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Auslegung des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes im Bundesministerium der Verteidigung und nachgeordneten Dienststellen

dip / drucksache 08.04.2026 · WP 21 · 21/5224 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Auslegung des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes im Bundesministerium der Verteidigung und nachgeordneten Dienststellen Deutscher Bundestag Drucksache 21/5224 21. Wahlperiode 08.04.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heinrich Koch, Achim Köhler und der Fraktion der AfD Auslegung des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes im Bundesministerium der Verteidigung und nachgeordneten Dienststellen Am 17. November 2023 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz „zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr“ beschlossen (Bundestagsdrucke 20/8672). Insbesondere bildet hierbei § 46 Absatz 2a eine Neuerung hinsichtlich möglicher Entlassungstatbestände aufgrund der schwerwiegenden Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder der nachdrücklichen Unterstützung von Personenzusammenschlüssen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgen oder verfolgt haben (www.gesetze-im-internet.de/sg/__46.html). Hierbei ergeben sich aus Sicht der Fragesteller mehrere Fragen im Hinblick Anwendungspraxis der neuen Entlassungstatbestände. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Auf Grundlage welcher Dienstvorschriften und Anweisungen legen das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) und der militärische Abschirmdienst (MAD) den § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes (SG) in welcher Weise aus (bitte die Volltexte zitieren)? 2. Wie viele Soldaten wurden auf Grundlage des § 46 Absatz 2a SG bislang entlassen (bitte nach Datum, Verband oder vergleichbarer Dienststelle aufschlüsseln)? 3. Auf Grundlage welcher Verdachtsmomente und zugrunde liegender Dienstvorschriften werden der MAD und das BAPersBw tätig? 4. Gibt es vonseiten der Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) Anweisungen, Erlasse oder Rundschreiben, die darauf abzielen, dass der MAD bei seinen Ermittlungen, gemäß § 46 Absatz 2a Unterpunkt 2 SG auf die Alternative für Deutschland rekurriert? 5. Wurden auf Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln mit dem Aktenzeichen 13 L 1109/25 vom 26. Februar 2026 mittlerweile Dienstvorschriften oder Anweisungen beim BMVg, MAD oder BAPersBw geändert oder angepasst (wenn ja, bitte nach Vorschrift, Datum, Gegenüberstellung neuer Inhalt und alter Inhalt aufschlüsseln)? Berlin, den 23. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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