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Schriftliche Frage 19 von Sören Pellmann (DIE LINKE): Aus welchen Gründen hat das Kuratorium der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft nach Kenntnis der Bundesregierung in einem letzten…

dip / schriftliche_frage 11.04.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 19 von Sören Pellmann (DIE LINKE): Aus welchen Gründen hat das Kuratorium der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft nach Kenntnis der Bundesregierung in einem letzten… Frage 19 (Sören Pellmann, Die Linke): Aus welchen Gründen hat das Kuratorium der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft nach Kenntnis der Bundesregierung in einem letzten Akt der 20. Wahlperiode das Aussetzen des Benennungsrechts und der Mitgliedschaft der Republik Belarus und des Benennungsrechts der Russischen Föderation beschlossen, und hat die Bundesregierung dieses Vorgehen angesichts des bevorstehenden 80. Jahrestages der Befreiung Deutschlands vom Faschismus bewertet, und wenn ja, wie (www.stiftung-evz.de/wer-wir-sind/s tiftung/gremien/statement-der-stiftung-evz-zur-be setzung-des-kuratoriums/)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski vom 8. April 2025: Rechtliche Grundlage des genannten Beschlusses des Kuratoriums der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (EVZ) ist der neue § 5 Absatz 1a des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZStiftG) vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 68) geändert worden ist. Der § 5 Absatz 1a EVZStiftG wurde aufgrund einer Gesetzesinitiative aus der Mitte des Deutschen Bundestages in das EVZStifG eingefügt. Hierzu gab es keine Stellungnahme des Bundesrates und damit auch keine Gegenäußerung der Bundesregierung. Als Grund für die temporären Suspendierungen hat das Kuratorium der EVZ „die Gefährdung der Verwirklichung der Stiftungszwecke, die Gefährdung für das Ansehen der Stiftung sowie die Gefahr für an Projekten der Stiftung beteiligte Personen“ genannt.

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