Schriftliche Frage 17 von Martin Hess (AfD): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur aktuellen Unterstützung von gewaltbereiten Linksextremisten durch die Rote Hilfe e. V., und we…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 17 von Martin Hess (AfD): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur aktuellen Unterstützung von gewaltbereiten Linksextremisten durch die Rote Hilfe e. V., und we…
Frage 17 (Martin Hess, AfD):
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur aktuellen Unterstützung von gewaltbereiten Linksextremisten durch die Rote Hilfe e. V., und welche Schlüsse zieht sie insgesamt unter Berücksichtigung dieses Vorgehens in Bezug auf das Verhältnis der Roten Hilfe e. V. zur freiheitlichendemokratischen Grundordnung (https://apollo-ne ws.net/eltern-der-hammerbande-sammeln-fuer-lin ksextreme-rote-hilfe/ sowie eine Pressemitteilung vom 24. März 2025 zu Daniela Klette: https://rot e-hilfe.de/meldungen/der-lange-atem-staatlicher-r epression-prozessauftakt-gegen-daniela-klette)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 31. März 2026:
Der „Rote Hilfe e. V.“ (RH) ist mit rund 14.400 Mitgliedern und bundesweit rund 50 Ortsgruppen die größte und eine der wichtigsten Gruppierungen im deutschen Linksextremismus. Primäres Betätigungsfeld der RH ist die Unterstützung linksextremistischer Straftäter sowohl im Strafverfahren als auch während der Haftzeit. Sie bietet ihnen politischen und sozialen Rückhalt und leistet juristische sowie finanzielle Unterstützung mit dem Ziel, das strafrechtliche Abschreckungspotenzial zu mindern. Die RH sorgt für eine bundesweite Vernetzung, sichert innerhalb der Szene den übergreifenden Zusammenhalt der unterschiedlichen Strömungen und bietet einen Legitimationsrahmen für die Begehung von Straf- und Gewalttaten. Bei der Auswahl und Begründung der Unterstützungsfälle lässt sie erkennen, dass sie die Anwendung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht nur befürwortet, sondern auch unterstützt. Daneben versucht die RH, durch intensive Öffentlichkeitsarbeit und Agitation Einfluss auf die Meinungsbildung zu nehmen und den Rechtsstaat zu delegitimieren, indem sie ihm einen „repressiven Charakter“ unterstellt und Gerichtsentscheidungen als politisch motivierte Klassenjustiz abwertet. Innerhalb der linksextremistischen Szene und des mit ihr solidarischen Umfelds besitzt sie einen hohen Bekanntheitsgrad und Relevanz als Unterstützungsstruktur. Dem Netzwerk „Antifa-Ost“ zugerechnete Inhaftierte stehen im Fokus linksextremistischer Solidaritätskampagnen. Die RH unterstützt offen Personen des Netzwerks durch solidarische Veröffentlichungen und Mobilisierungen für Solidaritätsveranstaltungen auf der vereinseigenen Internetseite, teils auch mit Nennung der Vornamen der betreffenden Personen. Des Weiteren ruft die RH auf der zugehörigen Internetseite zu Spenden auf ein RH- Spendenkonto auf. Bei einer Veranstaltung im Februar 2024 im Rahmen der 100-Jahr- Festivitäten der RH in Hamburg trat die als Angehörige der kriminellen Vereinigung „Antifa Ost“ verurteilte Lina E. als eine der Hauptrednerinnen und -redner auf und äußerte sich zu von der RH empfangenen Unterstützungsleistungen. Mit der Kampagne „Wir sind alle Antifa“ ruft die RH ebenfalls zu zahlreichen Aktivitäten, bspw. „gelebte Solidarität“, auf, u. a. auch für die Beteiligten von „Antifa Ost“. Auch thematisiert die RH in ihren Veröffentlichungen prozessbegleitend die behördlichen Maßnahmen in Bezug auf das ehemalige Mitglied der „Roten Armee Fraktion“ (RAF), Daniela K., und verunglimpft dabei permanent das staatliche Vorgehen. Des Weiteren solidarisiert sich die RH mit Daniela K., ruft öffentlich zu deren Unterstützung auf und richtete zu diesem Zweck ein Spendenkonto mit dem Stichwort „Daniela“ ein. Einen zusätzlichen Eindruck der Auswahl der Unterstützungsfälle und der dafür aufgewendeten Summen vermittelt die RH selbst über ihre Publikation „Rote Hilfe Zeitung“. In dieser werden regelmäßig unter der Rubrik „Geld her! Dafür brauchen wir eure Mitgliedsbeiträge“ aktuelle Unterstützungsfälle dargestellt. Eine darüberhinausgehende Beauskunftung der hier infragestehenden Informationen kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Durch eine weitergehende Auskunft darüber, ob und welche Erkenntnisse dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zur aktuellen Unterstützung von gewaltbereiten Linksextremisten durch die Rote Hilfe e. V. bekannt sind, wären Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methodik des BfV insbesondere bei der Beobachtung und Priorisierung möglicher Beobachtungsobjekte des BfV möglich. Durch eine offene Auskunft über den aktuellen Wissensstand könnten die betroffenen Akteure Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV offenlegen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Eine offene Beantwortung Ihrer Frage ist daher nicht möglich, weil sonst Informationen bekannt würden, die im Zusammenhang mit Fähigkeiten und Einsatztaktik sowie mit dienstlichen und operativen Vorgehensweisen des BfV stehen. Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter Verschlusssachen-(VS-)Einstufung nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehender Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
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