Schriftliche Frage 4 von Stephan Mayer (Altötting): (CDU/CSU) Wie ist der aktuelle Stand der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission für den im Solarpaket I vorgesehen…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Text
Schriftliche Frage 4 von Stephan Mayer (Altötting): (CDU/CSU) Wie ist der aktuelle Stand der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission für den im Solarpaket I vorgesehen…
Frage 4 (Stephan Mayer, Altötting):
(CDU/CSU) Wie ist der aktuelle Stand der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission für den im Solarpaket I vorgesehenen Technologiebonus von 2,5 ct/kWh für Agri- Photovoltaikanlagen, und gilt dieser Bonus auch für Anlagen, die sich bei Inkrafttreten bereits im Bau oder in fortgeschrittener Planung befinden sowie für Inbetriebnahmen, die erst im Jahr 2026 erfolgen?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Philipp Nimmermann vom 14. April 2025:
Die Beihilfegenehmigung für das Solarpaket durch die EU-Kommission hat für das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) höchste Priorität. Die Bundesregierung hat intensive Gespräche mit der Europäischen Kommission zur Beihilfegenehmigung für das Solarpaket geführt. Kern der Gespräche war zuletzt die Frage, zu welchem Zeitpunkt das EU-Recht vorschreibt, eine Rückforderungsklausel einzuführen, da die entsprechende Verpflichtung zur Einführung zweiseitiger Differenzverträge aus dem EU-Strommarktdesignpaket (EMD) erst ab Mitte 2027 greift. Das BMWK erarbeitet derzeit konkrete Handlungsmöglichkeiten für die neue Bundesregierung. Hierzu gehört auch eine mögliche rechtliche Umsetzung einer Rückforderungsklausel im Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG). Solange die beihilferechtliche Genehmigung nicht erteilt ist, kann das neue Untersegment für besondere Solaranlagen in den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments (vgl. § 37d EEG 2023; betrifft nur besondere Solaranlagen über 1 MW) noch keine Anwendung finden. Gleiches gilt für den Agri-PV-Bonus für besondere Solaranlagen unter 1 MW im Rahmen der Einspeisevergütung (§ 48 Absatz 1b EEG 2023). Für besondere Solaranlagen, die einen Zuschlag in den regulären Ausschreibungen der Solaranlagen des ersten Segments erhalten, gilt zurzeit weiterhin, dass der sogenannte Agri-PV-Bonus nach § 38b Absatz 1 Satz 2 und 3 EEG 2023 a. F. (Stand des Gesetzes vom 15. Mai 2024) in Anspruch genommen werden kann. Dieser Bonus wird erst mit Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung für Neuanlagen außer Kraft gesetzt (vgl. § 101 Absatz 1 EEG 2023). Es kommt also darauf an, wann genau die beihilferechtliche Genehmigung erteilt wird. Daher kann derzeit nicht vorausgesagt werden, welche Rechtslage für Anlagen greift, die 2026 in Betrieb gehen.
Relationen
- asked ← Stephan Mayer (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung