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Reformpläne der Bundesregierung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Antwort zu Drs. 21/1779)

dip / drucksache 07.10.2025 · WP 21 · 21/2000 · Antwort · Original ↗

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Reformpläne der Bundesregierung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Antwort zu Drs. 21/1779) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2000 21. Wahlperiode 07.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Gerrit Huy, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1779 – Reformpläne der Bundesregierung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundeskanzler Friedrich Merz kündigte am 13. Juli 2025 im ARD- Sommerinterview an, die Kosten der Unterkunft und Heizung reformieren zu wollen. In vielen Fällen würden die Jobcenter an Bürgergeldempfänger Mieten von bis zu 20 Euro pro Quadratmeter zahlen, so Merz. Bei einer Wohnungsgröße von 100 Quadratmetern läge dies weit über dem, was sich eine durchschnittliche Arbeiterfamilie leisten könne. Merz kündigte an, Obergrenzen für die Größe der Wohnungen und die Miete festzulegen und auch die Karenzzeit anpassen zu wollen (www.ardmediathek.de/video/bericht-aus-berlin/ard-som merinterview-friedrich-merz/ard/Y3JpZDovL2Rhc2Vyc3RlLmRlL2JlcmljaH QgYXVzIGJlcmxpbi8yMDI1LTA3LTEzXzE4LTAwLU1FU1o). Gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) übernehmen die Jobcenter für Bürgergeldempfänger die Kosten der Unterkunft und Heizung, sofern diese angemessen sind. Hierzu erlassen die Landkreise und kreisfreien Städte Richtlinien zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die sich jeweils an den regionalen Mietverhältnissen orientieren. Die Prüfung erfolgt durch die Jobcenter. Für Wohnungen mit unangemessen hohen Kosten der Unterkunft und Heizung gilt ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbewilligung eine Karenzzeit von einem Jahr. Danach hat der Leistungsempfänger weitere sechs Monate Zeit, die Kosten der Unterkunft und Heizung durch einen Umzug auf ein angemessenes Niveau zu senken. Während dieses Zeitraums von eineinhalb Jahren übernehmen die Jobcenter die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf geeinigt, die Karenzzeit in den Fällen entfallen zu lassen, in denen „unverhältnismäßig hohe Kosten für Unterkunft“ entstehen (www.spd.de/fileadmin/Dokumente/K oalitionsvertrag2025_bf.pdf#page=16). Im Februar 2025 beliefen sich die Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft auf durchschnittlich 501,80 Euro. Bei 2 927 095 Bedarfsgemeinschaften entstanden somit im Februar 2025 monatliche Kosten von rund 1,5 Mrd. Euro für Unterkunft und Heizung (https://statistik.arbeitsagentur.de/S Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. tatistikdaten/Detail/202506/arbeitsmarktberichte/monatsbericht-monatsberich t/monatsbericht-d-0-202506-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1#page=70). Nach Informationen der Bundesregierung trägt der Bund etwa 70 Prozent der Kosten der Unterkunft und Heizung. Die übrigen 30 Prozent der Kosten werden von den Kommunen getragen (www.bundesfinanzministerium.de/Conten t/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Foederale_Finanzbezieh ungen/Kommunalfinanzen/entlastungen-der-kommunen-durch-den-bun d.html).  1. Welche konkreten Maßnahmen und Gesetzesänderungen plant die Bundesregierung, um die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu reformieren?  2. Arbeitet die Bundesregierung mit einer Arbeitsdefinition, wann laut Koalitionsvertrag „unverhältnismäßig hohe Kosten für Unterkunft“ vorliegen, und wenn ja, wie lautet diese (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?  4. Mit welchen jährlichen Einsparungen im Bereich des SGB II rechnet die Bundesregierung im Falle einer erfolgreichen Umsetzung ihrer Reformpläne?  5. Mit welchen jährlichen Verwaltungskosten im Bereich des SGB II rechnet die Bundesregierung im Falle einer erfolgreichen Umsetzung ihrer Reformpläne?  6. Mit welchen Auswirkungen auf dem Wohnungsmarkt rechnet die Bundesregierung im Falle einer erfolgreichen Umsetzung ihrer Reformpläne ggf.?  7. Inwiefern wird seitens der Bundesregierung davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Reformpläne angesichts der vielerorts mangelnden Verfügbarkeit von geeignetem Wohnraum durchführbar sind? Die Fragen 1, 2 und 4 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung prüft den Auftrag aus dem aktuellen Koalitionsvertrag. Danach soll die Karenzzeit für Fälle mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Unterkunft entfallen. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.  3. Wie will die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass die Landkreise und kreisfreien Städte für die Richtlinien zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuständig sind, eine bundesweit einheitliche Umsetzung ihrer Reformpläne sicherstellen? Das Bürgergeld wird, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung geleistet wird, in kommunaler Trägerschaft erbracht. Die Aufsicht über die kommunalen Träger führen die obersten Landesbehörden. Sie sind dabei an die rechtlichen Vorgaben des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gebunden.  8. Welche Gründe der Unzumutbarkeit können zur Vermietung heute und künftig seitens des Leistungsempfängers geltend gemacht werden? Die Bundesregierung interpretiert die Frage so, dass gefragt wird, wann es einer leistungsberechtigten Person nicht zumutbar ist, Aufwendungen für die Unterkunft, die nach Ablauf der Karenzzeit den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von den zuständigen kommunalen Trägern im Einzelfall zu prüfen. Mögliche Gründe sind der Schulbesuch von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft, Fahrtwege zur Erwerbstätigkeit oder auch besondere Wohnbedürfnisse, zum Beispiel bei Vorliegen körperlicher Beeinträchtigungen.  9. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, in wie vielen Fällen Bürgergeldempfänger derzeit unverhältnismäßig hohe Kosten der Unterkunft und Heizung erhalten? 10. Wenn die Frage 9 mit Ja beantwortet wird, in wie vielen der obigen Fälle werden auch nach Ablauf der Karenzzeit weiterhin Kosten der Unterkunft und Heizung in unangemessener Höhe gezahlt? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Eine Definition der Unverhältnismäßigkeit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung liegt noch nicht vor. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 11. Wie hoch sind die derzeitigen monatlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)? 12. Wie hoch sind die derzeitigen monatlichen Kosten der Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht monatlich die Daten zur Wohn- und Kostensituation SGB II (Monatszahlen), abrufbar unter: https://statistik.arb eitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1 524064&topic_f=kdu-kdu. In der Tabelle 2a werden die laufenden tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft differenziert nach ihren Bestandteilen (Unterkunftskosten, laufende Betriebskosten und Heizkosten) dargestellt. Die amtliche Statistik zur Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) führt Ausgaben für Unterkunfts- und für Heizungsbedarfe nicht separat auf. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 empfingen 113 875 Leistungsbeziehende außerhalb von Einrichtungen nach dem 3. Kapitel SGB XII Leistungen in Höhe von durchschnittlich 408 Euro für die Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Bezogen auf das 4. Kapitel SGB XII waren es 1 221 825 Leistungsempfangende mit durchschnittlich 434 Euro. 13. In wie vielen Fällen werden derzeit die Kosten der Heizung durch Darlehen beglichen? Eine Darlehensgewährung für die Bedarfe für Heizung ist gesetzlich nur in sehr seltenen Fällen vorgesehen (§§ 22 Absatz 8, 24 Absatz 4 und 5 SGB II). Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Daten vor. 14. Beabsichtigt die Bundesregierung, ihre Reformpläne auch auf die Kosten der Unterkunft und Heizung für Sozialhilfeempfänger nach § 35 SGB XII auszuweiten? Sofern Änderungen im Bereich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschlossen werden, sollten diese nach Ansicht der Bundesregierung möglichst für beide Rechtskreise gelten. Dabei wäre zu prüfen, ob und inwieweit Unterschiede im Leistungsrecht nach SGB XII und SGB II aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Personenkreise (bspw. Immobilität wegen gesundheitlicher Einschränkungen) in § 35 SGB XII zu berücksichtigen sind. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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