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Entschließung des Bundesrates "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vereinfachen und entbürokratisieren"

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 384/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vereinfachen und entbürokratisieren" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 384/26 (Beschluss) 25.09.26 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vereinfachen und entbürokratisieren" Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Drucksache 384/26 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vereinfachen und entbürokratisieren" 1. Der Bundesrat stellt fest, dass das Elterngeld eine der zentralen familienpolitischen Unterstützungsleistungen des Staates ist, um den Eltern gezielt in der frühen Phase nach der Geburt Hilfestellung zu geben und eine gleichberechtigte Erwerbsarbeit zu erleichtern. 2. Gleichzeitig weist der Bundesrat darauf hin, dass die Regelungen zum Elterngeld sehr komplex sind und das Verfahren zur Beantragung, Bearbeitung und Bewilligung dadurch häufig kompliziert, bürokratisch und beratungsintensiv ist. 3. Zudem merkt der Bundesrat an, dass die letzten gesetzlichen Änderungen des Bundeselterngeldes dazu geführt haben, dass der Antrag umfangreicher geworden ist und Eltern später die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher zu prüfen, wie im Rahmen der geplanten Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auch eine Vereinfachung des Elterngeldes und im Anschluss eine Reduzierung des Einheitlichen Antrags herbeigeführt werden kann. 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung insbesondere die folgenden Vereinfachungen in den Fokus zu nehmen: a) Vereinfachung der Anrechnung anderer Einnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 4 BEEG, b) Vereinfachung der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr für Lebensmonate, sondern für Kalendermonate, c) im Falle der Bewilligung nach Kalendermonaten: Anrechnung des Mutterschaftsgeldes nur im Monat der Geburt sowie im Folgemonat zur Vermeidung einer tageweisen Anrechnung in einem dritten Monat, d) Umgestaltung der Partnerbonusmonate durch Streichung der Mindeststundengrenze, e) Vereinfachung der Einkommensermittlung, indem der Bemessungszeitraum unabhängig von den jeweiligen Einkommensarten auf das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes festgelegt wird, f) durchgehende Gewährung des Geschwisterbonus für die Dauer des Basiselterngeldbezugs als Festbetrag, g) deutliche Reduzierung des Einheitlichen Antrags in Abstimmung mit den Ländern. Begründung: Aufgrund der mehrschichtigen Zielsetzung des Gesetzes sowie des Anspruchs, vielen unterschiedlichen Lebenssituationen gerecht zu werden, sind die Regelungen des Elterngeldes einzelfallorientiert und mittlerweile sehr komplex. Dies führt dazu, dass das Verfahren zur Beantragung, Bearbeitung und Bewilligung häufig kompliziert, bürokratisch und beratungsintensiv ist. Die Beratung und Bearbeitung erfordert zudem immer umfangreicheres Fachwissen. Die Komplexität hat außerdem zur Folge, dass die Bearbeitungsprozesse zeitintensiver und fehleranfälliger geworden sind. Ziel muss daher eine wirksame und weitgehende Vereinfachung des Gesetzes sein. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, das Elterngeld sinnvoll weiterzuentwickeln und zu vereinfachen, um Erleichterungen sowohl für die Antragstellenden als auch für die Bearbeitung durch die Elterngeldstellen zu bewirken. Statt einer sehr komplexen Anrechnung anderer Einkommen nach § 3 Absatz 1 Satz 4 BEEG wird eine Pauschalierung vorgeschlagen, wobei das Bemessungseinkommen des anzurechnenden Einkommens mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Einkommen oder dem durch Bezug der Einkommensersatzleistung wegfallenden Teilzeiteinkommens gleichgesetzt wird. Zur Vereinfachung der Berechnung des Elterngeldes sollte es künftig nicht mehr für Lebens-, sondern für Kalendermonate gezahlt werden. Im Fall der Bewilligung nach Kalendermonaten sollte die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes dann nur im Monat der Geburt sowie im Folgemonat erfolgen, um eine ggf. tageweise Anrechnung von Mutterschaftsgeld in einem dritten Monat auszuschließen. Um die Partnerschaftsbonusmonate zu vereinfachen, sollte die bestehende Mindeststundengrenze als Voraussetzung gestrichen und die Gewährung stattdessen z.B. an die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeittätigkeit mit maximal 32 Wochenstunden gekoppelt werden, wobei die zeitlichen Untergrenzen für Beamte und Selbstständige vergleichbar abgesenkt werden sollten. Der Bemessungszeitraum sollte unabhängig von den jeweiligen Einkunftsarten auf das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes festgelegt werden, was zu einer Vereinfachung der Einkommensermittlung führen dürfte. Dabei sollten die bisherigen Ausklammerungstatbestände für einzelne Kalendermonate als Verschiebetatbestände erhalten bleiben. Um für mehr Verbindlichkeit für die Eltern zu sorgen und die Bearbeitung zu vereinfachen, sollte der Geschwisterbonus unabhängig von einem Überschreiten der Altersgrenze bei einem Geschwisterkind durchgehend für die Zeit des Basis-Elterngeld-Bezugs als Festbetrag gewährt werden. Die Entwicklung eines Konzepts für die Weiterentwicklung und Reduzierung des Einheitlichen Antrags in Abstimmung mit den Ländern ist dringend geboten.

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