Einsatz von Security in der Kinder- und Jugendhilfe (Antwort zu Drs. 21/5309)
Text
Einsatz von Security in der Kinder- und Jugendhilfe (Antwort zu Drs. 21/5309)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5669
21. Wahlperiode 29.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5309 –
Einsatz von Security in der Kinder- und Jugendhilfe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eine aktuelle Dokumentation des „MDR“ „Der Fall Ole – Wie Security in der
Jugendhilfe zur Gefahr wird“ (www.mdr.de/presse/exactly-der-fall-ole-10
0.html) arbeitet an einem Fallbeispiel mutmaßliche jahrelange
Misshandlungen unter der Obhut der Jugendhilfe auf. Dabei ist es Aufgabe der Kinder- und
Jugendhilfe und staatlichen Handelns, Kinderrechte zu gewähren und zu
schützen. Eine zentrale Rolle in der Dokumentation nimmt der Einsatz von
Security im Auftrag der Jugendhilfe ein. Es werden Bilder von einem
mutmaßlich misshandelten jungen Menschen gezeigt und darüber berichtet, dass
sich Mitarbeiter des eingesetzten Security-Unternehmens wegen
Körperverletzung vor Gericht verantworten müssen. Ebenfalls werden in der
Dokumentation personelle Überschneidungen eines Security-Unternehmens und eines
Jugendhilfeträgers dargestellt, was nach Ansicht der fragestellenden Fraktion ein
abzulehnendes Geschäftsmodell ist.
Insgesamt muss festgestellt werden, dass diesem Phänomen bislang kaum
Bedeutung zugemessen wurde. Einige wenige Fachaufsätze wie beispielsweise
von Michel Lindenberg und Ronald Prieß, „Stationäre Jugendhilfe und der
Einsatz von Sicherheitsdiensten: Keine Wahlverwandtschaft, sondern
Widerspruch. Das Beispiel des Landesbetriebs ‚Erziehung und Bildung‘ in
Hamburg“ (veröffentlicht in Forum Für Kinder und Jugendarbeit 3/2022, 4/2022
und 1/2023), beleuchten aber das Spannungsfeld und mahnen
Handlungsbedarfe an. Lindenberg und Prieß verweisen auf eine Entwicklung, wie sie wohl
auch für weitere Teile der Kinder und Jugendhilfe gilt: „In Hamburg haben sie
[Sicherheitsdienste] in das genuin sozialpädagogische Feld der erzieherischen
Jugendhilfe mehr oder weniger unbemerkt Einzug gehalten.“
Dies gilt offensichtlich nicht nur für Hamburg. Eine Internetrecherche seitens
der fragestellenden Fraktion ergab dutzende Sicherheitsunternehmen, die ihre
Dienste explizit der Jugendhilfe anbieten (beispielsweise www.goldeneye-sich
erheitsdienst.de/sicherheit-in-paedagogischen-einrichtungen/; proshieldsecurit
y.de; www.securecare-sicherheitsdienst.de/).
Bereits im Jahr 2019 hat die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag
nach entsprechenden Berichten aus Hamburg eine entsprechende Kleine
Anfrage gestellt und ihre Befürchtung einer damit einhergehenden
Deprofessionalisierung der Jugendhilfe mit Folgen für die Adressatinnen und Adressaten
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 28. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Angebote geäußert. Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/10891 verweist auf mangelnde
Erkenntnisse, keine statistische Erhebung und auf die Umsetzung durch
Landesbehörden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII)
sichert bundesgesetzlich den Schutz von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe durch ein differenziertes Regelwerk.
Zentral sind insbesondere folgende Regelungen:
§ 45 SGB VIII – Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung: Zwingende
Voraussetzung für die Betriebserlaubnis ist die Gewährleistung des Kindeswohls in
der Einrichtung; zentrale Aspekte sind eine angemessene Personalausstattung,
Qualitätsmanagement und die Vorhaltung von verlässlichen
Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in persönlichen Angelegenheiten
innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Ausdrücklich verpflichtet § 45 Absatz 2
Satz 2 Nummer 4 SGB VIII zur Entwicklung, Vorhaltung und Anwendung von
Schutzkonzepten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Nach den gemäß § 8a Absatz 4 SGB VIII zu schließenden Vereinbarungen sind
Träger von Einrichtungen verpflichtet, bei gewichtigen Anhaltspunkten für die
Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine
Gefährdungseinschätzung im Team unter Einbeziehung einer insoweit erfahrenen
Fachkraft vorzunehmen. § 72a SGB VIII gewährleistet den
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Mit § 8b Absatz 2 SGB VIII haben
Träger einen Anspruch gegenüber dem Landesjugendamt auf Beratung bei der
Entwicklung und Anwendung von Handlungsleitlinien zum Schutz vor Gewalt,
zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung und zu
Beschwerdeverfahren.
Zum Einsatz von Sicherheitsdiensten in betriebserlaubnispflichtigen (teil)
stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und sonstigen betreuten
Wohnformen gemäß den §§ 45 ff. SGB VIII verweist die Bundesregierung
darauf, dass die ergänzende gesetzliche Ausgestaltung des SGB VIII und die
Umsetzung dieser bundesgesetzlichen Regelungen Aufgabe der Jugendbehörden in
den Ländern ist.
1. Wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz von Security-
Unternehmen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe?
Die Frage des Einsatzes von Security-Unternehmen in Einrichtungen der
Kinder- und Jugendhilfe betrifft die Umsetzungsebene der in der Vorbemerkung
der Bundesregierung genannten bundesgesetzlichen Regelungen. Deshalb liegt
auch insoweit die Zuständigkeit bei den Jugendbehörden in den Ländern.
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Einsatz von
privaten Security-Unternehmen in den folgenden Einrichtungen der Kinder-
und Jugendhilfe
a) in Jugendämtern,
b) in Einrichtungen der Jugendarbeit (§ 11 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII)),
c) in Schulen im Rahmen von Angeboten der Schulsozialarbeit oder
Jugendsozialarbeit an Schulen (§ 13a SGB VIII),
d) in allen weiteren Angeboten der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII),
e) in Eltern-Kind-Einrichtungen (§ 19 SGB VIII),
f) in Kindertageseinrichtungen (§ 22a SGB VIII),
g) in Erziehungsberatungsstellen (§ 28 SGB VIII),
h) in Einrichtungen, in denen eine Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB
VIII) angeboten wird,
i) in Maßnahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB
VIII),
j) in Tagesgruppen (§ 32 SGB VIII),
k) im Rahmen von Maßnahmen der Vollzeitpflege und
Bereitschaftspflege (§ 33 SGB VIII),
l) in Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe (§§ 34, 35a
SGB VIII),
m) im Rahmen von Maßnahmen der Intensiven sozialpädagogischen
Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII),
n) in Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe, die auch
Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) anbieten,
o) in Einrichtungen der Inobhutnahme und Kinderschutzhäusern (§ 42
SGB VIII),
p) in sonstigen betreuten Wohnformen (§ 48a SGB VIII)
(wenn möglich, bitte jeweils nach Jahren und Bundesländern
aufschlüsseln)?
3. Liegen der Bundesregierung darüber hinaus weitere Erkenntnisse zum
Einsatz von Security-Unternehmen in Einrichtungen bzw. von
Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe vor (bitte jeweils nach Jahren und
Bundesländern aufschlüsseln)?
4. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die Einsatzzwecke der
jeweils eingesetzten Security-Unternehmen in der Kinder- und Jugendhilfe
vor, und wenn ja, zu welchen Zwecken wurden Security-Unternehmen
jeweils eingesetzt (bitte die einzelnen Fälle nach Art der Einrichtung, in
der der Einsatz erfolgte und Einsatzzweck aufschlüsseln)?
5. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die Begründung der Träger,
die Security-Unternehmen einsetzten, für deren Einsatz in der Kinder-
und Jugendhilfe vor, und wenn ja, wie lauten diese (bitte die einzelnen
Fälle nach Träger und Begründung aufschlüsseln)?
6. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die Einsatzzeiten von
Security-Unternehmen in der Kinder- und Jugendhilfe vor, und wenn ja,
wie waren diese Einsatzzeiten (bitte wenn möglich nach „Einsatz 06:00–
12:00 Uhr“, „Einsatz von 12:00–18:00 Uhr“, „Einsatz nach 18:00“ und
„Einsatz in Pausenzeiten“ aufschlüsseln)?
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Security-Unternehmen
bzw. Beschäftigte in Stellenplänen von Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe eingeplant waren bzw. sind, und wenn ja, wie (bitte, wenn
möglich, nach Jahr, Bundesland, Art der Einrichtung und Art der
Einplanung der Security-Unternehmen bzw. Beschäftigten aufschlüsseln)?
8. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob in Einrichtungen der
Kinder- und Jugendhilfe Aufgaben des pädagogischen Fachpersonals von
Security-Unternehmen übernommen wurden oder werden, und wenn ja,
welche (bitte, wenn möglich, nach Jahr, Bundesland und Art der durch
Security-Unternehmen übernommenen Aufgaben aufschlüsseln)?
9. Von wem erhielten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Security-
Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung in den bekannten
Fällen ihre Dienstanweisungen, und welchen Inhalt hatten diese?
Die Fragen 2 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu dem Einsatz von Security-
Unternehmen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vor, die über
allgemein zugängliche Berichterstattungen in der Presse hinausgehen. Insbesondere
weist die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik geführte
Personalstatistik für die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe keine diesbezüglichen
Daten aus. Die Personalstatistik ermöglicht eine Auswertung nach
Berufsausbildungsabschlüssen des pädagogischen und des Verwaltungspersonals.
Erhebungen bzw. Daten zum Einsatz von Sicherheitsdiensten sieht die Statistik
nicht vor.
10. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse bezüglich eines
möglichen Zusammenhanges zwischen dem Einsatz von Security-
Unternehmen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Personal- bzw.
Fachkräftemangel, unbesetzten Stellen, hoher Arbeitsbelastung oder
Ähnlichem?
Die Herausforderungen der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund des Fachkräfte-
und Platzmangels sind der Bundesregierung bekannt. Ebenso ist der
Bundesregierung bekannt, dass Unterstützungsbedarfe von jungen Menschen mit hoher
Komplexität zunehmen und die öffentlichen Träger der Kinder- und
Jugendhilfe vor der Herausforderung stehen, dass ein Mangel an geeigneten Plätzen
besteht. Die Absicherung der Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe
ist daher prioritäres Ziel der Bundesregierung.
11. Welche Anforderungen müssen Security-Unternehmen nach Kenntnis
bzw. Auffassung der Bundesregierung in den bisher bekannten Fällen für
den Einsatz in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfüllen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über die
allgemein zugänglichen Berichterstattungen in der Presse hinausgehen. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
12. Welche Anforderungen sollten nach Kenntnis bzw. Auffassung der
Bundesregierung Sicherheitsdienstleister bei einem Einsatz in Einrichtungen
der Kinder- und Jugendhilfe mindestens erfüllen?
Der Einsatz von Personal in der Kinder- und Jugendhilfe darf nur im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben und unter klar definierten fachlichen und
strukturellen Voraussetzungen erfolgen. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung personelle Überschneidungen
zwischen Jugendhilfeträgern und Security-Unternehmen, wie es
beispielsweise laut der in der Vorbemerkung der Fragestellenden genannten
Dokumentation „Der Fall Ole – Wie Security in der Jugendhilfe zur Gefahr
wird“ zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Security-Unternehmen,
die in dem dort geschilderten Fall tätig waren, zu beobachten ist?
a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den in Frage 13 genannten
Jugendhilfeträger im Allgemeinen, und wenn ja, welche?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den in Frage 13 genannten
Jugendhilfeträger und dessen Einsatz in Magdeburg in Bezug zu dem
in der Dokumentation „Der Fall Ole – Wie Security in der
Jugendhilfe zur Gefahr wird“ geschilderten Fall, und wenn ja, welche?
c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über vorliegende
Betriebserlaubnisse für den in Frage 13 genannten Jugendhilfeträger, und wenn
ja, welche?
d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Arbeitsweisen des in
Frage 13 genannten Jugendhilfeträgers, und wenn ja, welche, und
welche Schlussfolgerungen zieht sie aus diesen, hat die
Bundesregierung Kenntnisse über das pädagogische Konzept des Trägers, und
wenn ja, welche?
e) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die derzeitig
untergebrachten jungen Menschen bei dem in Frage 13 genannten
Jugendhilfeträger (bitte nach Alter, Geschlecht, Einzelunterbringung oder
Wohngruppe sowie nach Bundesländern aufschlüsseln), und wenn ja,
welche?
f) Sind der Bundesregierung Beschwerden über den in Frage 13
genannten Jugendhilfeträger bekannt (wenn ja, bitte einzeln
ausführen)?
g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über weitere
entsprechende enge Kooperationen bzw. personelle Überschneidungen
zwischen Jugendhilfeträgern und Security-Unternehmen?
h) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über derzeitig
untergebrachte junge Menschen bei Jugendhilfeträgern, die enge
Kooperationen bzw. personelle Überschneidungen mit Security-Unternehmen
aufweisen (bitte nach Alter, Geschlecht, Einzelunterbringung oder
Wohngruppe sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)?
i) Sind der Bundesregierung Beschwerden über entsprechende
Jugendhilfeträger bekannt (wenn ja, bitte einzeln ausführen)?
Die Fragen 13 bis 13i werden zusammen beantwortet.
Der Bunderegierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über die
allgemein zugänglichen Berichterstattungen in der Presse hinausgehen.
14. Sollte die Bundesregierung kaum bzw. keine Kenntnisse zum Einsatz
von Securit-Unternehmen in der Kinder- und Jugendhilfe haben, wird die
Bundesregierung daraus Konsequenzen ziehen?
a) Plant die Bundesregierung, Studien zum Einsatz von Security-
Unternehmen in der Kinder- und Jugendhilfe in Auftrag zu geben?
b) Plant die Bundesregierung, auf eine Evaluation des Einsatzes von
Security-Unternehmen in der Kinder- und Jugendhilfe hinzuwirken?
c) Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
geltenden Gesetze und Bestimmungen zur Umsetzung der
Kinderrechte und des Kinderschutzes eingehalten werden?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 14 bis 14c gemeinsam
beantwortet.
Die Bunderegierung plant diesbezüglich keine Studie. Im Übrigen obliegen
Ausführung und Umsetzung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
aufgrund der Kompetenzregelung des Grundgesetzes den jeweiligen
Jugendbehörden in den einzelnen Ländern.
15. Sollten Kinder und Jugendliche durch den Einsatz von Security-
Unternehmen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nachweislich
geschädigt, verletzt oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden,
welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um
diesen Kindern und Jugendlichen zu unterstützen und ggf. zu entschädigen?
16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem in der in
der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Dokumentation „Der Fall
Ole – Wie Security in der Jugendhilfe zur Gefahr wird“ vorgestellten
Fall?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 15 und 16 gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
17. Sind der Bundesregierung weitere Vorfälle dieser Art bekannt (bitte
einzeln ausführen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über allgemein
zugängliche Berichterstattungen in der Presse hinausgehen.
18. Sieht die Bundesregierung aufgrund des in der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Dokumentation geschilderten Falles
Handlungsbedarf, wenn ja, welchen, und wird sie die anstehenden Reformen des
SGB VIII dazu nutzen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
19. Ist der Bundesregierung bekannt, dass zahlreiche Security-Unternehmen
auf Einsatzfelder in der Kinder- und Jugendhilfe spezialisiert sind, und
wie bewertet die Bundesregierung diesen Sachverhalt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
20. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), dass der Einsatz von Security-Unternehmen in der Kinder- und
Jugendhilfe eine Gefahr für das Kindeswohl darstellen kann?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Ein breites
Regelwerk gewährleistet das Kindeswohl in Kinder- und Jugendeinrichtungen.
Eine Betriebserlaubnis kann nur im Fall des gewährleisteten Kindeswohls
erteilt und aufrechterhalten werden. Qualitätsmerkmale umfassen insbesondere
auch Vorgaben im Hinblick auf das Personal. Die Umsetzung obliegt den
Jugendbehörden in den Ländern.
21. Sind der Bundesregierung weitere Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter von Security-Unternehmen aufgrund eines
Missbrauchsverdachtes oder Verurteilungen aufgrund eines Missbrauches im Rahmen
von Einsätzen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bekannt
(wenn ja, bitte detailliert aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über die
allgemein zugänglichen Berichterstattungen in der Presse hinausgehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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