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Schriftliche Frage 36 von Ricarda Lang (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung Berechnungen dazu vor, welcher Mindestlohnwert sich aus der Tarifentwicklung der letzten verfügbaren 24 Monate (S…

dip / schriftliche_frage 02.05.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 36 von Ricarda Lang (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung Berechnungen dazu vor, welcher Mindestlohnwert sich aus der Tarifentwicklung der letzten verfügbaren 24 Monate (S… Frage 36 (Ricarda Lang, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Liegen der Bundesregierung Berechnungen dazu vor, welcher Mindestlohnwert sich aus der Tarifentwicklung der letzten verfügbaren 24 Monate (Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen) ergeben würde, und wenn ja, zu welchem Ergebnis kommen diese Berechnungen, und wie hoch sind 60 Prozent des Medians der Stundenverdienste, basierend auf den aktuellsten der Bundesregierung vorliegenden Daten (bitte Erhebungszeit und Datensatz nennen)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 29. April 2025: Der Bundesregierung liegen keine Daten zur Tarifentwicklung der letzten 24 Monate (von April 2023 bis April 2025) vor. Bekannt sind lediglich die Tariflohnentwicklungen ohne Sonderzahlung nach der Verdiensterhebung von Destatis im Jahr 2023 von 2,5 Prozent und im Jahr 2024 von 4,3 Prozent. Würde man diese Steigerungen auf den aktuellen Mindestlohn von 12,82 Euro übertragen, ergäbe sich ein Mindestlohn von 13,71 Euro. Der Median-Bruttostundenlohn ohne Sonderzahlung für Vollzeitbeschäftigte lag nach Berechnungen von Destatis auf Basis der Verdiensterhebung im April 2024 bei 23,49 Euro, 60 Prozent hiervon betragen 14,09 Euro. Die Lohnentwicklungen für die Jahre 2024 und 2025, die für die Berechnung eines aktuellen Werts des Medians von Bedeutung sind, liegen darüber hinaus laut der Jahresprojektion der Bundesregierung 2025 bei 5,3 für das Jahr 2024 und 2,9 Prozent für das Jahr 2025. Nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) befindet die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns. Ihren nächsten Beschluss hat die Mindestlohnkommission bis zum 30. Juni 2025 über die Anpassung des Mindestlohns mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zu fassen. Dabei prüft die Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden (§ 9 Absatz 2 Satz 1 MiLoG). Bei der Festsetzung des Mindestlohns orientiert sich die Mindestlohnkommission nachlaufend an der Tarifentwicklung (§ 9 Absatz 2 Satz 2 MiLoG). In ihrer Geschäftsordnung vom 22. Januar 2025 hat sich die Mindestlohnkommission zudem darauf verständigt, sich bei ihrer Entscheidung nach § 9 Absatz 2 MiLoG neben der nachlaufenden Tarifentwicklung auch am Referenzwert von 60 Prozent des Brutto- Medianstundenlohns für Vollzeitbeschäftigte zu orientieren. Der Mindestlohnkommission obliegt es, die oben dargestellten Entscheidungskriterien und Werte – oder zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung weitere vorliegende Daten – im Zuge einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen.

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