Entlassungen von Soldaten aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen - Anwendung der gesetzlichen Neuregelung seit 2023
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Entlassungen von Soldaten aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen - Anwendung der gesetzlichen Neuregelung seit 2023
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2391
21. Wahlperiode 23.10.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan Ralf Nolte, Rüdiger Lucassen, Kurt Kleinschmidt, Jörg
Zirwes, Andreas Paul, Hannes Gnauck, Thomas Ladzinski, Heinrich Koch,
Dr. Daniel Zerbin, Martin Hess, Peter Felser, Torben Braga, Gerold Otten, Stefan
Henze, Mirco Hanker, Sven Wendorf, Christian Zaum und der Fraktion der AfD
Entlassungen von Soldaten aufgrund verfassungsfeindlicher Bestrebungen –
Anwendung der gesetzlichen Neuregelung seit 2023
Mit Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung am 23. Dezember 2023 wurde
es dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
ermöglicht, bei schwerwiegenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder
entsprechenden Unterstützungsleistungen eine Entlassung von Soldaten durch
einfachen Verwaltungsakt vorzunehmen.
Aus Sicht der Fragesteller ist diese Änderung verfassungspolitisch
hochproblematisch, denn sie stellt einen Bruch mit der bundessdeutschen Rechtsordnung
dar, die seit Jahrzehnten die unter präventivem Richtervorbehalt stehende
disziplinarrechtlichen Entfernung von Zeit- und Berufssoldaten vorsah.
Für die Fragesteller ist ferner die nachgelagerte Rechtsschutzmöglichkeit vor
den Verwaltungsgerichten zur Wahrung des Rechtsstaatsgebots und des
effektiven Rechtsschutzes nicht ausreichend. Denn sie ist zeit- und geldintensiv und
überfordert regelmäßig Betroffene, deren Dienstverhältnis und auch die damit
verbundenen Versorgungsleistungen unmittelbar nach Bekanntgabe des
Verwaltungsaktes enden. Rechtsbehelfe entfalten keine aufschiebende Wirkung
dagegen.
Die Entfernung aus dem Dienst stellt den schwersten disziplinarischen Eingriff
in die Rechte eines Zeit- bzw. Berufssoldaten dar. Sie betrifft den Bestand des
Dienstverhältnisses als zentralen Bestandteil des Lebenszeitprinzips, dessen
grundsätzliche Unentziehbarkeit das Bundesverfassungsgericht als eine der
wichtigsten von Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) geschützten
Regeln des Beamtenrechts – und damit für Zeit- und Berufssoldaten nach
Artikel 14, Artikel 12, Artikel 3 GG für Berufs- und Zeitsoldaten im Lichte von
Artikel 33 Absatz 5 GG – erachtet.
Diese Regelung bedeutet eine erhebliche Erweiterung der
Handlungsspielräume gegenüber vorher geltenden Vorschriften, die bislang für Berufssoldaten
und langdienende Soldaten auf Zeit strengere Hürden vorsahen. Mit Bezug auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 67 auf
Bundestagsdrucksache 21/469 ergeben sich für die Fragesteller Fragen zur konkreten
Umsetzung und zu den Auswirkungen dieser aus Sicht der Fragesteller
höchstproblematischen Gesetzesänderung. Transparenz über Umfang und
Begründungsmuster solcher Entlassungen ist sowohl im Hinblick auf rechtstaatliche
Prinzipien als auch auf den Zustand der Inneren Führung in der Bundeswehr von
erheblicher Bedeutung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Soldaten sind seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung im
Jahr 2023 bis zum Stichtag 31. August 2025 durch Verwaltungsakt gemäß
der neuen Rechtslage (§ 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des
Soldatengesetzes – SG) aus dem Dienstverhältnis entlassen worden (bitte nach den
Jahren 2023, 2024 und 2025 aufschlüsseln)?
2. Wie oft wurde seit dem Kalenderjahr 2023 durch den Militärischen
Abschirmdienst (MAD) eine Übermittlung personenbezogener Daten gemäß
§ 11 Satz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG)
sowie – soweit einschlägig – auf Grundlage oder in entsprechender
Anwendung der §§ 19 bis 22 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes
und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (BVerfSchG)
an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen vorgenommen, und wie
verteilen sich diese Übermittlungen nach Empfängerkategorien (z. B. Behörden,
Arbeitgeber, Vermieter, Familienangehörige, sonstiges persönliches
Umfeld)?
3. Aufgrund welcher gesetzlichen Tatbestände nach § 46 Absatz 2 und 2a des
Soldatengesetzes sind die in der Antwort zu Frage 1 genannten Soldaten
entlassen bzw. Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem
Wehrdienstverhältnis eingeleitet worden (bitte nach den jeweiligen
Entlassungsgründen aufschlüsseln)?
4. Welchen Dienstgradgruppen waren die entlassenen Soldaten zugeordnet?
5. Wie lange war die durchschnittliche Verfahrensdauer von der Einleitung bis
zum Abschluss einer Entlassung?
6. In wie vielen Fällen wurde gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch
eingelegt bzw. Klage vor einem Verwaltungsgericht erhoben?
7. In wie vielen Fällen wurde durch nachgelagerte verwaltungsgerichtlich
Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Entlassung festgestellt?
8. Wie viele Verwaltungsverfahren in Bezug auf Entlassungsverfügungen von
Soldaten sind derzeit bei den zuständigen Verwaltungsgerichten anhängig?
9. Welche verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder
Unterstützungsleistungen lagen den sechs seit Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Entlassungen,
die die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 67 auf
Bundestagsdrucksache 21/469 genannt hat, konkret zugrunde?
Berlin, den 1. Oktober 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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