Schriftliche Frage 59 von Cem Ince (DIE LINKE): Liegen der Bundesregierung Berechnungen dazu vor, wie hoch der Mindestlohn aktuell bemessen sein müsste, damit er Familien ein Einkommen obe…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Text
Schriftliche Frage 59 von Cem Ince (DIE LINKE): Liegen der Bundesregierung Berechnungen dazu vor, wie hoch der Mindestlohn aktuell bemessen sein müsste, damit er Familien ein Einkommen obe…
Frage 59 (Cem Ince, Die Linke):
Liegen der Bundesregierung Berechnungen dazu vor, wie hoch der Mindestlohn aktuell bemessen sein müsste, damit er Familien ein Einkommen oberhalb der Armutsgefährdungsschwelle ermöglicht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte für den Fall einer Familie mit zwei erwerbstätigen Elternteilen in Vollzeit mit zwei Kindern unter 14 Jahren sowie für den Fall eines erwerbstätigen alleinerziehenden Elternteils in Vollzeit mit einem Kind unter 14 Jahren mit den jeweils aktuell verfügbaren Zahlen angeben)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 9. Mai 2025:
Der Bundesregierung liegen keine solchen Berechnungen vor. Die Festlegung des Mindestlohns erfolgt nicht auf Basis der Armutsgefährdungsschwelle. Diese stellt eine statistische Rechengröße der Einkommensverteilung dar, deren Berechnung auf Basis der sogenannten Nettoäquivalenzeinkommen erfolgt. Hierbei handelt es sich um ein fiktives Einkommen, das rechnerisch aus den Einkommen aller Haushaltsmitglieder gebildet und mit so genannten Äquivalenzziffern gewichtet wird, um die Vorteile des gemeinsamen Wirtschaftens zu berücksichtigen. Der verwendete Einkommensbegriff schließt dabei sämtliche Einkünfte aller Haushaltsmitglieder des betrachteten Haushalts mit ein, darunter Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit, Unterhalt, Kapitalerträge und Transfereinkommen. Entsprechend ist ein Vergleich des Nettoäquivalenzeinkommens bzw. daraus abgeleiteter Schwellenwerte mit nur einer einzigen Einkommensart weder sachgerecht noch aussagekräftig. Demgegenüber handelt es sich beim Mindestlohn um eine absolute Untergrenze in Form eines Bruttostundenlohns, auf den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde unabhängig von der konkreten Haushaltskonstellation Anspruch haben. Die Entscheidung über die Anpassung der Mindestlohnhöhe obliegt nach § 4 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) der Mindestlohnkommission. Diese prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden (§ 9 Absatz 2 Satz 1 MiLoG). Bei der Festsetzung des Mindestlohns orientiert sich die Mindestlohnkommission nachlaufend an der Tarifentwicklung (§ 9 Absatz 2 Satz 2 MiLoG). In ihrer Geschäftsordnung vom 22. Januar 2025 hat sich die Mindestlohnkommission zudem darauf verständigt, sich bei ihrer Entscheidung nach § 9 Absatz 2 MiLoG neben der nachlaufenden Tarifentwicklung auch am Referenzwert von 60 Prozent des Brutto-Medianstundenlohns für Vollzeitbeschäftigte zu orientieren.
Relationen
- asked ← Cem Ince (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung