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Beihilferechtliche Genehmigung des Solarpakets I (Antwort zu Drs. 21/4018)

dip / drucksache 20.02.2026 · WP 21 · 21/4295 · Antwort · Original ↗

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Beihilferechtliche Genehmigung des Solarpakets I (Antwort zu Drs. 21/4018) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4295 21. Wahlperiode 20.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Uhlig, Karl Bär, Dr. Alaa Alhamwi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4018 – Beihilferechtliche Genehmigung des Solarpakets I V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Solarenergie hat eine tragende Rolle für unsere Stromerzeugung. Im Jahr 2024 haben Photovoltaik-Anlagen in Deutschland 75,4 Milliarden Kilowattstunden (kWh) erneuerbaren Strom erzeugt (www.umweltbundesamt.de/them en/klima-energie/erneuerbare-energien/erneuerbare-energien-in-zahlen#s trom). Damit dieser positive Trend weitergeht, beschloss der Deutsche Bundestag im April 2024 das Solarpaket I. Mit diesem Gesetz wurden große und kleine Hürden für die Photovoltaik (PV) in Deutschland aus dem Weg geräumt. So wurden zum Beispiel das Teilen von Strom mit der neuen gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und Änderungen im Mieterstrom erleichtert, die Nutzung von Steckersolaranlagen entbürokratisiert oder die Anlagenzusammenfassung vereinfacht. Zudem wurde für bestimmte Photovoltaik-Anlagen eine Extravergütung geschaffen. Flächenschonende Varianten wie Agri-PV-Anlagen, die die landwirtschaftliche Nutzung und das Produzieren von Solarstrom auf einer Fläche kombinieren, werden damit besonders gefördert. Dafür fehlt jedoch bis heute die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission. Laut FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zum Solarpaket I (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/FAQ/Sola rpaket/faq-solarpaket.html) von April 2025 macht die Europäische Kommission einen Claw-Back-Mechanismus zur Voraussetzung einer beihilferechtlichen Genehmigung des Solarpakets I. Im selben FAQ schreibt die Bundesregierung, dass sie in engem Austausch mit der Europäischen Kommission stehe und die beihilferechtlichen Verhandlungen höchste Priorität haben würden. Bis heute wurde allerdings das Solarpaket I nicht beihilferechtlich genehmigt und es besteht keine Klarheit darüber, wann dies endlich geschehen könnte. Mit jedem Monat, den die Bundesregierung verstreichen lässt, ohne diese Mittel in Brüssel loszueisen, werden wichtige Investitionen zurückgestellt, nicht getätigt oder rentieren sich bereits getätigte Investitionen nicht. Das trifft besonders Landwirtinnen und Landwirte und Bürgergenossenschaften hart, aber auch andere Investoren haben sich auf die Bundesregierung verlassen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Welche konkreten Schritte haben die Bundesregierung und die Europäische Kommission seit dem 1. April 2024 im beihilferechtlichen Notifizierungsverfahren zum Solarpaket I unternommen?  2. Wann rechnet die Bundesregierung mit einem vollständigen Abschluss der Verhandlungen zur beihilferechtlichen Genehmigung des Solarpakets I, sodass dieses seine vollständige Wirkung entfalten kann?  3. Welche Forderungen stellt die Bundesregierung an die EU-Kommission, um die beihilferechtliche Prüfung des Solarpakets I zu beschleunigen und mehr Planungssicherheit für die Betroffenen zu schaffen?  4. Wann plant die Bundesregierung, den Claw-Back-Mechanismus im Erneuerbare-Energien-Gesetz verbindlich zu verankern?  8. Liegen der Bundesregierung bereits Daten zu negativen Auswirkungen – insbesondere auf Agri-PV-Projekte – durch das Ausbleiben der beihilferechtlichen Genehmigung für das Solarpaket I vor, wenn ja, welche Maßnahmen möchte sie unternehmen, um diesen entgegenzuwirken, und wenn nein, aus welchen Gründen erhebt die Bundesregierung hierzu keine Daten?  9. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den finanziellen und wirtschaftlichen Schaden für Betreiber und Investoren im Bereich der Photovoltaik durch die Verzögerung der beihilferechtlichen Genehmigung beim Solarpaket I? 10. Welche rechtlichen Alternativen oder Zwischenlösungen werden von der Bundesregierung geprüft, wenn die Genehmigung des Solarpakets I erst deutlich verspätet oder gar nicht erteilt wird, und bis wann ist mit einer Entscheidung darüber zu rechnen? 12. Welche rechtlichen Alternativen oder Anpassungsoptionen zur derzeitigen Ausgestaltung des Solarpakets I hat die Bundesregierung geprüft, um eine beihilfekonforme Umsetzung zu ermöglichen? Die Fragen 1 bis 4 sowie die Fragen 8 bis 10 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Die beihilferechtliche Genehmigung des Solarpakets steht weiterhin aus. Die Bundesregierung steht und stand in engem Austausch mit der Europäischen Kommission – auch auf hochrangiger Ebene. Die Europäische Kommission macht die Genehmigung von der Einführung eines sogenannten Claw-Back- Mechanismus abhängig (also eines Abschöpfmechanismus zur Verhinderung von Überkompensation). Einen solchen Mechanismus wird die Bundesregierung zeitnah mit einer Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorlegen. Auf diesen Prozess konzentriert die Bundesregierung ihre Ressourcen.  5. Nach welchen Kriterien priorisiert die Bundesregierung die verschiedenen beihilferechtlichen Verfahren mit der EU-Kommission? Die Bundesregierung setzt sich stets für eine zügige Genehmigung von Beihilfen ein.  6. Wieso wurde das Energiepaket aus dem Januar 2025 schneller genehmigt als das Solarpaket I vom April 2024? Die Anpassungen durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien- Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung vom 21. Februar 2025 (sogenanntes Biogaspaket) wurden von der Europäischen Kommission schneller beihilferechtlich genehmigt, da diese zu dem Schluss gekommen war, dass in diesem Bereich ausnahmsweise keine Überkompensation drohte und die Einführung eines Claw-Back-Mechanismus daher nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss der Kommission C(2025) 6501 final vom 18. September 2025 im Fall SA.118542 – Germany Amendments to the EEG 2023 for new and existing biomass and biogas installations; https://compe tition-cases.ec.europa.eu/cases/SA.118542). Beihilferelevante Maßnahmen des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom 21. Februar 2025 (sogenanntes Stromspitzenpaket) wurden bislang von der Europäischen Kommission aus denselben Gründen wie bezüglich des Solarpakets I nicht genehmigt.  7. Welche Ressortabstimmungen zwischen BMWE, Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), Bundesministerium der Finanzen (BMF) und ggf. weiteren Ressorts haben zur beihilferechtlichen Genehmigung des Solarpakets I stattgefunden (bitte jeweils Datum, beteiligte Ebenen und Inhalte angeben)? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt die Gespräche mit der Europäischen Kommission über beihilferechtliche Genehmigungen gesetzlicher Maßnahmen in seiner fachlichen Zuständigkeit für die Bundesregierung. 11. Wie kommuniziert die Bundesregierung mit Stakeholdern, um über den aktuellen Stand beim Solarpaket I und weitere Schritte zu informieren? Die Bundesregierung und insbesondere das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist fortlaufend in unterschiedlichen Formaten in Austausch mit Stakeholdern und beantwortet Anfragen. In diesem Rahmen wird auch die beihilferechtliche Genehmigung und der Stand des Verfahrens zum Solarpaket I adressiert. Weiterführende Informationen sind als FAQs auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie abrufbar (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/FAQ/Solarpaket/faq-sol arpaket.html). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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