Reformpläne der Bundesregierung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Antwort zu Drs. 21/1779)
Text
Reformpläne der Bundesregierung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Antwort zu Drs. 21/1779)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2000
21. Wahlperiode 07.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Gerrit Huy,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1779 –
Reformpläne der Bundesregierung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung
nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundeskanzler Friedrich Merz kündigte am 13. Juli 2025 im ARD-
Sommerinterview an, die Kosten der Unterkunft und Heizung reformieren zu
wollen. In vielen Fällen würden die Jobcenter an Bürgergeldempfänger Mieten
von bis zu 20 Euro pro Quadratmeter zahlen, so Merz. Bei einer
Wohnungsgröße von 100 Quadratmetern läge dies weit über dem, was sich eine
durchschnittliche Arbeiterfamilie leisten könne. Merz kündigte an, Obergrenzen für
die Größe der Wohnungen und die Miete festzulegen und auch die Karenzzeit
anpassen zu wollen (www.ardmediathek.de/video/bericht-aus-berlin/ard-som
merinterview-friedrich-merz/ard/Y3JpZDovL2Rhc2Vyc3RlLmRlL2JlcmljaH
QgYXVzIGJlcmxpbi8yMDI1LTA3LTEzXzE4LTAwLU1FU1o).
Gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) übernehmen die
Jobcenter für Bürgergeldempfänger die Kosten der Unterkunft und Heizung,
sofern diese angemessen sind. Hierzu erlassen die Landkreise und kreisfreien
Städte Richtlinien zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung,
die sich jeweils an den regionalen Mietverhältnissen orientieren. Die Prüfung
erfolgt durch die Jobcenter. Für Wohnungen mit unangemessen hohen Kosten
der Unterkunft und Heizung gilt ab dem Zeitpunkt der erstmaligen
Leistungsbewilligung eine Karenzzeit von einem Jahr. Danach hat der
Leistungsempfänger weitere sechs Monate Zeit, die Kosten der Unterkunft und Heizung
durch einen Umzug auf ein angemessenes Niveau zu senken. Während dieses
Zeitraums von eineinhalb Jahren übernehmen die Jobcenter die tatsächlichen
Kosten der Unterkunft und Heizung.
CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf geeinigt,
die Karenzzeit in den Fällen entfallen zu lassen, in denen „unverhältnismäßig
hohe Kosten für Unterkunft“ entstehen (www.spd.de/fileadmin/Dokumente/K
oalitionsvertrag2025_bf.pdf#page=16).
Im Februar 2025 beliefen sich die Kosten der Unterkunft und Heizung pro
Bedarfsgemeinschaft auf durchschnittlich 501,80 Euro. Bei 2 927 095
Bedarfsgemeinschaften entstanden somit im Februar 2025 monatliche Kosten von rund
1,5 Mrd. Euro für Unterkunft und Heizung (https://statistik.arbeitsagentur.de/S
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 7. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tatistikdaten/Detail/202506/arbeitsmarktberichte/monatsbericht-monatsberich
t/monatsbericht-d-0-202506-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1#page=70).
Nach Informationen der Bundesregierung trägt der Bund etwa 70 Prozent der
Kosten der Unterkunft und Heizung. Die übrigen 30 Prozent der Kosten
werden von den Kommunen getragen (www.bundesfinanzministerium.de/Conten
t/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Foederale_Finanzbezieh
ungen/Kommunalfinanzen/entlastungen-der-kommunen-durch-den-bun
d.html).
1. Welche konkreten Maßnahmen und Gesetzesänderungen plant die
Bundesregierung, um die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22
SGB II zu reformieren?
2. Arbeitet die Bundesregierung mit einer Arbeitsdefinition, wann laut
Koalitionsvertrag „unverhältnismäßig hohe Kosten für Unterkunft“
vorliegen, und wenn ja, wie lautet diese (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
4. Mit welchen jährlichen Einsparungen im Bereich des SGB II rechnet die
Bundesregierung im Falle einer erfolgreichen Umsetzung ihrer
Reformpläne?
5. Mit welchen jährlichen Verwaltungskosten im Bereich des SGB II
rechnet die Bundesregierung im Falle einer erfolgreichen Umsetzung ihrer
Reformpläne?
6. Mit welchen Auswirkungen auf dem Wohnungsmarkt rechnet die
Bundesregierung im Falle einer erfolgreichen Umsetzung ihrer Reformpläne
ggf.?
7. Inwiefern wird seitens der Bundesregierung davon ausgegangen, dass die
in Rede stehenden Reformpläne angesichts der vielerorts mangelnden
Verfügbarkeit von geeignetem Wohnraum durchführbar sind?
Die Fragen 1, 2 und 4 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft den Auftrag aus dem aktuellen Koalitionsvertrag.
Danach soll die Karenzzeit für Fälle mit unverhältnismäßig hohen Kosten für
die Unterkunft entfallen. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
3. Wie will die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass die
Landkreise und kreisfreien Städte für die Richtlinien zur Bestimmung der
Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuständig sind, eine bundesweit
einheitliche Umsetzung ihrer Reformpläne sicherstellen?
Das Bürgergeld wird, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung
geleistet wird, in kommunaler Trägerschaft erbracht. Die Aufsicht über die
kommunalen Träger führen die obersten Landesbehörden. Sie sind dabei an die
rechtlichen Vorgaben des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
gebunden.
8. Welche Gründe der Unzumutbarkeit können zur Vermietung heute und
künftig seitens des Leistungsempfängers geltend gemacht werden?
Die Bundesregierung interpretiert die Frage so, dass gefragt wird, wann es
einer leistungsberechtigten Person nicht zumutbar ist, Aufwendungen für die
Unterkunft, die nach Ablauf der Karenzzeit den Besonderheiten des Einzelfalls
angemessenen Umfang übersteigen, durch einen Wohnungswechsel, durch
Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Das Vorliegen dieser Voraussetzung
ist von den zuständigen kommunalen Trägern im Einzelfall zu prüfen.
Mögliche Gründe sind der Schulbesuch von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft,
Fahrtwege zur Erwerbstätigkeit oder auch besondere Wohnbedürfnisse, zum
Beispiel bei Vorliegen körperlicher Beeinträchtigungen.
9. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, in wie vielen
Fällen Bürgergeldempfänger derzeit unverhältnismäßig hohe Kosten der
Unterkunft und Heizung erhalten?
10. Wenn die Frage 9 mit Ja beantwortet wird, in wie vielen der obigen Fälle
werden auch nach Ablauf der Karenzzeit weiterhin Kosten der
Unterkunft und Heizung in unangemessener Höhe gezahlt?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Definition der Unverhältnismäßigkeit von Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung liegt noch nicht vor. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird
verwiesen.
11. Wie hoch sind die derzeitigen monatlichen Kosten der Unterkunft nach
§ 22 SGB II und § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII)?
12. Wie hoch sind die derzeitigen monatlichen Kosten der Heizung nach
§ 22 SGB II und § 35 SGB XII?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht monatlich die Daten zur Wohn-
und Kostensituation SGB II (Monatszahlen), abrufbar unter: https://statistik.arb
eitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1
524064&topic_f=kdu-kdu. In der Tabelle 2a werden die laufenden
tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft differenziert nach ihren
Bestandteilen (Unterkunftskosten, laufende Betriebskosten und Heizkosten)
dargestellt.
Die amtliche Statistik zur Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) führt Ausgaben für Unterkunfts- und für Heizungsbedarfe
nicht separat auf. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 empfingen 113 875
Leistungsbeziehende außerhalb von Einrichtungen nach dem 3. Kapitel SGB XII
Leistungen in Höhe von durchschnittlich 408 Euro für die Deckung der Bedarfe
für Unterkunft und Heizung. Bezogen auf das 4. Kapitel SGB XII waren es
1 221 825 Leistungsempfangende mit durchschnittlich 434 Euro.
13. In wie vielen Fällen werden derzeit die Kosten der Heizung durch
Darlehen beglichen?
Eine Darlehensgewährung für die Bedarfe für Heizung ist gesetzlich nur in sehr
seltenen Fällen vorgesehen (§§ 22 Absatz 8, 24 Absatz 4 und 5 SGB II). Der
Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Daten vor.
14. Beabsichtigt die Bundesregierung, ihre Reformpläne auch auf die Kosten
der Unterkunft und Heizung für Sozialhilfeempfänger nach § 35
SGB XII auszuweiten?
Sofern Änderungen im Bereich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung
beschlossen werden, sollten diese nach Ansicht der Bundesregierung möglichst
für beide Rechtskreise gelten. Dabei wäre zu prüfen, ob und inwieweit
Unterschiede im Leistungsrecht nach SGB XII und SGB II aufgrund der
Besonderheiten der jeweiligen Personenkreise (bspw. Immobilität wegen
gesundheitlicher Einschränkungen) in § 35 SGB XII zu berücksichtigen sind.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Reformpläne der Bundesregierung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Antwort)