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Rechtsextremismus im Kommando Spezialkräfte und in Kasernen der Bundeswehr - Strukturen, Zugänge, Vorkommnisse, Netzwerke und Sicherheitslücken (Antwort zu Drs. 21/3145)

dip / drucksache 26.01.2026 · WP 21 · 21/3812 · Antwort · Original ↗

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Rechtsextremismus im Kommando Spezialkräfte und in Kasernen der Bundeswehr - Strukturen, Zugänge, Vorkommnisse, Netzwerke und Sicherheitslücken (Antwort zu Drs. 21/3145) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3812 21. Wahlperiode 26.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Zada Salihović, Desiree Becker, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/3145 – Rechtsextremismus im Kommando Spezialkräfte und in Kasernen der Bundeswehr – Strukturen, Zugänge, Vorkommnisse, Netzwerke und Sicherheitslücken V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Kommando Spezialkräfte (KSK) und andere spezialisierte Bundeswehreinheiten verfügen über besondere militärische Fähigkeiten, privilegierten Zugang zu Waffen, Munition, Sprengmitteln und sensiblen Informationen sowie zu strategischen Planungen. Rechtsextreme Netzwerke innerhalb dieser Strukturen stellen eine erhebliche Gefahr dar, da sie im Ernstfall überlogistisch, taktisch und operativ wirken könnten. Kasernen als Standorte dieser Einheiten sind nicht nur physische Infrastruktur, sondern auch sensible Orte, an denen Ausbildung, Einsatzvorbereitung und geheime Planungen stattfinden. Mehrfach gab es bundesweite Ermittlungen, in deren Rahmen KSK-Soldaten oder Angehörige anderer Spezialeinheiten im Zusammenhang mit rechtsextremen Aktivitäten auffielen (www.spiegel.de/politik/deutschland/reichsbue rger-truppe-um-heinrich-xiii-prinz-reuss-operation-staatsstreich-a-909a7d84-a ed9-4243-89bb-fb9caa68c71d). Um die Risiken und die Handlungsnotwendigkeiten vollständig zu erfassen, ist eine umfassende, detailgenaue und standortbezogene Aufschlüsselung erforderlich. Die Fragestellenden bitten die Bundesregierung, sämtliche Antworten tabellarisch mit folgenden Spalten bereitzustellen: Jahr, Bundesland, Kaserne bzw. Standort, Einheit bzw. Truppenteil, Funktion bzw. Dienstgrad, Sicherheitsüberprüfungsstufe, Art des Zugangs (Waffen bzw. Munition bzw. Sprengmittel bzw. VS (Verschlusssache)- Informationen bzw. IT), Art des Vorfalls, Fundkontext, eingeleitete Maßnahmen, Verfahrensstand, Rechtsfolge. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Nach sorgfältiger Abwägung können die Antworten zu den Fragen 7 und 8 nicht in offener Form erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 13. März 2023 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Anhaltspunkte bieten, die eine Bewertung des möglichen Einflusses entsprechender Umstände auf die Integrität der Mitarbeiter und damit auf die Leistungsfähigkeit des Kommandos Spezialkräfte (KSK) zulassen. Darüber hinaus würden außenstehenden Personen Informationen darüber gegeben, wie der Zugang zur Graf-Zeppelin-Kaserne und damit zur Spezialeinheit der Bundeswehr möglich ist. Die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Es wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage* verwiesen.  1. Wie viele Soldatinnen und Soldaten des KSK wurden seit 2014 als a) Prüffall, b) Verdachtsfall oder c) erwiesene rechtsextreme Bestrebung durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) erfasst (bitte jährlich, nach Dienstgradgruppe und Status (aktiv, Reservistin bzw. Reservist, ehemalig) angeben)?  2. Wie viele der in Frage 1 erfragten Personen waren in folgenden Funktionen tätig a) Kampfkräfte, b) Unterstützungskräfte, c) Stabspersonal, d) Ausbilderinnen und Ausbilder, e) Material- und Waffenkammerpersonal?  3. In wie vielen Fällen handelte es sich um Personen, die nach bereits ergriffenen disziplinarischen Maßnahmen erneut auffällig geworden sind?  4. Wie viele der in Frage 1 erfragten Personen hatten bzw. haben Zugriff auf folgende Waffengattungen a) Sturmgewehre (G36, HK416), b) Präzisionsgewehre (G22, G29, G82), c) Maschinengewehre (MG3, MG5), d) Maschinenpistolen, e) Pistolen (P8, P30), f) Granatwerfer und Sonderwaffen, * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. g) Sprengmittel/Handgranaten, h) militärische IT-Netze (VS-Nur für den Dienstgebrauch (Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch), GEHEIM, NATO SECRET)? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammen beantwortet. Zunächst ist im Hinblick auf den abgefragten Zeithorizont auf die gesetzliche vorgesehenen Löschfristen zu verweisen. Nach § 6 Absatz 2 MADG i. V. m. § 12 Absatz 2 BVerfSchG muss das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) personenbezogene Daten in Dateien löschen, sobald diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus werden spätestens nach fünf Jahren alle personenbezogenen Daten auf ihre Löschung überprüft. Gespeicherte Daten über Bestrebungen sind grundsätzlich spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen (§ 6 Absatz 2 MADG i. V. m. § 12 Absatz 2 BVerfSchG). Ebenso sind Akten zu vernichten, sobald diese zur Erfüllung der Aufgabe des BAMAD nicht mehr erforderlich sind. Daher werden Akten zu Prüfoperationen, sofern sie nicht zur Verdachtsfallbearbeitung hochgestuft werden, sofort vollständig gelöscht, wenn sich der tatsächliche Anhaltspunkt nicht bestätigt. Derartige Löschungen finden täglich statt. Die Erforderlichkeit für die Speicherung der personenbezogenen Daten ist bei der Einzelfallbearbeitung spätestens nach fünf Jahren zu prüfen, § 6 Absatz 3 MADG i. V. m. § 13 Absatz 3 BVerfSchG. Die Löschungen werden nicht nachgehalten. Bei Verdachtsfallbearbeitungen, die mit „Erfolglose Ermittlung“, „Rehabilitierung“ oder „Verdacht nicht mehr begründet“ abgeschlossen wurden, liegen aufgrund der beschriebenen Löschfristen im BAMAD keine Daten zu Vorgängen mehr vor. In diesen Fällen wurden zwar Verdachtsfallbearbeitungen geführt, die Akten jedoch nach Abschluss gelöscht, falls keine Einwilligung in die weitere Speicherung der Daten durch die (ehemalige) Verdachtsperson erfolgte. Neben der zeitlich eingeschränkten Abrufbarkeit ist darauf hinzuweisen, dass eine Datenerfassung wie in der Fragestellung dargestellt durch das BAMAD nicht erfolgt und daher dementsprechende Erkenntnisse nicht vorliegen. Die in der Frage genannten Abschlusskategorien können daher im Rahmen einer statistischen Auswertung nicht abgerufen werden. Eine belastbare Beantwortung der Fragen ist somit nicht möglich.  5. Wie oft kam es seit 2014 in KSK-Einheiten zu Bestandsabweichungen, Verlusten oder Diebstählen von Waffen, Munition oder Sprengmitteln, und welche Maßnahmen wurden jeweils ergriffen, um die Bestandsabweichungen aufzuklären? Für den angefragten Zeitraum existieren 32 melderelevante Vorkommnisse im Sinne der Fragestellung, die zum Teil auch Übungsmunition betreffen. Ein Großteil der Meldungen erfolgte dabei aufgrund von Sicherstellung von Munition im Rahmen von Aufräumarbeiten bzw. Kontrolle des Hülsenschrottes. Jede Feststellung eines Abhandenkommens von Waffen oder Munition, unabhängig ob Fehl, Diebstahl oder Verlust, ist durch die betroffene Dienststelle als Sicherheitsvorkommnis zu melden. Zur Aufklärung von Bestandsabweichungen bei einem aufgetretenen Überbestand werden folgende Maßnahmen ergriffen: – Der Finder erstellt eine dienstliche Erklärung zum Vorgang. – In Abhängigkeit von der Munitionssorte prüft ein Sach- oder Fachkundiger den Zustand der Munition und die Herkunft. – Im Anschluss erfolgt die Vereinnahmung und Rücklieferung. Zur Aufklärung von Bestandsabweichungen bei einem festgestellten Unterbestand werden folgende Maßnahmen ergriffen: – Prüfung auf Verdacht eines Dienstvergehens mit anschließenden Ermittlungen durch den Disziplinarvorgesetzten. – Bei Verdacht eines Verlustes infolge einer Straftat werden die zuständigen Ermittlungsbehörden eingebunden und entsprechende Ermittlungen, auch zum Auffinden der Waffen, Munitionen oder Sprengmitteln, forciert. – Parallele Durchführung einer Prüfung aus besonderem Anlass oder einer außerplanmäßigen Inventur sowie einer systemischen Prüfung auf Fehlbuchungen. – Meldung in Form eines „Sicherheitsvorkommnisses“. – Abschließende Durchführung einer Bestandskorrektur. Darüber hinaus wird monatlich ein Bericht zur Militärischen Sicherheitslage der Bundeswehr herausgegeben, mit dem alle Dienststellen der Bundeswehr über aktuelle Sicherheitsvorkommnisse unterrichtet und Empfehlungen zur Schließung von Sicherheitslücken gegeben werden.  6. In wie vielen Fällen wurde der Zugang zu Waffen bzw. Munition bzw. Sprengmitteln nach Bekanntwerden eines Verdachts gegen ein KSK- Mitglied sofort entzogen? In dem Verständnis, dass die Frage an den Verdacht der Begehung von Dienstvergehen anknüpft, wird mitgeteilt, dass bei Verdacht auf das Vorliegen eines solchen in jedem Fall angemessene Maßnahmen eingeleitet werden. Hierzu gehört etwa auch ein Verbot der Ausübung des Dienstes oder eine vorläufige Dienstenthebung sowie das Untersagen der weiteren Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Ein freier Zutritt zu Liegenschaften der Bundeswehr ist dadurch nicht mehr möglich.  7. In welchen Kasernen mit dort stationierten Soldatinnen und Soldaten des KSK traten seit 2014 rechtsextreme Vorfälle auf (bitte nach Jahren, Bundesland, Kaserne, betroffener Einheit und Art des Vorfalls aufschlüsseln)?  8. Welche Zutritts- und Kontrollregelungen gelten für diese Kasernen, und wie oft wurden sie seit 2018 verschärft oder evaluiert? Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage* verwiesen. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antworten als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort sind im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort von Berechtigten eingesehen werden.  9. In wie vielen Fällen wurde seit 2018 in KSK-Kasernen rechtsextremes Material (Flyer, Aufkleber, Graffiti bzw. Kritzeleien etc.) a) in Unterkunftsräumen, b) in Spinden, c) in Waffenkammern, d) in dienstlichen Fahrzeugen gefunden? 10. Wie oft fanden unangekündigte Spind-, Raum- oder Waffenkammerkontrollen in KSK-Kasernen statt, und wie oft führten diese zu Ermittlungsverfahren? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Eine Erhebung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. 11. Wie viele KSK-Angehörige, gegen die rechtsextreme Verdachtsmomente vorlagen, verfügten über Sicherheitsüberprüfungen (SÜ) der Stufen SÜ1, SÜ2 oder SÜ3? Alle Angehörigen des KSK verfügen mindestens über eine Sicherheitsüberprüfung (SÜ) der Stufe SÜ2-Sabotageschutz. 12. In wie vielen Fällen wurde den in Frage 11 erfragten Personen die Einstufung der Sicherheitsüberprüfung nach Bekanntwerden des Verdachts a) entzogen, b) herabgestuft, c) ausgesetzt? Eine Herabstufung oder Aussetzung der Sicherheitsüberprüfung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Darüber hinaus erfolgt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung. Die Unterlagen zu Sicherheitsüberprüfungsverfahren unterliegen den Vernichtungsfristen nach § 19 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG), sodass eine belastbare Gesamtzahl, die den Zeitraum seit dem Jahr 2014 erfasst, nicht ermittelbar ist. Zudem kann die Zuständigkeit für die abschließende Entscheidung durch einen Wechsel der betroffenen Person auf eine andere Stelle übergehen, was die Vollständigkeit der Daten beeinträchtigt. Auch durch eine manuelle Auswertung der Sicherheitsakten kann keine belastbare Aussage getroffen werden, da die Vollständigkeit der Daten etwa durch Zuständigkeitswechsel aufgrund von Personalmaßnahmen beeinträchtigt wird. 13. Welche Interimsmaßnahmen (Zugangs- oder Tätigkeitsbeschränkungen, Versetzungen, Hausverbote) wurden in Verdachtsphasen ergriffen, und wie lange dauerten diese im Durchschnitt? Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 14. In wie vielen Fällen wurden Kontakte zwischen KSK-Angehörigen und Gruppierungen und Einzelpersonen aus dem Bereich der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates festgestellt (bitte so weit möglich differenzieren)? 15. Welche Formen dieser Kontakte wurden dokumentiert a) Mitgliedschaften, b) Chatgruppen, c) persönliche Treffen, d) Spenden oder Sachleistungen, e) Teilnahme an Versammlungen oder anderen Aktivitäten? Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet. Der Abschirmauftrag des BAMAD beinhaltet nach § 1 Absatz 1 Satz 1 MADG für den Bereich des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), Informationen über extremistische Bestrebungen zu sammeln und auszuwerten. Sofern dem BAMAD Verbindungen zwischen Soldaten zu Organisationen oder Einzelpersonen, die dem Bereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ bekannt werden, werden diese im Sinne des Abwehrauftrages geprüft. Eine statistische Erfassung, in wie vielen Fällen KSK-Soldaten Kontakt zu Organisationen oder Einzelpersonen hatten, die dem Bereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ zugeordnet werden, erfolgt nicht. 16. In wie vielen Fällen wurden bei Ermittlungen mit Bezug zu rechtsextrem motivierter Kriminalität Kontaktlisten, Adressdateien oder Telefonverzeichnisse gefunden, in denen KSK-Angehörige auftauchten? Eine belastbare Beantwortung der Frage kann nicht erfolgen, da die angefragten Informationen der Bundesregierung nicht vorliegen oder nicht mit zumutbarem Aufwand erhalten werden können. Es wird insoweit auf den Vorbehalt der Zumutbarkeit und die Ausführungen in der Antwort zu Frage 5 verwiesen Es sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Bezogen auf die Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) ist eine Beantwortung der Fragen nicht möglich, da eine etwaige Eigenschaft als „KSK-Angehöriger“ kein Kriterium ist, das in den Verfahrensregistern des GBA geführt wird. Erforderlich wäre daher eine händische Auswertung des bis in das Jahr 2014 zurückreichenden immensen Aktenbestandes. Diese Recherche würde die entsprechenden Arbeitseinheiten beim GBA für einen erheblichen Zeitraum in einer Weise beanspruchen, dass diesen eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer Ermittlungsaufgaben nicht mehr möglich wäre. Darüber hinaus erteilt die Bundesregierung in Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, bereits aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte. 17. Bei wie vielen Razzien seit 2018 wurden KSK-Angehörige durchsucht oder festgenommen (bitte jeweils mit Angabe des Anlasses, der beteiligten Behörden, der sichergestellten Gegenstände und des derzeitigen Ermittlungsstands angeben)? Sofern sich die Frage auf Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden beziehen, wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Im Zeitraum seit dem Jahr 2018 wurden durch die Bundeswehr fünf Durchsuchungen nach § 20 WDO wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die politische Treuepflicht bei Soldaten des KSK vollzogen. 18. In wie vielen Fällen waren KSK-Kasernen selbst Ziel einer Durchsuchung? Eine konkrete Anzahl einzelner Durchsuchungen kann nicht genannt werden, weil für solche staatsanwaltschaftliche Maßnahmen Daten nicht erfasst werden. Durchsuchungen werden stets personenbezogen angeordnet, deshalb kann bereits eine Erhebung im Sinne der Fragestellung nicht erfolgen. Die vorliegenden Informationen ermöglichen aus diesen Gründen lediglich eine Zuordnung von Durchsuchungsmaßnahmen zu drei voneinander unabhängigen Sachverhalten mit Bezug zur Graf-Zeppelin-Kaserne. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 19. Gab es in den letzten 24 Monaten Fälle, bei denen ihm Rahmen von bundesweiten Razzien rechtsextreme Kontakte zu Soldaten und Soldatinnen des KSK festgestellt wurden (wenn ja, bitte die einzelnen Fälle jeweils mit Datum der Razzia, Ermittlungsanlass, beteiligten Behörden, betroffenen Einheiten, sichergestellten Materialien, Sicherheitsüberprüfungsentscheidungen und dienstrechtlichen Konsequenzen angeben)? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 20. Welche Verfahren zur Extremismusprävention gibt es bei der Auswahl für das KSK (psychologische Tests, Social-Media-Screenings, Hintergrundprüfungen)? Die Tätigkeiten aller Angehörigen des KSK sind als sicherheitsempfindlich eingestuft. Entsprechend erfolgen die verpflichtenden Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen der Einstellung oder Versetzung ins KSK. Darüber hinaus werden als Teil des Potentialfeststellungsverfahrens zur Zulassung für die Ausbildung zum Kommandosoldaten unter anderem psychologische Tests durchgeführt, die auch die Wertestabilität und Extremismuslatenz der Bewerber prüfen. 21. Wie viele Bewerberinnen und Bewerber wurden seit 2018 aufgrund von Hinweisen auf rechtsextreme Gesinnung aus dem KSK- Auswahlverfahren ausgeschlossen? Eine statistische Erhebung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Zur Feststellung des Umfangs des genannten Personenkreises bedürfte es der umfassenden Einsicht in die jeweiligen Bewerbungssachakten, welche aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen zumindest in Teilen zu löschen gewesen sind. Weiterführende Erhebungen, um eine teilweise Beantwortung diesbezüglich zu ermöglichen, sind aufgrund der fehlenden automatisierten und elektronischen Auswertbarkeit nur händisch möglich. Nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124,161, 197) ist der Aufwand zur Beantwortung damit im vorliegenden Fall unzumutbar. 22. In wie vielen Fällen wurden Ausbilderinnen und Ausbilder des KSK wegen rechtsextremer Auffälligkeiten versetzt oder aus der Funktion entfernt? Eine statistische Erhebung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. 23. Welche baulichen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz vor Sabotage (u. a. Waffendiebstahl) wurden in KSK-Kasernen seit 2018 eingeführt (z. B. Kameras, Schleusen, verstärkte Waffenkammern)? Die Sicherheit der Graf-Zeppelin-Kaserne und ihrer sicherheitsrelevanten Bereiche wird durch eine Kombination aus baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen auf einem optimierten Niveau gewährleistet. Das bestehende Gesamtabsicherungskonzept der Kaserne wird ständig aktuell gehalten und überprüft. 24. Wie oft wurden Kasernen mit KSK-Bezug in den letzten zehn Jahren aufgrund interner Vorfälle wie z. B. Waffendiebstählen als besonders gefährdet eingestuft, und welche genauen Gründe lagen vor? Die Absicherung von Bundeswehr-Liegenschaften erfolgt aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Objekts. Die Graf-Zeppelin-Kaserne ist als besonders schutzbedürftige Dienststelle eingestuft. 25. Welche Ergebnisse haben interne oder externe Sicherheitsaudits in diesen Kasernen seit 2018 erbracht? In der Graf-Zeppelin-Kaserne werden regelmäßig Sicherheitsaudits durchgeführt, die der fortlaufenden Überprüfung und Weiterentwicklung des Sicherheitskonzepts dienen. Die im Rahmen der Audits gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse fließen in die Planung und Umsetzung geeigneter organisatorischer, baulicher und technischer Maßnahmen ein. Die Absicherung war zu jedem Zeitpunkt in wichtigen Bereichen sichergestellt. 26. Wie viele wehrdisziplinarische Verfahren wurden seit 2014 gegen KSK- Angehörige wegen rechtsextremer Vorfälle eingeleitet, und wie endeten diese? Seit dem Jahr 2014 wurden in 17 Fällen gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Von diesen eingeleiteten Verfahren wurden neun Verfahren rechtskräftig abgeschlossen: In drei Verfahren erfolgte eine Einstellung mit Feststellung eines Dienstvergehens durch die Einleitungsbehörde bzw. durch das Truppendienstgericht. In drei Fällen wurde wegen Statusverlusts eingestellt. In einem Fall wurde eine Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen. In einem weiteren Fall erkannte das Gericht auf ein Beförderungsverbot verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge. Ein Verfahren wurde mit Freispruch durch das Truppendienstgericht abgeschlossen. Die sonstigen Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Bezüglich der einfachen Disziplinarverfahren werden die Daten für den genannten Zeitraum aufgrund der gesetzlichen Lösch- und Tilgungsfristen nach § 8 WDO nicht nachgehalten, sodass keine belastbare Zahl darstellbar ist. Die Kategorie einfache Disziplinarverfahren wegen „rechtsextremer Vorfälle“ wird nicht statistisch erfasst und technisch auswertbar nachgehalten. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 27. Wie viele strafrechtliche Verfahren (bitte nach Strafgesetzbuch (StGB)- Paragrafen differenzieren) gab es im gleichen Zeitraum, und mit welchem Ausgang? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 28. Welche Meldeketten gelten bei rechtsextremen Verdachtsfällen im KSK, und wie oft kam es seit 2018 zu Meldeverzögerungen oder Meldeunterlassungen? Meldepflichtige Ereignisse sind unmittelbar nach Kenntniserlangung von der Leitung einer Dienststelle zu melden. Dies gilt auch für Verdachtsfälle auf extremistische Verhaltensweisen. Es liegen keine Erkenntnisse zu Meldeverzögerungen oder -unterlassungen aus dem Bereich des KSK vor. 29. In wie vielen Fällen erfolgte eine Unterrichtung des Verteidigungsausschusses zu verfassungsfeindlichen Vorfällen beim KSK nicht zeitnah, und aus welchen Gründen? Die Unterrichtung des Verteidigungssauschusses erfolgte ab Kenntniserlangung des Geschäftsbereichs stets zeitnah. 30. Welche „Lessons Learned“ aus Rechtsextremismusfällen beim KSK haben seit 2014 zu Änderungen in Vorschriften, Ausbildung, Sicherheitsüberprüfung oder Kasernenzugang geführt (bitte jede Maßnahme mit Datum und Fundstelle benennen)? Durch das BMVg wurde am 29. Mai 2020 die AG KSK mit dem Ziel eingesetzt, eine Struktur- und Defizitanalyse zu rechtsextremistischen Tendenzen innerhalb des KSK durchzuführen und Schlussfolgerungen vorzulegen, wie diese besser bekämpft und bereits frühzeitig unterbunden werden können. Am 30. Juni 2020 wurde durch die AG KSK ein Maßnahmenkatalog mit 60 Einzelmaßnahmen erlassen, welche in Folge vollumfänglich umgesetzt wurden. Hier wird auf den Abschlussbericht des Generalinspekteurs vom 8. Juni 2021 unter www.bmvg.de/de/aktuelles/generalinspekteur-legt-abschlussbericht-ksk-v or/5092704 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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