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Schriftliche Frage 36/37/38 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Gelten für den Neu- und Umbau von diplomatischen und konsularischen Vertretungen Deutschlands die Bauvorschriften Deutschlands bzw. Berlins…

dip / schriftliche_frage 16.05.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

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Schriftliche Frage 36/37/38 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Gelten für den Neu- und Umbau von diplomatischen und konsularischen Vertretungen Deutschlands die Bauvorschriften Deutschlands bzw. Berlins… Frage 36 (Corinna Rüffer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Gelten für den Neu- und Umbau von diplomatischen und konsularischen Vertretungen Deutschlands die Bauvorschriften Deutschlands bzw. Berlins oder die des jeweiligen Standorts der Vertretungen, und gelten die jeweiligen Bauvorschriften jeweils für das gesamte Vorhaben? Frage 37 (Corinna Rüffer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie wird in Fällen verfahren, in denen in einem Land, in dem eine diplomatische oder konsularische Vertretung neu oder umgebaut werden soll, weitergehende Bauvorschriften als in Deutschland bzw. Berlin gelten, und wie wird in umgekehrt gelagerten Fällen verfahren? Frage 38 (Corinna Rüffer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele diplomatische und konsularische Vertretungen Deutschlands wurden seit Juli 2016 neu oder in größerem Umfang umgebaut, und in wie vielen Fällen wurde dabei die Barrierefreiheit der Vertretungen hergestellt bzw. verbessert? Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Kotsch vom 12. Mai 2025: Die Fragen 36 bis 38 werden zusammen beantwortet. Die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen für diplomatische und konsularische Vertretungen des Bundes im Ausland unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen am Ort der Baumaßnahme. Die örtlichen Bauvorschriften sind für das gesamte Bauvorhaben zu berücksichtigen, bei Erfordernis ist eine örtliche Baugenehmigung einzuholen. Zur Sicherstellung eines adäquaten baulichen und technischen Standards entsprechend der in den deutschen Bauordnungen verankerten Schutzziele sind die am Sitz des für die Durchführung der Baumaßnahmen zuständigen Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (BBR) gültigen Bauvorschriften der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sinngemäß anzuwenden. Weiterhin sind die Erlasse des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zur Sicherstellung der baupolitischen Ziele des Bundes sowie die Verordnungen und Erlasse anderer Bundesinstitutionen zur Sicherstellung des Geheim- und Terrorschutzes ebenfalls sinngemäß im Auslandsbau anzuwenden. Darüber hinaus werden vom Auswärtigen Amt (AA) Nutzeranforderungen zur Sicherstellung der außenpolitischen und konsularischen Aufgaben des Bundes sowie der Barrierefreiheit, des Arbeitsschutzes und der Fürsorge für die Beschäftigten im Auswärtigen Dienst vorgegeben. Zwischen örtlichen und deutschen Vorschriften ist im Einzelfall abzuwägen. Die örtlichen Bauvorschriften sind zwingend einzuhalten, die deutschen Bauvorschriften sinngemäß. Im Zeitraum seit 2016 wurden 25 Baumaßnahmen im Umfang von mindestens 6 Mio. Euro durchgeführt, durch die Kanzleien von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen neu gebaut oder saniert wurden. Die Zahl der Maßnahmen, die der Herstellung bzw. Verbesserung von Barrierefreiheit dienen, wird nicht gesondert erfasst. Bauliche Barrierefreiheit wird in den Neubauvorhaben des Auswärtigen Amts und auch bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen regelmäßig so umfassend wie möglich umgesetzt. Hinsichtlich der Barrierefreiheit bestehen einerseits örtliche Bauvorschriften, die bei jeder Neu-, Erweiterungs- oder Umbaumaßnahme umzusetzen sind, wie auch Anforderungen aus der BauO NRW, die sinngemäß angewendet wird. Darüber hinaus hat das AA zur Sicherstellung der Barrierefreiheit bei Neu- und Umbaumaßnahmen von diplomatischen und konsularischen Vertretungen Nutzeranforderungen aufgestellt, die für jede Neu-, Erweiterungs- oder Umbaumaßnahme bindend sind.

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