Schriftliche Frage 30 von Sascha Lensing (AfD): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie seitens der Bundespolizei bzw. der jeweils zuständigen Landespolizei mit Personen umgegangen w…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
Text
Schriftliche Frage 30 von Sascha Lensing (AfD): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie seitens der Bundespolizei bzw. der jeweils zuständigen Landespolizei mit Personen umgegangen w…
Frage 30 (Sascha Lensing, AfD):
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie seitens der Bundespolizei bzw. der jeweils zuständigen Landespolizei mit Personen umgegangen wird, die einer Zurückweisung bzw. Zurückschiebung an der deutschen EU-Binnengrenze durch eine Einreise über ungesicherte Grenzabschnitte entgangen sind und erst außerhalb des grenznahen Bereichs aufgegriffen werden, was am Tatbestand der illegalen Einreise nichts ändern würde?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 22. Mai 2025:
Die vorübergehend wieder eingeführten Binnengrenzkontrollen werden an allen deutschen landseitigen Schengen-Binnengrenzen lageangepasst, zeitlich und örtlich flexibel, uniformiert und zivil, rund um die Uhr durchgeführt. Darüber hinaus sind die Grenzbehörden gemäß § 18 Absatz 2 und 3 AsylG für die Einreiseverweigerung sowie die Zurückschiebung von Asylsuchenden zuständig, die entweder bei der Einreise festgestellt oder im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen werden. Außerhalb des grenznahen Raumes sind die Grenzbehörden lediglich auf Flughäfen, Flug- oder Landeplätzen sowie See- oder Binnenhäfen für einreiseverhindernde bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen zuständig, wenn die Person im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wird (vgl. § 71 Absatz 3 Nummer 1c AufenthG). Personen, welche von der Bundespolizei außerhalb des grenznahen Raumes und abseits der vorgenannten Orte sowie ohne unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aufgegriffen werden, übergibt die Bundespolizei zur Aufenthaltsbeendigung an die zuständige Ausländerbehörde oder hilfsweise an die Polizei des Landes. Im Übrigen obliegen aufenthaltsrechtliche Maßnahmen außerhalb der bundespolizeilichen Zuständigkeit den Ländern. Ferner sind sowohl die Ausländerbehörden als auch die Bundespolizei und die Polizeien der Länder gemäß § 19 AsylG unabhängig vom Feststellungsort (also auch außerhalb des grenznahen Raumes) für die Weiterleitung von Schutzsuchenden an die Aufnahmeeinrichtung sowie deren erkennungsdienstliche Behandlung zuständig, sofern gegenüber diesen Behörden ein Schutzersuchen vorgebracht wird.
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