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Schriftliche Frage 32 von Edgar Naujok (AfD): In welchem quantitativen Umfang setzt das Bundesamt für Verfassungsschutz derzeit Vertrauenspersonen (V-Leute) zur Beobachtung politischer P…

dip / schriftliche_frage 23.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 32 von Edgar Naujok (AfD): In welchem quantitativen Umfang setzt das Bundesamt für Verfassungsschutz derzeit Vertrauenspersonen (V-Leute) zur Beobachtung politischer P… Frage 32 (Edgar Naujok, AfD): In welchem quantitativen Umfang setzt das Bundesamt für Verfassungsschutz derzeit Vertrauenspersonen (V-Leute) zur Beobachtung politischer Parteien ein, die aggregiert auf den Phänomenbereich Rechtsextremismus entfallen (es wird keine Auskunft zu operativen Einzelheiten oder zu organisationsbezogenen Zuordnungen benötigt, sondern lediglich eine gesamtstatistische Darstellung nach Phänomenbereichen auf Bundesebene)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 19. Januar 2026: Die Beantwortung Ihrer Frage muss trotz der grundsätzlichen verfassungsmäßigen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben. Die Gefährdung des Staatswohls kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Gesamtzahl von V-Personen bekannt wird. Eine konkrete Nennung der Anzahl etwaiger Quellen, auch wenn es nur um eine Darstellung der Quantität geht, könnte Rückschlüsse auf die eingesetzte Personalstruktur zulassen. Bei Bekanntwerden womöglich eingesetzter Quellen würde die rechtsextremistische Szene in die Lage versetzt, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Durch die Beantwortung Ihrer Frage würden zudem spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und zum Ressourceneinsatz des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) offengelegt, wodurch dessen Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt zu werden droht. Die Beantwortung Ihrer Frage würde in ihrer Gesamtschau nicht nur die nachrichtendienstliche Taktik und Methodik offenlegen, sie wäre auch geeignet, Rückschlüsse auf den Einsatzbereich selbst zu liefern. Selbst die Nennung einer Gesamtzahl von V-Personen, auch ohne eine Aufschlüsselung in einer gesamtstatistischen Darstellung auf Bundesebene, würde einen Rückschluss auf die Intensität der Bearbeitung des Phänomenbereichs durch das BfV offenlegen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter Verschlusssachen-(VS-)Einstufung ausscheidet. Die Bundesregierung hält die Informationen der erfragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens eingesetzter V-Personen auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern zu schwerwiegenden Gefährdungen und der nachhaltigen Beeinträchtigung der Möglichkeiten der Aufklärungsfähigkeiten des BfV führen könnte und daher unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und die Gefährdung besonders gewichtiger Individualrechtsgüter hält die Bundesregierung die Informationen der erfragten Art daher für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.

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