Einhaltung des gesetzlichen Stiftungszwecks und Mittelverwendung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (Antwort zu Drs. 21/5944)
Text
Einhaltung des gesetzlichen Stiftungszwecks und Mittelverwendung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (Antwort zu Drs. 21/5944)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6318
21. Wahlperiode 08.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Stefan Keuter,
Dr. Rainer Rothfuß, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5944 –
Einhaltung des gesetzlichen Stiftungszwecks und Mittelverwendung der Stiftung
Erinnerung, Verantwortung und Zukunft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Entschädigung der Opfer nationalsozialistischen Unrechts ist Ausdruck
der historischen, moralischen und rechtlichen Verantwortung der
Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1953 führte
erstmals Entschädigungsleistungen ein, die jedoch in ihrer Reichweite
begrenzt waren und im Wesentlichen auf im Inland lebende, aus politischen,
rassistischen oder religiösen Gründen Verfolgte beschränkt blieben.
Mit dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung
und Zukunft“ (EVZStiftG) vom 2. August 2000 wurde ein ergänzendes
Instrument geschaffen, das der individuellen humanitären Entschädigung bislang
nicht berücksichtigter Opfergruppen, insbesondere ehemaliger Zwangs- und
Sklavenarbeiter, dienen sollte.
Nach Abschluss der Auszahlungsphase im Jahr 2007 hat die Stiftung
Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (EVZ) diesen Kernauftrag erfüllt und
Leistungen in Höhe von rund 4,4 Mrd. Euro an rund 1,6 Millionen ehemalige
Zwangsarbeiter in 98 Staaten erbracht (www.bundesfinanzministerium.de/Mo
natsberichte/Ausgabe/2025/11/Inhalte/Kapitel-2-Analysen/2-3-25-jahre-stiftu
ng-evz.html). Mit der Bildung des Fonds „Erinnerung und Zukunft“ verlagerte
sich der Schwerpunkt der Tätigkeit auf die Projektförderung gemäß § 2
Absatz 2 EVZStiftG. Diese ist nach dem gesetzlichen Leitbild ausdrücklich an
den historischen Entstehungskontext der Stiftung sowie an die Erinnerung an
das nationalsozialistische Unrecht gebunden.
Aus Sicht der Fragesteller stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage,
inwieweit die gegenwärtige Förderpraxis der Stiftung diesem gesetzlichen Auftrag
weiterhin entspricht. Die in § 2 Absatz 2 EVZStiftG genannten Förderbereiche
sind weit gefasst und eröffnen der Stiftung Interpretations- und
Handlungsspielräume, die nach Auffassung der Fragesteller in der praktischen
Umsetzung zu einer schleichenden inhaltlichen Ausdehnung der Fördertätigkeit
geführt haben. Dies betrifft insbesondere die Förderung allgemeiner
„zivilgesellschaftlicher“ und entwicklungspolitischer Projekte, bei denen ein
unmittelbarer Bezug zum originären Stiftungszweck nicht oder nur eingeschränkt er-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
kennbar ist und die in ihrer Zielsetzung und Ausgestaltung nur noch schwer
von entsprechenden Förderprogrammen des Bundes zu unterscheiden sind.
So unterstützt die Stiftung unter anderem Programme zur Stärkung von
LGBTIQ-Rechten in Europa sowie Projekte zur Förderung der
„Selbstorganisation von Rom:nja in der Ukraine“. Zudem wird das Projekt History Unit.
Reframing Queer Narratives in Media von der EVZ gefördert (https://unit.n-os
t.org/en/history-unit/). Darüber hinaus werden auch Organisationen gefördert,
die primär im Bereich migrations- und integrationspolitischer
Interessenvertretung tätig sind, etwa der Verein „AGABY – Arbeitsgemeinschaft der
Ausländer, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns“, der sich als Netzwerk
von Migrantenvertretungen versteht und entsprechende politische Positionen
vertritt (www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/te-exklusiv-wie-entschaedigu
ngen-fuer-alte-zwangsarbeiter-bei-jungen-ngos-landen/).
Eine solche Entwicklung berührt sowohl die Einhaltung des gesetzlichen
Stiftungszwecks als auch die institutionelle Abgrenzung zu originären Aufgaben
staatlicher Förderpolitik.
Darüber hinaus stellen sich für die Fragesteller Fragen hinsichtlich des
Einsatzes von Drittmitteln, der Transparenz- und Berichtspraxis, der Anwendung der
Fördergrundsätze sowie der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und regionalen
Schwerpunktsetzung der Fördertätigkeit.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In § 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung
und Zukunft“ (EVZStiftG) ist der Stiftungszweck der Stiftung Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft (EVZ) geregelt. Die Stiftung EVZ handelt
entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben, die zum einen die Gewährung von
Leistungen an von NS-Unrecht Betroffene beinhaltete, zum anderen die Förderung
von Projekten vorsieht: „Innerhalb der Stiftung wird ein Fonds ‚Erinnerung und
Zukunft‘ gebildet. Seine dauerhafte Aufgabe besteht darin, vor allem mit den
Erträgen aus den ihm zugewiesenen Stiftungsmitteln Projekte zu fördern, die
der Völkerverständigung, den Interessen von Überlebenden des
nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch, der sozialen Gerechtigkeit, der
Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und
der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen. Im
Gedenken an und zu Ehren derjenigen Opfer nationalsozialistischen Unrechts, die
nicht überlebt haben, soll er auch Projekte im Interesse ihrer Erben fördern.“
Im Übrigen nimmt die Bundesregierung die in den Fragestellungen enthaltenen
Wertungen der Fragesteller zur Kenntnis, macht sich diese aber ebenso wenig
zu eigen wie die darin zugrunde gelegten Annahmen.
1. Inwieweit sieht die Bundesregierung die gegenwärtige Programmpraxis
der Stiftung EVZ vom in § 2 EVZStiftG niedergelegten Stiftungszweck
gedeckt, welche konkreten Kriterien werden zur Feststellung eines
hinreichenden Bezugs der Förderprojekte zum gesetzlichen Stiftungszweck
angewandt, und über welche Steuerungs- und Kontrollinstrumente
verfügt die Bundesregierung zur Sicherstellung der Einhaltung des
Stiftungszwecks?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die gegenwärtige Programmpraxis
der Stiftung EVZ durch die in § 2 EVZStiftG niedergelegten Stiftungszwecke
gedeckt. Die Bundesregierung kontrolliert dies durch Ausübung der
Rechtsaufsicht und ihrer Mitwirkung im Kuratorium der Stiftung. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache
21/5690 hingewiesen.
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur ursprünglichen
gesetzgeberischen Intention des § 2 Absatz 2 EVZStiftG vor, insbesondere
im Hinblick darauf, ob die dort vorgesehene Projektförderung als eng an
die Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts gebundene
Ergänzungsaufgabe vorgesehen war?
Der Deutsche Bundestag wollte mit dem EVZStiftG die Erinnerung an das den
Opfern des Nationalsozialismus zugefügte Unrecht auch für kommende
Generationen wachhalten. § 2 Absatz 2 EVZStiftG gibt diesem Satz eine konkrete
Ausgestaltung. Die Projektförderung gemäß§ 2 Absatz 2 EVZStiftG ist im
Übrigen nicht als Ergänzungsaufgabe, sondern als zweite und dauerhafte Aufgabe
von gleichem Rang intendiert.
3. Inwieweit sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in Frage 2
angesprochenen gesetzgeberischen Intention ggf. die Gefahr, dass die in
§ 2 Absatz 2 EVZStiftG genannten, weit gefassten Förderbereiche eine
thematische Ausdehnung der Fördertätigkeit der Stiftung ermöglichen,
die inhaltlich kaum noch von allgemeinen „zivilgesellschafts“- und
entwicklungspolitischen Förderprogrammen des Bundes zu unterscheiden
ist?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache
21/5690 wird verwiesen.
4. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zum
Übergang von der individuellen Entschädigung unmittelbar Betroffener –
insbesondere im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes von 1953
sowie der Leistungen an ehemalige NS-Zwangsarbeiter (NS =
Nationalsozialismus) über die Stiftung EVZ – hin zu Förderansätzen, die auch
Nachkommen von Opfern sowie breitere Gruppen einbeziehen, wenn ja,
wie lautet diese Auffassung, und nach welchen Kriterien bestimmt sie,
über wie viele Generationen oder über welche Dauer hinweg ein solcher
Bezug als sachlich gerechtfertigt gilt?
Auf die Antwort zur Frage 3 wird verwiesen.
5. In welcher Höhe haben Bundesressorts seit 2020 Drittmittel an die
Stiftung EVZ zur Verfügung gestellt (bitte nach Bundesressorts, Jahren,
Haushaltstiteln sowie – soweit möglich – den jeweils finanzierten
Programmen bzw. Projekten aufschlüsseln)?
Die Anlage 1 enthält eine entsprechende Aufstellung nach Jahren, Ressorts und
Programmen. Angaben zu einzelnen Projekten sind auf den
Kommunikationskanälen der Stiftung zugänglich. Zum Programm der Holocaust Education wird
auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28 verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6318 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
6. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zu der
seit 2020 feststellbaren Verschiebung (www.stiftung-evz.de/assets/4_Ser
vice/Infothek/Publikationen/Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_2024_DE_
web.pdf, S. 37) hin zu einem überwiegenden Einsatz von Drittmitteln in
der Fördertätigkeit der Stiftung EVZ vor dem Hintergrund des
Fördergrundsatzes, dass die Programme der Stiftung kein Ersatz für staatliche
Förderungen sein sollen, und wenn ja, welche Auffassung ist dies?
Die Stiftung handelt im Einklang mit dem Stiftungsgesetz. § 3 Absatz 4 EVZ-
StiftG berechtigt die Stiftung, Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Sie soll
sich ausdrücklich um die Gewinnung weiterer Zuwendungen bemühen. Gem.
§ 3 Absatz 5 EVZStiftG sind diese nur im Sinne des Stiftungszwecks zu
verwenden.
7. Aus welchen Gründen werden Programme aus Bundesmitteln über die
Stiftung EVZ und nicht unmittelbar über bestehende Förderstrukturen
der Bundesverwaltung abgewickelt?
Die Stiftung EVZ ist aufgrund ihres Stiftungszweckes besonders geeignet,
Förderprogramme im Bereich der NS-Aufarbeitung zu administrieren. Ihre
Erfahrung stellt eine sachgerechte Programmabwicklung sicher. Mit ihrer digitalen
Plattform besitzt die Stiftung EVZ eine operative Inhouse-Einheit für die
Programmbegleitung, die in den Ressorts erst und ggf. lediglich für einen
Förderzyklus aufgebaut werden müsste. Durch die Abwicklung verschiedener
Förderprogramme zur NS-Aufarbeitung durch die Stiftung EVZ können sich zudem
Möglichkeiten für Synergien zwischen diesen Programmen ergeben.
8. Unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Fördergrundsätze und Förderleitlinien bei aus Drittmitteln finanzierten Programmen
der Stiftung EVZ von denen bei aus eigenen Stiftungsmitteln bzw.
Stiftungserträgen finanzierten Programmen, und wenn ja, worin bestehen
diese Unterschiede, insbesondere in welchem Umfang wirken
Bundesressorts dabei an der Auswahl der geförderten Projekte mit?
Für Bundesmittel werden die Förderrichtlinien durch die jeweiligen Ressorts
erlassen. Förderentscheidungen erfolgen auf Vorschlag der Stiftung EVZ durch
das jeweilige Ressort.
9. Wie viele Projekte hat die Stiftung EVZ nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2010 gefördert, und welche finanziellen Mittel wurden hierfür
aufgewendet (bitte nach Jahren, Ländern und Förderbereichen bzw.
Zielgruppen aufschlüsseln)?
10. Wenn die in Frage 9 erbetene Aufschlüsselung dies nicht bereits
ausweist, wie viele der seit 2010 durch die Stiftung EVZ geförderten
Projekte richteten sich unmittelbar an Überlebende nationalsozialistischen
Unrechts, und welche Zuwendungen flossen an diese (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Die Anlage 2 enthält eine Aufstellung der Eigen- und Drittmittel nach Jahren
und Ländern. Die Anlage 3 enthält eine entsprechende Aufstellung nach Jahren
und Handlungsfeldern. Weitere Angaben zu einzelnen Projekten oder
verschiedenen Zielgruppen sind auf der Website der Stiftung zugänglich.*
* Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 21/6318 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
11. Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung die
regionale Verteilung der Fördermittel und Projekte der Stiftung EVZ
gesteuert, insbesondere inwieweit dabei historische Opferzahlen sowie die
Anzahl noch lebender Betroffener berücksichtigt werden, und wie erklärt
die Bundesregierung vor diesem Hintergrund Abweichungen zwischen
historischer Betroffenheit und tatsächlicher Förderpraxis, insbesondere
angesichts einer seit 2022 aus öffentlich zugänglichen Informationen
erkennbaren Schwerpunktsetzung zugunsten der Ukraine?
Schwerpunktländer der Stiftung EVZ sind jene Länder, in denen rassistisch
diskriminierte ehemalige Zwangs- und rassistisch verfolgte Sklavenarbeiter und
-arbeiterinnen gelebt haben bzw. leben. Die regionale Verteilung der
Fördermittel zwischen diesen Ländern erfolgt unter Berücksichtigung verschiedener
Kriterien – insbesondere gesellschaftlicher Bedarfe, Antragslage,
komplementäre Fördermöglichkeiten in den Ländern, rechtliche Rahmenbedingungen für
zivilgesellschaftliche Aktivitäten. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/5690 hingewiesen.
12. Nach welchen konkreten Maßstäben und Kennzahlen wird die
Einhaltung des Fördergrundsatzes einer sparsamen und wirtschaftlichen
Mittelverwendung (www.stiftung-evz.de/assets/1_Was_wir_fördern/Fördergru
ndsätze_der_StiftungEVZ.pdf) bei geförderten Projekten der Stiftung
EVZ überprüft, inwieweit hierbei auch die Wirksamkeit und
Zielerreichung der geförderten Projekte im Verhältnis zu den eingesetzten
finanziellen Mitteln bewertet wird, in wie vielen Fällen seit dem Jahr 2020
Verstöße oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und
welche Konsequenzen hieraus jeweils gezogen wurden, insbesondere in
wie vielen Fällen eine Förderung gekürzt, zurückgefordert oder nicht
fortgesetzt wurde?
Die Stiftung EVZ stellt die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung
durch ein standardisiertes, mehrstufiges Prüfverfahren sicher. Die
Bewilligungsbedingungen der Stiftung folgen den Allgemeinen Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung (AN‑Best-P). Damit werden bei der
Vergabe und Überprüfung von Fördermitteln dieselben strengen
haushälterischen Vorgaben des Bundes (§ 44 der Bundeshaushaltsordnung – BHO) erfüllt,
die auch für Bundesbehörden gelten.
Die Prüfung der inhaltlichen Zielerreichung ist dabei obligatorischer
Bestandteil der Verwendungsnachweisprüfung und wird bei ausnahmslos allen
Projekten durchgeführt. Im Fokus steht hierbei die erfolgreiche Umsetzung der
Projekte. Abweichungen von den Projektplänen werden im Rahmen des regulären
Prüfungsverfahrens bewertet und darauf mit abgestuften Konsequenzen reagiert
(etwa kostenneutrale Projektverlängerungen etc.). Zuwendungsrechtliche
Beanstandungen sind Einzelfälle; eine statistische Erfassung liegt nicht vor.
13. In wie vielen Fällen hat die Stiftung EVZ nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2010 gemäß ihrer Fördergrundsätze von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, bei aus geförderten Projekten resultierenden
Gewinnen eine vollständige oder teilweise Rückzahlung zu verlangen?
Die Stiftung EVZ fördert keine gewinnorientierten Projekte. In Projekten
generierte Einnahmen werden im Projektbudget berücksichtigt und mit der
Förderung und den Ausgaben verrechnet.
14. Inwieweit sieht die Bundesregierung ggf. das im Tätigkeitsbericht 2024
der Stiftung EVZ ausgewiesene Verhältnis von Verwaltungs- und
Personalkosten in Höhe von rund 5,4 Mio. Euro zu den aus Eigenmitteln
vergebenen Fördermitteln in Höhe von 8,8 Mio. Euro (www.stiftung-evz.de/
assets/4_Service/Infothek/Publikationen/Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_
2024_DE_web.pdf, S. 37) vor dem Hintergrund als angemessen an, dass
die Stiftung gegenüber geförderten Projekten eine sparsame und
wirtschaftliche Mittelverwendung verlangt und Verwaltungskosten nach
ihren Fördergrundsätzen auf höchstens 10 Prozent der bewilligten Mittel
begrenzt (www.stiftung-evz.de/assets/1_Was_wir_fördern/Fördergrunds
ätze_der_StiftungEVZ.pdf)?
Die Bundesregierung erachtet die Verwaltungs- und Personalkosten mit Blick
auf das gesamte Fördervolumen einschließlich Drittmitteln als angemessen.
15. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zur
Transparenzpraxis der Stiftung EVZ, die als Teilnehmerin der von
Transparency International initiierten Initiative „Transparente Zivilgesellschaft“ die
Transparenzpunkte 7 („Mittelherkunft“) und 8 („Mittelverwendung“)
durch Verweis auf den Tätigkeitsbericht 2024 abzubilden sucht (www.sti
ftung-evz.de/wer-wir-sind/stiftung/finanzen-transparenz/transparenz),
obwohl dieser eigenständig dem Transparenzpunkt 5
(„Tätigkeitsbericht“) zuzuordnen ist und darüber hinaus zwar Angaben zur
Mittelherkunft enthält, eine systematische und nachvollziehbare Darstellung der
Mittelverwendung jedoch nicht erfolgt, und wenn ja, wie lautet die
Auffassung dazu?
Die Stiftung EVZ erfüllt ihre gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten.
Bei der Initiative „Transparente Zivilgesellschaft“ handelt es sich um eine
freiwillige Selbstverpflichtung, welche die Stiftung EVZ eingegangen ist.
Tätigkeitsbericht wie Website der Stiftung EVZ bilden transparent Mittelherkunft
und Mittelverwendung ab.
16. Aus welchen Gründen werden nach Kenntnis der Bundesregierung im
öffentlich zugänglichen Projektfinder der Stiftung EVZ (www.stiftung-e
vz.de/was-wir-foerdern/projektfinder/) zu den dort aufgeführten
Projekten keine umfänglichen Angaben veröffentlicht, insbesondere zur
Förderhöhe und zum Förderbereich bzw. zur Zielgruppe?
Der Projektfinder der Stiftung EVZ enthält eine transparente Übersicht über
seit 2010 geförderte Projekte. Im Zuge der weiteren Digitalisierung der Stiftung
ist die technische Erweiterung für mehr Angaben zu den Projekten geplant.
17. Wie viele Projekte werden nach Kenntnis der Bundesregierung im
öffentlich zugänglichen Projektfinder der Stiftung EVZ nicht dargestellt,
welche Staaten sind hiervon betroffen, aus welchen Gründen unterbleibt
nach Kenntnis der Bundesregierung eine Darstellung, und weshalb wird
in diesen Fällen – sofern dies mit Sicherheitsaspekten begründet wird –
nicht zumindest eine anonymisierte bzw. nicht personenbezogene
Veröffentlichung grundlegender Projektinformationen vorgenommen, so wie
dies in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
21/546 erfolgt ist?
Die Sicherheit der Zuwendungsempfänger und deren Mitarbeitenden hat für die
Bundesregierung und die Stiftung höchste Priorität. Die Stiftung EVZ
veröffentlicht deshalb keine Informationen, deren Bekanntwerden eine konkrete
Gefahr für die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit und Freiheit für
Individuen mit sich bringt. Eine solche Gefahr ist – selbst bei einer anonymisierten oder
pseudonymisierten Veröffentlichung – für Teile der Projektpartner zu bejahen.
Am 18. August 2025, somit nach der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/546, hat die Generalstaatsanwaltschaft der
Russischen Föderation die Stiftung EVZ zur „unerwünschten Organisation“ erklärt.
Der russische Staat sieht die Tätigkeiten der Stiftung als „Bedrohung für die
nationale Sicherheit“ an. Daher werden derzeit keine Informationen zu
Projekten in Russland, Belarus und der Ukraine veröffentlicht. Die bereits in der
Beantwortung zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 21/546 genannten
Ausschlussgründe finden weiterhin ihre Berechtigung.
18. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu den
Social-Media-Aktivitäten der Stiftung EVZ im Hinblick auf deren
tatsächliche Reichweite und Wirksamkeit, wenn ja, wie lautet diese, und
teilt sie die im Tätigkeitsbericht 2024 vertretene Einschätzung, mit einer
stetig wachsenden Community ein „größeres Publikum als je zuvor“
erreichen zu können, angesichts dessen, dass die TikTok- und Instagram-
Accounts der Stiftung bereits seit dem Jahr 2020 bestehen, der TikTok-
Account nach öffentlich zugänglichen Angaben trotz der
Veröffentlichung von rund 140 Beiträgen lediglich rund 1 200 Follower aufweist
und auch auf Instagram vergleichsweise geringe Reichweiten erzielt
werden (www.tiktok.com/@evzyoung; www.instagram.com/evzfoundat
ion/)?
Die Stiftung EVZ hat im Rahmen ihrer Kommunikationsstrategie die Präsenz
auf verschiedenen Plattformen erweitert und konnte insbesondere die Zahl der
Interaktionen steigern. Die Kommunikationsmaßnahmen der Stiftung EVZ
zielen auch darauf ab, die Reichweite der geförderten Projekte zu verstärken.
19. Welche personellen und finanziellen Ressourcen setzt nach Kenntnis der
Bundesregierung die Stiftung EVZ seit 2020 für ihre Social-Media-
Aktivitäten ein, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
aus dem damit verbundenen Mitteleinsatz im Hinblick auf die
Wirtschaftlichkeit dieser Aktivitäten sowie deren Beitrag zur Zielerreichung
der Stiftungsarbeit, insbesondere vor dem Hintergrund der in Frage 18
dargestellten Reichweiten- und Interaktionszahlen?
Die ordnungsgemäße und angemessene Haushalts- und Wirtschaftsführung der
Stiftung EVZ wird jährlich geprüft. Eine quantitative Berechnung der
personellen und finanziellen Ressourcen ausschließlich für Social-Media-Aktivitäten
wird nicht erhoben.
20. Welche digitalen, spielbasierten oder interaktiven Bildungsformate
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 durch die Stiftung
EVZ gefördert (bitte nach Zeitraum, Projektbeschreibung,
Zuwendungsempfänger sowie Fördersumme aufschlüsseln), und hat sich die
Bundesregierung vor dem Hintergrund konkreter Projektbeispiele – etwa der
Förderung einer als „Visual Novel“ konzipierten interaktiven Spielform
zur Vermittlung der Biografie Max Mannheimers – eine eigene
Auffassung gebildet zu dem grundsätzlichen Zielkonflikt zwischen
spielerischen bzw. unterhaltenden Elementen solcher Formate und dem
Anspruch einer würdigen und wirkungsvollen Vermittlung des
nationalsozialistischen Unrechts (www.stiftung-evz.de/assets/4_Service/Infothek/Pu
blikationen/Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_2024_DE_web.pdf, S. 14),
wenn ja, wie lautet diese Auffassung?
Die Bundesregierung teilt die Annahme eines grundsätzlichen Zielkonflikts
zwischen interaktiven beziehungsweise spielerischen Formaten und einer
würdigen sowie wirkungsvollen Vermittlung nationalsozialistischen Unrechts nicht.
Formate wie sogenannte „Serious Games“ oder „Visual Novels“ haben sich
vielmehr als geeignet erwiesen, insbesondere junge Zielgruppen für historische
und gesellschaftspolitische Themen zu erreichen und eine intensive
Auseinandersetzung mit den Biografien der Betroffenen zu fördern. Dabei wird die
Würde der dargestellten Personen gewahrt und die historische Verantwortung in
geeigneter Weise vermittelt. Die Bundesregierung verfügt über keine spezielle
Übersicht solcher Projekte, da sie in verschiedenen Programmen gefördert und
nicht speziell erfasst werden.
21. Inwiefern sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die
Fördergrundsätze der Stiftung EVZ ein strukturiertes Antrags- und
Bewertungsverfahren mit klar definierten Projektzielen, Maßnahmen und
Bewertungskriterien vorsehen, ggf. bei der von der Stiftung EVZ bis zum
12. April 2026 ausgeschriebenen Förderung zur Unterstützung von
LGBTI-Organisationen in der Ukraine, im Rahmen derer im Zeitraum
von 2026 bis 2028 vier Organisationen mit jeweils 50 000 Euro
unterstützt werden sollen, eine hinreichend konkrete, überprüfbare und
zweckgebundene Mittelverwendung sowie einen unmittelbaren Bezug zur
Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts im Sinne des gesetzlichen
Stiftungszwecks gewährleistet, während zugleich in der
Projektausschreibung durch die Trägerorganisation ILGA-Europe (ILGA =
International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association)
ausgeführt wird: „We do not set specific thematic priorities and eligible
activities for the funded work. LGBTI organisations in Ukraine are best placed
to determine where to focus their leadership and strategic effort“, und die
Förderung darüber hinaus lediglich allgemein auf den Aufbau einer
„strong, coordinated, and impactful LGBTI movement“ ausgerichtet ist
(www.ilga-europe.org/news/call-for-proposals-for-lgbti-organisations-
inukraine/)?
LGBTI–Personen wurden im Nationalsozialismus verfolgt und sind in den
Zielländern der Stiftung auch in der Gegenwart Diskriminierung, Hass und
Verfolgung ausgesetzt. Das genannte Programm dient der Stärkung von LGBTI-
Selbstorganisationen, um sich dem wirksam zu widersetzen.
22. Welche Projekte mit Bezug zu LGBTI-Themen wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung seit 2010 durch die Stiftung EVZ gefördert (bitte
nach Zeitraum, Projektbeschreibung, Zuwendungsempfänger, Land
sowie Fördersumme aufschlüsseln)?
Auf den Projektfinder der Stiftung EVZ wird verwiesen (www.stiftung-evz.de/
was-wir-foerdern/projektfinder/). Die dort aufgeführten Projekte weisen eine
Fördersumme von 510.078,91 Euro aus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 17 hingewiesen.
23. Inwieweit sieht die Bundesregierung bei den Förderprogrammen „MEET
UP!“ und „Young Civil Societies for Democracy“ ggf. einen
hinreichenden Bezug zum gesetzlichen Stiftungszweck, obwohl diese Programme
auf allgemeine jugend- und „zivilgesellschaftspolitische“ Projekte
ausgerichtet sind, wie sie typischerweise im Zuständigkeitsbereich der
Bundesressorts oder anderer staatlicher Förderprogramme verortet sind
(www.stiftung-evz.de/was-wir-foerdern/meet-up-youth-for-partnership/;
www.stiftung-evz.de/en/what-we-support/young-civil-societies-for-demo
cracy/)?
Jugendaustausch, die Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme
und Gewaltherrschaft sowie die Stärkung der Völkerverständigung, der
internationalen Zusammenarbeit und der sozialen Gerechtigkeit sind gemäß § 2
Absatz 2 EVZStiftG gesetzliche Förderziele der Stiftung EVZ.
24. Inwiefern sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass im
Tätigkeitsbericht 2024 der Stiftung EVZ im Zusammenhang mit dem
Projekt „Klang des Widerstands: Miloslav Kabeláčs Musik gegen das NS-
Regime“ ausgeführt wird, die Konzerte und die Veröffentlichung der
Aufnahmen würden das musikalische Ergebnis „für ein breites Publikum
hörbar machen“, während der Projektträger ffortissibros e. V. nach
öffentlich zugänglichen Angaben lediglich rund 500 Abonnenten auf
YouTube sowie etwa 3 000 monatliche Hörer auf Spotify erreicht und sich
die projektbezogene Außendarstellung im Wesentlichen auf
Verwertungsformen wie den Verkauf von Tonträgern (CDs) beschränkt, ggf. die
Ansprache einer „breiten Öffentlichkeit“ als gegeben an, und hat sie sich
eine eigene Auffassung gebildet zur Angemessenheit des Mitteleinsatzes
in Höhe von rund 30 000 Euro im Verhältnis zur tatsächlich erzielten
öffentlichen Wirkung (vgl. www.stiftung-evz.de/assets/4_Service/Infothek/
Publikationen/Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_2024_DE_web.pdf, S. 16;
und wenn ja, welche Auffassung ist dies)?
Die Stiftung EVZ hat im Zuge ihrer Prüfung die Projektziele des Trägers als
erreicht eingestuft, insbesondere durch breite Maßnahmen der
Öffentlichkeitsarbeit wie Konzerte, Social-Media-Aktivitäten oder Rundfunkberichte.
25. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zum
Förderprogramm „YeMistechko – Dritte Orte in der Ukraine“ im Hinblick
auf den gesetzlichen Stiftungszweck vor dem Hintergrund, dass nach den
in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/546
aufgeführten Projekten sowie nach öffentlich zugänglichen
Projektbeschreibungen überwiegend Maßnahmen zum Aufbau von
Begegnungsräumen, Bibliotheken und kultureller Infrastruktur („Dritte Orte“) im
Vordergrund stehen, wenn ja, wie lautet diese, und aus welchen Gründen
werden nach Kenntnis der Bundesregierung solche Maßnahmen, die
typischerweise im Bereich staatlicher Entwicklungszusammenarbeit oder
„zivilgesellschaftlicher“ Strukturförderung verortet sind, über die
Stiftung EVZ und nicht über die hierfür zuständigen staatlichen oder
internationalen Strukturen umgesetzt?
Das Förderprogramm „YeMistechko – Dritte Orte in der Ukraine“ entspricht
dem gesetzlichen Auftrag der Stiftung EVZ, hier insbesondere der Erinnerung
an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der
internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet, vgl. § 2 Absatz 2 EVZ-
StiftG.
26. Inwieweit sieht die Bundesregierung ggf. einen Zielkonflikt zwischen
der Förderung von Projekten der Stiftung EVZ zur Abmilderung der
humanitären Folgen des Ukraine-Krieges – insbesondere für NS-
Überlebende – und einer außenpolitischen Strategie, die nach Ansicht der
Fragesteller in ihren Zielvorstellungen im Rahmen realistischer
diplomatischer Verhandlungen nicht konsensfähig scheint und damit das Risiko
einer fortdauernden Konfliktdynamik beinhaltet, und sieht die
Bundesregierung vor dem Hintergrund vorliegender Umfragedaten, die seit
Anfang 2024 eine deutliche Unterstützung von Verhandlungen zur
Beendigung des Ukraine-Krieges innerhalb der ukrainischen Bevölkerung
erkennen lassen (https://news.gallup.com/poll/693203/ukrainian-support-w
ar-effort-collapses.aspx), die Gefahr einer widersprüchlichen
Wahrnehmung staatlichen Handelns, etwa im Sinne eines gleichzeitigen Agierens
als „Brandstifter und Brandlöscher“?
Auf die Antwort der Bundesregierung vom 19. Februar 2026 zu Frage 7 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4262 wird
verwiesen.
Die Unterstützung von NS-Überlebenden in der Ukraine entspricht dem
Stiftungszweck der Stiftung EVZ, diesbezüglich wird auf die Vorbemerkung
verwiesen. Die Stiftung EVZ kommt damit den in § 2 EVZStiftG, Absatz 2 Satz 1
und 2 geregelten gesetzlichen Vorgaben nach.
27. In welcher Höhe wurden der Stiftung EVZ im Rahmen des
Förderprogramms „Holocaust Education“ in den Jahren von 2021 bis 2024
Drittmittel durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur
Weiterleitung an die Conference on Jewish Material Claims against Germany zur
Verfügung gestellt, und welcher Anteil dieser Mittel wurde weitergeleitet
(www.stiftung-evz.de/assets/4_Service/Infothek/Publikationen/Tätigkeits
berichte/2024/evz_tb_2024_DE_web.pdf, S. 37)?
Im Jahr 2021 erfolgten noch keine Zahlungen von Projektgeldern an die
Stiftung EVZ.
In den Jahren 2022 und 2023 wurden insgesamt 7.946.449,49 Euro der EVZ
zur Weiterleitung an die JCC zur Verfügung gestellt.
Für 2024 standen für die Holocaust Education 29 Mio. Euro als
Verhandlungsergebnis zur Verfügung. Die letztlich bewilligten Mittel für Projektförderungen
wurden direkt an die JCC überwiesen; vgl. Antwort zu Frage 28.
28. Aus welchen Gründen erfolgt die Weiterleitung der Mittel im Rahmen
des Förderprogramms „Holocaust Education“ über die Stiftung EVZ an
die Conference on Jewish Material Claims against Germany und nicht
unmittelbar durch das BMF, und welche zusätzlichen Funktionen oder
Mehrwerte werden durch diese Zwischenschaltung konkret erfüllt?
Seit 2024 erfolgt keine Weiterleitung von Mitteln über die Stiftung EVZ an die
JCC mehr, vielmehr werden diese nun direkt vom Bundesministerium der
Finanzen an die JCC überwiesen (Systemwechsel). Zuvor erfolgte eine
Weiterleitung von Mitteln über die Stiftung EVZ, da das Bundesministerium der
Finanzen anders als die Stiftung EVZ über keine Strukturen zur Abwicklung
internationaler Förderprogramme verfügte.
29. Aus welchen Gründen wird die von der Stiftung EVZ geförderte ME-
MO-Studie (MEMO = Multidimensionaler Erinnerungsmonitor) nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit nur in deutscher und englischer
Sprache über die Webseite sowie das Bestellformular der Stiftung EVZ
bereitgestellt, obwohl mindestens die ersten fünf Ausgaben auch in
russischer Sprache verfügbar waren, und wie wird vor diesem Hintergrund
sichergestellt, dass insbesondere in der Russischen Föderation sowie in
Belarus lebende Überlebende nationalsozialistischen Unrechts weiterhin
angemessenen Zugang zu diesen Inhalten erhalten?
30. Aus welchen Gründen wird die MEMO-Studie der Stiftung EVZ nach
Kenntnis der Bundesregierung nicht auch in ukrainischer Sprache
bereitgestellt, obwohl die Stiftung einen erheblichen Teil ihrer Projekte für
Überlebende nationalsozialistischen Unrechts in der Ukraine umsetzt und
dort eine große Zahl an Betroffenen lebt?
Die Fragen 29 und 30 werden zusammen beantwortet.
Die MEMO-Studie wurde als strategisch bedeutsame Publikation teilweise in
allen drei Stiftungssprachen veröffentlicht. Die Publikationen werden bedarfs-
und zielgruppenorientiert übersetzt. Die Veröffentlichung der vorhandenen
Übersetzungen wird von der Stiftung EVZ sichergestellt.
31. Hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der
MEMO-Studie 2025 (www.stiftung-evz.de/assets/1_Was_wir_fördern/Bi
lden/Bilden_fuer_lebendiges_Erinnern/MEMO_Studie/Gedenkansto%C
3 Prozent9F/Gedenkansto%C3 Prozent9F_MEMO-Studie_2025_2._Aufl
age.pdf, S. 50), wonach die Aussage „Es sollten mehr Steuergelder in das
Erinnern an die Verbrechen des Nationalsozialismus in Deutschland
fließen“ von 60,4 Prozent der Befragten abgelehnt und lediglich von
11,6 Prozent bejaht wird, eine eigene Auffassung gebildet zur
fortgesetzten Aufgabenwahrnehmung der Stiftung EVZ im Hinblick auf deren
gesellschaftliche Akzeptanz und demokratische Legitimation, wenn ja, wie
lautet diese, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die
Fortsetzung ihrer Förderpolitik?
Die Stiftung EVZ nimmt ihre Aufgaben gemäß dem Stiftungsgesetz und den
Beschlüssen ihres Kuratoriums wahr.
Anlage 1 zu Frage 5 der Kleinen Anfrage
Bundestagsdrucksache 21/5944
5. In welcher Höhe haben Bundesressorts seit 2020 Drittmittel an die Stiftung EVZ zur
Verfügung gestellt (bitte nach Bundesressorts, Jahren, Haushaltstiteln sowie – soweit möglich
– den jeweils finanzierten Programmen bzw. Projekten aufschlüsseln)?
Übersicht IST-Auszahlungen 2020 – 2025:
AA
Jahr Programm Betrag HH-Titel
2020 Meet Up! 2020 608.667,12 0504 68713
2021 –
2023
MEET UP!
2021 - 2023
2.765.714,05 0504 68713
2020 Jugend erinnert International
2020 – 2022 hier: 2020
198.735,88 0504 68715
2021 Jugend erinnert International
2020 – 2022 hier: 2021
1.264.543,82 0504 68715
2022 Jugend erinnert International
2020 – 2022 hier: 2022
886.720,30 0504 68715
2023 Jugend erinnert International 2023 270.736,00 0504 68715
2024 Jugend erinnert International
(2024 – 2025) hier: 2024
343.147,10 0504 68715
2025 Jugend erinnert International
(2024-2025) hier: 2025
2.358.323,01 0504 68715
2021 Asking the Pope for Help (2021 –
2026)
hier: 2021
10.000,00 0504 68715
2022 Asking the Pope for Help
hier: 2022
177.051,40 0504 68715
2023 Asking the Pope for Help
hier: 2023
290.393,28 0504 68715
2024 Asking the Pope for Help
hier: 2024
283.042,52 0504 68715
2025 Asking the Pope for Help
hier: 2025
290.227,91 0504 68715
BKM
Jahr Programm Betrag HH-Titel
2024 Jugend erinnert vor Ort &
engagiert
432.449,82 0452 685 61
Erl. 2.16
2025 MemoRails 2025 1.000.000,00 0452 685 61
Erl. 2.10
2025 Jugend erinnert vor Ort &
engagiert BKM
496.818,50 0452 685 61
Erl. 2.16
BMF
Jahr Programm Betrag HH-Titel
2021 Bildungsagenda NS-Unrecht 675.435,98 0801 68531
2022 Bildungsagenda NS-Unrecht 6.291.562,45 0801 68531
2023 Bildungsagenda NS-Unrecht 8.258.452,43 0801 68531
2024 Bildungsagenda NS-Unrecht 13.308.025,65 0801 68533
2025 Bildungsagenda NS-Unrecht 11.654.272,05 0801 68533
1/8
Anlage 2 zu Fragen 9 und 10 der Kleinen Anfrage
Bundestagsdrucksache 21/5944
Frage 9: Wie viele Projekte hat die Stiftung EVZ nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2010 gefördert und welche finanziellen Mittel wurden hierfür aufgewendet (bitte nach Jahren,
Ländern und Förderbereichen bzw. Zielgruppen aufschlüsseln)?
Frage 10: Wie viele der seit 2010 durch die Stiftung EVZ geförderten Projekte richteten sich
unmittelbar an Überlebende nationalsozialistischen Unrechts und welche Zuwendungen
flossen an diese (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Aufstellung nach Jahren und Ländern
2010 251 4.585.435,46 €
Belarus 14 331.500,00 €
Bosnien-Herzegowina 1 15.280,00 €
Deutschland 171 2.526.019,06 €
Frankreich 1 15.000,00 €
Großbritannien 1 5.000,00 €
Israel 6 121.899,20 €
Niederlande 1 16.992,00 €
Polen 8 392.075,00 €
Russland 14 362.436,00 €
Schweiz 1 14.900,00 €
Tschechische Republik 3 193.676,00 €
Ukraine 29 495.658,20 €
USA 1 95.000,00 €
2011 292 8.070.439,49 €
Belarus 28 1.165.480,00 €
Belgien 1 9.319,30 €
Bosnien-Herzegowina 1 15.350,00 €
Deutschland 191 2.875.963,19 €
Israel 9 530.260,00 €
Mazedonien 1 79.990,00 €
Niederlande 1 14.150,00 €
Polen 8 277.317,00 €
Russland 8 469.350,00 €
Schweiz 1 13.890,00 €
Serbien 1 109.920,00 €
Tschechische Republik 5 402.500,00 €
Ukraine 35 1.623.288,00 €
Ungarn 1 423.690,00 €
USA 1 59.972,00 €
2/8
2012 302 11.906.292,83 €
Belarus 15 460.928,00 €
Bosnien-Herzegowina 1 11.100,00 €
Bulgarien 1 11.280,00 €
Deutschland 187 5.898.216,56 €
Estland 1 22.160,00 €
Frankreich 2 34.975,00 €
Israel 4 395.000,00 €
Österreich 1 47.000,00 €
Polen 18 2.763.500,00 €
Rumänien 2 30.040,00 €
Russland 23 727.532,00 €
Serbien 1 13.720,00 €
Slowenien 1 10.000,00 €
Tschechische Republik 8 397.718,27 €
Ukraine 35 1.042.883,00 €
Ungarn 1 20.240,00 €
USA 1 20.000,00 €
2013 270 6.345.814,53 €
Belarus 14 341.000,00 €
Bosnien-Herzegowina 1 7.680,00 €
Deutschland 178 3.051.759,53 €
Frankreich 1 25.000,00 €
Israel 7 484.150,00 €
Mazedonien 1 17.600,00 €
Niederlande 2 51.000,00 €
Norwegen 1 8.600,00 €
Österreich 1 40.000,00 €
Polen 12 671.554,00 €
Russland 26 867.553,00 €
Schweiz 1 6.000,00 €
Spanien 1 15.000,00 €
Tschechische Republik 5 272.945,00 €
Ukraine 17 445.603,00 €
USA 2 40.370,00 €
3/8
2014 268 6.284.900,84 €
Belarus 14 570.000,00 €
Deutschland 180 2.976.710,12 €
Frankreich 1 25.000,00 €
Großbritannien 2 69.950,00 €
Israel 4 325.000,00 €
Kroatien 1 40.000,00 €
Mazedonien 1 22.240,00 €
Österreich 2 90.000,00 €
Polen 7 268.961,72 €
Rumänien 1 7.517,00 €
Russland 18 367.479,00 €
Tschechische Republik 8 532.861,00 €
Ukraine 29 989.182,00 €
2015 299 9.553.540,12 €
Belarus 13 310.300,00 €
Bosnien-Herzegowina 1 23.920,00 €
Deutschland 207 4.328.541,13 €
Frankreich 1 19.920,00 €
Großbritannien 1 9.800,00 €
Israel 7 538.093,00 €
Kroatien 1 29.970,00 €
Mazedonien 2 37.101,00 €
Norwegen 1 51.475,00 €
Österreich 3 224.000,00 €
Polen 7 444.576,00 €
Portugal 1 29.000,00 €
Russland 20 1.151.287,99 €
Slowenien 1 12.120,00 €
Tschechische Republik 2 202.500,00 €
Ukraine 27 810.416,00 €
Ungarn 3 1.185.520,00 €
USA 1 145.000,00 €
4/8
2016 271 7.222.722,44 €
Belarus 19 465.045,00 €
Bosnien-Herzegowina 1 12.400,00 €
Deutschland 158 2.932.172,33 €
Estland 1 36.693,00 €
Georgien 1 28.968,00 €
Großbritannien 3 141.142,00 €
Israel 5 555.230,00 €
Italien 1 49.450,00 €
Lettland 2 36.000,00 €
Litauen 4 127.921,00 €
Moldawien 1 40.000,00 €
Niederlande 2 60.000,00 €
Österreich 1 24.909,98 €
Polen 10 451.913,00 €
Rumänien 3 78.600,00 €
Russland 16 487.468,00 €
Schweden 1 25.000,00 €
Tschechische Republik 5 372.994,13 €
Ukraine 32 1.142.560,00 €
Ungarn 5 154.256,00 €
2017 278 8.438.359,26 €
Belarus 3 382.237,00 €
Deutschland 171 4.346.773,40 €
Frankreich 1 14.500,00 €
Griechenland 1 38.310,00 €
Großbritannien 3 83.506,00 €
Israel 4 335.726,00 €
Italien 1 38.000,00 €
Kroatien 2 52.382,00 €
Litauen 1 45.000,00 €
Moldawien 2 89.858,00 €
Österreich 5 250.840,00 €
Polen 9 510.575,00 €
Rumänien 3 104.890,00 €
Russland 22 492.882,86 €
Schweden 1 25.000,00 €
Schweiz 1 9.950,00 €
Serbien 5 248.252,00 €
Slowakische Republik 1 59.991,00 €
Tschechische Republik 4 165.104,00 €
Ukraine 36 1.086.312,00 €
Ungarn 2 58.270,00 €
5/8
2018 268 9.902.558,70 €
Belarus 21 416.924,00 €
Deutschland 133 3.807.732,24 €
Estland 1 50.905,00 €
Finnland 1 53.117,00 €
Frankreich 2 21.808,00 €
Großbritannien 3 145.271,46 €
Israel 7 996.322,00 €
Kroatien 1 56.327,00 €
Mazedonien 1 54.755,00 €
Moldawien 1 45.000,00 €
Niederlande 1 89.200,00 €
Österreich 3 38.000,00 €
Polen 8 597.714,00 €
Rumänien 2 66.597,00 €
Russland 24 645.226,00 €
Serbien 1 59.000,00 €
Slowakische Republik 1 6.000,00 €
Tschechische Republik 7 611.107,00 €
Ukraine 47 1.747.627,00 €
Ungarn 2 81.246,00 €
USA 1 312.680,00 €
2019 253 9.635.115,78 €
Belarus 16 608.062,00 €
Deutschland 156 4.478.234,78 €
Griechenland 1 9.996,00 €
Israel 5 685.914,00 €
Litauen 2 75.000,00 €
Norwegen 1 30.000,00 €
Österreich 1 150.000,00 €
Polen 15 834.228,00 €
Russland 20 452.521,00 €
Schweiz 1 84.980,00 €
Serbien 5 214.842,00 €
Tschechische Republik 5 186.006,00 €
Ukraine 22 796.684,00 €
Ungarn 2 956.248,00 €
USA 1 72.400,00 €
6/8
2020 209 8.099.217,00 €
Belarus 11 229.150,00 €
Deutschland 121 3.721.648,00 €
Finnland 1 30.000,00 €
Griechenland 1 43.380,00 €
Israel 3 911.360,00 €
Kroatien 1 19.275,00 €
Mazedonien 1 69.800,00 €
Moldawien 2 88.160,00 €
Polen 13 620.671,00 €
Rumänien 3 199.621,00 €
Russland 22 896.932,00 €
Slowakische Republik 2 149.736,00 €
Ukraine 27 969.484,00 €
Ungarn 1 150.000,00 €
2021 215 16.509.333,50 €
Albanien 1 59.910,00 €
Belarus 19 854.625,00 €
Belgien 1 300.000,00 €
Bosnien-Herzegowina 1 49.870,00 €
Deutschland 102 10.072.977,50 €
Estland 1 90.000,00 €
Georgien 2 45.384,00 €
Israel 3 385.000,00 €
Kroatien 1 55.434,00 €
Litauen 1 49.987,00 €
Mazedonien 1 34.746,00 €
Niederlande 2 342.153,00 €
Polen 13 1.566.052,00 €
Rumänien 2 124.770,00 €
Russland 25 548.886,00 €
Serbien 6 323.348,00 €
Slowakische Republik 2 96.266,00 €
Tschechische Republik 3 454.999,00 €
Ukraine 28 994.926,00 €
Ungarn 1 60.000,00 €
7/8
2022 194 13.689.390,80 €
Aserbaidschan 1 44.010,00 €
Belarus 17 491.634,00 €
Belgien 1 76.028,00 €
Deutschland 71 8.400.371,80 €
Frankreich 2 33.257,00 €
Georgien 3 120.027,00 €
Israel 3 466.232,00 €
Lettland 1 70.000,00 €
Litauen 1 10.150,00 €
Moldawien 1 35.900,00 €
Österreich 1 20.000,00 €
Polen 9 622.083,00 €
Rumänien 1 90.820,00 €
Russland 16 600.000,00 €
Serbien 4 320.409,00 €
Slowakische Republik 2 80.566,00 €
Tschechische Republik 3 230.186,00 €
Ukraine 57 1.977.717,00 €
2023 147 14.720.626,54 €
Belarus 9 300.000,00 €
Deutschland 68 8.522.645,42 €
Frankreich 1 19.907,00 €
Georgien 2 43.750,00 €
Israel 5 570.000,00 €
Litauen 2 89.220,00 €
Moldawien 1 30.000,00 €
Österreich 1 456.893,00 €
Polen 14 1.803.324,00 €
Russland 2 40.280,00 €
Serbien 1 77.618,00 €
Slowakische Republik 5 590.350,00 €
Tschechische Republik 7 488.452,12 €
Ukraine 29 1.688.187,00 €
8/8
2024 184 27.758.236,05 €
Belarus 1 50.000,00 €
Belgien 1 900.000,00 €
Deutschland 111 22.014.453,05 €
Frankreich 1 15.000,00 €
Georgien 1 74.050,00 €
Israel 8 580.230,00 €
Lettland 1 80.000,00 €
Litauen 2 161.120,00 €
Moldawien 3 182.850,00 €
Österreich 2 55.000,00 €
Polen 5 340.147,00 €
Slowakische Republik 4 276.200,00 €
Spanien 1 404.430,00 €
Tschechische Republik 4 565.735,00 €
Ukraine 39 2.059.021,00 €
2025 174 10.562.560,02 €
Deutschland 116 6.051.854,10 €
Israel 4 900.062,00 €
Kroatien 1 32.150,27 €
Lettland 1 189.498,82 €
Litauen 1 49.570,00 €
Moldawien 2 100.000,00 €
Österreich 1 50.000,00 €
Polen 10 943.006,49 €
Rumänien 1 2.740,00 €
Schweiz 1 40.000,00 €
Serbien 1 35.172,00 €
Tschechische Republik 1 42.919,34 €
Ukraine 33 2.092.687,00 €
USA 1 32.900,00 €
Gesamtergebnis 3875 173.284.543,36 €
1/3
Anlage 3 zu Fragen 9 und 10 der Kleinen Anfrage
Bundestagsdrucksache 21/5944
Frage 9: Wie viele Projekte hat die Stiftung EVZ nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2010 gefördert und welche finanziellen Mittel wurden hierfür aufgewendet (bitte nach
Jahren, Ländern und Förderbereichen bzw. Zielgruppen aufschlüsseln)?
Frage 10: Wie viele der seit 2010 durch die Stiftung EVZ geförderten Projekte richteten sich
unmittelbar an Überlebende nationalsozialistischen Unrechts und welche Zuwendungen
flossen an diese (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Aufstellung nach Jahren und Handlungsfeldern
Auseinandersetzung mit der NS-Geschichte 1355 29.275.581,21 €
2010 111 817.247,00 €
2011 121 987.191,59 €
2012 119 4.101.073,45 €
2013 137 1.418.951,02 €
2014 130 1.881.097,76 €
2015 137 3.189.717,55 €
2016 116 1.538.230,48 €
2017 134 3.510.214,80 €
2018 104 2.980.186,70 €
2019 90 2.417.361,78 €
2020 63 1.706.182,00 €
2021 61 2.961.662,50 €
2022 31 1.726.258,58 €
2023 1 40.206,00 €
Bilden (Auseinandersetzung mit der
NS-Geschichte und Jugendaustausch) 176 10.219.248,74 €
2022 14 156.052,00 €
2023 47 1.870.541,72 €
2024 50 4.428.476,00 €
2025 65 3.764.179,02 €
Bildungs-Agenda NS-Unrecht 73 34.367.659,55 €
2021 16 6.149.869,00 €
2022 10 5.248.318,00 €
2023 14 6.996.003,00 €
2024 33 15.973.469,55 €
Expanded 53 4.087.546,00 €
2018 11 807.479,00 €
2019 11 607.904,00 €
2020 14 1.501.004,00 €
2021 12 1.007.229,00 €
2022 5 163.930,00 €
2/3
EVZ Academy Expanded 69 3.949.585,50 €
2022 2 60.150,00 €
2023 17 1.379.736,00 €
2024 27 1.496.263,50 €
2025 23 1.013.436,00 €
Handeln für Menschenrechte 839 24.930.791,46 €
2010 71 1.963.400,66 €
2011 89 2.287.115,90 €
2012 69 2.335.222,46 €
2013 41 2.012.745,96 €
2014 51 1.058.163,08 €
2015 76 1.473.835,80 €
2016 92 2.852.445,96 €
2017 70 1.935.687,60 €
2018 64 1.766.645,00 €
2019 73 2.001.887,00 €
2020 65 1.832.800,00 €
2021 41 1.820.375,00 €
2022 23 1.064.985,22 €
2023 14 525.481,82 €
Handeln (gegen Antisemitismus,
Antiziganismus; Stärkung von Roma,
LGBTIQ, jüdischen Selbstorganisationen)
80 6.928.329,00 €
2022 10 878.364,00 €
2023 12 1.266.622,00 €
2024 26 2.852.288,00 €
2025 32 1.931.055,00 €
Leo Baeck Programm zur
jüdischen Geschichte 82 766.181,72 €
2010 1 15.000,00 €
2011 4 24.000,00 €
2012 26 180.965,72 €
2013 27 191.118,00 €
2014 17 295.298,00 €
2015 6 51.815,00 €
2016 1 7.985,00 €
3/3
Stipendienprogramme
(insbesondere für Nachfahren) 13 2.843.246,00 €
2010 4 30.446,00 €
2011 2 437.840,00 €
2012 3 63.340,00 €
2015 1 1.137.400,00 €
2019 1 933.400,00 €
2020 1 150.000,00 €
2022 1 90.820,00 €
Handeln für Überlebende der NS-Verfolgung 1135 55.916.374,18 €
2010 64 1.759.341,80 €
2011 76 4.334.292,00 €
2012 85 5.225.691,20 €
2013 65 2.722.999,55 €
2014 70 3.050.342,00 €
2015 79 3.700.771,77 €
2016 62 2.824.061,00 €
2017 74 2.992.456,86 €
2018 89 4.348.248,00 €
2019 78 3.674.563,00 €
2020 66 2.909.231,00 €
2021 85 4.570.198,00 €
2022 98 4.300.513,00 €
2023 42 2.642.036,00 €
2024 48 3.007.739,00 €
2025 54 3.853.890,00 €
Gesamtergebnis 3875 173.284.543,36 €
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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