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Schriftliche Frage 47 von René Springer (AfD): Wie viele Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern durch das Bundesamt für Verfassungsschutz gab es nach Kenntnis d…

dip / schriftliche_frage 23.05.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 47 von René Springer (AfD): Wie viele Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern durch das Bundesamt für Verfassungsschutz gab es nach Kenntnis d… Frage 47 (René Springer, AfD): Wie viele Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern durch das Bundesamt für Verfassungsschutz gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2024 (die Abfragen bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen, den Abfragen zugeordneten Phänomenbereichen Linksextremismus, Rechtsextremismus, Islamismus/islamistischer Terrorismus, Ausländerextremismus und Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates ausweisen)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 19. Mai 2025: Für das erfragte Jahr 2024 wurden insgesamt 688 Abfragen von Kontoinformationen an das Bundeszentralamt für Steuern gerichtet. Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine darüber hinausgehende Beantwortung der Frage nach der phänomenologischen Zuordnung der Anzahl der Abfragen von Kontoinformationen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz beim Bundeszentralamt für Steuern aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Die insoweit erbetenen Informationen zielen auf nachrichtendienstliche Methodiken und Arbeitsweisen, da mit der Beantwortung operative Schwerpunkte in der Phänomenbearbeitung des Bundesamtes für Verfassungsschutzes erkennbar würden. Durch die Übermittlung der phänomenologischen Zuordnung der angeforderten Zahlen würden sich unmittelbar Rückschlüsse darauf ziehen lassen, in welchen Bereichen das Bundesamt für Verfassungsschutz in welchem Umfang Ermittlungen mit Finanzbezug durchführt. Außerdem werden auf Grundlage von Kontoinformationen bzw. Ermittlungen mit Finanzbezug oftmals weitere Ermittlungen und operative Maßnahmen geplant und durchgeführt. Aus diesem Grund könnten Akteure aus den jeweiligen Phänomenbereichen nicht nur Rückschlüsse auf die Schwerpunkte der Ermittlungen mit Finanzbezug, sondern auch auf mögliche weitere, sich anschließende operative Maßnahmen ziehen. Hierdurch könnte die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz erheblich gefährdet sein. Dies gilt nicht nur für die in der Fragestellung explizit erwähnten Phänomenbereiche, sondern auch für nicht explizit genannte Phänomenbereiche wie z. B. die Spionageabwehr. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der erfragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts der Bedeutung der Informationen für die nachrichtendienstliche Aufklärung und damit die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht in Betracht. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden, kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die erfragten Informationen können Aufschluss darüber geben, in welchen Bereichen und mit welcher Intensität das Bundesamt für Verfassungsschutz Ermittlungen auf Grundlage von Kontoinformationen durchführt. Dies würde die Aufklärungsmöglichkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gefährden, da relevante Akteure in den jeweiligen Phänomenbereichen ggf. Anpassungsstrategien entwickeln könnten. Die Informationen können daher auch nicht einem zwar eng begrenzten aber dennoch zusätzlichen Kreis von Empfängern zugänglich gemacht werden, da dies dem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen würde.

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