Rechtssichere Festsetzung des gesetzlichen Mindestlohns und Prüfungen durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3414)
Text
Rechtssichere Festsetzung des gesetzlichen Mindestlohns und Prüfungen durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3414)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3721
21. Wahlperiode 19.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Ulrich von
Zons, Knuth Meyer-Soltau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3414 –
Rechtssichere Festsetzung des gesetzlichen Mindestlohns und Prüfungen durch
die Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der gesetzliche Mindestlohn ist ein anerkanntes und notwendiges Instrument
der sozialen Marktwirtschaft. Er schützt Arbeitnehmer vor unangemessen
niedrigen Löhnen, gewährleistet Austauschgerechtigkeit und fördert faire
Wettbewerbsbedingungen. Voraussetzung für die Wirksamkeit und Akzeptanz
dieses Instruments ist jedoch ein rechtsstaatlich einwandfreies und
transparentes Festsetzungsverfahren. Die Mindestlohnkommission (MLK) ist daher
verpflichtet, ihre Entscheidungen ausschließlich innerhalb der gesetzlichen
Vorgaben zu treffen.
Nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
(Mindestlohngesetz (MiLoG)) hat die Mindestlohnkommission ihre
Entscheidung nachlaufend an der Tarifentwicklung auszurichten und auf dieser
Grundlage im Wege einer Gesamtabwägung eine Empfehlung zur Höhe des
Mindestlohns zu formulieren. Dieses gesetzliche Leitbild sichert die Einbindung
des Mindestlohns in das System der Tarifautonomie und verhindert, dass die
Kommission eine eigenständige sozialpolitische Zielsetzung verfolgt, für die
ihr keine gesetzliche Kompetenz zukommt. Die Geschäftsordnung der
Mindestlohnkommission vom 21. Januar 2025 sieht in § 2 Absatz 1 Buchstabe a
jedoch zusätzlich vor, die Höhe des Mindestlohns anhand eines Referenzwerts
von 60 Prozent des Bruttomedianlohns zu beurteilen. Dieses Kriterium ist im
Mindestlohngesetz nicht vorgesehen und entstammt den Zielrichtungen der
Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union
(EU-Mindestlohnrichtlinie). Eine Geschäftsordnung kann jedoch keine
gesetzlichen Maßstäbe einführen oder modifizieren. Sie ist an die Vorgaben des Mi-
LoG gebunden.
Der Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 wurde auf
Grundlage dieser neuen Geschäftsordnung gefasst. Die Bundesregierung setzt
diesen Beschluss durch die Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des
Mindestlohns vom 5. November 2025 (Fünfte
Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5), Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer 268) um, die den
gesetzlichen Mindestlohn mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 neu festlegt. Die
Bundesregierung darf eine solche Verordnung jedoch nur erlassen, wenn der zu-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
19. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
grunde liegende Vorschlag der Mindestlohnkommission den Anforderungen
des § 9 Absatz 2 MiLoG entspricht. Dies wirft bei den Fragestellern die
Frage auf, ob die Bundesregierung geprüft hat, inwiefern der Beschluss der
Kommission den gesetzlichen Vorgaben entspricht und damit eine wirksame
Rechtsgrundlage für die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung bildet.
Der Rechtswissenschaftler Dr. Christian Picker hat in seinem Beitrag
„Funktionalität des gesetzlichen Mindestlohns“ (RdA 2025, 269) dargelegt, dass die
Mindestlohnkommission mit der Einführung und Anwendung des 60-Prozent-
Kriteriums ihre gesetzlichen Kompetenzen überschreitet. Wird ein Beschluss
der Kommission auf ein Kriterium gestützt, das nicht im Mindestlohngesetz
verankert ist, verstößt er nach Dr. Christian Picker gegen § 9 Absatz 2 MiLoG
und könnte deshalb nichtig sein. Da die Fünfte
Mindestlohnanpassungsverordnung nur wirksam erlassen werden kann, wenn ein rechtmäßiger Vorschlag
der Kommission vorliegt, könnte auch diese Verordnung unwirksam sein, falls
der Kommissionsbeschluss nichtig ist.
Eine mögliche Nichtigkeit hätte erhebliche rechtliche und wirtschaftliche
Auswirkungen. Die Nichtigkeit einer Rechtsverordnung wirkt grundsätzlich ex
tunc und erga omnes, sodass sie von Anfang an keine Geltung entfaltet. Dies
könnte zu erheblichen Unsicherheiten in bestehenden Arbeitsverhältnissen
führen und Auswirkungen auf Lohnabrechnungen,
Sozialversicherungsbeiträge und weitere Folgeansprüche haben. Auch staatliche Stellen und
Arbeitgeber wären mit Fragen der Rückabwicklung oder Beitragspflicht konfrontiert.
Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung der Fragesteller ein
gesteigertes öffentliches Interesse daran, zu erfahren, ob die Bundesregierung ihrer
Pflicht zur rechtlichen Prüfung des Kommissionsbeschlusses vor Erlass der
Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung nachgekommen ist.
Zudem weist Dr. Christian Picker darauf hin, dass die Orientierung am 60-
Prozent-Medianlohn nicht lediglich ein technisches Anpassungselement
darstellt, sondern eine grundlegende Veränderung der Funktion des gesetzlichen
Mindestlohns impliziert. Während das Mindestlohngesetz den Mindestlohn
arbeitsmarktpolitisch ausrichtet und an die Tarifentwicklung anknüpft, würde
die Anwendung eines an einem Lebensstandard orientierten Referenzwerts
den Mindestlohn faktisch zu einem sozialstaatlichen Instrument der
Existenzsicherung weiterentwickeln. Ein solcher grundlegender Kurswechsel wäre
jedoch eine politische Grundentscheidung, die allein dem demokratischen
Gesetzgeber obliegt und nicht durch die Mindestlohnkommission oder ihre
Geschäftsordnung herbeigeführt werden darf (ebd.). Vor diesem Hintergrund
stellt sich den Fragestellern die Frage, ob die Bundesregierung eine
entsprechende Änderung der arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Ausrichtung des
Mindestlohns beabsichtigt oder ob ein solcher Richtungswechsel
ausgeschlossen ist.
Die vorliegende Kleine Anfrage hat daher das Ziel, Klarheit über die
rechtliche Prüfung der Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung über die
Bewertung der Bundesregierung hinsichtlich der aufgezeigten rechtlichen und
wirtschaftlichen Risiken sowie über eine mögliche Neuausrichtung der
Mindestlohnpolitik zu erlangen.
1. Welche Prüfungen hat die Bundesregierung vorgenommen, um
festzustellen, ob die Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission vom
21. Januar 2025 mit den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Absatz 2 MiLoG
vereinbar ist?
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer
Mindestlohnanpassungsverordnung nach § 11 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zu
prüfen, ob der jeweilige Anpassungsbeschluss der Mindestlohnkommission die
im Mindestlohngesetz geregelten formellen und materiellen Voraussetzungen
einhält. Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 MiLoG hat die Mindestlohnkommission im
Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen, welche Höhe des Mindestlohns
geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen
zu ermöglichen, sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Dabei orientiert sich
die Mindestlohnkommission gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 MiLoG nachlaufend an
der Tarifentwicklung. Die Bundesregierung prüft die von der
Mindestlohnkommission vorgeschlagene Mindestlohnhöhe inhaltlich anhand dieser Kriterien.
Sofern sich die Mindestlohnkommission nach § 10 Absatz 4 Satz 2 MiLoG
eine Geschäftsordnung gibt, stellt diese reines Binnenrecht dar. Die
Rechtmäßigkeit des Anpassungsbeschlusses richtet sich allein nach den gesetzlichen
Bestimmungen des MiLoG.
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die
Mindestlohnkommission mit der Aufnahme des 60-Prozent-Medianlohns in § 2 Absatz 1
Buchstabe a ihrer Geschäftsordnung ein Entscheidungskriterium
verwendet, das im Mindestlohngesetz nicht vorgesehen ist und für das keine
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 MiLoG prüft die Mindestlohnkommission im
Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu
einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu
ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Es ist nicht zu beanstanden,
wenn die Kommission im Rahmen ihrer Prüfung des Kriteriums des
angemessenen Mindestschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
berücksichtigt, in welchem Verhältnis die Mindestlohnhöhe zum Bruttomedianlohn steht.
Ein Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns für
Vollzeitbeschäftigte ist ein zur Ermittlung eines angemessenen Mindestlohnniveaus geeigneter
Referenzwert. Der Gesetzgeber des Mindestlohnerhöhungsgesetzes ist davon
ausgegangen, dass eine Mindestlohnhöhe, welche dem international
anerkannten Schwellenwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns gerecht wird,
geeignet ist, einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zu gewährleisten (Bundestagsdrucksache 20/1408, S. 17 f.). Wie der
Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zugleich betont hat, obliegt es der
Mindestlohnkommission, dass ein in diesem Sinne angemessener Mindestschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin sichergestellt bleibt. Auch
in Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der EU-Mindestlohnrichtlinie wird ein
Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns den Mitgliedstaaten als ein
geeigneter Kontrollparameter empfohlen.
3. In welchem Umfang und mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung
geprüft, ob der Anpassungsbeschluss der Mindestlohnkommission vom
27. Juni 2025 mit den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Absatz 2 MiLoG
vereinbar ist?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Hat die Bundesregierung im Vorfeld des Erlasses der Fünften
Mindestlohnanpassungsverordnung geprüft, ob der Beschluss der
Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 wegen Anwendung eines nicht gesetzlich
vorgesehenen Entscheidungskriteriums nichtig sein könnte und deshalb
keine wirksame Rechtsgrundlage für den Erlass der Fünften
Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) bildet?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
5. Welche Maßnahmen würde die Bundesregierung im Fall einer
gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der
Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 oder der darauf beruhenden Fünften
Mindestlohnanpassungsverordnung ergreifen, um Rechts- und
Planungssicherheit für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger
zu gewährleisten?
Die Voraussetzungen für den Erlass der Fünften
Mindestlohnanpassungsverordnung liegen nach Auffassung der Bundesregierung vor, sodass für Arbeitgeber,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Sozialversicherungsträger Rechts-
und Planungssicherheit besteht.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu den in der
Analyse von Dr. Christian Picker dargestellten rechtlichen Bedenken vor,
wonach ein auf das 60-Prozent-Kriterium gestützter Beschluss der
Mindestlohnkommission gegen § 9 Absatz 2 MiLoG verstoßen könnte, hat
sich die Bundesregierung zu dieser Kritik eine Positionierung erarbeitet,
und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung ist der Beitrag von Prof. Dr. Christian Picker bekannt.
Die Auffassung von Prof. Dr. Christian Picker wird nicht geteilt.
7. Welche Prüfungen hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem
Erlass der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung ggf.
vorgenommen, um festzustellen, ob die EU-Mindestlohnrichtlinie eine
Verpflichtung zur Anwendung des 60-Prozent-Medianlohns im nationalen
Verfahren vorsieht, und zu welchem Ergebnis ist sie dabei gelangt?
Der Verordnungsgeber der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung hat das
Vorliegen der Erlassvoraussetzungen anhand der nationalen Bestimmungen,
vorliegend also anhand der Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu prüfen. Das
Mindestlohngesetz entspricht den Vorgaben der EU-Mindestlohnrichtlinie, wie
die Bundesregierung am 4. November 2024 auch formell gegenüber der EU-
Kommission gemeldet hat. Zu den Erlassvoraussetzungen der
Mindestlohnanpassungsverordnung wird im Übrigen auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2
verwiesen.
8. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Orientierung am 60-Prozent-
Medianlohn im Verfahren der Mindestlohnbestimmung strukturelle
Auswirkungen auf die Tarifautonomie nach Artikel 9 Absatz 3 des
Grundgesetzes (GG) oder auf die verfassungsrechtlich geschützte wirtschaftliche
Betätigungsfreiheit haben kann, weil dadurch der gesetzliche
Mindestlohn funktional von einem tariforientierten Instrument zu einem staatlich
definierten Lebensstandardsicherungsinstrument weiterentwickelt würde,
und wenn ja, welches Ergebnis hatte diese Prüfung?
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, den gesetzlichen Mindestlohn künftig
nicht mehr primär als an der Tarifentwicklung orientiertes
arbeitsmarktpolitisches Instrument auszugestalten, sondern ihn entsprechend dem 60-
Prozent-Medianlohn-Ansatz zu einem Instrument der Sicherung eines
bestimmten Lebensstandards weiterzuentwickeln, und wenn ja, welche
politischen Erwägungen oder Zielsetzungen liegen dieser Ausrichtung
zugrunde?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Der Mindestlohn soll in seiner Funktion als absolute Lohnuntergrenze ein
unterstes Maß an Austauschgerechtigkeit im Arbeitsverhältnis gewährleisten. Mit
der gesetzlichen Erhöhung auf 12 Euro wurde der Mindestlohn dahingehend
weiterentwickelt, dass bei der Bestimmung des untersten Maßes an
Austauschgerechtigkeit der Aspekt einer angemessenen gesellschaftlichen Teilhabe der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Mindestlohn beschäftigt
werden, bessere Berücksichtigung findet. Vor diesem Hintergrund orientierte sich
die gesetzlich festgelegte Höhe von 12 Euro an dem zur Ermittlung eines
angemessenen Mindestlohnniveaus international anerkannten Schwellenwert von
60 Prozent des Bruttomedianlohns (Bundestagsdrucksache 20/1408, S. 18).
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des Mindestlohnerhöhungsgesetzes
sollte es im Weiteren wieder der Mindestlohnkommission obliegen, dass ein
angemessener Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sichergestellt bleibt. Nach § 9 Absatz 2 Satz 2 MiLoG dient die Tarifentwicklung der
Mindestlohnkommission als eine Orientierungsmarke, welche die
Berücksichtigung geeigneter Referenzwerte nicht ausschließt. Der Gesetzgeber hat sich mit
der Konzeption der Mindestlohnanpassung durch eine Kommission der
Tarifpartner (vgl. §§ 4 ff. MiLoG) bewusst gegen eine strikte Indexierung der
Mindestlohnanpassung entschieden.
10. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ggf. getroffen oder plant
sie zu treffen, um sicherzustellen, dass zukünftige Beschlüsse der
Mindestlohnkommission ausschließlich auf der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage des § 9 Absatz 2 MiLoG beruhen und nicht auf Kriterien
gestützt werden, die weder im Mindestlohngesetz vorgesehen noch
unionsrechtlich verpflichtend vorgegeben sind?
11. Welche organisatorischen und rechtlichen Vorkehrungen hat die
Bundesregierung ggf. getroffen oder plant sie zu treffen, um sicherzustellen,
dass zukünftige Beschlüsse der Mindestlohnkommission sowie die
darauf beruhenden Rechtsverordnungen einschließlich der Fünften
Mindestlohnanpassungsverordnung nur auf gesetzlich zulässigen
Entscheidungskriterien beruhen und damit Rechts- und Planungssicherheit für
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger gewährleistet ist?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Entscheidung der Mindestlohnkommission beruht auf den in § 9 Absatz 2
MiLoG festgelegten Kriterien. Danach prüft die Mindestlohnkommission im
Rahmen einer Gesamtabwägung neben anderen Kriterien insbesondere,
inwieweit der gesetzliche Mindestlohn zu einem angemessenen Schutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beiträgt. In diesem Zusammenhang kann auch
der international anerkannte Referenzwert von 60 Prozent des
Bruttomedianlohns als Orientierungsmarke herangezogen werden.
12. Welche rechtlichen, finanziellen und administrativen Folgen erwartet die
Bundesregierung ggf. für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und
Sozialversicherungsträger, falls Gerichte den Beschluss der Mindestlohnkommission
vom 27. Juni 2025 oder die darauf beruhende Fünfte
Mindestlohnanpassungsverordnung für unwirksam erklären sollten, insbesondere im
Hinblick auf mögliche Rückabwicklungs-, Neuberechnungs- oder
Beitragspflichten infolge einer Ex-tunc-Nichtigkeit?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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