Schriftliche Frage 13 von Martin Hess (AfD): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur sogenannten linksextremistischen Vulkangruppe (z. B. abstrakt dazu, wie viele Personen dieser…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 13 von Martin Hess (AfD): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur sogenannten linksextremistischen Vulkangruppe (z. B. abstrakt dazu, wie viele Personen dieser…
Frage 13 (Martin Hess, AfD):
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur sogenannten linksextremistischen Vulkangruppe (z. B. abstrakt dazu, wie viele Personen dieser Gruppe angehören, ob in der Vergangenheit Identitäten von einzelnen Mitgliedern ermittelt werden konnten und ob es speziell eingerichtete Sonderermittlungsgruppen in den Sicherheitsbehörden des Bundes zur Aufklärung dieser Gruppe gibt und seit wann diese existieren)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 13. Januar 2026:
In Berlin und Brandenburg wurden seit dem Jahr 2011 in unregelmäßigen Abständen bisher 13 Brandanschläge auf Infrastrukturanlagen, insbesondere Bahnanlagen, Telekommunikationseinrichtungen und öffentliche Versorgungsleitungen, begangen, zu denen anonyme Autoren auf einschlägigen linksextremistischen oder von Linksextremisten genutzten Internetplattformen Bekennerschreiben veröffentlichten, in denen sie sich selbst als „Vulkangruppen“ bezeichneten. Die Täter veröffentlichten meist noch am Tag des Anschlags eine Taterklärung. Ziel der Taten sei es demnach, jeweils die alltäglichen Funktionsabläufe zu stören und „Momente des Stillstands“ herbeizuführen, um dem „System“ Schaden zuzufügen. Für das Bundeskriminalamt (BKA) kann im Kontext „Sonderermittlungsgruppen“ festgestellt werden, dass bei herausragenden Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) im Bereich der Polizei regelmäßig sogenannte „Besondere Aufbauorganisationen (BAO)“ eingerichtet werden, so auch im aktuellen Fall. Entsprechende BAO werden mit Abschluss oder vorläufigem Abschluss der Ermittlungen wieder aufgelöst. Eine weitergehende Beantwortung hinsichtlich des Kenntnisstandes des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) bezüglich der Vulkangruppe und zu etwaigen sogenannten „Sonderermittlungsgruppen“ kann trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch eine Antwort auf Ihre Frage nach dem genauen Kenntnisstand des BfV hinsichtlich der genannten Gruppe könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise in der Abteilung Linksextremismus/-terrorismus gezogen werden. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde zudem dazu führen, dass der Kenntnisstand und bestimmte Arbeitsweisen im nachrichtendienstlichen Bereich des BfV offengelegt werden. Betroffene Personen oder Gruppen würden in die Lage versetzt, Abwehrstrategien zu entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der deutschen Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Dasselbe gilt für den Kenntnisstand etwaiger sogenannter Sonderermittlungsgruppen. Eine Preisgabe von Informationen hierzu würde überdies eine weite Angriffsfläche bieten und könnte zur Ausforschung genutzt werden.
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