Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/412)
Text
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/412)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1304
21. Wahlperiode 19.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Peter Bonhof, Ulrich von Zons,
Knuth Meyer-Soltau, Sascha Lensing, Gereon Bollmann, Dr. Christoph Birghan,
Pierre Lamely, Andreas Paul, Kay Gottschalk, Christian Reck, Sebastian Maack,
Edgar Naujok, Alexis L. Giersch, Kay-Uwe Ziegler, Hans-Jürgen Goßner,
Bernd Schattner, Thomas Korell, Lukas Rehm, Achim Köhler, Dr. Malte
Kaufmann, Dr. Michael Blos, Dr. Maximilian Krah, Jörn König, Andreas Mayer,
Joachim Bloch, Mirco Hanker, Jan Wenzel Schmidt, Otto Strauß, Tobias Teich,
Dr. Christina Baum, Hauke Finger, Reinhard Mixl, Volker Scheurell und der
Fraktion der AfD
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und
für Heimat bzw. dessen zuständigen Bundesministers
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/412)
Die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (Bundestagsdrucksache 21/249)
wurde nicht vollständig beantwortet. Die Bundesregierung trägt als Begründung
pauschal vor, es handele sich bei „zahlreichen Einzelaspekten“ um
„administrative Überkontrolle“ (ebd.). Die Bundesregierung erklärt, dass sie bis auf die
Anzahl der Verfahren und deren Kosten sowie zum Ausgang der behördlichen
Strafanträge und Strafanzeigen daher keine weiteren Auskünfte zu den
einzelnen Verfahren erteilen wird (ebd., S. 2).
Mit dieser Weigerung der vollständigen Beantwortung der Kleinen Anfrage
missachtet die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller den
parlamentarischen Informationsanspruch aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Die Begründung der Bundesregierung
genügt aus Sicht der Fragesteller in keiner Weise der vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Begründungspflicht der Verweigerung einer
Beantwortung von parlamentarischen Fragen (BVerfG, Urteil vom 7.
November 2017 – 2 BvE 2/11).
Die Bundesregierung darf aus drei Gründen die Beantwortung von
parlamentarischen Anfragen verweigern: aus Gründen des Staatswohls und des
Grundrechteschutzes sowie aus Gründen, die dem Schutz des Kernbereichs der
exekutiven Eigenverantwortung dienen (s. o.). Verweigert die Bundesregierung
eine Antwort ganz oder teilweise, so hat sie diese Entscheidung zu begründen
(s. o.). Es bedarf aus verfassungsrechtlicher Sicht einer eingehenden
Begründung, die die angewandte Grenze des Fragerechts benennt und eine konkrete
und hinreichend ausführliche Abwägung der betroffenen Belange enthalten
(s. o.).
Die Bundesregierung hat bereits die angewandte Grenze des Fragerechts nicht
benannt. Stattdessen behauptet sie pauschal eine „administrative
Überkontrolle“ und nennt den Grundsatz der Gewaltenteilung. Ob die Bundesregierung
damit den Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung gemeint
hat, bleibt für die Fragesteller unklar. Insofern genügt die Begründung der
Ablehnung der Antwort seitens der Bundesregierung nach Auffassung der
Fragesteller bereits aus diesem Grund nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Unabhängig davon fehlt es in Gänze an der vom Bundesverfassungsgericht
vorgeschriebenen (s. o.) inhaltlichen Abwägung zwischen dem behaupteten
entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Schutzgut und dem Informationsinteresse
der Fragesteller bzw. des Deutschen Bundestages.
Besonders fragwürdig aber erscheinen den Fragestellern die Ausführungen der
Bundesregierung hinsichtlich der angeblichen Störung der Regierungsfunktion
durch die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle (hier: Beantwortung einer
Kleinen Anfrage). Fest steht, dass das Bundesministerium des Innern (BMI)
über eine „kleine“ Datenbank mit den Gerichtsverfahren, die vom BMI geführt
werden, verfügt (siehe Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/412). Zudem arbeiten im BMI 487 Beamte mit der
Befähigung zum Richteramt (zum Stichtag 27. Mai 2025, siehe Antwort der
Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 21/412). Die
Gerichtsverfahren werden im BMI vom Justiziariat und fünf weiteren fachlich
spezialisierten Organisationseinheiten geführt (siehe Antwort zu den Fragen 1 und 2
auf Bundestagsdrucksache 21/412). Personell ist das BMI nach Lesart der
Fragesteller also durchaus in der Lage, der Bundesregierung über die erfragten
Daten Auskunft zu erteilen. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der
Bundesregierung durch die Kleine Anfrage kann hier wohl kaum ernsthaft behauptet
werden.
Als weitere Begründung für die Nichtbeantwortung der Fragen beruft sich die
Bundesregierung auf den Persönlichkeitsschutz sowie auf Artikel 12 Absatz 1
GG: „Bei den Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw. Kanzleien, zur Höhe
des vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits geleisteten Kosten etc.
ist zudem der Grundrechtsschutz (insbesondere Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG)) von der Bundesregierung zu beachten. Bei den Fragen 7 und 8
ist zudem der Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen“
(Bundestagsdrucksache 21/412, S. 2). Eine Begründung dieser Behauptung folgt nicht. Es wird
an dieser Stelle auf das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 12.
Dezember 2007 – 1 BvR 1625/2066 – hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat
festgestellt, dass das Persönlichkeitsrecht eines Rechtsanwalts nicht verletzt ist,
wenn sein Name vom gegnerischen Rechtsanwalt z. B. auf dessen Website zu
Werbezwecken im Zusammenhang mit seiner Mandatierung genannt wird
(„Gegnerlisten“), sofern die Information sachlich und nicht herabsetzend ist.
Erfolgt die Nennung des Namens eines Rechtsanwalts im Rahmen einer
parlamentarischen Anfrage, dient dies allein zur Sicherung der Kontrollrechte des
Parlaments, mithin nicht zu Werbezwecken. Eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts oder des Artikels 12 GG ist mit Blick auf die genannte
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts also ausgeschlossen.
Bei den Fragen 7 und 8 ist der Persönlichkeitsschutz nach Auffassung der
Fragesteller für jedermann erkennbar nicht betroffen, weil nach Namen der
betroffenen Beamten gar nicht gefragt wird. Was mit „etc.“ gemeint ist und welche
Grundrechte noch verletzt sein sollen, wird in der Antwort der
Bundesregierung auch nicht erwähnt. Die Fragesteller können vorliegend wieder nur
mutmaßen, was die Bundesregierung mit der Nennung des Artikels 12 Absatz 1
GG gemeint haben könnte. Vermutlich meinte die Bundesregierung den Schutz
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Aufgrund der Grundrechtebindung
der öffentlichen Gewalt sind Grundrechte Dritter grundsätzlich geeignet, das
Fragerecht zu beschränken. Gleichwohl bedarf es hier einer Begründung und
insbesondere einer umfassenden Abwägung, die zum Ausgleich der
verfassungsrechtlichen Interessen führt (s. o.). Beides fehlt in der Antwort auf die
Kleine Anfrage.
Wie die Bundesregierung in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 zutreffend
ausführt, beläuft sich der Haushaltstitel für Gerichts-, Rechtsanwalts- und
Sachverständigenkosten im Jahr in der Regel zwischen einer halben und einer
ganzen Million Euro. Es handelt sich also um Steuermittel der Bürger, die das BMI
als Teil der Bundesregierung für seine Rechtsverfolgung und Rechtsberatung
ausgibt. Es besteht mithin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Höhe
und Art und Weise, wie diese Steuermittel verwendet werden. Die Ausübung
politischer Kontrolle über die Regierungstätigkeit durch das parlamentarische
Fragerecht ist hier zwingend notwendig und Ausdruck einer funktionierenden
Demokratie. Insofern sind die folgenden Nachfragen angezeigt.
Zusätzlich wird auch nach den rechtlichen Verfahren unter Beteiligung des
BMI im zweiten Quartal 2025 und im Jahr 2023 gefragt. Für die
rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung mit Gerichtsprozessen sind 2023 insgesamt
1 028 109,02 Euro nach Auskunft der Bundesregierung angefallen (Antwort
der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/412). Im
Vergleich zu 2021 haben sich die Kosten im Jahr 2023 somit fast verdoppelt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Gerichtsverfahren, in denen das BMI bzw. dessen zuständiger
Bundesminister als Beklagter beteiligt ist, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im ersten und zweiten Quartal 2025 bei Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig (bitte nach Anzahl und Quartal
aufschlüsseln)?
2. Wie viele Gerichtsverfahren, in denen das BMI bzw. dessen zuständiger
Bundesminister als Beklagter beteiligt ist, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im ersten und zweiten Quartal 2025 bei Gerichten der
Zivilgerichtsbarkeit anhängig (bitte nach Anzahl und Quartal aufschlüsseln)?
3. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien wurden im ersten
Quartal und im zweiten Quartal 2025 vom BMI mit der Prozessvertretung
beauftragt?
4. Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren wurden von Rechtsanwälten
bzw. Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMI im ersten und zweiten
Quartal 2025 geführt (bitte nach Anzahl, Quartal und der Angabe, in wie
vielen dieser Verfahren Anwaltszwang besteht bzw. bestand,
aufschlüsseln)?
5. Wie viele zivilgerichtliche Verfahren wurden von Rechtsanwälten bzw.
Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMI im ersten und zweiten
Quartal 2025 geführt (bitte nach Anzahl, Quartal und der Angabe, in wie vielen
dieser Verfahren Anwaltszwang besteht bzw. bestand, aufschlüsseln)?
6. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom BMI
im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der gesetzlichen
Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die
Prozessvertretung, und wie hoch waren diese Honorare insgesamt im erfragten
Zeitraum?
7. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom BMI
im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der gesetzlichen
Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die Beratung
ohne Prozessvertretung, und wie hoch waren diese Honorare insgesamt im
erfragten Zeitraum?
8. Wie viele Strafanträge hat das BMI bzw. der zuständige Bundesminister
im zweiten Quartal gestellt?
9. Wie viele Strafanträge wurden von Rechtsanwälten bzw.
Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMI im ersten und zweiten Quartal 2025
gestellt, und wie hoch waren die Rechtsanwaltskosten insgesamt im
erfragten Zeitraum?
10. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom BMI
im ersten Quartal und zweiten Quartal 2025 ein von der gesetzlichen
Vergütung abweichendes Honorar (z. B. Stundenhonorar) für die
Strafantragstellung im Auftrag des BMI, und wie hoch waren diese Honorare
insgesamt im erfragten Zeitraum?
11. Bezüglich welcher Delikte (Bezeichnung des Straftatbestandes mit Norm)
hat das BMI bzw. der zuständige Bundesminister im ersten Quartal und im
zweiten Quartal 2025 bei den zuständigen Staatsanwaltschaften
Strafanträge gestellt bzw. stellen lassen?
12. Wie hoch waren die Kosten des BMI für die rechtsanwaltliche Beratung
ohne Prozessführung im Jahre 2023?
13. Wie hoch waren die Kosten des BMI für die rechtsanwaltliche Vertretung
in gerichtlichen Verfahren im Jahr 2023?
14. Wie viele Strafanträge hat das BMI bzw. der zuständige Bundesminister
im Jahr 2023 gestellt?
15. Wie viele Strafanträge wurden von Rechtsanwälten bzw.
Rechtsanwaltskanzleien im Auftrag des BMI im Jahr 2023 gestellt, und wie hoch waren
die Rechtsanwaltskosten insgesamt im erfragten Zeitraum?
16. Wie viele Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien erhielten vom BMI
im Jahr 2023 ein von der gesetzlichen Vergütung abweichendes Honorar
(z. B. Stundenhonorar) für die Strafantragstellung im Auftrag des BMI,
und wie hoch waren diese Honorare insgesamt im erfragten Zeitraum?
17. Bezüglich welcher Delikte (Bezeichnung des Straftatbestandes mit Norm)
hat das BMI bzw. der zuständige Bundesminister im Jahr 2023 bei den
zuständigen Staatsanwaltschaften Strafanträge gestellt bzw. stellen lassen?
Berlin, den 18. August 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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