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Schriftliche Frage 51 von Stefan Schröder (AfD): Auf welche konkreten tatsächlichen Erkenntnisse stützt die Bundesregierung ihre am 1. September 2026 öffentlich erklärte Bewertung, wonach R…

dip / schriftliche_frage 11.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 51 von Stefan Schröder (AfD): Auf welche konkreten tatsächlichen Erkenntnisse stützt die Bundesregierung ihre am 1. September 2026 öffentlich erklärte Bewertung, wonach R… Frage 51 (Stefan Schröder, AfD): Auf welche konkreten tatsächlichen Erkenntnisse stützt die Bundesregierung ihre am 1. September 2026 öffentlich erklärte Bewertung, wonach Russland für den versuchten Anschlag mit einer Sprengstoffdrohne am Flughafen Leipzig/Halle am 4. August 2026 verantwortlich ist, und welche dieser Erkenntnisse lassen nach Auffassung der Bundesregierung eine unmittelbare Beauftragung, Steuerung oder sonstige Verantwortlichkeit staatlicher russischer Stellen erkennen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 8. September 2026: Die Bundesminister Alexander Dobrindt und Johann Wadephul haben sich in ihrer Pressekonferenz am 1. September 2026 zu den fragegegenständlichen Aspekten so weit wie möglich geäußert. Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetenen Informationen nicht – auch nicht in eingestufter Form – zur Verfügung gestellt werden können. Die erbetenen Informationen zielen auf den nachrichtendienstlichen Kenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und können Rückschlüsse auf Arbeitsschwerpunkte, die Erkenntnislage und die konkrete. Ausgestaltung der nachrichtendienstlichen Fallbearbeitung zu dem Anschlagsversuch in Leipzig ermöglichen. Hierdurch könnten fremde Dienste und auch an der konkreten Tatausführung beteiligte Personen zu einer Einschätzung der Kapazitäten der Spionageabwehr und ihren operativen Möglichkeiten allgemein gelangen aber auch was den fragegenständlichen Sachverhalt angeht. Somit könnte die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV erheblich gefährdet werden. Eine VS- Einstufung und Hinterlegung der angefragten Information in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der nachrichtendienstlichen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden, kann unter keinen Umständen hingenommen werden, da eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern dem Schutzbedürfnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht Rechnung tragen und schwerwiegende Nachteile bei der Aufklärung und Abwehr von Spionage und Sabotage bei dem konkreten Fall aber auch grundsätzlich mit sich brächten. Dies würde zu einer erheblichen Gefährdung führen. Unbefugte Dritte könnten daran ihre eigenen Maßnahmen zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland ausrichten. Durch die Kenntnis der Informationen könnten ggf. auch Schwachstellen aufgedeckt werden, deren Kenntnis zum Nachteil unserer Sicherheitsinteressen genutzt werden könnten. Daraus können erhebliche negative Folgewirkungen für die Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 30 des Abgeordneten Sören Pellmann auf Bundestagsdrucksache 21/7573, S. 24 verwiesen.

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