Schriftliche Frage 65 von Edgar Naujok (AfD): In wie vielen Fällen wurden in den letzten fünf Jahren Bundeswehrangehörige gegen ihren Willen vom Dienst freigestellt oder aus dem Dienstve…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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Schriftliche Frage 65 von Edgar Naujok (AfD): In wie vielen Fällen wurden in den letzten fünf Jahren Bundeswehrangehörige gegen ihren Willen vom Dienst freigestellt oder aus dem Dienstve…
Frage 65 (Edgar Naujok, AfD):
In wie vielen Fällen wurden in den letzten fünf Jahren Bundeswehrangehörige gegen ihren Willen vom Dienst freigestellt oder aus dem Dienstverhältnis entlassen, wobei in den jeweiligen Disziplinar- oder Personalentscheidungen ausdrücklich auf ihre Ausübung eines kommunalpolitischen Mandats für die Partei Alternative für Deutschland (AfD) Bezug genommen wurde, wie beispielsweise im Fall von Oberfeldwebel S. W., Panzergrenadierbataillon 112 in Regen, bei dem dies nach eigener Auskunft der Fall gewesen sein soll?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sebastian Hartmann vom 11. Juni 2025:
Die „Freistellung vom Dienst gegen den Willen“ kennt das Soldatengesetz nicht, dementsprechend sind keine Zahlen vorhanden. Eine statistische Erfassung des Verbots der Ausübung des Dienstes gemäß § 22 des Soldatengesetzes findet nicht statt. Um entsprechende Zahlen zur Verfügung stellen zu können, wäre es notwendig, jede Dienststelle der Bundeswehr einzeln abzufragen, wobei bereits getilgte Maßnahmen nicht mehr in die Auswertung einfließen könnten. Eine Auswertung der Daten im Sinne der Fragestellung ist innerhalb der Kürze der Zeit nicht möglich. Alleine seit Ende Dezember 2023 (gemäß aktuell vorgenommener Auswertung) sind 3.141 Soldatinnen und Soldaten in den unterschiedlichen Laufbahngruppen und aus unterschiedlichsten Beendigungsgründen entlassen worden. Jede Verfahrensakte müsste geprüft werden. Pro Akte würde dies einen Zeitaufwand von zwei bis drei Stunden bedeuten (Summe 6.282 bis 9.423 Stunden). Dies würde die Arbeitsfähigkeit verschiedener Einheiten des Geschäftsbereichs BMVg erheblich einschränken. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. BVerfGE 147, 50, Rdn 249) bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht. Aus den oben dargelegten Gründen kann eine belastbare Beantwortung Ihrer Frage wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Recherche verbunden wäre, nicht erfolgen.
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