Auslegung des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes im Bundesministerium der Verteidigung und nachgeordneten Dienststellen
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Auslegung des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes im Bundesministerium der Verteidigung und nachgeordneten Dienststellen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5224
21. Wahlperiode 08.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Heinrich Koch, Achim Köhler und der Fraktion der AfD
Auslegung des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes im Bundesministerium der
Verteidigung und nachgeordneten Dienststellen
Am 17. November 2023 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz „zur
Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten
aus der Bundeswehr“ beschlossen (Bundestagsdrucke 20/8672).
Insbesondere bildet hierbei § 46 Absatz 2a eine Neuerung hinsichtlich
möglicher Entlassungstatbestände aufgrund der schwerwiegenden Verfolgung von
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder der
nachdrücklichen Unterstützung von Personenzusammenschlüssen, die gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen
verfolgen oder verfolgt haben (www.gesetze-im-internet.de/sg/__46.html). Hierbei
ergeben sich aus Sicht der Fragesteller mehrere Fragen im Hinblick
Anwendungspraxis der neuen Entlassungstatbestände.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Auf Grundlage welcher Dienstvorschriften und Anweisungen legen das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) und
der militärische Abschirmdienst (MAD) den § 46 Absatz 2a des
Soldatengesetzes (SG) in welcher Weise aus (bitte die Volltexte zitieren)?
2. Wie viele Soldaten wurden auf Grundlage des § 46 Absatz 2a SG bislang
entlassen (bitte nach Datum, Verband oder vergleichbarer Dienststelle
aufschlüsseln)?
3. Auf Grundlage welcher Verdachtsmomente und zugrunde liegender
Dienstvorschriften werden der MAD und das BAPersBw tätig?
4. Gibt es vonseiten der Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg) Anweisungen, Erlasse oder Rundschreiben, die darauf abzielen,
dass der MAD bei seinen Ermittlungen, gemäß § 46 Absatz 2a
Unterpunkt 2 SG auf die Alternative für Deutschland rekurriert?
5. Wurden auf Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln mit dem
Aktenzeichen 13 L 1109/25 vom 26. Februar 2026 mittlerweile
Dienstvorschriften oder Anweisungen beim BMVg, MAD oder BAPersBw geändert
oder angepasst (wenn ja, bitte nach Vorschrift, Datum, Gegenüberstellung
neuer Inhalt und alter Inhalt aufschlüsseln)?
Berlin, den 23. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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