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Entlassungen von Soldaten aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen - Anwendung der gesetzlichen Neuregelung seit 2023 (Antwort zu Drs. 21/2391)

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 21/2677 · Antwort · Original ↗

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Entlassungen von Soldaten aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen - Anwendung der gesetzlichen Neuregelung seit 2023 (Antwort zu Drs. 21/2391) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2677 21. Wahlperiode 07.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Ralf Nolte, Rüdiger Lucassen, Kurt Kleinschmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2391 – Entlassungen von Soldaten aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen – Anwendung der gesetzlichen Neuregelung seit 2023 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung am 23. Dezember 2023 wurde es dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BA- PersBw) ermöglicht, bei schwerwiegenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder entsprechenden Unterstützungsleistungen eine Entlassung von Soldaten durch einfachen Verwaltungsakt vorzunehmen. Aus Sicht der Fragesteller ist diese Änderung verfassungspolitisch hochproblematisch, denn sie stellt einen Bruch mit der bundessdeutschen Rechtsordnung dar, die seit Jahrzehnten die unter präventivem Richtervorbehalt stehende disziplinarrechtlichen Entfernung von Zeit- und Berufssoldaten vorsah. Für die Fragesteller ist ferner die nachgelagerte Rechtsschutzmöglichkeit vor den Verwaltungsgerichten zur Wahrung des Rechtsstaatsgebots und des effektiven Rechtsschutzes nicht ausreichend. Denn sie ist zeit- und geldintensiv und überfordert regelmäßig Betroffene, deren Dienstverhältnis und auch die damit verbundenen Versorgungsleistungen unmittelbar nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes enden. Rechtsbehelfe entfalten keine aufschiebende Wirkung dagegen. Die Entfernung aus dem Dienst stellt den schwersten disziplinarischen Eingriff in die Rechte eines Zeit- bzw. Berufssoldaten dar. Sie betrifft den Bestand des Dienstverhältnisses als zentralen Bestandteil des Lebenszeitprinzips, dessen grundsätzliche Unentziehbarkeit das Bundesverfassungsgericht als eine der wichtigsten von Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) geschützten Regeln des Beamtenrechts – und damit für Zeit- und Berufssoldaten nach Artikel 14, Artikel 12, Artikel 3 GG für Berufs- und Zeitsoldaten im Lichte von Artikel 33 Absatz 5 GG – erachtet. Diese Regelung bedeutet eine erhebliche Erweiterung der Handlungsspielräume gegenüber vorher geltenden Vorschriften, die bislang für Berufssoldaten und langdienende Soldaten auf Zeit strengere Hürden vorsahen. Mit Bezug auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 67 auf Bundestagsdrucksache 21/469 ergeben sich für die Fragesteller Fragen zur konkreten Umsetzung und zu den Auswirkungen dieser aus Sicht der Fragesteller höchstproblematischen Gesetzesänderung. Transparenz über Umfang und Be- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gründungsmuster solcher Entlassungen ist sowohl im Hinblick auf rechtstaatliche Prinzipien als auch auf den Zustand der Inneren Führung in der Bundeswehr von erheblicher Bedeutung. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Die unten stehenden Zahlen beziehen sich ausschließlich auf die Entlassung nach § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes (SG), der im Jahr 2023 neu in das Soldatengesetz aufgenommen worden ist. Eine Änderung des § 46 Absatz 2 Satz 1 SG erfolgte nicht. Die von den Fragestellern gewählte Formulierung „schwerwiegenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen“ bezieht sich ausschließlich auf § 46 Absatz 2a SG. Gleiches gilt für den Verweis auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 67 des Abgeordneten Jan Ralf Nolte auf Bundestagsdrucksache 21/469. 1. Wie viele Soldaten sind seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2023 bis zum Stichtag 31. August 2025 durch Verwaltungsakt gemäß der neuen Rechtslage (§ 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Soldatengesetzes – SG) aus dem Dienstverhältnis entlassen worden (bitte nach den Jahren 2023, 2024 und 2025 aufschlüsseln)? § 46 Absatz 2a SG ist am 23. Dezember 2023 in Kraft getreten. Im Jahr 2023 hat es keine Entlassungen gegeben. Im Jahr 2024 wurden vier Soldaten auf Grundlage des § 46 Absatz 2a SG entlassen, im Jahr 2025 bislang sieben Soldaten. 2. Wie oft wurde seit dem Kalenderjahr 2023 durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Satz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) sowie – soweit einschlägig – auf Grundlage oder in entsprechender Anwendung der §§ 19 bis 22 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (BVerfSchG) an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen vorgenommen, und wie verteilen sich diese Übermittlungen nach Empfängerkategorien (z. B. Behörden, Arbeitgeber, Vermieter, Familienangehörige, sonstiges persönliches Umfeld)? Im Kalenderjahr 2025 wurden durch das BAMAD insgesamt 1 320 Übermittlungen im Sinne der Fragestellung vorgenommen. Für die Kalenderjahre 2023 und 2024 liegen mangels entsprechender Protokollierungspflichten keine belastbaren Daten vor. Eine Aufschlüsselung nach den Empfängerdaten kann nicht erfolgen, weil eine entsprechende Antwort Rückschlüsse auf die operative Arbeitsweise des BA- MAD zuließe. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu der operativen Arbeitsweise bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen und Methoden des BAMAD ziehen könnten. Sofern solche Methoden der Informationsgewinnung beeinträchtigt würden, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Gegenstand der Frage sind Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde auch in diesem Fall nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BAMAD ausreichend Rechnung zu tragen. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem staatlichen Geheimhaltungsinteresse zurückstehen. 3. Aufgrund welcher gesetzlichen Tatbestände nach § 46 Absatz 2 und 2a des Soldatengesetzes sind die in der Antwort zu Frage 1 genannten Soldaten entlassen bzw. Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Wehrdienstverhältnis eingeleitet worden (bitte nach den jeweiligen Entlassungsgründen aufschlüsseln)? Neun Entlassungen erfolgten auf Grundlage des § 46 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 SG. Zwei Entlassungen erfolgten auf Grundlage des § 46 Absatz 2a Satz 2 SG. 4. Welchen Dienstgradgruppen waren die entlassenen Soldaten zugeordnet? Ein Soldat war der Dienstgradgruppe der Offiziere, fünf Soldaten der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee, zwei der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere ohne Portepee und drei Soldaten der Dienstgradgruppe der Mannschaften zugeordnet. 5. Wie lange war die durchschnittliche Verfahrensdauer von der Einleitung bis zum Abschluss einer Entlassung? Im Jahr 2024 betrug die durchschnittliche Bearbeitungszeit von der Aufnahme des Verfahrens bis zur Zustellung der Entlassungsverfügung 248 Tage, im Jahr 2025 189 Tage. 6. In wie vielen Fällen wurde gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch eingelegt bzw. Klage vor einem Verwaltungsgericht erhoben? Der richtige Rechtsbehelf gegen die Entlassungsverfügung ist die Wehrbeschwerde. Gegen die in der Antwort zu Frage 3 aufgeführten Entlassungen wurden sechs Beschwerden eingelegt und einmal Klage erhoben. 7. In wie vielen Fällen wurde durch nachgelagerte verwaltungsgerichtlich Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Entlassung festgestellt? In keinem Fall. 8. Wie viele Verwaltungsverfahren in Bezug auf Entlassungsverfügungen von Soldaten sind derzeit bei den zuständigen Verwaltungsgerichten anhängig? Aktuell ist ein Klageverfahren anhängig. 9. Welche verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder Unterstützungsleistungen lagen den sechs seit Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Entlassungen, die die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 67 auf Bundestagsdrucksache 21/469 genannt hat, konkret zugrunde? In allen sechs Fällen handelte es sich um rechtsextremistische Bestrebungen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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