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Schriftliche Frage 58 von Cem Ince (DIE LINKE): Liegen der Bundesregierung Berechnungen darüber vor, wie hoch der Mindestlohn aktuell bemessen sein müsste, damit er auf ein Arbeitsleben ge…

dip / schriftliche_frage 09.05.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 58 von Cem Ince (DIE LINKE): Liegen der Bundesregierung Berechnungen darüber vor, wie hoch der Mindestlohn aktuell bemessen sein müsste, damit er auf ein Arbeitsleben ge… Frage 58 (Cem Ince, Die Linke): Liegen der Bundesregierung Berechnungen darüber vor, wie hoch der Mindestlohn aktuell bemessen sein müsste, damit er auf ein Arbeitsleben gerechnet eine Mindestrente in Höhe von 60 Prozent des aktuellen Durchschnittslohns sichern würde (bitte von 47 Arbeitsjahren und dem durchschnittlichen Vollzeit-Arbeitsvolumen ausgehen und keine Zuschüsse addieren sowie für 40 Arbeitsjahre und 30 Arbeitsjahre ausweisen), und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und könnte nach Einschätzung und nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindestlohnkommission im Rahmen ihrer Weisungsfreiheit und selbst gegebenen Geschäftsordnung einen solchen Wert bei der Festlegung des Mindestlohns auch unterschreiten? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 9. Mai 2025: Der Bundesregierung liegen keine solchen Berechnungen vor. Die Entscheidung über die Anpassung der Mindestlohnhöhe obliegt nach § 4 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) der Mindestlohnkommission. Diese prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden (§ 9 Absatz 2 Satz 1 MiLoG). Bei der Festsetzung des Mindestlohns orientiert sich die Mindestlohnkommission nachlaufend an der Tarifentwicklung (§ 9 Absatz 2 Satz 2 MiLoG). In ihrer Geschäftsordnung vom 22. Januar 2025 hat sich die Mindestlohnkommission zudem darauf verständigt, sich bei ihrer Entscheidung nach § 9 Absatz 2 MiLoG neben der nachlaufenden Tarifentwicklung auch am Referenzwert von 60 Prozent des Brutto-Medianstundenlohns für Vollzeitbeschäftigte zu orientieren.

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