Entlassungen von Soldaten aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen - Anwendung der gesetzlichen Neuregelung seit 2023 (Antwort zu Drs. 21/2391)
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Entlassungen von Soldaten aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen - Anwendung der gesetzlichen Neuregelung seit 2023 (Antwort zu Drs. 21/2391)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2677
21. Wahlperiode 07.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Ralf Nolte, Rüdiger Lucassen, Kurt
Kleinschmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2391 –
Entlassungen von Soldaten aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen –
Anwendung der gesetzlichen Neuregelung seit 2023
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung am 23. Dezember 2023
wurde es dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BA-
PersBw) ermöglicht, bei schwerwiegenden verfassungsfeindlichen
Bestrebungen oder entsprechenden Unterstützungsleistungen eine Entlassung von
Soldaten durch einfachen Verwaltungsakt vorzunehmen.
Aus Sicht der Fragesteller ist diese Änderung verfassungspolitisch
hochproblematisch, denn sie stellt einen Bruch mit der bundessdeutschen
Rechtsordnung dar, die seit Jahrzehnten die unter präventivem Richtervorbehalt
stehende disziplinarrechtlichen Entfernung von Zeit- und Berufssoldaten vorsah.
Für die Fragesteller ist ferner die nachgelagerte Rechtsschutzmöglichkeit vor
den Verwaltungsgerichten zur Wahrung des Rechtsstaatsgebots und des
effektiven Rechtsschutzes nicht ausreichend. Denn sie ist zeit- und geldintensiv und
überfordert regelmäßig Betroffene, deren Dienstverhältnis und auch die damit
verbundenen Versorgungsleistungen unmittelbar nach Bekanntgabe des
Verwaltungsaktes enden. Rechtsbehelfe entfalten keine aufschiebende Wirkung
dagegen.
Die Entfernung aus dem Dienst stellt den schwersten disziplinarischen
Eingriff in die Rechte eines Zeit- bzw. Berufssoldaten dar. Sie betrifft den
Bestand des Dienstverhältnisses als zentralen Bestandteil des Lebenszeitprinzips,
dessen grundsätzliche Unentziehbarkeit das Bundesverfassungsgericht als eine
der wichtigsten von Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) geschützten
Regeln des Beamtenrechts – und damit für Zeit- und Berufssoldaten nach
Artikel 14, Artikel 12, Artikel 3 GG für Berufs- und Zeitsoldaten im Lichte von
Artikel 33 Absatz 5 GG – erachtet.
Diese Regelung bedeutet eine erhebliche Erweiterung der
Handlungsspielräume gegenüber vorher geltenden Vorschriften, die bislang für Berufssoldaten
und langdienende Soldaten auf Zeit strengere Hürden vorsahen. Mit Bezug auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 67 auf
Bundestagsdrucksache 21/469 ergeben sich für die Fragesteller Fragen zur konkreten
Umsetzung und zu den Auswirkungen dieser aus Sicht der Fragesteller
höchstproblematischen Gesetzesänderung. Transparenz über Umfang und Be-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 6. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gründungsmuster solcher Entlassungen ist sowohl im Hinblick auf
rechtstaatliche Prinzipien als auch auf den Zustand der Inneren Führung in der
Bundeswehr von erheblicher Bedeutung.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Die unten stehenden Zahlen beziehen sich ausschließlich auf die Entlassung
nach § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes (SG), der im Jahr 2023 neu in das
Soldatengesetz aufgenommen worden ist. Eine Änderung des § 46 Absatz 2
Satz 1 SG erfolgte nicht. Die von den Fragestellern gewählte Formulierung
„schwerwiegenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen“ bezieht sich
ausschließlich auf § 46 Absatz 2a SG. Gleiches gilt für den Verweis auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 67 des Abgeordneten Jan
Ralf Nolte auf Bundestagsdrucksache 21/469.
1. Wie viele Soldaten sind seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung im
Jahr 2023 bis zum Stichtag 31. August 2025 durch Verwaltungsakt gemäß
der neuen Rechtslage (§ 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des
Soldatengesetzes – SG) aus dem Dienstverhältnis entlassen worden (bitte nach den
Jahren 2023, 2024 und 2025 aufschlüsseln)?
§ 46 Absatz 2a SG ist am 23. Dezember 2023 in Kraft getreten. Im Jahr 2023
hat es keine Entlassungen gegeben. Im Jahr 2024 wurden vier Soldaten auf
Grundlage des § 46 Absatz 2a SG entlassen, im Jahr 2025 bislang sieben
Soldaten.
2. Wie oft wurde seit dem Kalenderjahr 2023 durch den Militärischen
Abschirmdienst (MAD) eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß
§ 11 Satz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG)
sowie – soweit einschlägig – auf Grundlage oder in entsprechender
Anwendung der §§ 19 bis 22 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des
Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
(BVerfSchG) an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen vorgenommen,
und wie verteilen sich diese Übermittlungen nach Empfängerkategorien
(z. B. Behörden, Arbeitgeber, Vermieter, Familienangehörige, sonstiges
persönliches Umfeld)?
Im Kalenderjahr 2025 wurden durch das BAMAD insgesamt 1 320
Übermittlungen im Sinne der Fragestellung vorgenommen.
Für die Kalenderjahre 2023 und 2024 liegen mangels entsprechender
Protokollierungspflichten keine belastbaren Daten vor.
Eine Aufschlüsselung nach den Empfängerdaten kann nicht erfolgen, weil eine
entsprechende Antwort Rückschlüsse auf die operative Arbeitsweise des BA-
MAD zuließe. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und
Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu der operativen
Arbeitsweise bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche
Akteure Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden des
BAMAD ziehen könnten. Sofern solche Methoden der Informationsgewinnung
beeinträchtigt würden, würden empfindliche Informationslücken auch im
Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen.
Gegenstand der Frage sind Informationen, die in besonders hohem Maße
Erwägungen des Staatswohls berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird
durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und
insbesondere Staatswohlerwägungen zählen.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde auch in diesem Fall
nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten
Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BAMAD
ausreichend Rechnung zu tragen.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem staatlichen
Geheimhaltungsinteresse zurückstehen.
3. Aufgrund welcher gesetzlichen Tatbestände nach § 46 Absatz 2 und 2a des
Soldatengesetzes sind die in der Antwort zu Frage 1 genannten Soldaten
entlassen bzw. Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus
dem Wehrdienstverhältnis eingeleitet worden (bitte nach den jeweiligen
Entlassungsgründen aufschlüsseln)?
Neun Entlassungen erfolgten auf Grundlage des § 46 Absatz 2a Satz 1 Nummer
1 SG. Zwei Entlassungen erfolgten auf Grundlage des § 46 Absatz 2a Satz 2
SG.
4. Welchen Dienstgradgruppen waren die entlassenen Soldaten zugeordnet?
Ein Soldat war der Dienstgradgruppe der Offiziere, fünf Soldaten der
Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee, zwei der Dienstgradgruppe der
Unteroffiziere ohne Portepee und drei Soldaten der Dienstgradgruppe der
Mannschaften zugeordnet.
5. Wie lange war die durchschnittliche Verfahrensdauer von der Einleitung
bis zum Abschluss einer Entlassung?
Im Jahr 2024 betrug die durchschnittliche Bearbeitungszeit von der Aufnahme
des Verfahrens bis zur Zustellung der Entlassungsverfügung 248 Tage, im Jahr
2025 189 Tage.
6. In wie vielen Fällen wurde gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch
eingelegt bzw. Klage vor einem Verwaltungsgericht erhoben?
Der richtige Rechtsbehelf gegen die Entlassungsverfügung ist die
Wehrbeschwerde. Gegen die in der Antwort zu Frage 3 aufgeführten Entlassungen
wurden sechs Beschwerden eingelegt und einmal Klage erhoben.
7. In wie vielen Fällen wurde durch nachgelagerte verwaltungsgerichtlich
Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Entlassung festgestellt?
In keinem Fall.
8. Wie viele Verwaltungsverfahren in Bezug auf Entlassungsverfügungen
von Soldaten sind derzeit bei den zuständigen Verwaltungsgerichten
anhängig?
Aktuell ist ein Klageverfahren anhängig.
9. Welche verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder
Unterstützungsleistungen lagen den sechs seit Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Entlassungen,
die die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 67 auf
Bundestagsdrucksache 21/469 genannt hat, konkret zugrunde?
In allen sechs Fällen handelte es sich um rechtsextremistische Bestrebungen.
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