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Einsatz von Security in der Kinder- und Jugendhilfe (Antwort zu Drs. 21/5309)

dip / drucksache 29.04.2026 · WP 21 · 21/5669 · Antwort · Original ↗

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Einsatz von Security in der Kinder- und Jugendhilfe (Antwort zu Drs. 21/5309) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5669 21. Wahlperiode 29.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5309 – Einsatz von Security in der Kinder- und Jugendhilfe V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Eine aktuelle Dokumentation des „MDR“ „Der Fall Ole – Wie Security in der Jugendhilfe zur Gefahr wird“ (www.mdr.de/presse/exactly-der-fall-ole-10 0.html) arbeitet an einem Fallbeispiel mutmaßliche jahrelange Misshandlungen unter der Obhut der Jugendhilfe auf. Dabei ist es Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe und staatlichen Handelns, Kinderrechte zu gewähren und zu schützen. Eine zentrale Rolle in der Dokumentation nimmt der Einsatz von Security im Auftrag der Jugendhilfe ein. Es werden Bilder von einem mutmaßlich misshandelten jungen Menschen gezeigt und darüber berichtet, dass sich Mitarbeiter des eingesetzten Security-Unternehmens wegen Körperverletzung vor Gericht verantworten müssen. Ebenfalls werden in der Dokumentation personelle Überschneidungen eines Security-Unternehmens und eines Jugendhilfeträgers dargestellt, was nach Ansicht der fragestellenden Fraktion ein abzulehnendes Geschäftsmodell ist. Insgesamt muss festgestellt werden, dass diesem Phänomen bislang kaum Bedeutung zugemessen wurde. Einige wenige Fachaufsätze wie beispielsweise von Michel Lindenberg und Ronald Prieß, „Stationäre Jugendhilfe und der Einsatz von Sicherheitsdiensten: Keine Wahlverwandtschaft, sondern Widerspruch. Das Beispiel des Landesbetriebs ‚Erziehung und Bildung‘ in Hamburg“ (veröffentlicht in Forum Für Kinder und Jugendarbeit 3/2022, 4/2022 und 1/2023), beleuchten aber das Spannungsfeld und mahnen Handlungsbedarfe an. Lindenberg und Prieß verweisen auf eine Entwicklung, wie sie wohl auch für weitere Teile der Kinder und Jugendhilfe gilt: „In Hamburg haben sie [Sicherheitsdienste] in das genuin sozialpädagogische Feld der erzieherischen Jugendhilfe mehr oder weniger unbemerkt Einzug gehalten.“ Dies gilt offensichtlich nicht nur für Hamburg. Eine Internetrecherche seitens der fragestellenden Fraktion ergab dutzende Sicherheitsunternehmen, die ihre Dienste explizit der Jugendhilfe anbieten (beispielsweise www.goldeneye-sich erheitsdienst.de/sicherheit-in-paedagogischen-einrichtungen/; proshieldsecurit y.de; www.securecare-sicherheitsdienst.de/). Bereits im Jahr 2019 hat die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag nach entsprechenden Berichten aus Hamburg eine entsprechende Kleine Anfrage gestellt und ihre Befürchtung einer damit einhergehenden Deprofessionalisierung der Jugendhilfe mit Folgen für die Adressatinnen und Adressaten Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 28. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. der Angebote geäußert. Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/10891 verweist auf mangelnde Erkenntnisse, keine statistische Erhebung und auf die Umsetzung durch Landesbehörden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) sichert bundesgesetzlich den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe durch ein differenziertes Regelwerk. Zentral sind insbesondere folgende Regelungen: § 45 SGB VIII – Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung: Zwingende Voraussetzung für die Betriebserlaubnis ist die Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung; zentrale Aspekte sind eine angemessene Personalausstattung, Qualitätsmanagement und die Vorhaltung von verlässlichen Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Ausdrücklich verpflichtet § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 SGB VIII zur Entwicklung, Vorhaltung und Anwendung von Schutzkonzepten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Nach den gemäß § 8a Absatz 4 SGB VIII zu schließenden Vereinbarungen sind Träger von Einrichtungen verpflichtet, bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung im Team unter Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft vorzunehmen. § 72a SGB VIII gewährleistet den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Mit § 8b Absatz 2 SGB VIII haben Träger einen Anspruch gegenüber dem Landesjugendamt auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung von Handlungsleitlinien zum Schutz vor Gewalt, zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung und zu Beschwerdeverfahren. Zum Einsatz von Sicherheitsdiensten in betriebserlaubnispflichtigen (teil) stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und sonstigen betreuten Wohnformen gemäß den §§ 45 ff. SGB VIII verweist die Bundesregierung darauf, dass die ergänzende gesetzliche Ausgestaltung des SGB VIII und die Umsetzung dieser bundesgesetzlichen Regelungen Aufgabe der Jugendbehörden in den Ländern ist.  1. Wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz von Security- Unternehmen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe? Die Frage des Einsatzes von Security-Unternehmen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrifft die Umsetzungsebene der in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten bundesgesetzlichen Regelungen. Deshalb liegt auch insoweit die Zuständigkeit bei den Jugendbehörden in den Ländern.  2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Einsatz von privaten Security-Unternehmen in den folgenden Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe a) in Jugendämtern, b) in Einrichtungen der Jugendarbeit (§ 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)), c) in Schulen im Rahmen von Angeboten der Schulsozialarbeit oder Jugendsozialarbeit an Schulen (§ 13a SGB VIII), d) in allen weiteren Angeboten der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII), e) in Eltern-Kind-Einrichtungen (§ 19 SGB VIII), f) in Kindertageseinrichtungen (§ 22a SGB VIII), g) in Erziehungsberatungsstellen (§ 28 SGB VIII), h) in Einrichtungen, in denen eine Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) angeboten wird, i) in Maßnahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII), j) in Tagesgruppen (§ 32 SGB VIII), k) im Rahmen von Maßnahmen der Vollzeitpflege und Bereitschaftspflege (§ 33 SGB VIII), l) in Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe (§§ 34, 35a SGB VIII), m) im Rahmen von Maßnahmen der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII), n) in Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe, die auch Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) anbieten, o) in Einrichtungen der Inobhutnahme und Kinderschutzhäusern (§ 42 SGB VIII), p) in sonstigen betreuten Wohnformen (§ 48a SGB VIII) (wenn möglich, bitte jeweils nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?  3. Liegen der Bundesregierung darüber hinaus weitere Erkenntnisse zum Einsatz von Security-Unternehmen in Einrichtungen bzw. von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe vor (bitte jeweils nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?  4. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die Einsatzzwecke der jeweils eingesetzten Security-Unternehmen in der Kinder- und Jugendhilfe vor, und wenn ja, zu welchen Zwecken wurden Security-Unternehmen jeweils eingesetzt (bitte die einzelnen Fälle nach Art der Einrichtung, in der der Einsatz erfolgte und Einsatzzweck aufschlüsseln)?  5. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die Begründung der Träger, die Security-Unternehmen einsetzten, für deren Einsatz in der Kinder- und Jugendhilfe vor, und wenn ja, wie lauten diese (bitte die einzelnen Fälle nach Träger und Begründung aufschlüsseln)?  6. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die Einsatzzeiten von Security-Unternehmen in der Kinder- und Jugendhilfe vor, und wenn ja, wie waren diese Einsatzzeiten (bitte wenn möglich nach „Einsatz 06:00– 12:00 Uhr“, „Einsatz von 12:00–18:00 Uhr“, „Einsatz nach 18:00“ und „Einsatz in Pausenzeiten“ aufschlüsseln)?  7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Security-Unternehmen bzw. Beschäftigte in Stellenplänen von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eingeplant waren bzw. sind, und wenn ja, wie (bitte, wenn möglich, nach Jahr, Bundesland, Art der Einrichtung und Art der Einplanung der Security-Unternehmen bzw. Beschäftigten aufschlüsseln)?  8. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Aufgaben des pädagogischen Fachpersonals von Security-Unternehmen übernommen wurden oder werden, und wenn ja, welche (bitte, wenn möglich, nach Jahr, Bundesland und Art der durch Security-Unternehmen übernommenen Aufgaben aufschlüsseln)?  9. Von wem erhielten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Security- Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung in den bekannten Fällen ihre Dienstanweisungen, und welchen Inhalt hatten diese? Die Fragen 2 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu dem Einsatz von Security- Unternehmen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vor, die über allgemein zugängliche Berichterstattungen in der Presse hinausgehen. Insbesondere weist die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik geführte Personalstatistik für die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe keine diesbezüglichen Daten aus. Die Personalstatistik ermöglicht eine Auswertung nach Berufsausbildungsabschlüssen des pädagogischen und des Verwaltungspersonals. Erhebungen bzw. Daten zum Einsatz von Sicherheitsdiensten sieht die Statistik nicht vor. 10. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse bezüglich eines möglichen Zusammenhanges zwischen dem Einsatz von Security- Unternehmen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Personal- bzw. Fachkräftemangel, unbesetzten Stellen, hoher Arbeitsbelastung oder Ähnlichem? Die Herausforderungen der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund des Fachkräfte- und Platzmangels sind der Bundesregierung bekannt. Ebenso ist der Bundesregierung bekannt, dass Unterstützungsbedarfe von jungen Menschen mit hoher Komplexität zunehmen und die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe vor der Herausforderung stehen, dass ein Mangel an geeigneten Plätzen besteht. Die Absicherung der Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe ist daher prioritäres Ziel der Bundesregierung. 11. Welche Anforderungen müssen Security-Unternehmen nach Kenntnis bzw. Auffassung der Bundesregierung in den bisher bekannten Fällen für den Einsatz in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfüllen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über die allgemein zugänglichen Berichterstattungen in der Presse hinausgehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 12. Welche Anforderungen sollten nach Kenntnis bzw. Auffassung der Bundesregierung Sicherheitsdienstleister bei einem Einsatz in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mindestens erfüllen? Der Einsatz von Personal in der Kinder- und Jugendhilfe darf nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter klar definierten fachlichen und strukturellen Voraussetzungen erfolgen. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 13. Wie beurteilt die Bundesregierung personelle Überschneidungen zwischen Jugendhilfeträgern und Security-Unternehmen, wie es beispielsweise laut der in der Vorbemerkung der Fragestellenden genannten Dokumentation „Der Fall Ole – Wie Security in der Jugendhilfe zur Gefahr wird“ zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Security-Unternehmen, die in dem dort geschilderten Fall tätig waren, zu beobachten ist? a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den in Frage 13 genannten Jugendhilfeträger im Allgemeinen, und wenn ja, welche? b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den in Frage 13 genannten Jugendhilfeträger und dessen Einsatz in Magdeburg in Bezug zu dem in der Dokumentation „Der Fall Ole – Wie Security in der Jugendhilfe zur Gefahr wird“ geschilderten Fall, und wenn ja, welche? c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über vorliegende Betriebserlaubnisse für den in Frage 13 genannten Jugendhilfeträger, und wenn ja, welche? d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Arbeitsweisen des in Frage 13 genannten Jugendhilfeträgers, und wenn ja, welche, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus diesen, hat die Bundesregierung Kenntnisse über das pädagogische Konzept des Trägers, und wenn ja, welche? e) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die derzeitig untergebrachten jungen Menschen bei dem in Frage 13 genannten Jugendhilfeträger (bitte nach Alter, Geschlecht, Einzelunterbringung oder Wohngruppe sowie nach Bundesländern aufschlüsseln), und wenn ja, welche? f) Sind der Bundesregierung Beschwerden über den in Frage 13 genannten Jugendhilfeträger bekannt (wenn ja, bitte einzeln ausführen)? g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über weitere entsprechende enge Kooperationen bzw. personelle Überschneidungen zwischen Jugendhilfeträgern und Security-Unternehmen? h) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über derzeitig untergebrachte junge Menschen bei Jugendhilfeträgern, die enge Kooperationen bzw. personelle Überschneidungen mit Security-Unternehmen aufweisen (bitte nach Alter, Geschlecht, Einzelunterbringung oder Wohngruppe sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)? i) Sind der Bundesregierung Beschwerden über entsprechende Jugendhilfeträger bekannt (wenn ja, bitte einzeln ausführen)? Die Fragen 13 bis 13i werden zusammen beantwortet. Der Bunderegierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über die allgemein zugänglichen Berichterstattungen in der Presse hinausgehen. 14. Sollte die Bundesregierung kaum bzw. keine Kenntnisse zum Einsatz von Securit-Unternehmen in der Kinder- und Jugendhilfe haben, wird die Bundesregierung daraus Konsequenzen ziehen? a) Plant die Bundesregierung, Studien zum Einsatz von Security- Unternehmen in der Kinder- und Jugendhilfe in Auftrag zu geben? b) Plant die Bundesregierung, auf eine Evaluation des Einsatzes von Security-Unternehmen in der Kinder- und Jugendhilfe hinzuwirken? c) Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden Gesetze und Bestimmungen zur Umsetzung der Kinderrechte und des Kinderschutzes eingehalten werden? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 14 bis 14c gemeinsam beantwortet. Die Bunderegierung plant diesbezüglich keine Studie. Im Übrigen obliegen Ausführung und Umsetzung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund der Kompetenzregelung des Grundgesetzes den jeweiligen Jugendbehörden in den einzelnen Ländern. 15. Sollten Kinder und Jugendliche durch den Einsatz von Security- Unternehmen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nachweislich geschädigt, verletzt oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden, welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um diesen Kindern und Jugendlichen zu unterstützen und ggf. zu entschädigen? 16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem in der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Dokumentation „Der Fall Ole – Wie Security in der Jugendhilfe zur Gefahr wird“ vorgestellten Fall? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 15 und 16 gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 17. Sind der Bundesregierung weitere Vorfälle dieser Art bekannt (bitte einzeln ausführen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über allgemein zugängliche Berichterstattungen in der Presse hinausgehen. 18. Sieht die Bundesregierung aufgrund des in der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Dokumentation geschilderten Falles Handlungsbedarf, wenn ja, welchen, und wird sie die anstehenden Reformen des SGB VIII dazu nutzen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 19. Ist der Bundesregierung bekannt, dass zahlreiche Security-Unternehmen auf Einsatzfelder in der Kinder- und Jugendhilfe spezialisiert sind, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Sachverhalt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 20. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), dass der Einsatz von Security-Unternehmen in der Kinder- und Jugendhilfe eine Gefahr für das Kindeswohl darstellen kann? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Ein breites Regelwerk gewährleistet das Kindeswohl in Kinder- und Jugendeinrichtungen. Eine Betriebserlaubnis kann nur im Fall des gewährleisteten Kindeswohls erteilt und aufrechterhalten werden. Qualitätsmerkmale umfassen insbesondere auch Vorgaben im Hinblick auf das Personal. Die Umsetzung obliegt den Jugendbehörden in den Ländern. 21. Sind der Bundesregierung weitere Strafverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Security-Unternehmen aufgrund eines Missbrauchsverdachtes oder Verurteilungen aufgrund eines Missbrauches im Rahmen von Einsätzen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bekannt (wenn ja, bitte detailliert aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über die allgemein zugänglichen Berichterstattungen in der Presse hinausgehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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