Rechtsextremismus im Kommando Spezialkräfte und in Kasernen der Bundeswehr - Strukturen, Zugänge, Vorkommnisse, Netzwerke und Sicherheitslücken (Antwort zu Drs. 21/3145)
Text
Rechtsextremismus im Kommando Spezialkräfte und in Kasernen der Bundeswehr - Strukturen, Zugänge, Vorkommnisse, Netzwerke und Sicherheitslücken (Antwort zu Drs. 21/3145)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3812
21. Wahlperiode 26.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Zada Salihović, Desiree Becker,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3145 –
Rechtsextremismus im Kommando Spezialkräfte und in Kasernen der
Bundeswehr – Strukturen, Zugänge, Vorkommnisse, Netzwerke und
Sicherheitslücken
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Kommando Spezialkräfte (KSK) und andere spezialisierte
Bundeswehreinheiten verfügen über besondere militärische Fähigkeiten, privilegierten
Zugang zu Waffen, Munition, Sprengmitteln und sensiblen Informationen sowie
zu strategischen Planungen. Rechtsextreme Netzwerke innerhalb dieser
Strukturen stellen eine erhebliche Gefahr dar, da sie im Ernstfall überlogistisch,
taktisch und operativ wirken könnten. Kasernen als Standorte dieser Einheiten
sind nicht nur physische Infrastruktur, sondern auch sensible Orte, an denen
Ausbildung, Einsatzvorbereitung und geheime Planungen stattfinden.
Mehrfach gab es bundesweite Ermittlungen, in deren Rahmen KSK-Soldaten
oder Angehörige anderer Spezialeinheiten im Zusammenhang mit
rechtsextremen Aktivitäten auffielen (www.spiegel.de/politik/deutschland/reichsbue
rger-truppe-um-heinrich-xiii-prinz-reuss-operation-staatsstreich-a-909a7d84-a
ed9-4243-89bb-fb9caa68c71d). Um die Risiken und die
Handlungsnotwendigkeiten vollständig zu erfassen, ist eine umfassende, detailgenaue und
standortbezogene Aufschlüsselung erforderlich. Die Fragestellenden bitten die
Bundesregierung, sämtliche Antworten tabellarisch mit folgenden Spalten
bereitzustellen: Jahr, Bundesland, Kaserne bzw. Standort, Einheit bzw. Truppenteil,
Funktion bzw. Dienstgrad, Sicherheitsüberprüfungsstufe, Art des Zugangs
(Waffen bzw. Munition bzw. Sprengmittel bzw. VS (Verschlusssache)-
Informationen bzw. IT), Art des Vorfalls, Fundkontext, eingeleitete Maßnahmen,
Verfahrensstand, Rechtsfolge.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Nach sorgfältiger Abwägung können die Antworten zu den Fragen 7 und 8
nicht in offener Form erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 26. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden
Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 13. März 2023 sind Informationen, deren
Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend
einzustufen.
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Anhaltspunkte
bieten, die eine Bewertung des möglichen Einflusses entsprechender Umstände
auf die Integrität der Mitarbeiter und damit auf die Leistungsfähigkeit des
Kommandos Spezialkräfte (KSK) zulassen.
Darüber hinaus würden außenstehenden Personen Informationen darüber
gegeben, wie der Zugang zur Graf-Zeppelin-Kaserne und damit zur Spezialeinheit
der Bundeswehr möglich ist.
Die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Es wird auf die als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage* verwiesen.
1. Wie viele Soldatinnen und Soldaten des KSK wurden seit 2014 als
a) Prüffall,
b) Verdachtsfall oder
c) erwiesene rechtsextreme Bestrebung
durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD)
erfasst (bitte jährlich, nach Dienstgradgruppe und Status (aktiv,
Reservistin bzw. Reservist, ehemalig) angeben)?
2. Wie viele der in Frage 1 erfragten Personen waren in folgenden
Funktionen tätig
a) Kampfkräfte,
b) Unterstützungskräfte,
c) Stabspersonal,
d) Ausbilderinnen und Ausbilder,
e) Material- und Waffenkammerpersonal?
3. In wie vielen Fällen handelte es sich um Personen, die nach bereits
ergriffenen disziplinarischen Maßnahmen erneut auffällig geworden sind?
4. Wie viele der in Frage 1 erfragten Personen hatten bzw. haben Zugriff
auf folgende Waffengattungen
a) Sturmgewehre (G36, HK416),
b) Präzisionsgewehre (G22, G29, G82),
c) Maschinengewehre (MG3, MG5),
d) Maschinenpistolen,
e) Pistolen (P8, P30),
f) Granatwerfer und Sonderwaffen,
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
g) Sprengmittel/Handgranaten,
h) militärische IT-Netze (VS-Nur für den Dienstgebrauch
(Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch), GEHEIM, NATO SECRET)?
Die Fragen 1 bis 4 werden zusammen beantwortet.
Zunächst ist im Hinblick auf den abgefragten Zeithorizont auf die gesetzliche
vorgesehenen Löschfristen zu verweisen. Nach § 6 Absatz 2 MADG i. V. m.
§ 12 Absatz 2 BVerfSchG muss das Bundesamt für den Militärischen
Abschirmdienst (BAMAD) personenbezogene Daten in Dateien löschen, sobald
diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus
werden spätestens nach fünf Jahren alle personenbezogenen Daten auf ihre
Löschung überprüft. Gespeicherte Daten über Bestrebungen sind grundsätzlich
spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten
relevanten Information zu löschen (§ 6 Absatz 2 MADG i. V. m. § 12 Absatz 2
BVerfSchG).
Ebenso sind Akten zu vernichten, sobald diese zur Erfüllung der Aufgabe des
BAMAD nicht mehr erforderlich sind.
Daher werden Akten zu Prüfoperationen, sofern sie nicht zur
Verdachtsfallbearbeitung hochgestuft werden, sofort vollständig gelöscht, wenn sich der
tatsächliche Anhaltspunkt nicht bestätigt. Derartige Löschungen finden täglich statt.
Die Erforderlichkeit für die Speicherung der personenbezogenen Daten ist bei
der Einzelfallbearbeitung spätestens nach fünf Jahren zu prüfen, § 6 Absatz 3
MADG i. V. m. § 13 Absatz 3 BVerfSchG.
Die Löschungen werden nicht nachgehalten. Bei Verdachtsfallbearbeitungen,
die mit „Erfolglose Ermittlung“, „Rehabilitierung“ oder „Verdacht nicht mehr
begründet“ abgeschlossen wurden, liegen aufgrund der beschriebenen
Löschfristen im BAMAD keine Daten zu Vorgängen mehr vor. In diesen Fällen
wurden zwar Verdachtsfallbearbeitungen geführt, die Akten jedoch nach Abschluss
gelöscht, falls keine Einwilligung in die weitere Speicherung der Daten durch
die (ehemalige) Verdachtsperson erfolgte.
Neben der zeitlich eingeschränkten Abrufbarkeit ist darauf hinzuweisen, dass
eine Datenerfassung wie in der Fragestellung dargestellt durch das BAMAD
nicht erfolgt und daher dementsprechende Erkenntnisse nicht vorliegen.
Die in der Frage genannten Abschlusskategorien können daher im Rahmen
einer statistischen Auswertung nicht abgerufen werden. Eine belastbare
Beantwortung der Fragen ist somit nicht möglich.
5. Wie oft kam es seit 2014 in KSK-Einheiten zu Bestandsabweichungen,
Verlusten oder Diebstählen von Waffen, Munition oder Sprengmitteln,
und welche Maßnahmen wurden jeweils ergriffen, um die
Bestandsabweichungen aufzuklären?
Für den angefragten Zeitraum existieren 32 melderelevante Vorkommnisse im
Sinne der Fragestellung, die zum Teil auch Übungsmunition betreffen. Ein
Großteil der Meldungen erfolgte dabei aufgrund von Sicherstellung von
Munition im Rahmen von Aufräumarbeiten bzw. Kontrolle des Hülsenschrottes.
Jede Feststellung eines Abhandenkommens von Waffen oder Munition,
unabhängig ob Fehl, Diebstahl oder Verlust, ist durch die betroffene Dienststelle als
Sicherheitsvorkommnis zu melden.
Zur Aufklärung von Bestandsabweichungen bei einem aufgetretenen
Überbestand werden folgende Maßnahmen ergriffen:
– Der Finder erstellt eine dienstliche Erklärung zum Vorgang.
– In Abhängigkeit von der Munitionssorte prüft ein Sach- oder Fachkundiger
den Zustand der Munition und die Herkunft.
– Im Anschluss erfolgt die Vereinnahmung und Rücklieferung.
Zur Aufklärung von Bestandsabweichungen bei einem festgestellten
Unterbestand werden folgende Maßnahmen ergriffen:
– Prüfung auf Verdacht eines Dienstvergehens mit anschließenden
Ermittlungen durch den Disziplinarvorgesetzten.
– Bei Verdacht eines Verlustes infolge einer Straftat werden die zuständigen
Ermittlungsbehörden eingebunden und entsprechende Ermittlungen, auch
zum Auffinden der Waffen, Munitionen oder Sprengmitteln, forciert.
– Parallele Durchführung einer Prüfung aus besonderem Anlass oder einer
außerplanmäßigen Inventur sowie einer systemischen Prüfung auf
Fehlbuchungen.
– Meldung in Form eines „Sicherheitsvorkommnisses“.
– Abschließende Durchführung einer Bestandskorrektur.
Darüber hinaus wird monatlich ein Bericht zur Militärischen Sicherheitslage
der Bundeswehr herausgegeben, mit dem alle Dienststellen der Bundeswehr
über aktuelle Sicherheitsvorkommnisse unterrichtet und Empfehlungen zur
Schließung von Sicherheitslücken gegeben werden.
6. In wie vielen Fällen wurde der Zugang zu Waffen bzw. Munition bzw.
Sprengmitteln nach Bekanntwerden eines Verdachts gegen ein KSK-
Mitglied sofort entzogen?
In dem Verständnis, dass die Frage an den Verdacht der Begehung von
Dienstvergehen anknüpft, wird mitgeteilt, dass bei Verdacht auf das Vorliegen eines
solchen in jedem Fall angemessene Maßnahmen eingeleitet werden. Hierzu
gehört etwa auch ein Verbot der Ausübung des Dienstes oder eine vorläufige
Dienstenthebung sowie das Untersagen der weiteren Betrauung mit einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Ein freier Zutritt zu Liegenschaften der
Bundeswehr ist dadurch nicht mehr möglich.
7. In welchen Kasernen mit dort stationierten Soldatinnen und Soldaten des
KSK traten seit 2014 rechtsextreme Vorfälle auf (bitte nach Jahren,
Bundesland, Kaserne, betroffener Einheit und Art des Vorfalls
aufschlüsseln)?
8. Welche Zutritts- und Kontrollregelungen gelten für diese Kasernen, und
wie oft wurden sie seit 2018 verschärft oder evaluiert?
Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage*
verwiesen.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antworten als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort sind im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort von Berechtigten eingesehen werden.
9. In wie vielen Fällen wurde seit 2018 in KSK-Kasernen rechtsextremes
Material (Flyer, Aufkleber, Graffiti bzw. Kritzeleien etc.)
a) in Unterkunftsräumen,
b) in Spinden,
c) in Waffenkammern,
d) in dienstlichen Fahrzeugen
gefunden?
10. Wie oft fanden unangekündigte Spind-, Raum- oder
Waffenkammerkontrollen in KSK-Kasernen statt, und wie oft führten diese zu
Ermittlungsverfahren?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Eine Erhebung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
11. Wie viele KSK-Angehörige, gegen die rechtsextreme Verdachtsmomente
vorlagen, verfügten über Sicherheitsüberprüfungen (SÜ) der Stufen SÜ1,
SÜ2 oder SÜ3?
Alle Angehörigen des KSK verfügen mindestens über eine
Sicherheitsüberprüfung (SÜ) der Stufe SÜ2-Sabotageschutz.
12. In wie vielen Fällen wurde den in Frage 11 erfragten Personen die
Einstufung der Sicherheitsüberprüfung nach Bekanntwerden des Verdachts
a) entzogen,
b) herabgestuft,
c) ausgesetzt?
Eine Herabstufung oder Aussetzung der Sicherheitsüberprüfung ist gesetzlich
nicht vorgesehen.
Darüber hinaus erfolgt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung.
Die Unterlagen zu Sicherheitsüberprüfungsverfahren unterliegen den
Vernichtungsfristen nach § 19 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG), sodass eine
belastbare Gesamtzahl, die den Zeitraum seit dem Jahr 2014 erfasst, nicht
ermittelbar ist. Zudem kann die Zuständigkeit für die abschließende
Entscheidung durch einen Wechsel der betroffenen Person auf eine andere Stelle
übergehen, was die Vollständigkeit der Daten beeinträchtigt. Auch durch eine
manuelle Auswertung der Sicherheitsakten kann keine belastbare Aussage
getroffen werden, da die Vollständigkeit der Daten etwa durch Zuständigkeitswechsel
aufgrund von Personalmaßnahmen beeinträchtigt wird.
13. Welche Interimsmaßnahmen (Zugangs- oder Tätigkeitsbeschränkungen,
Versetzungen, Hausverbote) wurden in Verdachtsphasen ergriffen, und
wie lange dauerten diese im Durchschnitt?
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
14. In wie vielen Fällen wurden Kontakte zwischen KSK-Angehörigen und
Gruppierungen und Einzelpersonen aus dem Bereich der
verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates festgestellt (bitte so weit
möglich differenzieren)?
15. Welche Formen dieser Kontakte wurden dokumentiert
a) Mitgliedschaften,
b) Chatgruppen,
c) persönliche Treffen,
d) Spenden oder Sachleistungen,
e) Teilnahme an Versammlungen oder anderen Aktivitäten?
Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Der Abschirmauftrag des BAMAD beinhaltet nach § 1 Absatz 1 Satz 1 MADG
für den Bereich des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung (BMVg), Informationen über extremistische Bestrebungen zu sammeln
und auszuwerten. Sofern dem BAMAD Verbindungen zwischen Soldaten zu
Organisationen oder Einzelpersonen, die dem Bereich
„Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ bekannt werden, werden diese im Sinne des
Abwehrauftrages geprüft.
Eine statistische Erfassung, in wie vielen Fällen KSK-Soldaten Kontakt zu
Organisationen oder Einzelpersonen hatten, die dem Bereich
„Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ zugeordnet werden, erfolgt nicht.
16. In wie vielen Fällen wurden bei Ermittlungen mit Bezug zu rechtsextrem
motivierter Kriminalität Kontaktlisten, Adressdateien oder
Telefonverzeichnisse gefunden, in denen KSK-Angehörige auftauchten?
Eine belastbare Beantwortung der Frage kann nicht erfolgen, da die
angefragten Informationen der Bundesregierung nicht vorliegen oder nicht mit
zumutbarem Aufwand erhalten werden können. Es wird insoweit auf den Vorbehalt der
Zumutbarkeit und die Ausführungen in der Antwort zu Frage 5 verwiesen Es
sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt
oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Bezogen auf
die Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof (GBA) ist eine Beantwortung der Fragen nicht möglich, da eine
etwaige Eigenschaft als „KSK-Angehöriger“ kein Kriterium ist, das in den
Verfahrensregistern des GBA geführt wird. Erforderlich wäre daher eine händische
Auswertung des bis in das Jahr 2014 zurückreichenden immensen
Aktenbestandes. Diese Recherche würde die entsprechenden Arbeitseinheiten beim GBA
für einen erheblichen Zeitraum in einer Weise beanspruchen, dass diesen eine
ordnungsgemäße Erledigung ihrer Ermittlungsaufgaben nicht mehr möglich
wäre.
Darüber hinaus erteilt die Bundesregierung in Verfahren, die nicht in die
Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, bereits
aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
17. Bei wie vielen Razzien seit 2018 wurden KSK-Angehörige durchsucht
oder festgenommen (bitte jeweils mit Angabe des Anlasses, der
beteiligten Behörden, der sichergestellten Gegenstände und des derzeitigen
Ermittlungsstands angeben)?
Sofern sich die Frage auf Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden beziehen,
wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
Im Zeitraum seit dem Jahr 2018 wurden durch die Bundeswehr fünf
Durchsuchungen nach § 20 WDO wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die
politische Treuepflicht bei Soldaten des KSK vollzogen.
18. In wie vielen Fällen waren KSK-Kasernen selbst Ziel einer
Durchsuchung?
Eine konkrete Anzahl einzelner Durchsuchungen kann nicht genannt werden,
weil für solche staatsanwaltschaftliche Maßnahmen Daten nicht erfasst werden.
Durchsuchungen werden stets personenbezogen angeordnet, deshalb kann
bereits eine Erhebung im Sinne der Fragestellung nicht erfolgen. Die
vorliegenden Informationen ermöglichen aus diesen Gründen lediglich eine Zuordnung
von Durchsuchungsmaßnahmen zu drei voneinander unabhängigen
Sachverhalten mit Bezug zur Graf-Zeppelin-Kaserne.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
19. Gab es in den letzten 24 Monaten Fälle, bei denen ihm Rahmen von
bundesweiten Razzien rechtsextreme Kontakte zu Soldaten und Soldatinnen
des KSK festgestellt wurden (wenn ja, bitte die einzelnen Fälle jeweils
mit Datum der Razzia, Ermittlungsanlass, beteiligten Behörden,
betroffenen Einheiten, sichergestellten Materialien,
Sicherheitsüberprüfungsentscheidungen und dienstrechtlichen Konsequenzen angeben)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
20. Welche Verfahren zur Extremismusprävention gibt es bei der Auswahl
für das KSK (psychologische Tests, Social-Media-Screenings,
Hintergrundprüfungen)?
Die Tätigkeiten aller Angehörigen des KSK sind als sicherheitsempfindlich
eingestuft. Entsprechend erfolgen die verpflichtenden
Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen der Einstellung oder Versetzung ins KSK.
Darüber hinaus werden als Teil des Potentialfeststellungsverfahrens zur
Zulassung für die Ausbildung zum Kommandosoldaten unter anderem
psychologische Tests durchgeführt, die auch die Wertestabilität und Extremismuslatenz
der Bewerber prüfen.
21. Wie viele Bewerberinnen und Bewerber wurden seit 2018 aufgrund von
Hinweisen auf rechtsextreme Gesinnung aus dem KSK-
Auswahlverfahren ausgeschlossen?
Eine statistische Erhebung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
Zur Feststellung des Umfangs des genannten Personenkreises bedürfte es der
umfassenden Einsicht in die jeweiligen Bewerbungssachakten, welche
aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen zumindest in Teilen zu löschen
gewesen sind. Weiterführende Erhebungen, um eine teilweise Beantwortung
diesbezüglich zu ermöglichen, sind aufgrund der fehlenden automatisierten und
elektronischen Auswertbarkeit nur händisch möglich.
Nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124,161, 197) ist der Aufwand zur Beantwortung damit im
vorliegenden Fall unzumutbar.
22. In wie vielen Fällen wurden Ausbilderinnen und Ausbilder des KSK
wegen rechtsextremer Auffälligkeiten versetzt oder aus der Funktion
entfernt?
Eine statistische Erhebung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
23. Welche baulichen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum
Schutz vor Sabotage (u. a. Waffendiebstahl) wurden in KSK-Kasernen
seit 2018 eingeführt (z. B. Kameras, Schleusen, verstärkte
Waffenkammern)?
Die Sicherheit der Graf-Zeppelin-Kaserne und ihrer sicherheitsrelevanten
Bereiche wird durch eine Kombination aus baulichen, technischen und
organisatorischen Maßnahmen auf einem optimierten Niveau gewährleistet. Das
bestehende Gesamtabsicherungskonzept der Kaserne wird ständig aktuell gehalten
und überprüft.
24. Wie oft wurden Kasernen mit KSK-Bezug in den letzten zehn Jahren
aufgrund interner Vorfälle wie z. B. Waffendiebstählen als besonders
gefährdet eingestuft, und welche genauen Gründe lagen vor?
Die Absicherung von Bundeswehr-Liegenschaften erfolgt aufgrund der
Schutzbedürftigkeit des Objekts. Die Graf-Zeppelin-Kaserne ist als besonders
schutzbedürftige Dienststelle eingestuft.
25. Welche Ergebnisse haben interne oder externe Sicherheitsaudits in diesen
Kasernen seit 2018 erbracht?
In der Graf-Zeppelin-Kaserne werden regelmäßig Sicherheitsaudits
durchgeführt, die der fortlaufenden Überprüfung und Weiterentwicklung des
Sicherheitskonzepts dienen. Die im Rahmen der Audits gewonnenen Erkenntnisse
und Ergebnisse fließen in die Planung und Umsetzung geeigneter
organisatorischer, baulicher und technischer Maßnahmen ein.
Die Absicherung war zu jedem Zeitpunkt in wichtigen Bereichen sichergestellt.
26. Wie viele wehrdisziplinarische Verfahren wurden seit 2014 gegen KSK-
Angehörige wegen rechtsextremer Vorfälle eingeleitet, und wie endeten
diese?
Seit dem Jahr 2014 wurden in 17 Fällen gerichtliche Disziplinarverfahren
eingeleitet. Von diesen eingeleiteten Verfahren wurden neun Verfahren
rechtskräftig abgeschlossen:
In drei Verfahren erfolgte eine Einstellung mit Feststellung eines
Dienstvergehens durch die Einleitungsbehörde bzw. durch das Truppendienstgericht.
In drei Fällen wurde wegen Statusverlusts eingestellt. In einem Fall wurde eine
Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen. In einem weiteren Fall erkannte das
Gericht auf ein Beförderungsverbot verbunden mit einer Kürzung der
Dienstbezüge. Ein Verfahren wurde mit Freispruch durch das Truppendienstgericht
abgeschlossen.
Die sonstigen Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Bezüglich der einfachen Disziplinarverfahren werden die Daten für den
genannten Zeitraum aufgrund der gesetzlichen Lösch- und Tilgungsfristen nach
§ 8 WDO nicht nachgehalten, sodass keine belastbare Zahl darstellbar ist. Die
Kategorie einfache Disziplinarverfahren wegen „rechtsextremer Vorfälle“ wird
nicht statistisch erfasst und technisch auswertbar nachgehalten. Insoweit wird
auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
27. Wie viele strafrechtliche Verfahren (bitte nach Strafgesetzbuch (StGB)-
Paragrafen differenzieren) gab es im gleichen Zeitraum, und mit
welchem Ausgang?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
28. Welche Meldeketten gelten bei rechtsextremen Verdachtsfällen im KSK,
und wie oft kam es seit 2018 zu Meldeverzögerungen oder
Meldeunterlassungen?
Meldepflichtige Ereignisse sind unmittelbar nach Kenntniserlangung von der
Leitung einer Dienststelle zu melden. Dies gilt auch für Verdachtsfälle auf
extremistische Verhaltensweisen. Es liegen keine Erkenntnisse zu
Meldeverzögerungen oder -unterlassungen aus dem Bereich des KSK vor.
29. In wie vielen Fällen erfolgte eine Unterrichtung des
Verteidigungsausschusses zu verfassungsfeindlichen Vorfällen beim KSK nicht zeitnah,
und aus welchen Gründen?
Die Unterrichtung des Verteidigungssauschusses erfolgte ab Kenntniserlangung
des Geschäftsbereichs stets zeitnah.
30. Welche „Lessons Learned“ aus Rechtsextremismusfällen beim KSK
haben seit 2014 zu Änderungen in Vorschriften, Ausbildung,
Sicherheitsüberprüfung oder Kasernenzugang geführt (bitte jede Maßnahme mit
Datum und Fundstelle benennen)?
Durch das BMVg wurde am 29. Mai 2020 die AG KSK mit dem Ziel
eingesetzt, eine Struktur- und Defizitanalyse zu rechtsextremistischen Tendenzen
innerhalb des KSK durchzuführen und Schlussfolgerungen vorzulegen, wie
diese besser bekämpft und bereits frühzeitig unterbunden werden können. Am
30. Juni 2020 wurde durch die AG KSK ein Maßnahmenkatalog mit 60
Einzelmaßnahmen erlassen, welche in Folge vollumfänglich umgesetzt wurden.
Hier wird auf den Abschlussbericht des Generalinspekteurs vom 8. Juni 2021
unter www.bmvg.de/de/aktuelles/generalinspekteur-legt-abschlussbericht-ksk-v
or/5092704 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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