Die elektronische Patientenakte - Verhinderung unbefugter Datenweitergabe, differenzierte Zuteilung von Zugriffsrechten und barrierefreie Nutzung für die Patientinnen und Patienten
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Die elektronische Patientenakte - Verhinderung unbefugter Datenweitergabe, differenzierte Zuteilung von Zugriffsrechten und barrierefreie Nutzung für die Patientinnen und Patienten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1912
21. Wahlperiode 30.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stella Merendino, Anne-Mieke Bremer, Nicole Gohlke, Doris
Achelwilm, Dr. Michael Arndt, Maik Brückner, Mandy Eißing, Kathrin Gebel,
Christian Görke, Ates Gürpinar, Maren Kaminski, Ina Latendorf, Sonja Lemke,
Sören Pellmann, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt und
der Fraktion Die Linke
Die elektronische Patientenakte – Verhinderung unbefugter Datenweitergabe,
differenzierte Zuteilung von Zugriffsrechten und barrierefreie Nutzung für die
Patientinnen und Patienten
Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ist in vollem Gange, ab
dem 1. Oktober ist ihre Nutzung verpflichtend. Nach wie vor sind nach Ansicht
der Fragestellenden eine Reihe von datenschutzrechtlichen Bedenken rund um
die ePA jedoch nicht ausreichend geklärt oder entkräftet, insbesondere betreffs
der differenzierten Steuerung von Zugriffsrechten durch die Versicherten, der
möglichen unbefugten Datenweitergabe sowie der inklusiven,
diskriminierungsfreien und barrierefreien Nutzung der ePA. Besonders schwer wiegt das
Risiko, dass in der ePA abgespeicherte Daten an ausländische Behörden
weitergegeben werden könnten. Der Betrieb der ePA erfolgt u. a. durch die IBM
Deutschland GmbH (Tochter der US-amerikanischen IBM Corp.) und das
österreichische Unternehmen RISE GmbH. Unabhängig von der deutschen ePA
und der hieran beteiligten Unternehmen erklärte am 10. Juni 2025 der
Chefjustiziar von Microsoft Frankreich, Anton Carniaux, vor dem Senat des
französischen Parlaments betreffend Daten, die Microsoft von der französischen
zentralen Beschaffungsstelle des öffentlichen Sektors für Schulen, Rathäuser und
kommunale Verwaltungen erhalte, er könne für Microsoft nicht unter Eid
garantieren, dass Kundinnen- und Kundendaten aus der EU nicht auf
Anforderung an US-Behörden übermittelt werden, weil das Unternehmen der
extraterritorialen Wirkung von US-Recht unterliege (https://datenschutzticker.de/2025/0
7/keine-gewaehr-dass-die-usa-keine-daten-von-microsoft-erhalten/). Diese
Aussagen werfen nach Auffassung der Fragestellenden grundlegende Zweifel
daran auf, ob die ePA den Datenschutz der Patientinnen und Patienten
gewährleisten kann. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nach ihrer Ansicht
außerdem weiterhin in Bezug auf das Opt-Out-Verfahren sowie auf die
Möglichkeit der Nutzerinnen und Nutzer, den Zugriff auf ihre Daten feingranular zu
beschränken. Schließlich ist es unerlässlich, dass die Patientinnen und Patienten
die ePA barriere- und diskriminierungsfrei und selbstbestimmt führen können.
Vor diesem Hintergrund wird um die Beantwortung folgender Fragen zur
Umsetzung der ePA gebeten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. a) Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung auszuschließen,
dass IBM und RISE im Falle eines behördlichen Auskunftsersuchens
gemäß US-amerikanischem bzw. österreichischem Recht
personenbezogene Daten aus der ePA an Behörden außerhalb Deutschlands
oder der EU übermitteln?
b) Welche konkreten technischen, organisatorischen und vertraglichen
Maßnahmen wurden mit IBM und RISE vereinbart, um die
Weitergabe von Gesundheitsdaten aus der ePA an ausländische Stellen zu
verhindern, und inwiefern ist dies unter Berücksichtigung extraterritorial
wirkenden Rechts überhaupt vollständig sicherzustellen?
2. Plant die Bundesregierung eine eigenständige Überprüfung der
Abhängigkeiten öffentlicher IT-Infrastrukturen von außereuropäischen Anbietern
und deren potenziellen Auskunftspflichten gegenüber ausländischen
Behörden?
3. Sind seitens des Bundesministeriums für Gesundheit oder der gematik
zukünftige Evaluationen zum Opt-Out-Verfahren der elektronischen
Patientenakte geplant?
a) Wenn ja, in welchem Umfang, mit welchem methodischen Ansatz und
in welchem zeitlichen Turnus sollen diese erfolgen?
b) Gibt es dazu bereits abgestimmte Regelungen oder Vereinbarungen
mit den Krankenkassen?
4. Welche Daten werden nach Kenntnis der Bundesregierung von Gesetzes
wegen in die ePA eingestellt, sofern die Patientinnen und Patienten nicht
widersprochen haben?
5. Welche Daten können nach Kenntnis der Bundesregierung in die ePA
eingestellt werden, wenn die Patientinnen und Patienten dies wünschen?
6. Wie lange werden die Daten der ePA nach Kenntnis der Bundesregierung
gespeichert?
7. Welche Maßnahmen und Vorhaben sind vorgesehen, um die
Wahrnehmung von Betroffenenrechten im Rahmen der ePA u. a. hinsichtlich der
Einsichtnahme, Auskunftsersuchen, Berichtigung und Löschung von
Daten zu evaluieren?
8. Aus welchen Gründen ist es Patientinnen und Patienten aktuell nicht
möglich, über die ePA eigeninitiativ den Kontakt zu Ärztinnen und Ärzten
herzustellen?
a) Welche rechtlichen, technischen oder organisatorischen Erwägungen
stehen dieser Funktion entgegen?
b) Plant das Bundesministerium für Gesundheit, diese Art der
Kontaktaufnahme zu ermöglichen?
9. Wie wird gewährleistet, dass die ePA für Menschen mit Seh- oder
Hörbehinderungen, motorischen Einschränkungen oder geringen
Deutschkenntnissen in all ihren Funktionen barrierefrei nutzbar ist?
10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um auch Patientinnen
und Patienten ohne Smartphone oder Internetzugang den sicheren Zugang
zur und die Nutzung der ePA zu ermöglichen sowie dort Zugriffsrechte zu
verwalten?
11. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung evaluiert, ob der Zugang
zur ePA z. B. in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Apotheken tatsächlich
in der Praxis besteht und inwieweit er angenommen wird?
12. Welche Vergütungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für
die Leistungserbringenden vorgesehen, wenn sie den Patientinnen und
Patienten Zugang zu ihrer ePA ermöglichen?
13. Inwiefern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit für
die Patientinnen und Patienten, in Niederlassungen von Krankenkassen
Einsicht in ihre ePA zu nehmen (bitte Anzahl bestehender oder geplanter
Terminals angeben)?
14. Wie viele Krankenkassen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Ombudsstellen zur Unterstützung der Versicherten bei der Führung der ePA
eingerichtet?
15. Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die gesetzlichen
Krankenkassen um Unterstützung bei der ePA von den Versicherten
angefragt, und wie wird überprüft, in welcher Art und in welchem Umfang
diese den Unterstützungspflichten nachkommen?
16. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Umsetzungsstand eines
Desktop-Clients für die eigenständige Verwaltung der ePA durch die
Patientinnen und Patienten?
17. a) Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung erhoben, wie viele
ePA von den Versicherten aktiv geführt werden (Zugriff, Einstellen
von Dokumenten, Veränderung von Zugriffsrechten etc.)?
b) Sind die Krankenkassen verpflichtet, entsprechende Daten
anonymisiert zu erheben und zusammenzuführen?
18. Welche Möglichkeiten der differenzierten Verwaltung von Zugriffsrechten
für die ePA gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Versicherten?
a) Können einzelne Dokumente für einzelne Leistungserbringende
unsichtbar gemacht werden?
b) Können die Versicherten den Zeitraum für die mögliche
Einsichtnahme in ihre ePA durch Leistungserbringende frei wählen?
c) Können alle Hinweise auf eine Erkrankung (z. B. auch
Arzneimittelverordnungen, Krankenkassendaten, Arztbriefe, Atteste etc.)
unkompliziert „mit einem Klick“ für bestimmte oder alle nichtbeteiligten
Leistungserbringende verborgen werden?
d) Können einzelne Arzneimittelverordnungen nach Kenntnis der
Bundesregierung für einzelne Leistungserbringende unsichtbar gemacht
werden?
e) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung so, dass die Einsicht der
Beschäftigten z. B. einer Apotheke oder einer Zahnarztpraxis in
bestimmte Dokumente mit Diagnosen oder Therapien nur dann
verhindert werden kann, wenn diese Dokumente für alle
Leistungserbringenden gesperrt werden oder der ePA ganz widersprochen wird?
f) Können einzelne Dokumente in der ePA nach Kenntnis der
Bundesregierung nur für diejenigen Leistungserbringenden sichtbar gemacht
werden, die mit der Behandlung der jeweiligen Erkrankung befasst
sind (z. B. nur Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie
Psychiaterinnen und Psychiater etc.)?
g) Welche Möglichkeiten haben Patientinnen und Patienten,
Zugriffsrechte in Echtzeit anzupassen, insbesondere in Notfallsituationen?
19. Wie häufig wurden in den Testläufen oder im späteren Regelbetrieb der
ePA Zugriffs- bzw. Einsichtsrechte für bestimmte Dokumente durch die
Patientinnen und Patienten verändert?
20. Welche Möglichkeiten haben die Patientinnen und Patienten nach
Kenntnis der Bundesregierung, um nachzuvollziehen, wer genau in welchem
Zeitraum auf welche Daten in ihrer ePA zugegriffen hat?
a) Können die Patientinnen und Patienten nach Kenntnis der
Bundesregierung nachvollziehen, wer bei größeren Einrichtungen wie
Medizinischen Versorgungszentren oder Krankenhäusern auf ihre ePA
zugegriffen hat?
b) Wie lange können die einzelnen Leistungserbringenden jeweils
Einsicht in die gesamte ePA nehmen, wenn die Gesundheitskarte
eingelesen wurde?
c) In welchem Umfang können medizinische Fachkräfte auf Daten
zugreifen, die nicht unmittelbar für die aktuelle Behandlung relevant
sind?
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Befürchtungen vor,
dass die Speicherung psychiatrischer Diagnosen in der ePA zu einer
Verschlechterung der individuellen medizinischen Versorgung oder zu
sozialer Ausgrenzung führen könnte?
22. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass psychiatrische
Diagnosen in der ePA zum Nachteil der Patientinnen und Patienten Einfluss
auf andere medizinische Entscheidungen, Versicherungsleistungen oder
das Arzt-Patienten-Verhältnis nehmen könnten?
a) Wie wird gewährleistet, dass Patientinnen und Patienten mit
psychischen Erkrankungen gezielt steuern können, welche psychiatrischen
oder anderen sensiblen Befunde oder Behandlungsdaten in ihrer ePA
für welche Leistungserbringenden sichtbar sind?
b) Welche Vorkehrungen bestehen, um zu verhindern, dass Diagnosen
aus der Psychiatrie in der ePA zu Stigmatisierung oder
Benachteiligung führen?
c) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu
Missbrauchsfällen von Gesundheitsdaten aus der ePA vor, differenziert nach
Fachbereichen?
d) Wie wird dokumentiert, wer wann auf eine ePA zugegriffen hat, und
wie lange werden diese Zugriffsprotokolle gespeichert?
23. Aus welchen Erwägungen heraus wurde die frühere feingranulare
Steuerung der ePA ab 2025 durch eine nur noch grobe Steuerbarkeit ersetzt?
24. In welcher Form werden Patientinnen und Patienten über ihre Rechte und
Möglichkeiten der Datenfreigabe bei der ePA aufgeklärt?
a) Welche besonderen Aufklärungsmaßnahmen gibt es für vulnerable
Gruppen, etwa Patientinnen und Patienten in psychiatrischer
Behandlung, Menschen mit Sprachbarrieren oder eingeschränkter digitaler
Kompetenz?
b) Ist aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass die Patientinnen
und Patienten darüber informiert werden, dass ihre Krankenkassen
ebenfalls Dokumente mit Abrechnungen, aus denen auch Diagnosen
und Behandlungen hervorgehen, in die ePA einstellen, und wenn ja,
wie?
25. Wie wird sichergestellt, dass Notaufnahmen schnell und vollständig auf
relevante medizinische Informationen zugreifen können, ohne gegen
Datenschutzbestimmungen zu verstoßen?
26. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass
psychiatrische Notfallinformationen (z. B. Medikation, Krisenpläne) in der ePA
hinterlegt und im Notfall abrufbar sind?
27. Wie bewertet die Bundesregierung den Nutzen der ePA für die
sektorenübergreifende Versorgung zwischen Psychiatrie, somatischer Medizin und
ambulanter Versorgung?
Berlin, den 15. September 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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