Beihilferechtliche Genehmigung des Solarpakets I (Antwort zu Drs. 21/4018)
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Beihilferechtliche Genehmigung des Solarpakets I (Antwort zu Drs. 21/4018)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4295
21. Wahlperiode 20.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Uhlig, Karl Bär, Dr. Alaa Alhamwi,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4018 –
Beihilferechtliche Genehmigung des Solarpakets I
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Solarenergie hat eine tragende Rolle für unsere Stromerzeugung. Im Jahr
2024 haben Photovoltaik-Anlagen in Deutschland 75,4 Milliarden
Kilowattstunden (kWh) erneuerbaren Strom erzeugt (www.umweltbundesamt.de/them
en/klima-energie/erneuerbare-energien/erneuerbare-energien-in-zahlen#s
trom). Damit dieser positive Trend weitergeht, beschloss der Deutsche
Bundestag im April 2024 das Solarpaket I. Mit diesem Gesetz wurden große und
kleine Hürden für die Photovoltaik (PV) in Deutschland aus dem Weg
geräumt. So wurden zum Beispiel das Teilen von Strom mit der neuen
gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und Änderungen im Mieterstrom erleichtert,
die Nutzung von Steckersolaranlagen entbürokratisiert oder die
Anlagenzusammenfassung vereinfacht.
Zudem wurde für bestimmte Photovoltaik-Anlagen eine Extravergütung
geschaffen. Flächenschonende Varianten wie Agri-PV-Anlagen, die die
landwirtschaftliche Nutzung und das Produzieren von Solarstrom auf einer Fläche
kombinieren, werden damit besonders gefördert. Dafür fehlt jedoch bis heute
die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Laut FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zum
Solarpaket I (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/FAQ/Sola
rpaket/faq-solarpaket.html) von April 2025 macht die Europäische
Kommission einen Claw-Back-Mechanismus zur Voraussetzung einer
beihilferechtlichen Genehmigung des Solarpakets I. Im selben FAQ schreibt die
Bundesregierung, dass sie in engem Austausch mit der Europäischen Kommission
stehe und die beihilferechtlichen Verhandlungen höchste Priorität haben
würden.
Bis heute wurde allerdings das Solarpaket I nicht beihilferechtlich genehmigt
und es besteht keine Klarheit darüber, wann dies endlich geschehen könnte.
Mit jedem Monat, den die Bundesregierung verstreichen lässt, ohne diese
Mittel in Brüssel loszueisen, werden wichtige Investitionen zurückgestellt, nicht
getätigt oder rentieren sich bereits getätigte Investitionen nicht. Das trifft
besonders Landwirtinnen und Landwirte und Bürgergenossenschaften hart, aber
auch andere Investoren haben sich auf die Bundesregierung verlassen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
19. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche konkreten Schritte haben die Bundesregierung und die
Europäische Kommission seit dem 1. April 2024 im beihilferechtlichen
Notifizierungsverfahren zum Solarpaket I unternommen?
2. Wann rechnet die Bundesregierung mit einem vollständigen Abschluss
der Verhandlungen zur beihilferechtlichen Genehmigung des
Solarpakets I, sodass dieses seine vollständige Wirkung entfalten kann?
3. Welche Forderungen stellt die Bundesregierung an die EU-Kommission,
um die beihilferechtliche Prüfung des Solarpakets I zu beschleunigen
und mehr Planungssicherheit für die Betroffenen zu schaffen?
4. Wann plant die Bundesregierung, den Claw-Back-Mechanismus im
Erneuerbare-Energien-Gesetz verbindlich zu verankern?
8. Liegen der Bundesregierung bereits Daten zu negativen Auswirkungen –
insbesondere auf Agri-PV-Projekte – durch das Ausbleiben der
beihilferechtlichen Genehmigung für das Solarpaket I vor, wenn ja, welche
Maßnahmen möchte sie unternehmen, um diesen entgegenzuwirken, und
wenn nein, aus welchen Gründen erhebt die Bundesregierung hierzu
keine Daten?
9. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den finanziellen und
wirtschaftlichen Schaden für Betreiber und Investoren im Bereich der Photovoltaik
durch die Verzögerung der beihilferechtlichen Genehmigung beim
Solarpaket I?
10. Welche rechtlichen Alternativen oder Zwischenlösungen werden von der
Bundesregierung geprüft, wenn die Genehmigung des Solarpakets I erst
deutlich verspätet oder gar nicht erteilt wird, und bis wann ist mit einer
Entscheidung darüber zu rechnen?
12. Welche rechtlichen Alternativen oder Anpassungsoptionen zur
derzeitigen Ausgestaltung des Solarpakets I hat die Bundesregierung geprüft,
um eine beihilfekonforme Umsetzung zu ermöglichen?
Die Fragen 1 bis 4 sowie die Fragen 8 bis 10 und 12 werden gemeinsam
beantwortet.
Die beihilferechtliche Genehmigung des Solarpakets steht weiterhin aus. Die
Bundesregierung steht und stand in engem Austausch mit der Europäischen
Kommission – auch auf hochrangiger Ebene. Die Europäische Kommission
macht die Genehmigung von der Einführung eines sogenannten Claw-Back-
Mechanismus abhängig (also eines Abschöpfmechanismus zur Verhinderung
von Überkompensation). Einen solchen Mechanismus wird die
Bundesregierung zeitnah mit einer Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorlegen.
Auf diesen Prozess konzentriert die Bundesregierung ihre Ressourcen.
5. Nach welchen Kriterien priorisiert die Bundesregierung die
verschiedenen beihilferechtlichen Verfahren mit der EU-Kommission?
Die Bundesregierung setzt sich stets für eine zügige Genehmigung von
Beihilfen ein.
6. Wieso wurde das Energiepaket aus dem Januar 2025 schneller genehmigt
als das Solarpaket I vom April 2024?
Die Anpassungen durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der
Anschlussförderung vom 21. Februar 2025 (sogenanntes Biogaspaket) wurden von der
Europäischen Kommission schneller beihilferechtlich genehmigt, da diese zu
dem Schluss gekommen war, dass in diesem Bereich ausnahmsweise keine
Überkompensation drohte und die Einführung eines Claw-Back-Mechanismus
daher nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss der Kommission C(2025) 6501 final
vom 18. September 2025 im Fall SA.118542 – Germany Amendments to the
EEG 2023 for new and existing biomass and biogas installations; https://compe
tition-cases.ec.europa.eu/cases/SA.118542).
Beihilferelevante Maßnahmen des Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom
21. Februar 2025 (sogenanntes Stromspitzenpaket) wurden bislang von der
Europäischen Kommission aus denselben Gründen wie bezüglich des
Solarpakets I nicht genehmigt.
7. Welche Ressortabstimmungen zwischen BMWE, Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN),
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
(BMLEH), Bundesministerium der Finanzen (BMF) und ggf. weiteren
Ressorts haben zur beihilferechtlichen Genehmigung des Solarpakets I
stattgefunden (bitte jeweils Datum, beteiligte Ebenen und Inhalte
angeben)?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt die Gespräche mit der
Europäischen Kommission über beihilferechtliche Genehmigungen gesetzlicher
Maßnahmen in seiner fachlichen Zuständigkeit für die Bundesregierung.
11. Wie kommuniziert die Bundesregierung mit Stakeholdern, um über den
aktuellen Stand beim Solarpaket I und weitere Schritte zu informieren?
Die Bundesregierung und insbesondere das federführende Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie ist fortlaufend in unterschiedlichen Formaten in
Austausch mit Stakeholdern und beantwortet Anfragen. In diesem Rahmen
wird auch die beihilferechtliche Genehmigung und der Stand des Verfahrens
zum Solarpaket I adressiert. Weiterführende Informationen sind als FAQs auf
der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie abrufbar
(www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/FAQ/Solarpaket/faq-sol
arpaket.html).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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