Auswirkung der Mindestlohnanpassung und der Mindestlohnpolitik
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Auswirkung der Mindestlohnanpassung und der Mindestlohnpolitik
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1220
21. Wahlperiode 13.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Anne Zerr, Janine Wissler, Jörg Cezanne, Doris Achelwilm,
Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad, Mirze
Edis, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser,
Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath,
Sascha Wagner und der Fraktion Die Linke
Auswirkung der Mindestlohnanpassung und der Mindestlohnpolitik
Mit dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 wurde eine
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro
und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro festgesetzt. In ihrer Geschäftsordnung
hat die Mindestlohnkommission den Referenzwert von 60 Prozent des
Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten gemäß Artikel 5 Absatz 4 sowie die
Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 2 der EU-Richtlinie über angemessene
Mindestlöhne in der Europäischen Union festgehalten, um die Zielsetzung gemäß
§ 9 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zu erreichen. Diese
Zielsetzung ist ebenfalls im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
verankert (www.koalitionsvertrag2025.de/, S. 18). Die Hans-Böckler-Stiftung
kommt auf Basis der OECD-Daten (OECD = Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung) zum Kaitz-Index (prozentualer Anteil des
Mindestlohns am mittleren Bruttostundenverdienst [Median] bei
Vollzeitbeschäftigten) zu dem Ergebnis, dass bereits im Jahr 2025 ein Mindestlohn von
15,12 Euro erforderlich wäre, um den Zielwert von 60 Prozent zu erreichen
(www.boeckler.de/de/boeckler-impuls-der-mindestlohn-wirkt-ist-aber-zu-niedri
g-68035.htm). Auch die fortgeschriebenen Daten des Statistischen
Bundesamtes ergeben, dass ein Mindestlohn von 14,88 bis 15,02 Euro im Jahr 2026
bzw. von 15,31 bis 15,48 Euro im Jahr 2027 erforderlich wäre, um das Ziel von
60 Prozent des Bruttomedianlohns zu erreichen (ebd.). Die Koalition der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD scheint diese Berechnungen zu kennen, denn im
Koalitionsvertrag wird argumentiert: „Für die weitere Entwicklung des
Mindestlohns wird sich die Mindestlohnkommission im Rahmen einer
Gesamtabwägung sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60 Prozent des
Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten orientieren. Auf diesem Weg ist ein
Mindestlohn von 15 Euro im Jahr 2026 erreichbar“ (vgl. Koalitionsvertrag, S. 18).
Zwar würde der Mindestlohnanstieg im Zuge des Beschlusses der
Mindestlohnkommission eine Entlastung für Beschäftigte auf Mindestlohnniveau darstellen,
allerdings fällt diese geringer aus, als im Koalitionsvertrag für möglich erklärt
wird, und bleibt sowohl unter den veranschlagten 15 Euro als auch unter
60 Prozent des Bruttomedianlohns. Insbesondere mit Blick auf die schrittweise
Erhöhung über mehrere Jahre bleibt der Beschluss somit unter den
veranschlagten Möglichkeiten. Für Beschäftigte auf Mindestlohnniveau macht es einen
erheblichen Unterschied, ob der Mindestlohn im Jahr 2027 bei 14,60 Euro oder
bei 15,40 Euro liegt und wie konstant die Kaufkraft des aktuellen Mindestlohns
in Bezug auf essenzielle Lebenserhaltungskosten (wie die Kosten von
Lebensmitteln oder der Miete) ist. Beschäftigte auf Mindestlohnniveau erleben daher
fortlaufend finanzielle Unsicherheiten. Das aktuelle Mindestlohnmodell kann
nicht garantieren, dass rapide Preisentwicklungen durch zukünftige
Mindestlohnanpassungen angemessen aufgegriffen werden – insbesondere mit Blick
auf einen zunehmend volatilen Weltmarkt.
Im Jahr 2024 lagen die Einkommen des höchstverdienenden 1 Prozent bei
213 286 Euro Bruttojahresverdienst und aufwärts. Der mittlere
Bruttojahresverdienst lag bei 52 159 Euro und somit bei weniger als einem Viertel der
einkommensreichsten 1 Prozent (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/
04/PD25_134_621.html). Gleichzeitig erzielten 4,4 Prozent der
Vollzeitbeschäftigten ein so geringes Einkommen, dass sie trotz ihrer Arbeit in Vollzeit
von Armut betroffen waren (www.destatis.de/€pa/DE/Thema/Bevoelkerung-Ar
beit-Soziales/Soziales-Lebensbedingungen/Arm-trotz-arbeit.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Beschäftigte in Deutschland würden nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die beschlossenen Mindestlohnanpassungen (bitte jeweils
für die Anpassung auf 13,90 Euro im Jahr 2026 und auf 14,60 Euro im
Jahr 2027 angeben) eine Lohnerhöhung im Vergleich zu ihrem aktuellen
Lohn erfahren, und wie verteilen sich diese Werte nach Vollzeit-, Teilzeit-
und Minijob-Beschäftigten sowie nach Wirtschaftsbranchen, nach
Geschlecht, nach Alter, nach Bildungsstand und nach Bundesland?
2. Wie viele Beschäftigte im Mindestlohnbereich in Deutschland würden
nach Kenntnis der Bundesregierung durch eine Mindestlohnanpassung
eine Lohnerhöhung im Vergleich zu ihrem nach Mindestlohnkommission
vorgeschlagenen Bruttostundenlohn in den Jahren 2026 und 2027
erfahren, wenn man die durchschnittliche Lohnentwicklung der letzten zehn
Jahre fortschreiben würde, und wie verteilen sich diese Werte nach
Vollzeit-, Teilzeit- und Minijob-Beschäftigten sowie nach
Wirtschaftsbranchen, nach Geschlecht, nach Alter, nach Bildungsstand und nach
Bundesland?
3. Sieht die Bundesregierung einen Handlungsbedarf, § 9 Absatz 2 MiLoG,
um den Orientierungswert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns zu
ergänzen und somit die Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission und
§ 9 Absatz 2 MiLoG zu harmonisieren?
a) Wenn ja, wie plant sie die Umsetzung?
b) Wenn nein, wie begründet sie dies mit Blick auf die Verankerung
dieses Orientierungswertes in der Geschäftsordnung der
Mindestlohnkommission?
4. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zur Entwicklung des
Niedriglohnsektors aufgrund der Einführung des Mindestlohns im Jahr
2015 vor (bitte den Zeitraum ab dem Jahr 2015 darstellen)?
5. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der zu
erwartenden Entwicklung des Niedriglohnsektors für die Jahre 2026 und 2027
angesichts der beschlossenen Mindestlohnerhöhung vor?
6. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu der anzunehmenden
Entwicklung des Niedriglohnsektors durch eine jahresaktuelle Kopplung
des Mindestlohnniveaus an mindestens 60 Prozent des Bruttomedianlohns
vor?
7. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu dem Effekt des
Mindestlohns auf das allgemeine Beschäftigungsniveau in Deutschland seit
dessen Einführung im Jahr 2015 vor?
8. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu dem Effekt des
Mindestlohns auf die binnenwirtschaftliche Kaufkraft in Deutschland seit
dessen Einführung im Jahr 2015 vor?
9. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu dem anzunehmenden
Effekt der Mindestlohnanpassung für die Jahre 2026 und 2027 auf die
binnenwirtschaftliche Kaufkraft in Deutschland vor?
10. Welchen Effekt auf die Binnennachfrage in Deutschland würde nach
Kenntnis der Bundesregierung eine sofortige Mindestlohnerhöhung auf
15 Euro entfalten?
11. Welche Daten liegen der Bundesregierung zu dem Zusammenhang
zwischen Arbeit auf oder unter Mindestlohnniveau und dem
geschlechterspezifischen Gefälle bei den Alterseinkünften (Gender Pension Gap) vor
(bitte, wenn nach Datenlage möglich, ebenfalls den Zusammenhang
zwischen Arbeit auf oder unter Mindestlohnniveau und der
geschlechterspezifischen Höhe der Alterseinkünfte abbilden)?
12. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu einem möglichen
Zusammenhang zwischen Beschäftigung im Mindestlohnbereich und
Altersarmut vor (bitte mit Blick auf geschlechterspezifische Unterschiede
erläutern)?
13. Wie groß ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Beschäftigten auf Mindestlohnniveau, die armutsgefährdet sind (bitte,
wenn möglich, nach Minijob, Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung
aufschlüsseln)?
14. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kaufkraft des
Mindestlohns seit dessen Einführung im Jahr 2015 relativ zu den
Preissteigerungen der Verbraucherpreise in der Gruppe Nahrungsmittel und
alkoholfreie Getränke entwickelt?
15. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kaufkraft des
Mindestlohns seit dessen Einführung im Jahr 2015 relativ zu den
Preissteigerungen von Mietkosten in Großstädten entwickelt?
16. Plant die Bundesregierung, sicherzustellen, dass die
Mindestlohnkommission in Zukunft keine Bezugsgrößen bzw. Berechnungsgrundlagen
verwendet, die laut der im Vierten Beschluss der Mindestlohnkommission
angefügten Stellungnahme der Arbeitnehmerseite (www.mindestlohn-komm
ission.de/shareddocs/downloads/de/Bericht/beschluss2023.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3) falsch seien, wie es seitens der Arbeitgeber im
Beschluss vom 26. Juni 2023 geschehen ist, als der veraltete Mindestlohn
von 10,45 Euro statt des gesetzlich festgelegten Mindestlohns von
12 Euro verwendet wurde?
17. Welche Vor- und Nachteile identifiziert die Bundesregierung bei der
Verwendung des Medianwerts im Vergleich zum Durchschnittswert des
Bruttoeinkommens (bitte insbesondere mit Blick auf die Fähigkeit,
Einkommensungleichheit abzubilden, erläutern)?
18. Plant die Bundesregierung, Maßnahmen gegen die ungleiche
Einkommensverteilung in Deutschland zu ergreifen, und wenn ja, welche?
19. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der
Auswirkungen der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 und der
Entwicklung des Mindestlohnniveaus seitdem auf die Einkommensungleichheit in
Deutschland vor?
20. Welchen Effekt erwartet die Bundesregierung durch die beschlossenen
Mindestlohnanpassungen für die Jahre 2026 und 2027 hinsichtlich der zu
erwartenden Entwicklung von erheblicher materieller und sozialer
Deprivation in Deutschland (https://dns-indikatoren.de/1-1-ab/; bitte, wenn
möglich, die anzunehmende prozentuale Entwicklung angeben)?
21. Stellt die Bundesregierung sicher, dass eine von der
Mindestlohnkommission beschlossene Mindestlohnhöhe das in § 9 Absatz 2 MiLoG
verankerte Ziel, einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zu leisten, erfüllt, und verwendet sie hierfür bestimmte
Richtwerte?
22. Wie begründet die Bundesregierung, dass der Mindestlohn nicht für
Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, für Beschäftigte
unter 18 Jahren und ohne Berufsausbildung, für Beschäftigte im Rahmen
eines Praktikums sowie für Langzeiterwerbslose gilt, und plant sie, das
Mindestlohngesetz anzupassen, um die Schutzfunktion des Mindestlohns
auf diese Gruppen auszuweiten?
Berlin, den 8. August 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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