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Beachtung von Kinderrechten durch die Bundeswehr und bei Rüstungsexporten (Antwort zu Drs. 21/1985)

dip / drucksache 27.10.2025 · WP 21 · 21/2430 · Antwort · Original ↗

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Beachtung von Kinderrechten durch die Bundeswehr und bei Rüstungsexporten (Antwort zu Drs. 21/1985) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2430 21. Wahlperiode 27.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Desiree Becker, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1985 – Beachtung von Kinderrechten durch die Bundeswehr und bei Rüstungsexporten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Deutschland hat das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ (Kinderrechtskonvention) von 1989 sowie das „2. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten“ (Observing-Process-Aid-and-Control (OPAC)) aus dem Jahr 2000 unterzeichnet. Im Jahr 2007 wurden zudem die Pariser Prinzipien gegen die rechtswidrige Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen von der Bundesregierung unterzeichnet. In Artikel 3 OPAC wird ausdrücklich die Rekrutierung von Minderjährigen unter 18 Jahren unter den Vorbehalt der Einhaltung von Schutzmaßnahmen, insbesondere die Bedingung der Freiwilligkeit, gestellt. Auch das „Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ (Übereinkommen 182) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) von 1999 untersagt in Artikel 3a die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen. Der UN-Menschenrechtsausschuss für die Rechte des Kindes ist für die Überwachung der Umsetzung der Kinderrechtskonvention und des Fakultativprotokolls zuständig und bewertet in regelmäßigen Abständen die vorgelegten Jahresberichte der Unterzeichnerstaaten. Auch in der letzten Beurteilung zur Situation in Deutschland im Jahr 2022 (www.kinderrechte.de/fileadmin/Redak tion-Kinderrechte/1_Kinderrechte/1.7_Staatenberichte/Concluding_Observati ons_DEU_Fassung.pdf) erneuerte der UN-Menschenrechtsausschuss für die Rechte des Kindes seine deutliche Kritik an der Rekrutierungspraxis der Bundeswehr und der gezielten Bundeswehrwerbung an Schulen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, auf die Rekrutierung von Minderjährigen zu verzichten und die Werbung an Schulen zu verbieten. Der UN-Ausschuss fordert, dass Berichte über sexuellen Missbrauch, sexuelle Belästigung und sonstige Formen von Gewalt gegen Kinder in den Streitkräften von der Bundeswehr untersucht werden und die strafrechtliche Verfolgung der Täterinnen und Täter gewährleistet wird. Außerdem soll die Bundesregierung die exportrechtlichen Verfahren und Vorschriften verbessern, um zu gewährleisten, dass deutsche Waffen nicht an Staaten oder in Konfliktgebiete geliefert werden, in denen Streitkräfte und bewaffnete Gruppen entweder Kinder rekrutieren oder ihre Waffen auch gegen Kinder einsetzen. Der jährliche Bericht der UN- Sonderbeauftragten für Kinder und bewaffnete Konflikte (https://docs.un.org/en/S/20 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 25/247) liefert einen Überblick über die gravierendsten Verletzungen von Kinderrechten in bewaffneten Konflikten und benennt die Staaten und bewaffneten Gruppen, die aktiv gegen die Kinderrechtskonvention verstoßen. Seit dem jüngsten Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses für die Rechte des Kindes hat die Bundesregierung augenscheinlich keine Anstrengungen unternommen, um die genannten Empfehlungen des Ausschusses umzusetzen. Derzeit arbeitet die Bundesregierung an einem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG), der die Grundlagen für eine verpflichtende Erfassung und Musterung von jungen Männern schaffen soll und weiterhin einen freiwilligen Militärdienst von Minderjährigen erlaubt. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Die Bundesregierung hält zudem ihre auf Bundestagsdrucksache 18/7032 abgedruckten Erwiderungen zur Vorbemerkung der Fragesteller in vollem Umfang aufrecht.  1. Wie viele Minderjährige wurden von der Bundeswehr seit 2022 angeschrieben und mit Informationsmaterial beschickt (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Desiree Becker auf Bundestagsdrucksache 21/918 verwiesen.  2. Wie viele dieser Briefe enthielten einen QR-Code? Alle Anschreiben sind mit einem QR-Code versehen., um Interessierten den Zugang zu weiterführenden Informationen über den Arbeitgeber Bundeswehr auf der Karriereseite der Bundeswehr zu erleichtern.  3. Wie viele Minderjährige haben den QR-Code auf den Bundeswehrwerbematerialien genutzt und ein Onlineformular ausgefüllt? Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.  4. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 von ihrem Recht Gebrauch gemacht, einer Übermittlung ihrer Daten u. a. an die Bundeswehr nach § 36 des Bundesmeldegesetzes zu widersprechen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?  5. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, dass Minderjährige und ihre Erziehungsberechtigten rechtzeitig über das Recht informiert werden, der Datenübermittlung an die Bundeswehr nach dem Bundesmeldegesetz zu widersprechen? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Die Datenübermittlung an das BAPersBw unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes bei der jeweils zuständigen Meldebehörde widersprochen haben. Das BAPersBw löscht die Daten, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten. Auf den Zeitpunkt, wann eine Person auf die Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam wird, hat die Bundesregierung keinen Einfluss. In den vergangenen Jahren lagen die Löschanträge durchschnittlich bei einer Quote von etwa 0,02 Prozent aller angeschriebenen Personen, also bei etwa 100 bis 150 Anträgen pro Jahr. Eine statische Erfassung der Bundesländer im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.  6. Wie viele Minderjährige wurden seit Januar 2022 bei der Bundeswehr gemustert (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)? Eine sogenannte Musterung gibt es seit dem Aussetzen der Wehrpflicht im Jahre 2011 nicht mehr. Alle Bewerbenden für eine militärische Laufbahn durchlaufen ein umfassendes Eignungsfeststellungsverfahren in den Assessmenteinrichtungen der Bundeswehr. Die Bundeswehr stellt nur diejenigen ein, die sich mit den Chancen und Risiken des Soldatenberufes befasst haben und hierfür geeignet sind. Eine statistische Erfassung, wie viele Minderjährige ein Assessment für eine militärische Laufbahn durchlaufen, erfolgt nicht.  7. Wie viele Minderjährige haben seit Januar 2022 ihren Dienst bei der Bundeswehr angetreten als a) Freiwillig Wehrdienstleistende, b) Soldaten und Soldatinnen auf Zeit (bitte jeweils nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)? Für die Jahre 2022 bis 2024 wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 62 des Abgeordneten Ali Al-Dailami auf Bundestagsdrucksache 20/5183, auf die Schriftliche Frage 69 des Abgeordneten Ali Al- Dailami auf Bundestagsdrucksache 20/10170 und auf die Schriftliche Frage 71 der Abgeordneten Zaklin Nastic auf Bundestagsdrucksache 20/14639 verwiesen. Die Angaben für das Jahr 2025 bis einschließlich 31. August 2025 können nachfolgender tabellarischer Aufstellung entnommen werden: Freiwillig Wehrdienstleistende (bei Einstellung 17 Jahre alt) männlich weiblich 740 130 Soldaten und Soldatinnen auf Zeit (bei Einstellung 17 Jahre alt) männlich weiblich 590 80 Alle Werte sind auf Zehnerstellen gerundet.  8. Wie viele der Minderjährigen seit Januar 2022 a) haben ihren Dienst vorzeitig abgebrochen, b) mussten den Dienst aufgrund gesundheitlicher Gründe vorzeitig beenden, c) wurden von der Bundeswehr vorzeitig entlassen (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)? Die Angaben können nachfolgender tabellarischer Aufstellung entnommen werden: 2022 2023 2024 2025 (Stand: 31. August) m w m w m w m w Widerruf während der ersten sechs Dienstmonate 278 52 360 74 293 51 135 32 Entlassung durch die Bundeswehr während der ersten sechs Dienstmonate 47 7 15 7 41 10 36 4 Von den zuvor genannten aus gesundheitlichen Gründen 3 1 3 19 6 22 2  9. Wie viele Suizide und Suizidversuche hat die Bundeswehr seit 2022 erfasst, und wie viele davon betrafen jeweils Minderjährige (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)? Seit 2022 wurden insgesamt 95 Meldungen über Suizide von Bundeswehrangehörigen erfasst. Im Einzelnen: – 2022: 27 Meldungen insgesamt, 24 von männlichen und drei von weiblichen Bundeswehrangehörigen, keine von Minderjährigen. – 2023: 27 Meldungen insgesamt, 26 von männlichen und eine von weiblichen Bundeswehrangehörigen. Eine Meldung entfiel auf einen männlichen Minderjährigen. – 2024: 23 Meldungen insgesamt, 19 von männlichen und vier von weiblichen Bundeswehrangehörigen; keine von Minderjährigen. – 2025: Bisher 18 Meldungen insgesamt, 17 von männlichen und eine von weiblichen Bundeswehrangehörigen, keine von Minderjährigen. Seit 2022 gab es insgesamt 300 Meldungen über mögliche Suizidversuche von Bundeswehrangehörigen. Im Einzelnen: – 2022: 77 Meldungen insgesamt, 71 von männlichen und sechs von weiblichen Bundeswehrangehörigen; keine von Minderjährigen. – 2023: 82 Meldungen insgesamt, 68 von männlichen und 14 von weiblichen Bundeswehrangehörigen. Je eine Meldung entfiel auf einen männlichen und eine weibliche Minderjährige. – 2024: 79 Meldungen insgesamt, 69 von männlichen und zehn von weiblichen Bundeswehrangehörigen. Eine Meldung entfiel auf eine weibliche Minderjährige. – 2025: 62 Meldungen insgesamt, 53 von männlichen und neun von weiblichen Bundeswehrangehörigen. Zwei Meldungen davon entfielen auf männliche Minderjährige. 10. Wie viele Minderjährige in der Bundeswehr waren seit 2022 von sexueller Gewalt oder Missbrauch betroffen (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)? 11. Welche strafrechtlichen oder disziplinarischen Maßnahmen erfolgten in diesen Fällen? Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegt hierzu keine Statistik vor. Strafrechtliche Maßnahmen liegen in der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden der jeweiligen Bundesländer. 12. Wie viele Unfälle und Verletzungen gab es bei Minderjährigen in der Bundeswehr seit 2022 (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)? Auf die Gruppe der minderjährigen Bundeswehrangehörigen, sowohl zivil als auch militärisch, entfielen seit 2022 insgesamt 98 Unfallanzeigen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch. Im Einzelnen: – 2022: 20 Meldungen insgesamt, 14 von männlichen und sechs von weiblichen minderjährigen Bundeswehrangehörigen. – 2023: 24 Meldungen insgesamt, 19 von männlichen und fünf von weiblichen minderjährigen Bundeswehrangehörigen. – 2024: 32 Meldungen insgesamt, 25 von männlichen und sieben von weiblichen minderjährigen Bundeswehrangehörigen. – 2025: Bisher 22 Meldungen insgesamt, 17 von männlichen und fünf von weiblichen minderjährigen Bundeswehrangehörigen (Stand: 8. Oktober 2025). 13. Wie viele Fälle von Dienstvergehen von Minderjährigen wurden seit 2022 erfasst (bitte nach Jahren und Geschlecht und Art des Vergehens aufschlüsseln)? Die Angaben können nachfolgender tabellarischer Aufstellung entnommen werden. Art des Vergehens 2022 2023 2024 2025 m w m w m w m w Dienstvergehen nach dem Soldatengesetz 12 1 15 4 19 3 16 3 Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung 2 0 1 2 4 0 8 1 Dienstvergehen, die gleichzeitig Verstöße gegen das Strafgesetzbuch enthalten 4 0 8 0 4 0 5 0 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 1 0 0 0 0 0 0 0 GESAMT 19 1 24 6 27 3 29 4 Stichtag für die Angaben für 2025 ist der 31. August 2025. 14. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung gegen eine Umsetzung der Empfehlungen des UN-Menschenrechtsausschusses für die Rechte der Kinder vom 23. September 2022, die vorsehen, auf die gezielte Werbung von Minderjährigen u. a. an Schulen sowie die Einberufung von Minderjährigen zu verzichten? Weder die Arbeitgeberkommunikation der Bundeswehr noch andere Maßnahmen sind auf minderjährige Bewerberinnen und Bewerber ausgerichtet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 15. Wie will die Bundesregierung in Zukunft gewährleisten, dass die von der Bundeswehr angesprochenen Minderjährigen entsprechend Artikel 3 Absatz 3 des 2. Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten vollumfassend über die Chancen und Risiken eines Wehrdienstes aufgeklärt werden? Die Bundesregierung ist sich des besonderen Schutzbedürfnisses von unter 18- Jährigen in besonderem Maße bewusst. Die Bundeswehr stellt daher auch zukünftig ausschließlich sich freiwillig bewerbende Minderjährige mit frühestens 17 Jahren in die Streitkräfte ein. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur mit der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter in die Streitkräfte aufgenommen werden. Die Karriereberatung ermöglicht es Interessierten, alle Fragen zum Thema Arbeitgeber Bundeswehr zu stellen. Zu den Beratungsgesprächen sind nicht nur die Interessierten selbst, sondern auch Erziehungsberechtigte, Angehörige und sonstige Begleitpersonen willkommen. Ziel ist es, bestmöglich und vollumfänglich zu informieren. Die Bundeswehr stellt nur diejenigen ein, die sich mit den Chancen und Risiken des Soldatenberufes befasst haben. Bewerbende durchlaufen ein umfassendes physisches und psychologisches Eignungsfeststellungsverfahren. 16. Welchen unverzichtbaren Beitrag leisten die minderjährigen Rekrutinnen und Rekruten zur Verteidigungsfähigkeit Deutschlands, und welche Nachteile für die nationale Sicherheit wären zu befürchten, wenn man stattdessen nur Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres mustert und einberuft? 17. Für den Fall, dass das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) den Beitrag von minderjährigen Rekrutinnen und Rekruten als unverzichtbar einstuft, auf welchen Untersuchungen und Studien basiert diese Einstufung? Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet. Aufgrund der sicherheitspolitischen Lage ist eine weitreichende Steigerung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zwingend erforderlich. Zur Personalgewinnung sind – stets unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen – grundsätzlich alle Potenziale auszuschöpfen. Rund 10 Prozent aller eingestellten Soldatinnen und Soldaten waren im Jahr 2024 bei Dienstantritt noch nicht volljährig. Die 17-jährigen Soldatinnen und Soldaten leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag zur Einsatzbereitschaft. 18. Sind nach Auffassung der Bundesregierung die mit dem Wehrdienst- Modernisierungsgesetz (WDModG) geplanten neuen gesetzlichen Bestimmungen noch vereinbar mit der Aussage der Bundesregierung: „Deutschland vollzieht seine Einstellungspraxis vollständig im Einklang mit den eingegangenen völkerrechtlichen Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und stellt nur sich freiwillig bewerbende 17-Jährige als Soldaten und Soldatinnen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ein“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11991, S. 2)? Ja. 19. Plant die Bundesregierung, im WDModG die Vorgaben von Artikel 3 OPAC über die freiwillige Rekrutierung von Minderjährigen weiterhin umzusetzen, und wenn nein, mit welcher Begründung? Ja. 20. An welche Staaten, deren Militär- und teilweise Sicherheitsbehörden im aktuellen Jahresbericht der Sonderbeauftragten zu Kindern und bewaffneten Konflikten vom 17. Juni 2025 wegen schwerer Verstöße gegen Kinder aufgeführt werden (DR Kongo, Israel, Myanmar, Somalia, Südsudan, Sudan, Syrien, Russland), hat Deutschland seit 2022 a) Rüstungsexporte genehmigt, Für die Jahre 2022 bis 2024 wird auf den jeweiligen Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter („Rüstungsexportbericht“) verwiesen. Die Angaben im Sinne der Fragestellung sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 30. September 2025 der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Land Jahr Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro Israel 2025 90 94 876 600 Somalia 2025 3 (Endverwendung: Bank, EU-Mission, UN- Mission) 489 870 Südsudan 2025 1 (Endverwendung: Botschaft) (siehe Erläuterung) Syrien, Arabische Republik 2025 5 (Endverwendung: EU-Delegation, UN- Mission) 2 164 317 Erläuterung: Die Bundesregierung sieht von Angaben zum Genehmigungswert dann ab, wenn diese in Kombination mit Angaben zu Stückzahlen Rückschlüsse auf den Einzelpreis bestimmter Rüstungsgüter zuließen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (2 BvE 5/11) würden Angaben, die so konkret sind, dass aus ihnen auf vertrauliche Informationen, etwa auf den Einzelpreis eines bestimmten Rüstungsguts, geschlossen werden kann, in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit der Unternehmen eingreifen (vgl. Rn. 185, 192 und 219 des Urteils). Dies trifft für das Land Südsudan zu. Für die Länder der Demokratischen Republik Kongo und Sudan liegen für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 30. September 2025 keine genehmigten Rüstungsexporte vor. b) tatsächlich Kriegswaffen geliefert, Der Wert der tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen wird durch das Statistische Bundesamt erhoben. Dazu verwendet das Statistische Bundesamt Anmeldungen von Unternehmen zur Außenhandelsstatistik (Zoll- und Intrastat- Anmeldungen). Es ist davon auszugehen, dass diese Anmeldungen – z. B. im Zusammenhang mit der Lieferung von Materialpaketen – auch Waren umfassen, denen keine Kriegswaffeneigenschaft zukommt. Die Außenhandelsstatistik für das Berichtsjahr 2025 liegt aktuell bis einschließlich des Berichtsmonats Juli 2025 vor. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Erteilung einer Genehmigung und die tatsächliche Ausfuhr der Güter aufgrund der Laufzeiten der Genehmigungen in unterschiedliche Kalenderjahre und damit auch in unterschiedliche Berichtszeiträume fallen können. Sie weist zudem darauf hin, dass eine zahlenbasierte Pauschalbetrachtung allein aufgrund von Genehmigungswerten oder der gemeldeten Werte von tatsächlichen Ausfuhren eines Berichtszeitraums kein taugliches Mittel für die Beurteilung der Rüstungsexportpolitik ist. Der einzige in der Fragestellung genannte Staat, in den im genannten Zeitraum tatsächliche Ausfuhren von Kriegswaffen erfolgten, ist Israel. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass anhand der erfragten Einzelangaben eine Re- Identifizierung betroffener Unternehmen möglich ist. Die Bundesregierung ist daher nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetenen Auskünfte zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geheimhaltungsbedürftig sind. Die entsprechenden Informationen sind als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und in der Anlage zu dieser Antwort enthalten.* Daten zu Stückzahlen bei tatsächlichen Ausfuhren werden nicht erhoben und können daher nicht mitgeteilt werden. c) Kleine und Leichte Waffen gemäß Beschluss der UN- Vollversammlung „International Instrument to Enable States to Identify and Trace, in a Timely and Reliable Manner, Illicit Small Arms and Light Weapons“ (A/60/88) aus dem Jahr 2005 genehmigt und geliefert (bitte jeweils nach Jahren, Genehmigungswert und Stückzahl aufschlüsseln)? Eine statistische Erfassung von Kleinwaffen und Leichten Waffen erfolgt gemäß den Definitionen des Rüstungsexportberichts bzw. der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Im Übrigen wird zur Beantwortung der Frage auf den Rüstungsexportbericht 2023 verwiesen. 21. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, dass die gelieferten Rüstungsgüter und Kriegswaffen nicht bei den Kinderrechtsverletzungen eingesetzt werden, und in wie vielen Fällen hat die Bundesregierung Anstrengungen unternommen, die Verwendung der gelieferten Rüstungsgüter vor Ort zu überprüfen? Im Rahmen der Genehmigung oder Versagung von Ausfuhrgenehmigungen wird jeder Export-Einzelfall geprüft. Die Demokratische Republik Kongo, Myanmar, Somalia, Südsudan, Sudan, Syrien und Russland sind durch grundsätzliche Ausfuhrverbote gemäß § 74 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung erfasst. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 22. In welchen der in Frage 20 erwähnten Staaten hat die Bundesregierung Angehörige der Militär- und bzw. oder Sicherheitsbehörden ausgebildet oder die Ausbildung finanziell und logistisch unterstützt? 23. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, dass keine Minderjährigen in diesen Sicherheitsbehörden ausgebildet worden sind? Die Fragen 22 und 23 werden zusammen beantwortet. Ausbildungsunterstützung im Sinne der Fragestellung erfolgte nicht. 24. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von den Sicherheitsbehörden der in Frage 20 aufgeführten Staaten seit 2022 Verstöße im Sinne der UN-Sicherheitsratsresolution 1612 aus dem Jahr 2005 begangen (Rekrutierung von Kindern, Entführung und Verschleppung von Kindern, Tötung und Verstümmelung von Kindern, sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser, Verweigerung des Zugangs zu humanitärer Hilfe)? Die Bundesregierung verweist zur Einschätzung von Verstößen im Sinne der VN-Sicherheitsratsresolution 1612 und ihrer Folgeresolutionen auf die jährlichen Berichte des VN-Generalsekretärs („Children and armed conflict in [country]– Report of the Secretary-General“, abrufbar unter https://childrenand armedconflict.un.org/). 25. Wenn Frage 24 mit Ja beantwortet wird, welche Konsequenzen hat die Bundesregierung jeweils daraus für die Genehmigung und Lieferung von Rüstungsgütern sowie die gemeinsame Ausbildung mit diesen Sicherheitsbehörden gezogen? Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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