Schriftliche Frage 50 von Jörg Cezanne (DIE LINKE): Kann die designierte Bundesministerin für Wirtschaft und Energie im Kabinett Merz, Katharina Reiche, angesichts der Tatsache, dass sie derze…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Text
Schriftliche Frage 50 von Jörg Cezanne (DIE LINKE): Kann die designierte Bundesministerin für Wirtschaft und Energie im Kabinett Merz, Katharina Reiche, angesichts der Tatsache, dass sie derze…
Frage 50 (Jörg Cezanne, Die Linke):
Kann die designierte Bundesministerin für Wirtschaft und Energie im Kabinett Merz, Katharina Reiche, angesichts der Tatsache, dass sie derzeit noch in ihrer Funktion als Vorsitzende des Vorstandes der Westenergie AG als „Expertin aus der Energiewirtschaft“ den Vorsitz des Nationalen Wasserstoffrates innehat (Stand: 30. April 2025, www.wasserstoffrat.de/nationaler-wasserstoffrat/ mitglieder/reiche), und vor dem Hintergrund, dass der Nationale Wasserstoffrat die Bundesregierung „überparteilich konsensbildend“ beraten soll, im Falle ihrer Ernennung weiterhin Mitglied oder gar Vorsitzende im Nationalen Wasserstoffrat bleiben, oder muss Katharina Reiche um Interessenskonflikte zu vermeiden von sämtlichen Aufsichtsrats-, Vorstands- und Beratungsposten zurücktreten?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 13. Mai 2025:
Die Bundesministerin Katharina Reiche hat ihre Mitgliedschaft und ihren Vorsitz im Nationalen Wasserstoffrat am 5. Mai 2025 beendet. Insofern liegt damit auch keine Verletzung der ministerrechtlichen Inkompatibilitätsvorschriften vor. Soweit Ihre Frage darüber hinaus auch von „sämtlichen Aufsichtsratsund Vorstands- und Beratungsposten“ spricht, gilt grundsätzlich Folgendes: Eine Bundesministerin darf gemäß § 5 des Bundesministergesetzes (BMinG) neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie darf während ihrer Amtszeit auch nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören oder außergerichtliche Gutachten abgeben. Der Deutsche Bundestag kann Ausnahmen von dem Verbot der Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zulassen. Die Mitglieder der Bundesregierung sollen zudem während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden; die Bundesregierung kann auch hiervon Ausnahmen zulassen. Im Übrigen wird auf die Antworten auf die Fragen 51, 52 und 53 verwiesen.
Relationen
- asked ← Jörg Cezanne (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung