Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 96/1/26
13.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AIS - FSFJ - In - R - Wi - Wo
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Rechtsausschuss (R) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 – neu – BGG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Ziel dieses Gesetzes ist es,“
die Angabe „durch die Umsetzung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-
Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008
II S. 1420)“ eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind im Lichte der UN-
Behindertenrechtskonvention als höherrangiges Recht auszulegen.“ ‘
AIS
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Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2009 hat
sich Deutschland verpflichtet, eine volle, wirksame und gleichberechtigte
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu
schaffen. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, dieser Verpflichtung weiter
nachzukommen. Dabei ist der Bezug zur UN-Behindertenrechtskonvention ausdrücklich
herzustellen, um aufzuzeigen, dass sich das BGG hinsichtlich der verwendeten
Begriffe und Definitionen an der Konvention orientiert. Eine in § 1 und damit
prominent am Anfang des Gesetzes normierte Bezugnahme dient hierbei der
rechtlichen Klarstellung und fördert die wirksame Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention durch das Gesetz.
Eine solche Bezugnahme wird u.a. auch vom Deutschen Institut für
Menschenrechte in seinem Monitoring-Vergleich des Bundes und der Länder aus dem
Jahr 2023 explizit befürwortet.
Zu Buchstabe b:
Mit der geforderten Bezugnahme zur UN-Behindertenrechtskonvention geht
zudem die Verpflichtung der völkerrechtsfreundlichen Auslegung im Sinne
von Artikel 25 des Grundgesetzes einher. Dies sollte durch die Aufnahme der
vorgeschlagenen Formulierung deutlich gemacht werden.
Dadurch wird die rechtliche Position von Menschen mit Behinderungen
gestärkt, da Entscheidungsspielräume der Behörden und Gerichte konsequent im
Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ausgelegt werden müssen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2, 6 (§ 3 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 BGG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „geistige“ wird durch die Angabe „intellektuelle“
ersetzt.
b) Nach der Angabe „Barrieren < … weiter wie Vorlage … >‘
b) In Nummer 6 § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 ist jeweils die
Angabe „geistigen“ durch die Angabe „intellektuellen“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff der „geistigen“ Behinderung ist veraltet und sollte
dementsprechend ersetzt werden. Er wird sowohl von Selbstvertretungsorganisationen als
auch im wissenschaftlichen Diskurs abgelehnt. Der Beauftragte der Bundesre-
AIS
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gierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen hat ebenfalls bereits
mehrfach eine Abkehr von diesem Begriff gefordert.
Vorzugswürdig ist stattdessen, von Menschen mit „intellektuellen“
Behinderungen zu sprechen. Dies entspricht auch der UN-Behindertenrechtskonvention
in englischer Sprache („intellectual impairments“).
Die Änderung ist im Sinne einer einheitlichen Begriffsverwendung im
Gesetzestext in den §§ 3 und 11 geboten.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BGG)
In Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist die Angabe „; für
Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 gelten alle baulichen Veränderungen sowie
Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und
unbillige Belastung.“ durch ein Komma zu ersetzen.
Begründung:
Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat
Deutschland 2023 dazu aufgefordert, die Barrierefreiheit insbesondere beim
Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu verbessern. Der vorliegende
Gesetzentwurf entspricht dieser Forderung und weitet das Benachteiligungsverbot
auf private Anbieter von Gütern und Dienstleitungen aus. Sie müssen im
Bedarfsfall angemessene Vorkehrungen zur Verfügung stellen, wenn diese keine
unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen. Alle baulichen
Veränderungen, unabhängig von der Größe und Wirtschaftlichkeit des
Unternehmens, automatisch als unverhältnismäßige und unbillige Belastung einzustufen,
wird abgelehnt. Um nachhaltige Veränderungen in Bezug auf die
Barrierefreiheit im Alltag der Menschen zu erreichen, sind für Unternehmen zumutbare
bauliche Veränderungen wie etwa die Entfernung von Türschwellen, die
Montage eines Handlaufs oder der Einbau von Rampen und Aufzügen nicht per se
auszuschließen. Die Streichung dieser geplanten Ausnahme entspricht den
Bemühungen der Bundesregierung, die Privatwirtschaft beim Abbau von
Barrieren stärker in die Pflicht zu nehmen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7b Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 4, 5 6, 7,
Absatz 3 BGG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie § 7b
BGG-E angepasst werden kann, um den Regelungswillen des Gesetzgebers
zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen und Unklarheiten der bisherigen Fassung
zu beseitigen.
AIS
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Begründung:
§ 7b BGG-E weist an mehreren Stellen (redaktionelle) Unzulänglichkeiten auf,
die auch in der Zusammenschau mit der Gesetzesbegründung gegen das Gebot
der Normenklarheit verstoßen. Die Beseitigung dieser Unklarheiten ist gerade
auch vor dem Hintergrund der in § 14 Satz 1 BGG-E vorgesehenen
Ausweitung des Klagerechts anerkannter Verbände erforderlich, dessen Umfang
eindeutig festgelegt sein muss.
Nach der bisherigen Fassung der Vorschrift wird zunächst das Verhältnis von
§ 7b Absatz 1 Satz 3 BGG-E und § 7b Absatz 3 BGG-E nicht hinreichend
deutlich: Absatz 3 sieht vor, dass in Fällen, in denen ein Unternehmer das
Benachteiligungsverbot nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BGG-E verletzt,
abweichend von Absatz 1 ausschließlich die Feststellung des Verstoßes verlangt
werden kann. Unklar bleibt, ob sich dieser Ausschluss nur auf die in Absatz 1
Satz 1 und 2 geregelten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung beziehen
soll oder hierdurch auch weitergehende Ansprüche aus anderen Gesetzen
ausgeschlossen werden sollen, die nach Absatz 1 Satz 3 unberührt bleiben.
Interpretationsspielraum belassen auch § 7b Absatz 2 Sätze 4 und 5 BGG-E:
Während Satz 4 die Haftung öffentlicher Stellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 für Nichtvermögensschäden auf 1.000 Euro begrenzt, soll die in
Satz 5 geregelte Ausnahme bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten der öffentlichen Stelle nach § 12 gelten. Gerade auch unter
Berücksichtigung der Gesetzesbegründung bleibt offen, für welche Gruppe
Anspruchsverpflichteter die Privilegierung auf Rechtsfolgenseite gelten soll.
Schließlich tragen § 7b Absatz 2 Sätze 6 und 7 BGG-E zu einer uneindeutigen
Rechtslage bei: Satz 6 besagt, dass gegenüber privaten Unternehmern kein
Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Dieser Ausschluss soll
sich offenbar nur auf den in Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift geregelten
Anspruch, nicht auch auf Schadensersatzansprüche aus anderen Gesetzen
beziehen, die nach Satz 7 unberührt bleiben sollen. Eine Regelung dieses Inhalts
verunklart jedoch die Rechtslage, da die Schadensersatzpflicht nach Absatz 2
Satz 1 nur öffentliche Stellen nach § 12 erfasst.
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7b Absatz 1 Satz 4 BGG)
In Artikel 1 Nummer 3 § 7b Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „vier“ durch die
Angabe „zwei" zu ersetzen.
Begründung:
In dem neu eingefügten § 7b Absatz 1 Satz 4 BGG-E soll eine viermonatige
Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 7b Absatz 1
BGG-E wegen einer Benachteiligung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 BGG-E
eingeführt werden. Um einen Gleichlauf mit den Ansprüchen nach AGG
herzustellen, sollte die Ausschlussfrist ebenfalls zwei Monate betragen.
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Bei Vorliegen eines in den Anwendungsbereich des AGG fallenden
Massengeschäfts oder Versicherungsvertrages und einer Benachteiligung im Sinn der
§§ 3, 19 Absatz 1 AGG gilt gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 AGG eine Frist von
zwei Monaten.
Weder die UN-BRK noch das Unionsrecht fordern eine
viermonatige Ausschlussfrist. Für das AGG hat der EuGH die Zweimonatsfrist in § 15
Absatz 4 AGG für vereinbar mit dem Unionsrecht erklärt (Urteil vom
8. Juli 2010 – C-246/09); die Europarechtskonformität von § 21 Absatz 5 AGG
dürfte durch die Regelung zum unverschuldeten Fristversäumnis ebenfalls
gewahrt sein. Damit sind auch die Interessen von potenziell Betroffenen
angemessen berücksichtigt.
Mit einer zweimonatigen Frist auch im BGG wird Rechtssicherheit geschaffen
und bürokratischer Aufwand vermieden sowie der notwendige Gleichlauf mit
dem AGG hergestellt.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7b Absatz 2 BGG)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Regelung eines
Schadensersatzanspruchs sowie einer Entschädigung für immaterielle Nachteile in § 7b Absatz 2
BGG-E in der vorliegenden Form faktisch eine systemwidrige Sondervorschrift
des Staatshaftungsrechts darstellt, deren Verhältnis zu den allgemeinen Regeln
weder im Normtext noch in der Begründung hinreichend geklärt wird.
Es wird daher gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
Sekundäransprüche wegen Verstößen gegen § 7 auch gegenüber öffentlichen Stellen im Sinne
des § 12 BGG-E auszuschließen oder auf die allgemeinen Regeln zu verweisen.
Begründung:
Die in § 7b Absatz 2 BGG-E vorgesehene Regelung über Schadensersatz- und
Entschädigungsansprüche schafft neue vermeidbare rechtliche Zweifelsfragen
und Rechtsunsicherheiten. Sie sollte daher entfallen.
Sowohl nach allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts als auch nach
dem AGG sind für bestimmte von der Neuregelung erfasste Konstellationen
bereits Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche vorgesehen. Eine
Abgrenzung der Anwendungsbereiche und eine Klärung der Unterschiede zu den
neu geschaffenen Ansprüchen in Tatbestand und Rechtsfolgen erfolgt in
Normtext und Gesetzesbegründung allenfalls in Ansätzen, was für die Betroffenen
und die Rechtsanwender zu umfangreichem Klärungsbedarf und
Rechtsunsicherheiten führen wird.
Während die Gesetzesbegründung etwa eine Geltung lediglich für öffentliche
Stellen, die keine Träger öffentlicher Gewalt sind, andeutet und im Übrigen
einen Rückgriff auf Amtshaftung nahelegt, findet dies im Gesetzestext tatsäch-
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lich keine Stütze, sodass die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Unklaren
bleibt. Durch das Offenhalten weitergehender Ansprüche in § 7b Absatz 2
Satz 7 BGG-E kommt es ferner zu aufwändigen Mehrfachprüfungen und
werden Widersprüchlichkeiten und Wertungsdifferenzen perpetuiert oder
überhaupt erst geschaffen. Im Verhältnis zu anderen Benachteiligungen geschützter
Personen oder zu anderen Rechtsverstößen durch die öffentliche Hand kommt
es durch die Einführung gesonderter Entschädigungsvorschriften auch zu
Strukturbrüchen, die die angemessene Bestimmung von
Entschädigungsbeträgen weiter erschweren und die Einheit der Rechtsordnung insgesamt in Frage
stellen.
Zudem ist der durch die Gesetzesbegründung explizit vorgesehene
Abschreckungszweck der Entschädigung für immaterielle Nachteile nach Satz 3
gegenüber öffentlichen Stellen, deren Verhalten generell durch ihre Gesetzes-
und Grundrechtsbindung gesteuert wird, überflüssig und unangemessen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 7c Satz 1, 1a – neu – BGG)
Artikel 1 Nummer 3 § 7c ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „Vermieter, Verpächter und“ zu streichen und die
Angabe „jeweiligen Mieter oder Pächter“ durch die Angabe „jeweils zur
Nutzung Berechtigten“ zu ersetzen.
b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit die Maßnahme dem Eigentümer
auch unter Würdigung der daran bestehenden berechtigten Interessen nicht
zumutbar ist.“
Begründung:
Die in § 7c BGG-E vorgesehene Duldungspflicht bedarf in zwei Punkten der
Korrektur:
In Miet- und Pachtverhältnissen über Räume und Grundstücke ist der
Zustimmungsanspruch gegen den Vermieter oder Verpächter bei baulichen
Maßnahmen, die dem Gebrauch der Mietsache durch Menschen mit Behinderungen
dienen, bereits speziell und sachgerecht durch § 554 i. V. m. §§ 578 Absatz 1
und 2, 581 Absatz 2 BGB geregelt. Der Duldungspflicht nach § 7c BGG-E
kann daher im Wesentlichen nur eine Auffangfunktion für anderweitige, z. B.
rein dingliche Nutzungsverhältnisse zukommen. Dies sollte neben der
Klarstellung in Satz 3 auch schon in der Formulierung von Satz 1 zum Ausdruck
kommen, indem auf die explizite Erwähnung von Miet- und Pachtverhältnissen
verzichtet wird.
Zudem ist die Duldungspflicht mit einem Zumutbarkeitsvorbehalt zu versehen.
Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Nutzungsberechtigten, dass er
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die gesetzlichen Anforderungen an die jeweilige Nutzung erfüllen kann. Dies
muss auch für das Benachteiligungsverbot gelten. Wird ein überlassenes
Gebäude durch den Nutzungsberechtigten in einer Weise genutzt, die eine Pflicht
zu Maßnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 BGG-E auslöst, kann
daraus nicht ohne Weiteres ein Anspruch gegen den Eigentümer resultieren,
unbegrenzte Umgestaltungen des Gebäudes zu dulden. Daher wird als neuer Satz 1a
ein Zumutbarkeitsvorbehalt entsprechend der Regelung in § 554 Absatz 1
Satz 2 BGB eingefügt, um den Eigentümer vor unverhältnismäßigen Eingriffen
in sein Eigentumsrecht zu schützen und Wertungswidersprüche zu vermeiden.
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8 BGG)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Intention der Bundesregierung, die
Barrierefreiheit in Bundesbauten weiter zu verbessern, weist jedoch darauf
hin, dass die anlassbezogene barrierefreie Gestaltung der
Bundesliegenschaften bereits fester Bestandteil des Arbeitsprogramms der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben ist und durch die Bauverwaltungen der Länder
umgesetzt wird. Die mit der baulichen Nachrüstung von
Bundesliegenschaften einhergehenden Ziele lassen sich aufwands- und bürokratieärmer
über verwaltungsinterne Regularien erfüllen.
b) Der Bundesrat schätzt dabei das verpflichtende Zeitziel zur nachträglichen
Herstellung der Barrierefreiheit auf zivilen Bundesliegenschaften bis zum
Jahr 2035 bzw. absolut bis zum Jahr 2045, kombiniert mit den neuen
bürokratischen Auflagen als äußerst ambitioniert ein und fordert den Bund auf,
die dafür erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen, die durch
die organentliehenden Länderbauverwaltungen vorzuhalten bzw.
umzusetzen sind, zeitnah bereitzustellen, um so absehbaren Kapazitätsengpässen
auf Grund der hochprioritär zu bearbeitenden militärischen
Bundesbauaufgaben vorzubeugen.
c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung auch im Kontext der aktuellen
Diskussion um den Gebäudetyp E und dem kostenreduzierten Bauen von
einer formalgesetzlichen Verweisung auf die allgemein anerkannten Regeln
der Technik und hier insbesondere von DIN-Normen Abstand zu nehmen
und stattdessen den sicherheitsrelevanten gesetzlichen Standard (VV
Technische Baubestimmungen) der Länder als Mindeststandard aufzugreifen;
etwaige weitergehende Anforderungen sollten lediglich dem individuellen
Bedarf und der Nutzungsperspektive des jeweiligen Bestellers entsprechen.
Zudem sollte klargestellt werden, dass die beabsichtigten Regelungen sich
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rein auf Bundesbauten beziehen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 14a – neu – (§ 15 Absatz 1 Satz 1 BGG)
Nach Artikel 1 Nummer 14 ist die folgende Nummer 14a einzufügen:
‚14a. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „auf Feststellung eines
Verstoßes“ gestrichen.‘
Begründung:
Die derzeitige Rechtslage bleibt bislang hinter den konkreten Anforderungen
von Artikel 5 der UN-Behindertenrechtskonvention zurück. Das
Verbandsklagerecht auf Bundesebene ist auch im vorliegenden Entwurf lediglich auf die
Feststellung eines Verstoßes gerichtet und hat damit nachweislich eine sehr
begrenzte Wirkung.
Da der Gesetzentwurf nunmehr die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen
öffentliche Träger des Bundes durch den Verletzten vorsieht, ist es nicht
nachvollziehbar, weshalb diese Möglichkeit nicht auch auf Verbandsklagen
ausgeweitet wird. Die Erhebung einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage würde
eine echte Verbesserung der Teilhabe zur Folge haben, da effektiv gegen
Barrieren und Diskriminierungen vorgegangen werden könnte, ohne dass sich
betroffene Einzelpersonen einem aufwändigen Gerichtsverfahren stellen müssten.
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die geplante Aufnahme von privaten und
öffentlichen Unternehmen, die Güter und Dienstleistungen für Endkundinnen und
Endkunden anbieten, in den Kreis der Normadressaten des
Benachteiligungsverbotes nach dem Behindertengleichstellungsgesetzes. Das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in seiner geltenden Fassung enthält nur
einen begrenzten Schutz von Menschen mit Behinderungen vor
Benachteiligungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Darüber hinaus
findet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nur auf die in diesem Gesetz
abschließend aufgezählten Produkte und Dienstleistungen Anwendung.
Aufgrund der zentralen Bedeutung der Zugänglichkeit von Gütern und
Dienstleistungen privater Anbieter für eine wirksame Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen sind daher Verbesserungen der geltenden Bestimmungen
über die Barrierefreiheit im privaten Bereich zwingend erforderlich.
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b) Der Bundesrat stellt darüber hinaus fest, dass die Beschränkung der
Vorgaben für private Unternehmen auf das Konzept der angemessenen
Vorkehrungen nur einen ersten Schritt darstellen kann, dessen Wirksamkeit in den
kommenden Jahren zu beobachten ist. Damit private Anbieter von Gütern
und Dienstleistungen im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable
Lösungen vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten ermöglichen, müssen
Menschen mit Behinderungen häufig bereits erste Barrieren überwinden. Für
eine individuelle Lösung im Dialog muss zumindest der Erstkontakt
barrierefrei möglich sein. Zudem setzt das Konzept der angemessenen
Vorkehrungen voraus, dass Menschen mit Behinderungen behinderungsbedingte
Barrieren kommunizieren und Lösungen gegenüber Dritten einfordern können
und wollen.
c) Vor dem Hintergrund der tatsächlichen und rechtlichen Grenzen des
Konzepts der angemessenen Vorkehrungen fordert der Bundesrat die
Bundesregierung auf, die Wirksamkeit der geplanten Einbeziehung privater
Unternehmen in den persönlichen Anwendungsbereich des
Benachteiligungsverbotes hinsichtlich der Verbesserung der Barrierefreiheit innerhalb der ersten
fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelungen zu evaluieren.
Begründung:
Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat
Deutschland 2023 dazu aufgefordert, die Barrierefreiheit insbesondere beim
Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu verbessern. Mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf soll bewusst auf die Einführung konkreter, verbindlicher
Barrierefreiheitsanforderungen im privaten Bereich verzichtet werden und stattdessen
soll das Konzept der angemessenen Vorkehrungen auch für private Anbieter
von Gütern und Dienstleistungen eingeführt werden. Als erster Schritt zur
Steigerung der Barrierefreiheit im privaten Bereich sind die geplanten
Änderungen des Benachteiligungsverbotes zu begrüßen. Wenn die neuen
Regelungen in den §§ 7 ff BGG ihre Wirksamkeit entfalten, dann werden private
Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Bedarfsfall durch individuelle,
praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten ermöglichen.
Unbestritten können im Dialog der Beteiligten die besten Lösungen zur
Überwindung vorhandener Barrieren gefunden werden. Doch kann dieses Konzept
in der Praxis auf Grenzen stoßen. So setzt die Entwicklung individueller
Lösungen im Dialog der Beteiligten voraus, dass zumindest die Kontaktaufnahme
ohne unüberwindbare Barrieren erfolgen kann. Inhaberinnen oder Inhaber
eines Ladenlokals werden erst dann eine mobile Rampe einsetzen, wenn sie
überhaupt bemerken, dass eine rollstuhlnutzende Person Zugang zu ihren
Räumlichkeiten begehrt.
Darüber hinaus kann die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten an ihre
Grenzen stoßen. Nicht wenige Menschen mit Behinderungen können oder wollen
ihren Bedarf oder ihre Rechte wiederholt gegenüber Dritten äußern und
einfordern. In diesen Fällen besteht die Befürchtung, dass keine Verbesserungen im
Hinblick auf den barrierefreien Zugang für die Betroffenen eintreten werden.
Angesichts dieser Zweifel an der Wirksamkeit der geplanten Maßnahme zur
Verbesserung von Barrierefreiheit im privaten Bereich ist eine Evaluation
zwingend erforderlich. Diese wird zeigen, ob alternativ oder ergänzend die
Einführung konkreter Barrierefreiheitsanforderungen nach dem Konzept des
Universal Design erforderlich ist. Wie die Bundesregierung in ihrer
Gesetzesbegründung ausführt, liegt die Verbesserung von Barrierefreiheit angesichts
der großen Zahl von Menschen mit Behinderungen in Deutschland auch im
Interesse der privaten Unternehmen. Zahlreiche Unternehmen haben auch bereits
vielfältige Maßnahmen ergriffen, um den barrierefreien Zugang zu ihren
Gütern und Dienstleistungen zu verbessern. Außerdem profitieren nicht nur
Menschen mit Behinderungen, sondern auch Eltern mit Kinderwagen oder
Seniorinnen und Senioren von einer Verbesserung der Barrierefreiheit. Schließlich
erscheint eine Verpflichtung von privaten Unternehmen zur Erfüllung
bestimmter Barrierefreiheitsanforderungen etwa im baulichen oder digitalen
Bereich nicht per se unverhältnismäßig, da durch die Festlegung konkreter
Schwellenwerte in Bezug auf die Größe der Unternehmen oder Betriebe der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden kann.
B
11. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
C
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)