Kriege und Krisen als Preistreiber im Lebensmittelsektor (Antwort zu Drs. 21/6196)
Text
Kriege und Krisen als Preistreiber im Lebensmittelsektor (Antwort zu Drs. 21/6196)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6768
21. Wahlperiode 26.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Latendorf, Marcel Bauer,
Sascha Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6196 –
Kriege und Krisen als Preistreiber im Lebensmittelsektor
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Beginn des Krieges der USA und Israels gegen den Iran am 28.
Februar 2026 sind die Düngemittelpreise um über 70 Prozent gestiegen (www.ag
rarheute.com/markt/duengemittel/duengerpreise-april-so-viel-zahlen-landwirt
e-fuer-harnstoff-kas-ahl-dap-640210, aufgerufen am 23. April 2026). Bereits
im Zuge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2022 stieg
der Preis für Düngemittel um knapp 30 Prozent und war letztlich eine Ursache
für die hohen Preissteigerungen von Lebensmitteln (www.welthungerhilfe.de/
welternaehrung/rubriken/agrar-ernaehrungspolitik/ukrainekrieg-als-treiber-de
r-globalen-duengemittelkrise, aufgerufen am 23. April 2026). Während die
gestiegenen Stickstoffdüngerpreise erst später im Jahr durchschlagen werden,
ist die Landwirtschaft bereits jetzt stark von den gestiegenen Preisen für
Treibstoff betroffen.
Vergangene sowie vorhergesagte Preissteigerungen bei Lebensmitteln sind
allerdings nicht ausschließlich auf höhere Produktionskosten durch erhöhte
Dünge- und Energiepreise zurückzuführen. Ein weiterer zentraler Preistreiber,
insbesondere in internationalen Krisen, ist die immer weiter zunehmende
Finanzialisierung der Weltagrarmärkte. Die ausgeweitete Spekulation mit
Grundnahrungsmitteln verstärkt Preisschwankungen, da Finanzinvestoren auf
steigende Preise wetten und so die Nachfrage auf den Terminmärkten
künstlich beeinflussen. Erfahrungen aus den Jahren 2007/2008 sowie 2022 zeigen
ein sprunghaftes Ansteigen des Volumens von Spekulationsgeschäften als
Reaktion auf geopolitische Krisen (www.spiegel.de/wirtschaft/nahrungsmittel-wi
e-spekulanten-von-der-krise-profitieren-a-566ff49f-81e6-4327-a235-b23fa461
6dc0, aufgerufen am 23. April 2026).
Hinzu kommt, dass Klimawissenschaftlerinnen und Klimawissenschaftler vor
einem ungewöhnlich starken El-Niño-Ereignis warnen, das sich bis Ende 2026
entwickeln könnte. Dies droht, weltweit Extremwetterlagen, Fluten und
Temperaturrekorde auszulösen, die in Europa und außerhalb Europas die
Ernteerträge im Herbst beeinträchtigen könnten. Schon jetzt sind über 260 Millionen
Menschen akut von Hunger betroffen (https://openknowledge.fao.org/server/a
pi/core/bitstreams/86067cbb-9396-4e7d-8d19-e60ad00d2f73/content,
aufgerufen am 27. April 2026). „Die globale Ernährungssicherheit steht nach
Einschätzung der Vereinten Nationen so stark unter Druck wie seit Jahren nicht
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 26. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
mehr. […] Máximo Torero, Chefökonom der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation FAO mit Hauptsitz in Rom, warnt vor einem massiven
Angebotsschock auf dem globalen Nahrungsmittelmarkt“ (www.kreiszeitun
g.de/politik/globale-ernaehrungssicherheit-auf-kritischem-niveau-da-iran-krie
g-neue-schocks-ausloest-warnt-un-zr-94279177.html, aufgerufen am 27. April
2026).
1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verbraucherpreise für Lebensmittel sowie die internationalen Agrarrohstoffpreise seit
dem 28. Februar 2026 entwickelt (bitte die Antworten zu den Fragen 1a
bis 1c nach Verbraucher- und Rohstoffpreisen aufschlüsseln)?
a) Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Entwicklung zur Preisentwicklung im gleichen Jahreszeitraum 2025 (bitte
nach Produktgruppe und Produktherkunft aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet.
Die Entwicklung der Verbraucherpreise für Lebensmittel ist öffentlich
zugänglich beim Statistischen Bundesamt, zu finden unter folgendem Link:
https://genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/61111/table/61111-0004.
Zudem ist die Entwicklung der internationalen Agrarrohstoffpreise im
öffentlich zugänglichen FAO Food Price Index der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen unter folgendem Link veröffentlicht:
www.fao.org/worldfoodsituation/foodpricesindex/en.
b) Die Preisanstiege welcher Produktgruppen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im Vergleich zum gleichen Jahreszeitraum 2025
besonders auffällig?
In den in der Antwort zu Frage 1a genannten Links werden die Entwicklungen
der Verbrauchspreise für Lebensmittel sowie die Entwicklung der
internationalen Agrarrohstoffpreise des öffentlich zugänglichen FAO Food Price Index,
auch getrennt nach den jeweiligen Produktgruppen, dargestellt. Den dort
dargestellten Zahlen ist zu entnehmen, dass sich derzeit keine Produktgruppe
besonders auffällig zeigt. Lediglich die Weltmarktpreise für Milch und Zucker zeigen
deutliche Rückgänge, die auf ein großes Angebot zurückzuführen sind.
c) Welche Entwicklung der Preise erwartet die Bundesregierung für das
laufende Jahr 2026 (bitte nach Produktgruppe und Produktherkunft
aufschlüsseln)?
Die globale geopolitische Situation ist derzeit von vielen Krisen und
Unsicherheiten geprägt. Daher sind valide Voraussagen zur weiteren Preisentwicklung
für bestimmte Produktgruppen nicht möglich.
d) Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen zu
erwartenden Lebensmittelpreissteigerungen seit dem 28. Februar 2026
und dem Angriff der USA und Israels auf den Iran (www.swr.de/swra
ktuell/baden-wuerttemberg/heilbronn/steigen-lebensmittelpreise-profe
ssor-dhbw-was-wird-teurer-100.html, aufgerufen am 23. April 2026)?
Zum jetzigen Zeitpunkt haben sich die konfliktbedingten
Energiepreissteigerungen noch nicht auf die Lebensmittelpreise in Deutschland niedergeschlagen.
Sollten sich die steigenden Betriebsmittelpreise der Landwirtschaft in höheren
Erzeugerpreisen niederschlagen, ist mit zeitlich verzögerten Preissteigerungen
bei den Lebensmitteln zu rechnen.
e) Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen
Lebensmittelpreiserhöhungen in Krisenzeiten und der Marktmacht der vier
größten Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen Edeka, Rewe,
Schwarz/Lidl und Aldi, die etwa 85 Prozent des Markts kontrollieren
(www.monopolkommission.de/images/PDF/SG/SG%20LLK%20202
5/Pressemitteilung_Sondergutachten%20Lebensmittellieferkette%202
025.pdf)?
Die Bundesregierung sieht keinen spezifischen Zusammenhang zwischen
Lebensmittelpreisen in Krisenzeiten und der Marktstruktur im Bereich des
Lebensmitteleinzelhandels.
Die Monopolkommission trifft in ihrem Gutachten zum Zusammenhang
zwischen Lebensmittelpreiserhöhungen in Folge globaler Krisen und der
Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel keine Aussage.
f) Welche Untersuchungen bzw. Maßnahmen hat das Bundeskartellamt
in Bezug auf den Lebensmitteleinzelhandel in der aktuellen
Legislaturperiode mit jeweils welchen Ergebnissen durchgeführt bzw.
umgesetzt?
Das Bundeskartellamt hat in der aktuellen Legislaturperiode in Bezug auf den
Lebensmitteleinzelhandel u. a. eine Reihe von Fusionen geprüft.
– Aktuell befindet sich das Amt insbesondere in zwei
fusionskontrollrechtlichen Hauptprüfverfahren, welche den geplanten Erwerb von 202 tegut-
Standorten und weiteren Assets der tegut-Gruppe durch die Edeka Zentrale
sowie den geplanten Erwerb von 40 tegut-Standorten durch REWE
Zentralfinanz zum Gegenstand haben.
– Vergangenes Jahr wurde die Übernahme von VION-Schlachthöfen durch
Tönnies untersagt; derweil werden die betroffenen VION-Standorte an
andere Unternehmen veräußert, was das Bundeskartellamt gerade ebenfalls in
Fusionskontrollverfahren untersucht.
– Weitere geprüfte Fusionen in Bezug auf den Lebensmittelsektor im weiteren
Sinne waren etwa: Kontrollerwerb der Darling Ingredients über die PB
Leiner / Übernahme der Joghurtmarken „Elinas“ und „Lünebest“ von
Hochwald Foods durch Theo Müller / Übernahme der Rücker GmbH und der
Ostsee-Molkerei GmbH durch die Meggle Holding / Übernahme der
Kontrolle über die The Family Butchers durch die Premium Food Group.
Parallel dazu führt das Bundeskartellamt Missbrauchsverfahren im Bereich des
Lebensmitteleinzelhandels.
– Diese richten sich gegen Coca-Cola angesichts des Verdachts von
Leveraging-/Bundling-Praktiken; gegen Edeka unter den Gesichtspunkten eines
möglichen Missbrauchs relativer Nachfragemacht/des Verstoßes gegen das
Anzapfverbot.
2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem 28. Februar 2026
ergriffen, um eine Teuerung von Lebensmittelpreisen zu verhindern oder
zu dämpfen?
a) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung bisher aus der
„Taskforce“ zu den Auswirkungen des Krieges gegen den Iran auf
Lebensmittelpreise der Koalitionsparteien von CDU, CSU und SPD (www.zei
t.de/wirtschaft/2026-03/taskforce-preise-lebensmittel-supermarkt-ira
nkrieg-gxe, aufgerufen 17. April 2026)?
b) Erwägt die Bundesregierung in Anbetracht der zu erwartenden
Lebensmittelpreissteigerungen, die Mehrwertsteuer auf
Grundnahrungsmittel zu senken oder zu streichen, wenn ja, wie plant die
Bundesregierung sicherzustellen, dass die Steuersenkung an die
Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird, und wenn nein, warum
nicht?
c) Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
gewinngetriebener Preissteigerung bei Lebensmittelpreisen entgegenzuwirken
(www.ifo.de/DocDL/20221207-Ragnitz-Gewinninflation-Dezember-
2022.pdf, aufgerufen am 23. April 2026)?
d) Erwägt die Bundesregierung, eine Übergewinnsteuer für die vier
marktbeherrschenden Unternehmensgruppen im Lebensmittelhandel
einzuführen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 2 bis 2d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die „Taskforce“ der Koalitionsfraktionen hat festgestellt, dass derzeit keine
Preissteigerungen bei Lebensmitteln infolge der gestiegenen Energiepreise zu
beobachten sind. Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung und beobachtet
fortlaufend die Entwicklung der Verbraucherpreise für Lebensmittel, um
möglichen Handlungsbedarf frühzeitig zu identifizieren. Grundsätzlich kommt aus
Sicht der Bundesregierung dem Wettbewerb eine zentrale Rolle zu, da er dazu
beiträgt, dass sich die Verbraucherpreise in einem angemessenen Maß
entwickeln. Das Bundeskartellamt kann bei Vorliegen eines Anfangsverdachts
Ermittlungen aufnehmen, ob Unternehmen missbräuchlich überhöhte Preise im
Sinne des § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verlangen und
entsprechende Abhilfemaßnahmen erlassen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort zu Frage 1f verwiesen.
Steuerliche Änderungen der Mehrwertsteuer im Lebensmittelbereich sind
derzeit nicht vorgesehen.
e) Plant die Bundesregierung die Einrichtung einer objektiven Preis- und
Kostenbeobachtungsstelle, wie sie es etwa in Frankreich oder Spanien
gibt (www.vzbv.de/sites/default/files/2024-09/2024-08-29_Machbarke
itsstudie_Preisbeobachtungsstelle.pdf, aufgerufen 25. Februar 2026),
wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant keine objektive Preis- und
Kostenbeobachtungsstelle nach den Vorbildern in Frankreich und Spanien. Eine
Preisbeobachtungsstelle würde erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen benötigen. Es
müsste eine breite Palette von Erzeugnissen erfasst und mit der eingeschränkten
Verfügbarkeit insbesondere von Kostendaten umgegangen werden. Zudem muss
unterschieden werden, ob auf die Beobachtung von Preisen von
Verbraucherinnen und Verbrauchern oder von Preisen zwischen Unternehmen innerhalb der
Lebensmittellieferkette abgestellt wird. Im Verhältnis von Unternehmen der
Lebensmittellieferkette untereinander unterliegen die verhandelten Preise der
Vertragsfreiheit und stellen Geschäftsgeheimnisse dar. Bezüglich der Preise, die
Verbraucherinnen und Verbraucher zu zahlen haben, bestehen aus der
Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) Transparenzpflichten. Zudem erfolgen auf
allen Stufen der Lebensmittellieferkette Preisbildungsprozesse, so dass – selbst
wenn es Richtwerte für Produkte der ersten Stufe gäbe – sich die
Endverbraucherpreise dennoch unterscheiden würden.
f) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Maßnahmen gegen
steigende Lebensmittelpreise sich nicht negativ auf die
Arbeitsbedingungen von Beschäftigten im Einzelhandel auswirken, z. B. auf die aktuell
laufenden Tarifverhandlungen?
Aus der Tarifautonomie folgt eine staatliche Neutralitätspflicht gegenüber den
Tarifvertragsparteien. Die Bundesregierung ist somit gehalten, sich bei
Tarifverhandlungen neutral zu verhalten.
g) Hat die Bundesregierung sich anlässlich des Angriffskriegs der USA
und Israels gegen den Iran seit dem 28. Februar 2026 mit
Vertreterinnen und Vertretern aus der Landwirtschaft getroffen und beraten, und
wenn ja, mit welchen Akteuren und welchen Erkenntnissen?
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre beziehungsweise Staatsministerinnen und
Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder
Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer
Vielzahl von Akteurinnen und Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine
Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher Termine beziehungsweise deren Ergebnisse
besteht nicht (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/1174), und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
geführt. Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert.
Die Bundesregierung hat sich im Zeitraum seit dem 28. Februar 2026 mit
Vertreterinnen und Vertretern des Deutschen Bauernverbandes, dem Bund
deutscher Baumschulen und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen getroffen.
Zudem hat das BMLEH am 23. April 2026 ein Fachgespräch zur aktuellen
Situation auf dem Düngemittelmarkt mit Vertreterinnen und Vertretern von
Landwirtschaft, Agrarhandel und Düngemittelindustrie geführt.
h) Plant die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um rechtzeitig
auf zukünftige Preissprünge bei Lebensmittelpreisen reagieren zu
können, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat in Krisenzeiten die Möglichkeit, mit
unterschiedlichen Maßnahmen auf Preisschocks zu reagieren. Um schädliche
Marktverzerrungswirkungen zu vermeiden, müssen mögliche Maßnahmen der jeweiligen
Situation und den Ursachen von Preissprüngen angepasst sein. Zudem muss
immer abgewogen werden, welche Auswirkungen ein Eingriff in das
Marktgeschehen und die unternehmerische Preissetzungsfreiheit mittel- bis langfristig
hat. Daher sind pauschale Aussagen zu möglichen zukünftigen Maßnahmen
nicht möglich.
3. Inwiefern plant die Bundesregierung, Menschen infolge von gestiegenen
Lebensmittelpreisen seit dem 28. Februar 2026 gezielt zu entlasten?
a) Wird die Bundesregierung den Regelsatz im Bürgergeld respektive
der Grundsicherung entsprechend den
Lebensmittelpreisentwicklungen anpassen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung beobachtet die Auswirkungen wirtschaftlicher
Entwicklungen auf die Lebenshaltungskosten fortlaufend. In diesem Zusammenhang
veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig die
Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise (vgl. www.bmas.de/SharedDoc
s/Downloads/DE/Sozialhilfe/entwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisinde
x.html). Danach lag die Veränderung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes
in den Monaten Februar bis April 2026 gegenüber dem jeweiligen
Vorjahresmonat zwischen 0,9 und 1,1 Prozent.
Unabhängig davon werden die Regelbedarfe in den Jahren zwischen zwei
Neuermittlungen nach den gesetzlichen Vorgaben jährlich fortgeschrieben. Dabei
werden die bundesdurchschnittliche Entwicklung der regelbedarfsrelevanten
Preise sowie die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten
Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
berücksichtigt.
b) Wird die Bundesregierung den Mindestlohn entsprechend den
Lebensmittelpreisentwicklungen anpassen, und wenn nein, warum nicht?
Nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2 des
Mindestlohngesetzes (MiLoG) obliegt es der Mindestlohnkommission, alle zwei Jahre über
die Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu entscheiden. Dabei prüft die
Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des
Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende
Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden
(§ 9 Absatz 2 Satz 1 MiLoG). Bei der Festsetzung des Mindestlohns orientiert
sich die Mindestlohnkommission nachlaufend an der Tarifentwicklung (§ 9
Absatz 2 Satz 2 MiLoG). In ihrer Geschäftsordnung aus Januar 2025 hat sich die
Mindestlohnkommission zudem darauf verständigt, sich bei ihrer Entscheidung
nach § 9 Absatz 2 MiLoG neben der nachlaufenden Tarifentwicklung auch am
Referenzwert von 60 Prozent des Brutto-Medianlohns für Vollzeitbeschäftigte
zu orientieren. Nach dem Koalitionsvertrag hält die Bundesregierung an einer
starken und unabhängigen Mindestlohnkommission fest. Die
Mindestlohnkommission hat 2025 eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf
13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und 14,60 Euro zum 1. Januar 2027
beschlossen. Diesen Beschluss hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
umgesetzt. Der nächste turnusgemäße Beschluss der Mindestlohnkommission steht
im Jahr 2027 an.
c) Inwiefern wird die Bundesregierung weitere Sozial- und
Rentenauszahlungssätze entsprechend den Lebensmittelpreisentwicklungen
anpassen, und wenn nein, warum nicht?
Die Anpassung von Sozialleistungen und Renten erfolgt nach den jeweils
geltenden gesetzlichen Regelungen. Die hierfür vorgesehenen
Anpassungsmechanismen knüpfen regelmäßig nicht an die Entwicklung einzelner
Verbraucherpreise oder Verbrauchsgütergruppen an. Eine Anpassung allein entsprechend
der Entwicklung der Lebensmittelpreise ist daher nicht vorgesehen.
Die jährliche Anpassung der Renten orientiert sich an der Lohnentwicklung.
Die lohnorientierte Anpassung ist ein elementarer Bestandteil der gesetzlichen
Rentenversicherung. Änderungen an diesem bewährten Grundsatz sind nicht
geplant.
d) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen, um
mehr Transparenz bei versteckten Preiserhöhungen zu schaffen, wie
im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt (ko-
av_2025.pdf, S. 40, aufgerufen 25. Februar 2026)?
Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklungen bei diesem Thema fortlaufend
und prüft, auch unter Einbeziehung der Rechtsprechung (u. a. BGH, Urteil vom
29. Mai 2024 – I ZR 43/23; LG Stuttgart, Urteil vom 23.5.2025 – 33 O 56/24
KfH) sowie der in anderen Rechtsordnungen gesammelten Erfahrungen,
insbesondere in Frankreich und in Österreich, wie und ob der bestehende
Regelungsrahmen im Einklang mit europäischen Vorgaben sinnvoll ergänzt werden kann
bzw. ob entsprechende Anpassungen zur Umsetzung des Koalitionsvertrags
erforderlich sind.
Bereits die Prüfung des Sachverhaltes ist jedoch nicht einfach. Mehrere
Regelungsbereiche (u. a. Wettbewerbsrecht, Verpackungsrecht, Lebensmittel- oder
Preisangabenrecht) sind betroffen; Vorgaben auf europäischer Ebene mit
unterschiedlichen Harmonisierungsgraden beschränken den Spielraum für nationale
Regelungen. Auch wegen der Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die
europäischen Grundfreiheiten, insbesondere die Warenverkehrsfreiheit, ist
abzuwägen, ob, wie beispielsweise vom Verbraucherzentrale Bundesverband in
dem Positionspapier „Shrink- und Skimpflation: Versteckte Preiserhöhung
sichtbar machen“ vom 18. Dezember 2025 gefordert, eine europäische
Regelung vorzugswürdig wäre.
Darüber hinaus bestätigt ein aktuelles Verfahren des Landgerichtes Bremen,
dass in Deutschland bereits Regelungen existieren, die die Problematik
versteckter Preiserhöhungen adressieren und bestimmte Formen von
„Mogelpackungen“ verbieten.
Nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Täuschung von Unternehmern gegenüber
Verbrauchern über die in einer Verpackung enthaltene Füllmenge durch die Art
und Weise der Gestaltung der Verpackung bereits nach geltendem Recht
unzulässig. Dementsprechend hat das Landgericht Bremen in einem aktuellen
Verfahren zu der Gestaltung der Verpackung einer Schokolade entschieden, dass
eine Füllmengenreduzierung ohne einen zumindest vorübergehenden
deutlichen Hinweis irreführend im Sinne des UWG ist (Pressemitteilung
Nr. 35/2026 des Landgerichts Bremen vom 13. Mai 2026 zu dem Verfahren in
der Rechtssache 12 O 118/25, nicht rechtskräftig).
e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verbreitung von
Ernährungsarmut in Deutschland?
Eine Erhebung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen (FAO) schätzt den Anteil der von Ernährungsunsicherheit in
Deutschland Betroffenen für den Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 auf etwa 3,5
Prozent der Bevölkerung, das entspricht knapp 3 Millionen Menschen. Um
belastbare Daten zur Prävalenz von Ernährungsarmut in Deutschland zu erheben und
daraus politische Handlungsoptionen abzuleiten, fördert das
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) seit Juni 2025 das
Forschungsprojekt „Soziale Aspekte der Ernährung: Ursachen, Determinanten
und Auswirkungen von Ernährungsarmut in Deutschland sowie politische
Handlungsoptionen“ (SEED).
f) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um einen Anstieg von
Ernährungsarmut in Deutschland infolge der zu erwartenden
Lebensmittelpreissteigerungen zu verhindern?
Der Kampf gegen Ernährungsarmut erfordert einen gesellschaftsweiten und
innerhalb der Bundesregierung einen ressortübergreifenden Ansatz. Daher
arbeitet das BMLEH gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS), dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMBFSFJ), dem Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) und dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und
Raumfahrt (BMFTR) im Rahmen der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Nachhaltige
und gesundheitsförderliche Ernährung“ am Thema Ernährungsarmut. Als erstes
Ergebnis aus dieser interministeriellen Arbeitsgruppe fördert das BMLEH das
Forschungsprojekt SEED (auf die Antwort zu Frage 3e wird verwiesen).
Darüber hinaus fördert das BMLEH weitere Projekte in diesem Bereich,
beispielsweise das dreijährige Verbundvorhaben „Gesund und nachhaltig essen mit
kleinem Budget – gemeinsam Ernährungsarmut begegnen“ und das
Forschungsprojekt ELSinA (Ernährungs- und Lebenssituation von Seniorinnen und
Senioren in Armut) am Max Rubner-Institut.
4. Welche Prognosen liegen der Bundesregierung zur Entwicklung der
Düngemittelpreise und Düngemittelverfügbarkeiten für die Jahre 2026
und 2027 in Bezug auf Stickstoff und Phosphor vor?
a) Wie haben sich die deutschen Importe von synthetischen Stickstoff-
Düngemitteln in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025 und
2026 entwickelt (bitte nach Herkunftsländern und Preisen
aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet.
Detaillierte statistische Angaben zur Entwicklung der deutschen Importe von
synthetischen Stickstoff-Düngemitteln sind über die GENESIS-Datenbank des
Statistischen Bundesamtes online unter https://genesis.destatis.de/datenbank/on
line/url/2d38bde2 frei abrufbar.
b) Welche Preisentwicklungen erwartet die Bundesregierung bei
stickstoff- und phosphorhaltigen Düngemitteln im Laufe des Jahres 2026
und im Jahr 2027?
Die Düngemittelpreise sind vom globalen Markt geprägt und werden durch
eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Dazu gehören unter anderem die
Nachfrage, die Verfügbarkeit und die Energiepreise. Da die Entwicklung dieser
Faktoren großen Unsicherheiten unterliegen, sind Vorhersagen zur weiteren
Entwicklung der Düngemittelpreise nicht möglich.
c) Welchen Anteil haben jeweils Energie-, Rohstoff- und Transportkosten
an den Stickstoff-Düngemittelpreisen?
Die Gewinnung und Herstellung von mineralischen Düngemitteln ist
energieintensiv und die Entwicklung der Stickstoff-Düngemittelpreise daher eng mit
Entwicklung der Energiepreise korreliert. Zu den einzelnen Preisanteilen von
Energie-, Rohstoff- und Transportkosten liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
d) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Versorgung
mit Düngemitteln angesichts vielfältiger internationaler Krisen und
Kriege resilienter und unabhängiger vom Weltmarkt zu machen?
Die Bundesregierung begleitet die aktuellen EU-Vorhaben zur Sicherstellung
der Düngemittelverfügbarkeit. Dazu zählen der zeitweilige Verzicht auf Zölle
bei Düngerimporten aus Drittstaaten – ausgenommen Düngemittel aus
Russland und Belarus – und der am 19. Mai 2026 von der EU-Kommission
vorgelegte Aktionsplans Düngemittel. Ziel des Aktionsplans ist es, die Resilienz des
Sektors zu stärken und dafür sowohl finanziell tragbare Düngemittelpreise als
auch eine krisenfeste EU-Düngemittelproduktion zu erreichen. Der Aktionsplan
enthält konkreteVorschläge und Handlungsoptionen, die die Bundesregierung
derzeit im Einzelnen analysiert.
e) Welche Maßnahmen unternimmt oder plant die Bundesregierung, um
die landwirtschaftliche Produktion unabhängiger von synthetischen
Düngemitteln aufzustellen, und wenn sie keine unternimmt oder plant,
warum nicht?
Der Einsatz von organischem Dünger leistet in bestimmten Regionen einen
wichtigen Beitrag zur Düngemittelversorgung und damit auch zur Reduktion
des Einsatzes von synthetischem Dünger.
Die Ackerbaustrategie 2035 des Bundesministeriums für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat (BMLEH) zielt u. a. darauf ab, die Düngeeffizienz zu
erhöhen und Nährstoffüberschüsse zu verringern, und gleichzeitig den
Humusaufbau zur Förderung der Bodenfruchtbarkeit zu sichern.
Zur Unterstützung der Verfügbarkeit und Verwendung von organischem
Dünger sowie zur effizienten und emissionsarmen Ausbringung von Düngemitteln
existieren einschlägige Förderprogramme und Maßnahmen:
– Investitionsförderung Wirtschaftsdünger: Das (BMLEH gewährt Zuschüsse
für Investitionen in die Aufbereitung, Sammlung, Annahme und Lagerung
von organischen Wirtschaftsdüngern, um deren energetische Nutzung in
Biogasanlagen zu steigern.
– Bundesprogramm Nährstoffmanagement: Es werden Modell- und
Demonstrationsvorhaben gefördert, die eine bessere regionale Verteilung von
organischem Dünger und innovative Nährstoffaufbereitung (z. B. Gülle-
Separation) und die Verbesserung der Nährstoffeffizienz durch Erfassung von
Nährstoffkonzentrationen oder Ansäuerung während der Ausbringung von
Güllen und Gärresten zum Ziel haben. (www.ble.de/DE/Projektfoerderung/
Foerderungen-Auftraege/Ackerbaustrategie/Handlungsfeld_Duengung/Nae
hrstoffmanagement/Naehrstoffmanagement_node.html )
– Agrarumweltmaßnahmen (AUKM): Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ kann die
besonders emissionsarme und gewässerschonende Ausbringung von
Wirtschaftsdüngern mit Scheibenschlitzgeräten gefördert werden.
Darüber hinaus werden im Rahmen zahlreicher durch das BMLEH geförderter
Forschungsprojekte zur Digitalisierung in der Landwirtschaft, wie z. B. den
digitalen Experimentierfeldern, u. a. verschiedenste Maßnahmen in allen
Bereichen der Landwirtschaft erforscht, welche zum noch effizienteren Einsatz von
organischen als auch anorganischen Düngemitteln beitragen können.
f) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über aktuelle
Verfügbarkeitsprobleme bei Düngemitteln in anderen Weltregionen vor (bitte
nach Regionen und Zeitraum aufschlüsseln)?
Zur Situation in anderen Weltregionen liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
g) Welche Entwicklung erwartet die Bundesregierung in Bezug auf die
Verfügbarkeit von Düngemitteln global im Laufe des Jahres 2026 und
für die erste Jahreshälfte 2027 (bitte nach Regionen und Zeitraum
aufschlüsseln)?
Die weitere Entwicklung der globalen Düngemittelverfügbarkeit hängt stark
vom Verlauf der Krise im Nahen Osten ab. Daher kann die Bundesregierung
dazu derzeit keine Aussage treffen.
h) Plant die Bundesregierung die Einführung einer risikobasierten
Pestizidabgabe nach dänischem Vorbild, bei der die Steuersätze nach der
Toxizität der Wirkstoffe gestaffelt sind und die Einnahmen vollständig
an die Landwirtschaft zurückverteilt werden, um die ökologische
Transformation heimischer Betriebe zu fördern und deren
Abhängigkeit von volatilen Betriebsmittelmärkten zu verringern (https://makros
kop.eu/152026/lander-hort-die-preissignale/, aufgerufen am 4. Mai
2026), und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Einführung einer risikobasierten
Abgabe auf Pflanzenschutzmittel nach dänischem Vorbild. Pflanzenschutzmittel
und Biozide werden in Deutschland nur zugelassen, wenn sie eine aufwendige
Prüfung durchlaufen haben.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Finanzspekulation im
Agrarrohstoffbereich, und wie bewertet sie deren Einfluss auf die
Volatilität von Lebensmittelpreisen?
e) Welche Lehren oder Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus
den in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten
Lebensmittelspekulationen der Jahre 2007/2008 sowie infolge des Angriffskriegs
auf die Ukraine gezogen?
Die Fragen 5 und 5e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Warenterminmärkte für Agrarrohstoffe sind generell ein wichtiges
Instrument zur Preisabsicherung. Damit die Warenterminmärkte für Agrarrohstoffe
ihre Funktion erfüllen können, müssen sie liquide sein und es müssen
Gegenparteien für das Eingehen von Terminkontrakten zur Verfügung stehen. Das
dafür benötigte Kapital kommt auch von Finanzinvestoren, die als Gegenparteien
für Absicherungsgeschäfte zur Verfügung stehen und damit auch einen Beitrag
zum Funktionieren der Warenterminmärkte leisten. Ohne die Möglichkeiten zur
Preisabsicherung an den Warenterminmärkten würden die Preisausschläge in
Krisenfällen in größerem und schnellerem Maße bei den Verbrauchern
ankommen.
Der massive Preisanstieg auf den globalen Agrarmärkten 2007/2008 war die
Folge verschiedener Faktoren auf den physischen Märkten. Unter dem
Eindruck dieser Entwicklungen wurde mit Blick auf theoretisch denkbare
Einflüsse von den Finanzmärkten die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente
(MiFID II) überarbeitet und im Hinblick auf Regelungen zu Warenderivaten in
den §§ 54 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) umgesetzt. Damit
wurden ab 2018 in der EU Positionslimits und Meldepflichten an den
Warenterminmärkten für Agrarrohstoffe eingeführt, um die Transparenz an den
Warenterminmärkten zu erhöhen sowie Missbrauch und Manipulation zu verhindern.
Die Warenterminmärkte für Getreide (Weizen, Mais und Raps) sind in Europa
im internationalen Vergleich relativ klein. An der European Energie Exchange
(EEX) in Leipzig werden lediglich in geringem Umfang Warenterminkontrakte
für Kartoffeln und Milchprodukte gehandelt. Der Warenterminhandel für
landwirtschaftliche Produkte erfolgt in Europa vorwiegend über die MATIF
(Marché à Terme International de France) in Paris. Deren direkte Überwachung
obliegt den französischen Behörden, allen voran der französischen Finanzaufsicht
AMF (Autorité des marchés financiers). Vom Umfang wesentlich bedeutender
für Getreide sind die Warenterminmärkte in den USA, in Großbritannien und in
Asien.
Die derzeitigen Positionslimits für Agrarprodukte in der EU sind im
internationalen Vergleich bereits jetzt relativ niedrig, was in erster Linie an dem
vergleichsweise kleinen Marktvolumen der MATIF und EEX im Vergleich zu den
USA oder Börsenplätzen in Asien liegt sowie daran, dass die bestehenden
Regelungen innerhalb der EU vergleichsweise strikt sind. So sind, anders als in
anderen Jurisdiktionen, behördlich festgelegte Positionslimits auf alle
Agrarkontrakte anwendbar, unabhängig von ihrem Handelsvolumen. Dazu kommt,
dass die Aufsichtsbehörden im Verdachtsfall die Positionslimits zeitlich
befristet weiter begrenzen können.
Der sehr starke Preisanstieg auf den globalen Agrarmärkten der Jahre
2022/2023 infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine, war in erster
Linie auf ein hohes Maß an Unsicherheit, steigende Energiepreise sowie eine
Angebotsverknappung bei Agrarprodukten durch die zeitweise Sperrung des
Schiffverkehrs über das Schwarze Meer zurückzuführen. Eine massive
Zunahme der Aktivität von Finanzinvestoren war an den europäischen
Warenterminmärkten nicht zu beobachten. Diese Einschätzung ist das Ergebnis
verschiedener Austauschrunden mit den für die Warenterminmärkte für Agrarrohstoffe
zuständigen Aufsichtsbehörden auf nationaler Ebene, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sowie mit der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).
a) Wie unterscheidet die Bundesregierung zwischen legitimen
Absicherungsgeschäften (Hedging) und spekulativen Geschäften?
In den der BaFin zu übermittelnden Positionsmeldungen nach § 57 WpHG sind
Hedging-Geschäfte entsprechend auszuweisen. Um von der Anwendung von
Positionslimits aufgrund des Hedging-Charakters der Positionen befreit zu
werden, müssen die Antragsteller darüber hinaus nach § 56 Absatz 3 WpHG ein
Antragsverfahren bei der BaFin durchlaufen. Absicherungsgeschäfte, die
objektiv messbar die mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken mindern,
sind grundsätzlich nur nichtfinanziellen Personen bzw. finanziellen
Unternehmen, die Teil einer nichtfinanziellen Gruppe sind, möglich. Rein finanzielle
Unternehmen können sich dagegen nicht auf Hedging berufen.
b) Wie bewertet die Bundesregierung den Einfluss von Indexfonds,
Hedgefonds und anderen Formen des „Managed Money“ auf die
Preisentwicklung bei Agrarrohstoffen?
In den an der EEX gehandelten Agrarderivaten sind derzeit keine
Investmentfonds aktiv. Zudem wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 5e verwiesen.
c) Welche Studien und Kenntnisse liegen der Bundesregierung zur
Auswirkung von geopolitischen Krisen auf das Verhalten spekulativer
Marktteilnehmer auf Agrarmärkten vor?
d) Welche Studien und Kenntnisse liegen der Bundesregierung zum
Einfluss spekulativer Finanzinvestoren, insbesondere in geopolitischen
Krisen, auf Agrarpreise vor?
Die Fragen 5c und d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden aktuellen Studien vor. Die
Bundesregierung und die Europäische Kommission beobachten die
Agrarmärkte und -preise engmaschig. Die geopolitischen Krisen in den letzten
Jahren, beispielsweiseder russische Angriffskrieg auf die Ukraine, der Krieg im
Gazastreifen sowie der Krieg im Iran, hatten allerdings sehr unterschiedliche
Auswirkungen auf die Agrarmärkte und -preise in Deutschland und der EU.
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Markttransparenz
im Agrarderivatehandel auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie weiterer verfügbarer
Quellen vor?
a) Welche Daten liegen der Bundesregierung zur Aufteilung der
Marktteilnehmer im Agrarderivatehandel vor (Produzenten, Händler,
Finanzinvestoren)?
b) Wie hoch ist der Anteil rein finanzieller Akteure im Vergleich zu
kommerziellen Akteuren am Handelsvolumen bei Agrarderivaten?
Die Fragen 6 bis 6b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Positionsdaten großer Finanzinvestoren als Positionshalter-Kategorie sind
in der EU öffentlich zugänglich. Die ESMA veröffentlicht nach Artikel 58
Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU wöchentliche Berichte. Diese enthalten die
aggregierten Positionen, die von unterschiedlichen Personenkategorien in den
verschiedenen an einem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten gehalten
werden, die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien,
diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der
gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der
Positionsinhaber in jeder Kategorie gemäß Absatz 4. Weitere Informationen können
unter https://registers.esma.europa.eu/publication/searchRegister?core=esma_re
gisters_coder58 abgerufen werden.
Darüber hinaus sind Berichte über Optionskontrakte noch einmal gesondert
auszuweisen. Diese Berichte werden zusätzlich von den Handelsplätzen
veröffentlicht.
Die an der EEX gehandelten Agrarderivate sind allerdings derart illiquide, dass
sie nach Artikel 83 Absatz 1 b) der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
nicht unter die Veröffentlichungspflicht fallen.
c) In welchem Umfang sind Positionsdaten großer Marktteilnehmer
öffentlich zugänglich?
Eine individualisierte Zuordnung der Positionen im Rahmen der wöchentlichen
Positionsreports ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Es sind nur die jeweiligen
Kategorien, also Fonds, finanzielle Unternehmen, nicht-finanzielle
Unternehmen etc. ersichtlich.
d) Welche Positionslimits gelten derzeit für Agrarrohstoffe, und wie
werden sie überwacht?
Eine detaillierte Übersicht aller in der EU geltenden Limits für Agrarderivate
kann bei der ESMA eingesehen werden (ESMA Positionslimit-Tabelle).
Die Positionslimits für Agrarderivate an der deutschen EEX sind bei der BaFin
unter www.bafin.de/DE/die-bafin/publikationen-daten/datenbanken-uebersichte
n/liste-positionslimits/liste-positionslimits_node.html abrufbar.
e) Wie oft wurden Positionslimits in den letzten fünf Jahren
überschritten, und welche Sanktionen folgten?
f) Hält die Bundesregierung die bestehenden Positionslimits für
ausreichend, um Marktverzerrungen zu verhindern?
g) Plant die Bundesregierung, im Rahmen der bestehenden Aufsichts-
und Meldepflichten der BaFin auf eine Ausweitung der Erhebung und
Veröffentlichung von Positionsdaten hinzuwirken?
Die Fragen 6e bis 6g werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da die Positionsdaten bereits jetzt öffentlich zugänglich sind und die
Positionslimits in den letzten Jahren nicht überschritten worden, sieht die
Bundesregierung keinen Bedarf für eine Ausweitung der Erhebung und Veröffentlichung
von Positionsdaten.
h) Welcher Anteil des Handels mit Agrarderivaten findet im
außerbörslichen Handel (OTC) statt, und um welche Summen geht es?
i) Welche Transparenzanforderungen gelten für OTC-Geschäfte?
j) Wie wird sichergestellt, dass OTC-Transaktionen keine Umgehung
von Positionslimits ermöglichen?
Die Fragen 6h bis 6j werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Daten der ESMA findet in der EU bei Agrarderivaten kaum Over The
Counter (OTC)-Handelsaktivität statt, rund 99 Prozent des Handels läuft an den
Warenterminbörsen.
Meldungen über sog. EEOTC Positionen (economically equivalent OTC-
Kontrakte) in Agrarderivaten erhält die BaFin derzeit nicht. Dabei handelt es
sich nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1302 um
wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nach § 57 Absatz 4 WpHG an die zuständige Behörde, die für die
Überwachung der Positionslimits zuständig ist, zu melden haben, soweit es sich um
ihre eigenen Positionen oder die ihrer Kunden handelt.
Sowohl Positionslimits als auch die Transparenzanforderungen für Positionen
in Warenderivaten finden Anwendung auf EEOTC-Kontrakte. Die derart
gemeldeten Positionen werden von der zuständigen Behörde dann individuell auf
Ebene des Positionshalters mit den Handelsplatzpositionen
zusammengerechnet.
7. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung angebotsseitigen
Mengenveränderungen gegenüber Preisveränderungen bei der Bewertung von
Agrarmärkten bei?
Informationen zum Angebot sind aufgrund der in der Regel sehr
wetterabhängigen Produktion in der Landwirtschaft natürlich besonders wichtig. Preise
entstehen an den Agrarmärkten im Idealfall durch das Zusammenspiel von
Angebot und Nachfrage und geben den Marktteilnehmern zeitnah wichtige
Informationen.
a) Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu Aussagen von Börsen-
und Finanzexpertinnen und Börsen- und Finanzexperten, dass die
Preisentwicklung von Agrarrohstoffen an den Warenterminbörsen von
Fundamentalereignissen abweicht und sich an den Finanzmärkten
orientiert (https://doi.org/10.3390/ijfs12040121?urlappend=%3Futm_sou
rce%3Dresearchgate.net%26utm_medium%3Darticle, https://media-a
pi.suub.uni-bremen.de/api/core/bitstreams/457a3212-c261-496c-8d86-
e9e1dc28e9d8/content, aufgerufen am 24. April 2026), und wenn ja,
wie lautet diese?
Die Einschätzungen aus den angeführten Studien teilt die Bundesregierung mit
Blick auf die aktuellen Regelungen für die Warenterminmärkte für
Agrarderivate in der EU nicht. Zudem wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 5e
verwiesen.
b) Schätzt die Bundesregierung die Preissteigerungen von Lebensmitteln
im Zuge des Angriffs Russlands auf die Ukraine 2022 durch reale
Knappheiten oder primär durch Preisbildungsmechanismen getrieben
ein?
Die im Jahr 2022 beobachteten Preissteigerungen waren durch verschiedene
Auswirkungen des russischen Angriffes auf die Ukraine bedingt. Dazu
gehörten unter anderem der Anstieg der Preise für Energie, die zeitweise
Unterbrechung der internationalen Transportwege, insbesondere über das Schwarze
Meer, verringerte Anbauflächen, wegen kriegerischer Auseinandersetzungen
sowie gestiegene Düngemittelpreise.
c) Werden die aktuellen und zu erwartenden Preissteigerungen für
Agrarrohstoffe und folglich Lebensmittel durch den Krieg der USA und
Israels gegen den Iran nach Einschätzung der Bundesregierung durch
reale Knappheiten oder primär durch Preisbildungsmechanismen
getrieben sein?
Auf die Antwort zu den Fragen 1b und 1d wird verwiesen.
d) In welchem Umfang werden welche Agrarrohstoffe seit Beginn des
Irankriegs nach Kenntnis der Bundesregierung von Marktakteuren
national und international zurückgehalten, und welche Auswirkungen
hat dies auf die Lebensmittelpreise?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, dass Agrarrohstoffe von
bestimmten Marktakteuren bewusst zurückgehalten werden.
Der Zeitraum seit dem Beginn des Krieges der USA und Israels gegen den Iran
am 28. Februar 2026 ist für den Markt von Agrarrohstoffen noch relativ kurz,
als dass schon Annahmen zu dem Marktverhalten einiger Marktakteure
getroffen werden könnten.
e) Welche Initiativen unterstützt die Bundesregierung auf internationaler
Ebene – insbesondere im Rahmen der G20, der Food and Agriculture
Organization (FAO) sowie des Agricultural Market Information
System (AMIS) –, um eine verbindliche Meldepflicht für die physischen
Lagerbestände großer privater Agrarhändler (wie z. B. der
sogenannten ABCD-Konzerne) einzuführen, und wie bewertet sie das Risiko,
dass die derzeitige Intransparenz dieser Bestände in geopolitischen
Krisen zu Marktmanipulationen und künstlichen Preissteigerungen
führt (https://makroskop.eu/152026/lander-hort-die-preissignale/,
aufgerufen am 4. Mai 2026)?
Basierend auf einer unter der deutschen G7-Präsidentschaft gestarteten
Initiative und als Reaktion auf die Verschärfung der globalen Ernährungskrise im
Zuge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine beschlossen die G20-
Agrarministerinnen und Agrarminister, die zwischenstaatliche Plattform AMIS
(Agricultural Market Information System) auf Märkte für Betriebs- und
Düngemittel auszuweiten. Die entsprechende Marktbeobachtung im Bereich der
Düngemittel konnte 2024 durch das AMIS-Sekretariat aufgenommen werden.
Darüber hinaus begrüßt die Bundesregierung den am 19. Mai 2026
vorgestellten Düngemittel-Aktionsplan der Europäischen Kommission und die darin
vorgeschlagene Beobachtungsstelle für den Düngemittelmarkt.
Der Bundesregierung ist bewusst, dass solche externen Schocks, die zur
Unterbrechung von Lieferketten führen, auch Auswirkungen auf die Märkte haben
können. Es liegen der Bundesregierung keine Informationen darüber vor, dass
das aktuelle Maß an Markttransparenz auf den Düngemittelmärkten zu
Marktmanipulationen oder künstlichen Preissteigerungen geführt hätte.
8. Wie reagiert die Bundesregierung auf die aktuellen EU-Regelungen für
Agrarderivate sowie deren nationale Umsetzung in Bezug auf deren
Wirksamkeit zur Eindämmung von Spekulation und Marktmanipulation?
a) Welche Positionen hat die Bundesregierung im europäischen
Gesetzgebungsprozess von MiDIF (I und insbesondere II) inklusiv deren
späteren Überarbeitung vertreten?
Die Fragen 8 und 8a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich im europäischen Gesetzgebungsprozess der
MiFID und MiFID II für eine Erhöhung der Transparenz und die verbindliche
Einrichtung von Positionslimits an den Warenterminmärkten für Agrarderivate
eingesetzt. Im Rahmen der Überarbeitung der MiFID (Richtlinie EU 790/2024)
hat sich die Bundesregierung für einen Bericht der Europäischen Kommission
zur Bewertung der Märkte für Warenderivate, Emissionszertifikate und
Derivate von Emissionszertifikaten ausgesprochen.
b) Hat sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür eingesetzt, die im
Rahmen von MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) II
und MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation)
beschlossenen Positionslimits für Agrar-Futures zu verschärfen, um die erhöhte
Preisvolatilität durch übermäßige Spekulation zu begrenzen, und wenn
nein, warum nicht?
c) Hat sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür eingesetzt, den
Hochfrequenzhandel mit Agrarderivaten im Rahmen von MiFID II
stärker zu regulieren oder zu verbieten, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8b und 8c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich nicht für eine weitere Verschärfung der
Positionslimits oder der Vorgaben für den Hochfrequenzhandel eingesetzt. Die mit
der MiFID II eingeführten Regelungen haben sich bewährt. Zudem wird auf die
Antwort zu den Fragen 5 und 5e verwiesen.
d) Misst die Bundesregierung den Positionslimits für den Handel mit
Warenderivaten auf Agrarrohstoffe und Wasser gegenüber anderen
Derivaten eine besondere Bedeutung zu, und wenn ja, welche, und warum?
Die Positionslimits für Agrarderivate haben aus Sicht der Bundesregierung eine
besondere Bedeutung. Sie legen im Zusammenspiel mit anderen Regelungen
den Grundstein für einen transparenten und funktionierenden
Warenterminmarkt, der damit wesentlich zur Preisabsicherung für Agrarrohstoffe und
letztlich auch für Lebensmittel beiträgt. Für Wasser gibt es in Deutschland und der
EU keine Warenterminderivate.
e) Hält die Bundesregierung die Anwendung des in Artikel 57 Absatz 1,
3 und 10 MiFID II vorgesehenen nationalen Ermessensspielraums
durch die BaFin bei der Festlegung von Positionslimits für kritische,
liquide und illiquide Agrarderivate für ausreichend, um Marktstabilität
und Missbrauchsvermeidung zu gewährleisten?
f) Welche Positionslimits im Bereich Agrarrohstoffe hat die BaFin in den
letzten fünf Jahren festgelegt oder angewendet, und wie wurden diese
in den Stellungnahmen der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bewertet?
g) Setzt die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung den ihr nach
Artikel 57 MiFID II sowie der Delegierten Verordnung (RTS 21a)
eingeräumten Spielraum zur Festlegung von Positionslimits für
Agrarderivate um, und wenn ja, in welchem Maße?
Die Fragen 8e bis 8g werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung ist der Ermessensspielraum der BaFin
ausreichend. Insbesondere die bei der Festlegung von Positionslimits einschlägigen
Artikel 16 ff. der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1302 erlauben es, die für
die Beurteilung eines Marktes wesentlichen Faktoren, also insbesondere
– lieferbare Menge
– Open Interest
– Volatilität
– mögliche Angebotsbeschränkungen
– Struktur, Organisation und Funktionsweise des Marktes sowie
– Zusammensetzung und Rolle der verschiedenen Marktteilnehmer
bei der Ausübung des Ermessens einfließen zu lassen. Auch der in Artikel 16
b) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1302 vorgegebene Bezugsrahmen
von 2,5 bis 35 Prozent der lieferbaren Menge bzw. des Open Interest für
Nahrungsmittelkontrakte erscheint sinnvoll und angemessen.
Auch die Bindung an fixe Positionslimits im Falle illiquider Derivate erscheint
sinnvoll, da es eine einfache und schnelle Festlegung der Positionslimits
erlaubt.
Die BaFin hat in den letzten fünf Jahren Positionslimits für
Verarbeitungskartoffeln, für Butter, Magermilchpulver, Molkenpulver und Flüssigmilch
festgelegt, musste aber nicht verschärfend nach Artikel 57 MiFID II eingreifen. Alle
an der EEX gehandelten Derivate im Bereich Agrarrohstoffe weisen derzeit
eine derart geringe Liquidität auf, dass die BaFin nach § 54 Absatz 1 WpHG
i. V. m. Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1302
Positionslimits in Höhe von 10.000 handelbaren Einheiten festzulegen hatte und ihr
dabei kein Ermessen zukam.
Die ESMA ist in derartigen Fällen, in denen die Höhe der Positionslimits von
vornherein festgelegt ist, nicht zu konsultieren. Die ESMA hat daher keine
Stellungnahmen verfasst. Zudem wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 5e
sowie zu Frage 6d verwiesen.
h) Warum hat sich die Bundesregierung bislang nicht für eine
Finanztransaktionssteuer eingesetzt, die Derivate, insbesondere Agrarderivate,
erfasst, wurde eine solche Maßnahme auf nationaler oder EU-Ebene
geprüft, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung unterstützt seit 2012 eine Finanztransaktionssteuer auf
der europäischen Ebene. Die Mitgliedstaaten konnten sich jedoch nicht auf eine
konkrete Ausgestaltung verständigen.
i) Inwiefern diskutiert oder prüft die Bundesregierung eine
Mindesthaltefrist für Agrarderivate an deutschen Terminbörsen mit Agrar-Futures
(z. B. für die European Energy Exchange (EEX))?
j) Welche Mindesthaltefrist für Agrarderivate ist in den Augen der
Bundesregierung angemessen, und warum?
Die Fragen 8i und j werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung prüft derzeit keine Mindesthaltfrist für Agrarderivate an
der EEX. Eine solche Regelung müsste im Rahmen der gemeinsamen
europäischen Finanzmarktregulierung beschlossen werden. Die Berichte der
Aufsichtsbehörden legen derzeit keinen Bedarf für eine solche Regelung an der
EEX nahe.
k) Welche Initiativen verfolgt Deutschland innerhalb der G20 zur
Regulierung von Rohstoffspekulation?
Im Rahmen der G20 spricht sich Deutschland allgemein für transparente
Warenterminmärkte für Agrarderivate aus, um Missbrauch und Manipulation
möglichst einzudämmen. Im Rahmen der G20 hat 2026 die USA den Vorsitz. Die
USA haben aktuell allerdings keinen eigenen Agrarstrang vorgesehen
(Agriculture Working Group).
l) Prüft die Bundesregierung angesichts der Analysen der Welthandels-
und Entwicklungskonferenz (UNCTAD) und der UN, ein
vollständiges Verbot von Agrar-Indexfonds sowie von Finanzprodukten, die
Agrarrohstoffe als rein spekulative Anlageklasse ohne physischen
Hintergrund nutzen, um die künstliche Aufblähung der Lebensmittelpreise
durch rein finanzielle Akteure zu unterbinden (https://unctad.org/fr/no
de/372; https://unctad.org/publication/price-formation-financialized-co
mmodity-markets-role-information; https://digitallibrary.un.org/recor
d/713426?v=pdf, aufgerufen am 4. Mai 2026), und wenn nein, wie
begründet die Bundesregierung die Beibehaltung dieser Instrumente?
Ein solches Verbot prüft die Bundesregierung aktuell nicht. Die angeführten
Studien sind aus den Jahren 2011 und 2012. In der EU sind mit MiFID II
entsprechende Regelungen für Finanzinvestoren eingeführt worden, die die
Transparenz an den Warenterminmärkten für Agrarderivate entscheidend verbessert
haben. Zudem wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 5e verwiesen.
9. Hat die Bundesregierung seit Ausbruch des aktuellen Krieges der USA
und Israel gegen den Iran die BaFin konsultiert, um Kenntnisse über die
Auswirkungen des Krieges auf die Preisentwicklung und
Handelsvolumina von Agrarderivaten an deutschen und internationalen Börsen zu
erhalten, und wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?
a) Hat die Bundesregierung die BaFin explizit angewiesen, die
Auswirkungen des aktuellen Krieges der USA und Israels gegen den Iran
auf Agrarderivate zu analysieren, und wenn ja, welche Erkenntnisse
wurden gewonnen?
Die Fragen 9 und 9a werden gemeinsam beantwortet.
Die BaFin befindet sich seit Ausbruch des Krieges im Iran in einem festen
wöchentlichen Austausch mit der Handelsüberwachungsstelle (HÜSt) der EEX.
Dabei werden Erkenntnisse zu Handelsaktivitäten und Marktbewegungen
ausgetauscht, um zeitnah dem Verdacht der Marktmanipulation nachzugehen und
eventuellen Störungen geordneter Preisbildungs- und
Abwicklungsmechanismen vorzubeugen. Das Hauptaugenmerk liegt in Anbetracht der Größe des
Marktes an der EEX allerdings auf Energiederivaten. Im Falle von
Auffälligkeiten an Agrarkontrakten würden diese aber natürlich auch thematisiert. Ein
Austausch zu Agrarkontrakten findet außerdem auf ESMA-Ebene mit den
Kolleginnen und Kollegen der AMF statt.
b) Liegen der BaFin Kenntnisse darüber vor, ob die EU-Vorgaben zu
Positionslimits beim Handel mit Agrarderivaten seit Beginn des Krieges
der USA und Israel gegen den Iran am 28. Februar 2026 überschritten
wurden?
Die BaFin überwacht kontinuierlich und fortlaufend die Einhaltung der
Positionslimits. Überschreitungen der von der BaFin zu überwachenden
Positionslimits wurden seit dem 28. Februar 2026 nicht festgestellt.
c) Hat die BaFin seit Ausbruch des Krieges am 28. Februar 2026
verstärkte Überwachungsmaßnahmen für Agrarderivate ergriffen, und
wenn ja, welche konkreten Schritte wurden umgesetzt?
Die Bundesregierung hat die BaFin im Bereich der Warenterminmärkte für
Agrarderivate aufgrund des Kriegs im Iran nicht konsultiert und ihr auch keine
aktuelle Anweisung zur Analyse der Warenterminmärkten für Agrarderivate in
Bezug auf den Krieg im Iran erteilt. Die BaFin überwacht die Einhaltung der
regulatorischen Vorgaben an der EEX fortlaufend.
10. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung
energieintensive Produktionsprozesse bei der Preisentwicklung von Lebensmitteln
(bitte nach Erzeugung, Verarbeitung, Transport etc. aufschlüsseln)?
a) In welchem Umfang ist infolge der Energiepreiskrise im Zuge des
Iran-Kriegs mit Flächennutzungsänderungen zugunsten des Anbaus
von Energiepflanzen bzw. der Produktion von Biokraftstoffen zu
rechnen, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung
im Hinblick auf die Versorgung mit Lebensmitteln?
Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet.
Mit nennenswerten kurzfristigen Flächennutzungsänderungen zugunsten
zusätzlicher Energiepflanzen oder Biokraftstoffrohstoffe ist nicht zu rechnen. Die
Anbauentscheidungen für das laufende Wirtschaftsjahr sind weitgehend
getroffen; zudem begrenzen Fruchtfolgen, Standortbedingungen, Verarbeitungs- und
Absatzkapazitäten sowie die rechtlichen Vorgaben der
Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) den kurzfristigen Ausbau.
In Deutschland lag der Anbau nachwachsender Rohstoffe 2024 bei knapp
2,3 Mio. ha, davon rund 2,1 Mio. ha Energiepflanzen. Energiepflanzen für
Biogas machten etwa 1,35 Mio. ha aus. Die Fläche bewegt sich seit Jahren im
Korridor von etwa 2,3 bis 2,7 Mio. ha und zeigt keinen sprunghaften Ausbau.
Für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen bestehen zudem
Anrechnungsgrenzen. Nach geltender 38. BImSchV liegt die Obergrenze seit 2022
bei 4,4 Prozent des Energieverbrauchs im Verkehr. Nach dem 2026
beschlossenen THG-Quoten-Gesetz soll die Deckelung konventioneller Biokraftstoffe
schrittweise bis 2032 auf 5,8 Prozent steigen.
Die Bundesregierung sieht in heimischen Biokraftstoffen und Bioenergie einen
Beitrag zur Verringerung fossiler Abhängigkeiten. Zugleich bleibt die
Ernährungssicherung vorrangig. Die Bundesregierung wird die Entwicklung der
Agrarmärkte, Energiepreise und Flächennutzung weiter beobachten und achtet
darauf, dass die energetische Nutzung von Biomasse nicht zulasten einer
sicheren und bezahlbaren Lebensmittelversorgung geht.
b) Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen den
Preissteigerungen bei Agrardiesel und der Entwicklung der
Lebensmittelpreise, und wie hoch schätzt sie den entsprechenden
Kostenüberwälzungseffekt entlang der Wertschöpfungskette ein?
Sollten sich die steigenden Betriebsmittelpreise der Landwirtschaft, auch für
Agrardiesel, in höheren Erzeugerpreisen niederschlagen, ist mit zeitlich
verzögerten Preissteigerungen bei den Lebensmitteln zu rechnen.
c) Welche Unterschiede in der Entwicklung der Lebensmittelpreise stellt
die Bundesregierung zwischen ökologisch und konventionell
erzeugten Produkten fest?
d) Betrachtet die Bundesregierung die Unabhängigkeit des Ökolandbaus
von synthetischen Stickstoffdüngemitteln als einen Faktor, der die
Preise von Bio-Lebensmitteln gegenüber konventionellen Produkten
weniger anfällig gegenüber externen Schocks macht?
Die Fragen 10c und 10d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht monatlich die Preisentwicklungen
von Lebensmitteln als Preisindizes, abrufbar unter https://genesis.destatis.de/da
tenbank/online/statistic/61111/table/61111-0004.
Das Statistische Bundesamt differenziert in den Produktgruppen nicht nach
ökologisch und konventionell erzeugten Lebensmitteln.
Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen des ökologischen Landbaus (EU-Öko-
Verordnung 2018/848) dürfen in der landwirtschaftlichen Erzeugung keine
synthetisch hergestellten Stickstoffdüngemittel eingesetzt werden. Die
Nährstoffbedarfe im ökologischen Betrieb werden über entsprechende Fruchtfolgen mit
N-fixierenden Leguminosen, durch überbetriebliche Nährstoffkooperationen
ökologisch wirtschaftender Betriebe oder über die gesetzlich in der EU-Öko-
Verordnung 2018/848 erlaubten Zukäufe von Düngemitteln gedeckt.
Preissteigerungen bei mineralischen Stickstoffdüngemitteln (N-Düngemittel)
aufgrund steigender Energiepreise bei dessen Herstellung oder aufgrund von
Knappheiten bei den Importen durch Störungen der Lieferketten wie im Zuge
des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine oder auch des aktuellen Krieges
im Iran betreffen ökologisch wirtschaftende Erzeuger daher nicht unmittelbar.
Die Bildung der Preise über die Wertschöpfungskette bis in das Ladenregal ist
jedoch von vielen Faktoren abhängig. Eine direkte Kausalität zwischen dem
Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngemittel und daraus resultierend
geringerer Volatilität der Verbraucherpreise für Ökolebensmittel kann deshalb nicht
hergeleitet werden. Letztere entscheiden darüber, ob und in welchem Umfang
höhere Kosten bei der landwirtschaftlichen Erzeugung – unabhängig von der
Wirtschaftsweise der Betriebe – in die nachgelagerten Stufen der
Wertschöpfungskette überwälzt werden können.
11. Welcher Anteil der Preissteigerungen bei Lebensmitteln ist in den Jahren
von 2020 bis heute nach Kenntnis der Bundesregierung zurückzuführen
auf
a) Energiekosten,
b) Rohstoffkosten,
c) Lohnkosten,
d) Unternehmensgewinne?
Die Preise von Lebensmitteln stiegen in den Jahren 2020 bis Anfang Juni 2026
stark an. Dabei spielten sowohl steigende Energiepreise, als auch Preisanstiege
bei Rohstoffen, Löhnen sowie den Unternehmensgewinnen eine Rolle.
Nach Einschätzung der Bundesregierung waren die stark gestiegenen Kosten
für Energie (Öl, Gas, Strom) sowie für energieintensive Vorprodukte wie
Düngemittel die wesentlichen Haupttreiber in der ersten Phase des Preisanstiegs (ab
Ende 2021/Frühjahr 2022).
Neben der Energie verteuerten sich die globalen Agrarrohstoffe (z. B. Getreide,
pflanzliche Öle) krisenbedingt massiv. Hinzu kamen witterungsbedingte
Einflüsse und Störungen in den Lieferketten, die sich direkt auf die Erzeugerpreise
auswirkten. Höhere Lohnabschlüsse und die Anhebung des gesetzlichen
Mindestlohns wirkten sich vor allem in den Folgejahren auf die Personal- und
Produktionskosten der Ernährungsindustrie, der Landwirtschaft und des Handels
aus und trugen zeitverzögert zu weiteren Preisanhebungen bei. Auf die
Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit dem
Titel „Ursachen und Treiber der Inflation“ (WD 5 – 3000 – 052/23; www.bund
estag.de/resource/blob/958630/ca2be08db42bdef2511658a43d814fe4/WD-5-05
2-23-pdf.pdf) wird verwiesen.
12. Welche Zahlen liegen der Bundesregierung zu prognostizierten
Ernteausfällen und Ertragseinbußen im Herbst 2026 und für das Frühjahr 2027
auf nationaler und globaler Ebene vor?
a) Rechnet die Bundesregierung damit, dass es in Deutschland infolge
des Krieges der USA und Israels gegen den Iran und dem
prognostizierten globalen El-Niño-Phänomen in Deutschland in der zweiten
Jahreshälfte 2026 oder im Frühjahr 2027 zu Versorgungsengpässen
mit Lebensmitteln kommen wird, wenn ja, mit welcher Begründung,
und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 12 und 12a werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, die auf
Versorgungsengpässe mit Lebensmitteln in Deutschland aufgrund des Krieges der USA und
Israels gegen den Iran und dem prognostizierten globalen El Niño-Phänomen
hindeuten. Die bisher vorliegenden Anbau- bzw. Ernteschätzungen weisen nach
Rekordernten im letzten Jahr auf eine durchschnittliche Ernte hin. Die Lager
sind insgesamt entsprechend gut gefüllt. Daher ist die Gefahr von
Versorgungsengpässen insgesamt als sehr gering einzustufen.
b) Rechnet die Bundesregierung damit, dass es in Ländern außerhalb
Europas, insbesondere im Nahen Osten und Nordafrika infolge des
Krieges der USA und Israels gegen den Iran und dem prognostizierten
globalen El-Niño-Phänomen in der ersten oder zweiten Jahreshälfte 2026
oder im Frühjahr 2027 zu Versorgungsengpässen mit Lebensmitteln
oder Hungerkrisen kommen wird, wenn ja, mit welcher Begründung,
und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beobachtet die unmittelbaren Auswirkungen in der
Region Nah- und Mittelost und weitere mögliche Auswirkungen auf die globale
Ernährungssicherung mit Sorge. Zu den möglichen Auswirkungen gehört auch,
dass Lebensmittelpreise weltweit steigen und Lieferketten für Lebensmittel
betroffen sein könnten.
c) Wenn ja, welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um
globalen Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln präventiv zu
begegnen?
Hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die globale Ernährungssicherung
steht die Bundesregierung mit den Vereinten Nationen und
Nichtregierungsorganisationen in engem Austausch. Deutschland hat in diesem Jahr allein für
humanitäre Hilfe bereits rund 800 Mio. Euro bereitgestellt. Die
Bundesregierung prüft derzeit, mit welchen weiteren Maßnahmen sie die besonders
betroffenen Länder darüber hinaus unterstützen kann. Maßnahmen zur
Ernährungssicherung bilden in vielen Krisensituationen einen zentralen Bestandteil der
Unterstützung der Bundesregierung.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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