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Schriftliche Frage 29 von Sascha Lensing (AfD): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Fällen derzeit an der deutschen EU- Binnengrenze von der Möglichkeit der Zurückweisung…

dip / schriftliche_frage 23.05.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 29 von Sascha Lensing (AfD): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Fällen derzeit an der deutschen EU- Binnengrenze von der Möglichkeit der Zurückweisung… Frage 29 (Sascha Lensing, AfD): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Fällen derzeit an der deutschen EU- Binnengrenze von der Möglichkeit der Zurückweisung bzw. im grenznahen Bereich von der Möglichkeit der Zurückschiebung illegal einreisender Personen von Seiten der Bundespolizei Gebrauch gemacht wird und in welchen Fällen eine entsprechende Zurückweisung bzw. Zurückschiebung aktuell nicht erfolgt (bitte die entscheidenden Aussagen der Weisung des Bundesministers des Innern Alexander Dobrindt sowie die nach Ansicht der Bundesregierung einschlägigen deutschen und europäischen Rechtsgrundlagen für dieses Agieren der Bundespolizei nennen)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 22. Mai 2025: Die bereits seit dem 16. September 2024 auf Anordnung des Bundesministeriums des Innern vorübergehend eingeführten Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen werden intensiviert fortgesetzt. Diese beinhalten auch die Möglichkeit der Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex und § 15 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). In einem solchen Fall kann eine Person, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, bereits an der Grenze zurückgewiesen werden. Auf Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 erfolgen die Kontrollen ab sofort auch unter Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Erkennbar vulnerable Personen werden weiterhin an die zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet. Diese Entscheidung trifft die Bundespolizei unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls und unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände.

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