wochenstunden gekoppelt werden, wobei die zeitlichen
Untergrenzen für Beamte und Selbstständige vergleichbar abgesenkt werden
sollten.
Der Bemessungszeitraum sollte unabhängig von den jeweiligen Einkunftsarten
auf das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes festgelegt werden, was zu
einer Vereinfachung der Einkommensermittlung führen dürfte. Dabei sollten die
bisherigen Ausklammerungstatbestände für einzelne Kalendermonate als
Verschiebetatbestände erhalten bleiben.
Um für mehr Verbindlichkeit für die Eltern zu sorgen und die Bearbeitung zu
vereinfachen, sollte der Geschwisterbonus unabhängig von einem
Überschreiten der Altersgrenze bei einem Geschwisterkind durchgehend für die Zeit des
Basis-Elterngeld-Bezugs als Festbetrag gewährt werden. Die Entwicklung
eines Konzepts für die Weiterentwicklung und Reduzierung des Einheitlichen
Antrags in Abstimmung mit den Ländern ist dringend geboten.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vereinfachen und entbürokratisieren" (Beschlussdrucksache)