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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

dip / drucksache 13.03.2026 · WP 21 · 96/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 96/1/26 13.03.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - FSFJ - In - R - Wi - Wo zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes A Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 – neu – BGG) In Artikel 1 ist nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Ziel dieses Gesetzes ist es,“ die Angabe „durch die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN- Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1420)“ eingefügt. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind im Lichte der UN- Behindertenrechtskonvention als höherrangiges Recht auszulegen.“ ‘ AIS ... Begründung: Zu Buchstabe a: Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2009 hat sich Deutschland verpflichtet, eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu schaffen. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, dieser Verpflichtung weiter nachzukommen. Dabei ist der Bezug zur UN-Behindertenrechtskonvention ausdrücklich herzustellen, um aufzuzeigen, dass sich das BGG hinsichtlich der verwendeten Begriffe und Definitionen an der Konvention orientiert. Eine in § 1 und damit prominent am Anfang des Gesetzes normierte Bezugnahme dient hierbei der rechtlichen Klarstellung und fördert die wirksame Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention durch das Gesetz. Eine solche Bezugnahme wird u.a. auch vom Deutschen Institut für Menschenrechte in seinem Monitoring-Vergleich des Bundes und der Länder aus dem Jahr 2023 explizit befürwortet. Zu Buchstabe b: Mit der geforderten Bezugnahme zur UN-Behindertenrechtskonvention geht zudem die Verpflichtung der völkerrechtsfreundlichen Auslegung im Sinne von Artikel 25 des Grundgesetzes einher. Dies sollte durch die Aufnahme der vorgeschlagenen Formulierung deutlich gemacht werden. Dadurch wird die rechtliche Position von Menschen mit Behinderungen gestärkt, da Entscheidungsspielräume der Behörden und Gerichte konsequent im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ausgelegt werden müssen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2, 6 (§ 3 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 BGG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „geistige“ wird durch die Angabe „intellektuelle“ ersetzt. b) Nach der Angabe „Barrieren < … weiter wie Vorlage … >‘ b) In Nummer 6 § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 ist jeweils die Angabe „geistigen“ durch die Angabe „intellektuellen“ zu ersetzen. Begründung: Der Begriff der „geistigen“ Behinderung ist veraltet und sollte dementsprechend ersetzt werden. Er wird sowohl von Selbstvertretungsorganisationen als auch im wissenschaftlichen Diskurs abgelehnt. Der Beauftragte der Bundesre- AIS ... gierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen hat ebenfalls bereits mehrfach eine Abkehr von diesem Begriff gefordert. Vorzugswürdig ist stattdessen, von Menschen mit „intellektuellen“ Behinderungen zu sprechen. Dies entspricht auch der UN-Behindertenrechtskonvention in englischer Sprache („intellectual impairments“). Die Änderung ist im Sinne einer einheitlichen Begriffsverwendung im Gesetzestext in den §§ 3 und 11 geboten. 3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BGG) In Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist die Angabe „; für Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 gelten alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung.“ durch ein Komma zu ersetzen. Begründung: Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat Deutschland 2023 dazu aufgefordert, die Barrierefreiheit insbesondere beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu verbessern. Der vorliegende Gesetzentwurf entspricht dieser Forderung und weitet das Benachteiligungsverbot auf private Anbieter von Gütern und Dienstleitungen aus. Sie müssen im Bedarfsfall angemessene Vorkehrungen zur Verfügung stellen, wenn diese keine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen. Alle baulichen Veränderungen, unabhängig von der Größe und Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, automatisch als unverhältnismäßige und unbillige Belastung einzustufen, wird abgelehnt. Um nachhaltige Veränderungen in Bezug auf die Barrierefreiheit im Alltag der Menschen zu erreichen, sind für Unternehmen zumutbare bauliche Veränderungen wie etwa die Entfernung von Türschwellen, die Montage eines Handlaufs oder der Einbau von Rampen und Aufzügen nicht per se auszuschließen. Die Streichung dieser geplanten Ausnahme entspricht den Bemühungen der Bundesregierung, die Privatwirtschaft beim Abbau von Barrieren stärker in die Pflicht zu nehmen. 4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7b Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 4, 5 6, 7, Absatz 3 BGG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie § 7b BGG-E angepasst werden kann, um den Regelungswillen des Gesetzgebers zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen und Unklarheiten der bisherigen Fassung zu beseitigen. AIS R ... Begründung: § 7b BGG-E weist an mehreren Stellen (redaktionelle) Unzulänglichkeiten auf, die auch in der Zusammenschau mit der Gesetzesbegründung gegen das Gebot der Normenklarheit verstoßen. Die Beseitigung dieser Unklarheiten ist gerade auch vor dem Hintergrund der in § 14 Satz 1 BGG-E vorgesehenen Ausweitung des Klagerechts anerkannter Verbände erforderlich, dessen Umfang eindeutig festgelegt sein muss. Nach der bisherigen Fassung der Vorschrift wird zunächst das Verhältnis von § 7b Absatz 1 Satz 3 BGG-E und § 7b Absatz 3 BGG-E nicht hinreichend deutlich: Absatz 3 sieht vor, dass in Fällen, in denen ein Unternehmer das Benachteiligungsverbot nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BGG-E verletzt, abweichend von Absatz 1 ausschließlich die Feststellung des Verstoßes verlangt werden kann. Unklar bleibt, ob sich dieser Ausschluss nur auf die in Absatz 1 Satz 1 und 2 geregelten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung beziehen soll oder hierdurch auch weitergehende Ansprüche aus anderen Gesetzen ausgeschlossen werden sollen, die nach Absatz 1 Satz 3 unberührt bleiben. Interpretationsspielraum belassen auch § 7b Absatz 2 Sätze 4 und 5 BGG-E: Während Satz 4 die Haftung öffentlicher Stellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Nichtvermögensschäden auf 1.000 Euro begrenzt, soll die in Satz 5 geregelte Ausnahme bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der öffentlichen Stelle nach § 12 gelten. Gerade auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung bleibt offen, für welche Gruppe Anspruchsverpflichteter die Privilegierung auf Rechtsfolgenseite gelten soll. Schließlich tragen § 7b Absatz 2 Sätze 6 und 7 BGG-E zu einer uneindeutigen Rechtslage bei: Satz 6 besagt, dass gegenüber privaten Unternehmern kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Dieser Ausschluss soll sich offenbar nur auf den in Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift geregelten Anspruch, nicht auch auf Schadensersatzansprüche aus anderen Gesetzen beziehen, die nach Satz 7 unberührt bleiben sollen. Eine Regelung dieses Inhalts verunklart jedoch die Rechtslage, da die Schadensersatzpflicht nach Absatz 2 Satz 1 nur öffentliche Stellen nach § 12 erfasst. 5. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7b Absatz 1 Satz 4 BGG) In Artikel 1 Nummer 3 § 7b Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „vier“ durch die Angabe „zwei" zu ersetzen. Begründung: In dem neu eingefügten § 7b Absatz 1 Satz 4 BGG-E soll eine viermonatige Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 7b Absatz 1 BGG-E wegen einer Benachteiligung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 BGG-E eingeführt werden. Um einen Gleichlauf mit den Ansprüchen nach AGG herzustellen, sollte die Ausschlussfrist ebenfalls zwei Monate betragen. R ... Bei Vorliegen eines in den Anwendungsbereich des AGG fallenden Massengeschäfts oder Versicherungsvertrages und einer Benachteiligung im Sinn der §§ 3, 19 Absatz 1 AGG gilt gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 AGG eine Frist von zwei Monaten. Weder die UN-BRK noch das Unionsrecht fordern eine viermonatige Ausschlussfrist. Für das AGG hat der EuGH die Zweimonatsfrist in § 15 Absatz 4 AGG für vereinbar mit dem Unionsrecht erklärt (Urteil vom 8. Juli 2010 – C-246/09); die Europarechtskonformität von § 21 Absatz 5 AGG dürfte durch die Regelung zum unverschuldeten Fristversäumnis ebenfalls gewahrt sein. Damit sind auch die Interessen von potenziell Betroffenen angemessen berücksichtigt. Mit einer zweimonatigen Frist auch im BGG wird Rechtssicherheit geschaffen und bürokratischer Aufwand vermieden sowie der notwendige Gleichlauf mit dem AGG hergestellt. 6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7b Absatz 2 BGG) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Regelung eines Schadensersatzanspruchs sowie einer Entschädigung für immaterielle Nachteile in § 7b Absatz 2 BGG-E in der vorliegenden Form faktisch eine systemwidrige Sondervorschrift des Staatshaftungsrechts darstellt, deren Verhältnis zu den allgemeinen Regeln weder im Normtext noch in der Begründung hinreichend geklärt wird. Es wird daher gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Sekundäransprüche wegen Verstößen gegen § 7 auch gegenüber öffentlichen Stellen im Sinne des § 12 BGG-E auszuschließen oder auf die allgemeinen Regeln zu verweisen. Begründung: Die in § 7b Absatz 2 BGG-E vorgesehene Regelung über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche schafft neue vermeidbare rechtliche Zweifelsfragen und Rechtsunsicherheiten. Sie sollte daher entfallen. Sowohl nach allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts als auch nach dem AGG sind für bestimmte von der Neuregelung erfasste Konstellationen bereits Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche vorgesehen. Eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche und eine Klärung der Unterschiede zu den neu geschaffenen Ansprüchen in Tatbestand und Rechtsfolgen erfolgt in Normtext und Gesetzesbegründung allenfalls in Ansätzen, was für die Betroffenen und die Rechtsanwender zu umfangreichem Klärungsbedarf und Rechtsunsicherheiten führen wird. Während die Gesetzesbegründung etwa eine Geltung lediglich für öffentliche Stellen, die keine Träger öffentlicher Gewalt sind, andeutet und im Übrigen einen Rückgriff auf Amtshaftung nahelegt, findet dies im Gesetzestext tatsäch- R ... lich keine Stütze, sodass die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Unklaren bleibt. Durch das Offenhalten weitergehender Ansprüche in § 7b Absatz 2 Satz 7 BGG-E kommt es ferner zu aufwändigen Mehrfachprüfungen und werden Widersprüchlichkeiten und Wertungsdifferenzen perpetuiert oder überhaupt erst geschaffen. Im Verhältnis zu anderen Benachteiligungen geschützter Personen oder zu anderen Rechtsverstößen durch die öffentliche Hand kommt es durch die Einführung gesonderter Entschädigungsvorschriften auch zu Strukturbrüchen, die die angemessene Bestimmung von Entschädigungsbeträgen weiter erschweren und die Einheit der Rechtsordnung insgesamt in Frage stellen. Zudem ist der durch die Gesetzesbegründung explizit vorgesehene Abschreckungszweck der Entschädigung für immaterielle Nachteile nach Satz 3 gegenüber öffentlichen Stellen, deren Verhalten generell durch ihre Gesetzes- und Grundrechtsbindung gesteuert wird, überflüssig und unangemessen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7c Satz 1, 1a – neu – BGG) Artikel 1 Nummer 3 § 7c ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „Vermieter, Verpächter und“ zu streichen und die Angabe „jeweiligen Mieter oder Pächter“ durch die Angabe „jeweils zur Nutzung Berechtigten“ zu ersetzen. b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit die Maßnahme dem Eigentümer auch unter Würdigung der daran bestehenden berechtigten Interessen nicht zumutbar ist.“ Begründung: Die in § 7c BGG-E vorgesehene Duldungspflicht bedarf in zwei Punkten der Korrektur: In Miet- und Pachtverhältnissen über Räume und Grundstücke ist der Zustimmungsanspruch gegen den Vermieter oder Verpächter bei baulichen Maßnahmen, die dem Gebrauch der Mietsache durch Menschen mit Behinderungen dienen, bereits speziell und sachgerecht durch § 554 i. V. m. §§ 578 Absatz 1 und 2, 581 Absatz 2 BGB geregelt. Der Duldungspflicht nach § 7c BGG-E kann daher im Wesentlichen nur eine Auffangfunktion für anderweitige, z. B. rein dingliche Nutzungsverhältnisse zukommen. Dies sollte neben der Klarstellung in Satz 3 auch schon in der Formulierung von Satz 1 zum Ausdruck kommen, indem auf die explizite Erwähnung von Miet- und Pachtverhältnissen verzichtet wird. Zudem ist die Duldungspflicht mit einem Zumutbarkeitsvorbehalt zu versehen. Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Nutzungsberechtigten, dass er R ... die gesetzlichen Anforderungen an die jeweilige Nutzung erfüllen kann. Dies muss auch für das Benachteiligungsverbot gelten. Wird ein überlassenes Gebäude durch den Nutzungsberechtigten in einer Weise genutzt, die eine Pflicht zu Maßnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 BGG-E auslöst, kann daraus nicht ohne Weiteres ein Anspruch gegen den Eigentümer resultieren, unbegrenzte Umgestaltungen des Gebäudes zu dulden. Daher wird als neuer Satz 1a ein Zumutbarkeitsvorbehalt entsprechend der Regelung in § 554 Absatz 1 Satz 2 BGB eingefügt, um den Eigentümer vor unverhältnismäßigen Eingriffen in sein Eigentumsrecht zu schützen und Wertungswidersprüche zu vermeiden. 8. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8 BGG) a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Intention der Bundesregierung, die Barrierefreiheit in Bundesbauten weiter zu verbessern, weist jedoch darauf hin, dass die anlassbezogene barrierefreie Gestaltung der Bundesliegenschaften bereits fester Bestandteil des Arbeitsprogramms der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist und durch die Bauverwaltungen der Länder umgesetzt wird. Die mit der baulichen Nachrüstung von Bundesliegenschaften einhergehenden Ziele lassen sich aufwands- und bürokratieärmer über verwaltungsinterne Regularien erfüllen. b) Der Bundesrat schätzt dabei das verpflichtende Zeitziel zur nachträglichen Herstellung der Barrierefreiheit auf zivilen Bundesliegenschaften bis zum Jahr 2035 bzw. absolut bis zum Jahr 2045, kombiniert mit den neuen bürokratischen Auflagen als äußerst ambitioniert ein und fordert den Bund auf, die dafür erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen, die durch die organentliehenden Länderbauverwaltungen vorzuhalten bzw. umzusetzen sind, zeitnah bereitzustellen, um so absehbaren Kapazitätsengpässen auf Grund der hochprioritär zu bearbeitenden militärischen Bundesbauaufgaben vorzubeugen. c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung auch im Kontext der aktuellen Diskussion um den Gebäudetyp E und dem kostenreduzierten Bauen von einer formalgesetzlichen Verweisung auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und hier insbesondere von DIN-Normen Abstand zu nehmen und stattdessen den sicherheitsrelevanten gesetzlichen Standard (VV Technische Baubestimmungen) der Länder als Mindeststandard aufzugreifen; etwaige weitergehende Anforderungen sollten lediglich dem individuellen Bedarf und der Nutzungsperspektive des jeweiligen Bestellers entsprechen. Zudem sollte klargestellt werden, dass die beabsichtigten Regelungen sich Wo ... rein auf Bundesbauten beziehen. 9. Zu Artikel 1 Nummer 14a – neu – (§ 15 Absatz 1 Satz 1 BGG) Nach Artikel 1 Nummer 14 ist die folgende Nummer 14a einzufügen: ‚14a. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „auf Feststellung eines Verstoßes“ gestrichen.‘ Begründung: Die derzeitige Rechtslage bleibt bislang hinter den konkreten Anforderungen von Artikel 5 der UN-Behindertenrechtskonvention zurück. Das Verbandsklagerecht auf Bundesebene ist auch im vorliegenden Entwurf lediglich auf die Feststellung eines Verstoßes gerichtet und hat damit nachweislich eine sehr begrenzte Wirkung. Da der Gesetzentwurf nunmehr die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen öffentliche Träger des Bundes durch den Verletzten vorsieht, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb diese Möglichkeit nicht auch auf Verbandsklagen ausgeweitet wird. Die Erhebung einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage würde eine echte Verbesserung der Teilhabe zur Folge haben, da effektiv gegen Barrieren und Diskriminierungen vorgegangen werden könnte, ohne dass sich betroffene Einzelpersonen einem aufwändigen Gerichtsverfahren stellen müssten. 10. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die geplante Aufnahme von privaten und öffentlichen Unternehmen, die Güter und Dienstleistungen für Endkundinnen und Endkunden anbieten, in den Kreis der Normadressaten des Benachteiligungsverbotes nach dem Behindertengleichstellungsgesetzes. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in seiner geltenden Fassung enthält nur einen begrenzten Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Darüber hinaus findet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nur auf die in diesem Gesetz abschließend aufgezählten Produkte und Dienstleistungen Anwendung. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Zugänglichkeit von Gütern und Dienstleistungen privater Anbieter für eine wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sind daher Verbesserungen der geltenden Bestimmungen über die Barrierefreiheit im privaten Bereich zwingend erforderlich. AIS AIS ... b) Der Bundesrat stellt darüber hinaus fest, dass die Beschränkung der Vorgaben für private Unternehmen auf das Konzept der angemessenen Vorkehrungen nur einen ersten Schritt darstellen kann, dessen Wirksamkeit in den kommenden Jahren zu beobachten ist. Damit private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten ermöglichen, müssen Menschen mit Behinderungen häufig bereits erste Barrieren überwinden. Für eine individuelle Lösung im Dialog muss zumindest der Erstkontakt barrierefrei möglich sein. Zudem setzt das Konzept der angemessenen Vorkehrungen voraus, dass Menschen mit Behinderungen behinderungsbedingte Barrieren kommunizieren und Lösungen gegenüber Dritten einfordern können und wollen. c) Vor dem Hintergrund der tatsächlichen und rechtlichen Grenzen des Konzepts der angemessenen Vorkehrungen fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Wirksamkeit der geplanten Einbeziehung privater Unternehmen in den persönlichen Anwendungsbereich des Benachteiligungsverbotes hinsichtlich der Verbesserung der Barrierefreiheit innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelungen zu evaluieren. Begründung: Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat Deutschland 2023 dazu aufgefordert, die Barrierefreiheit insbesondere beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu verbessern. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll bewusst auf die Einführung konkreter, verbindlicher Barrierefreiheitsanforderungen im privaten Bereich verzichtet werden und stattdessen soll das Konzept der angemessenen Vorkehrungen auch für private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen eingeführt werden. Als erster Schritt zur Steigerung der Barrierefreiheit im privaten Bereich sind die geplanten Änderungen des Benachteiligungsverbotes zu begrüßen. Wenn die neuen Regelungen in den §§ 7 ff BGG ihre Wirksamkeit entfalten, dann werden private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten ermöglichen. Unbestritten können im Dialog der Beteiligten die besten Lösungen zur Überwindung vorhandener Barrieren gefunden werden. Doch kann dieses Konzept in der Praxis auf Grenzen stoßen. So setzt die Entwicklung individueller Lösungen im Dialog der Beteiligten voraus, dass zumindest die Kontaktaufnahme ohne unüberwindbare Barrieren erfolgen kann. Inhaberinnen oder Inhaber eines Ladenlokals werden erst dann eine mobile Rampe einsetzen, wenn sie überhaupt bemerken, dass eine rollstuhlnutzende Person Zugang zu ihren Räumlichkeiten begehrt. Darüber hinaus kann die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten an ihre Grenzen stoßen. Nicht wenige Menschen mit Behinderungen können oder wollen ihren Bedarf oder ihre Rechte wiederholt gegenüber Dritten äußern und einfordern. In diesen Fällen besteht die Befürchtung, dass keine Verbesserungen im Hinblick auf den barrierefreien Zugang für die Betroffenen eintreten werden. Angesichts dieser Zweifel an der Wirksamkeit der geplanten Maßnahme zur Verbesserung von Barrierefreiheit im privaten Bereich ist eine Evaluation zwingend erforderlich. Diese wird zeigen, ob alternativ oder ergänzend die Einführung konkreter Barrierefreiheitsanforderungen nach dem Konzept des Universal Design erforderlich ist. Wie die Bundesregierung in ihrer Gesetzesbegründung ausführt, liegt die Verbesserung von Barrierefreiheit angesichts der großen Zahl von Menschen mit Behinderungen in Deutschland auch im Interesse der privaten Unternehmen. Zahlreiche Unternehmen haben auch bereits vielfältige Maßnahmen ergriffen, um den barrierefreien Zugang zu ihren Gütern und Dienstleistungen zu verbessern. Außerdem profitieren nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch Eltern mit Kinderwagen oder Seniorinnen und Senioren von einer Verbesserung der Barrierefreiheit. Schließlich erscheint eine Verpflichtung von privaten Unternehmen zur Erfüllung bestimmter Barrierefreiheitsanforderungen etwa im baulichen oder digitalen Bereich nicht per se unverhältnismäßig, da durch die Festlegung konkreter Schwellenwerte in Bezug auf die Größe der Unternehmen oder Betriebe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden kann. B 11. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. C Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.

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