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Einhaltung des gesetzlichen Stiftungszwecks und Mittelverwendung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (Antwort zu Drs. 21/5944)

dip / drucksache 08.06.2026 · WP 21 · 21/6318 · Antwort · Original ↗

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Einhaltung des gesetzlichen Stiftungszwecks und Mittelverwendung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (Antwort zu Drs. 21/5944) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6318 21. Wahlperiode 08.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Stefan Keuter, Dr. Rainer Rothfuß, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5944 – Einhaltung des gesetzlichen Stiftungszwecks und Mittelverwendung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Entschädigung der Opfer nationalsozialistischen Unrechts ist Ausdruck der historischen, moralischen und rechtlichen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1953 führte erstmals Entschädigungsleistungen ein, die jedoch in ihrer Reichweite begrenzt waren und im Wesentlichen auf im Inland lebende, aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen Verfolgte beschränkt blieben. Mit dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZStiftG) vom 2. August 2000 wurde ein ergänzendes Instrument geschaffen, das der individuellen humanitären Entschädigung bislang nicht berücksichtigter Opfergruppen, insbesondere ehemaliger Zwangs- und Sklavenarbeiter, dienen sollte. Nach Abschluss der Auszahlungsphase im Jahr 2007 hat die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (EVZ) diesen Kernauftrag erfüllt und Leistungen in Höhe von rund 4,4 Mrd. Euro an rund 1,6 Millionen ehemalige Zwangsarbeiter in 98 Staaten erbracht (www.bundesfinanzministerium.de/Mo natsberichte/Ausgabe/2025/11/Inhalte/Kapitel-2-Analysen/2-3-25-jahre-stiftu ng-evz.html). Mit der Bildung des Fonds „Erinnerung und Zukunft“ verlagerte sich der Schwerpunkt der Tätigkeit auf die Projektförderung gemäß § 2 Absatz 2 EVZStiftG. Diese ist nach dem gesetzlichen Leitbild ausdrücklich an den historischen Entstehungskontext der Stiftung sowie an die Erinnerung an das nationalsozialistische Unrecht gebunden. Aus Sicht der Fragesteller stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, inwieweit die gegenwärtige Förderpraxis der Stiftung diesem gesetzlichen Auftrag weiterhin entspricht. Die in § 2 Absatz 2 EVZStiftG genannten Förderbereiche sind weit gefasst und eröffnen der Stiftung Interpretations- und Handlungsspielräume, die nach Auffassung der Fragesteller in der praktischen Umsetzung zu einer schleichenden inhaltlichen Ausdehnung der Fördertätigkeit geführt haben. Dies betrifft insbesondere die Förderung allgemeiner „zivilgesellschaftlicher“ und entwicklungspolitischer Projekte, bei denen ein unmittelbarer Bezug zum originären Stiftungszweck nicht oder nur eingeschränkt er- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. kennbar ist und die in ihrer Zielsetzung und Ausgestaltung nur noch schwer von entsprechenden Förderprogrammen des Bundes zu unterscheiden sind. So unterstützt die Stiftung unter anderem Programme zur Stärkung von LGBTIQ-Rechten in Europa sowie Projekte zur Förderung der „Selbstorganisation von Rom:nja in der Ukraine“. Zudem wird das Projekt History Unit. Reframing Queer Narratives in Media von der EVZ gefördert (https://unit.n-os t.org/en/history-unit/). Darüber hinaus werden auch Organisationen gefördert, die primär im Bereich migrations- und integrationspolitischer Interessenvertretung tätig sind, etwa der Verein „AGABY – Arbeitsgemeinschaft der Ausländer, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns“, der sich als Netzwerk von Migrantenvertretungen versteht und entsprechende politische Positionen vertritt (www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/te-exklusiv-wie-entschaedigu ngen-fuer-alte-zwangsarbeiter-bei-jungen-ngos-landen/). Eine solche Entwicklung berührt sowohl die Einhaltung des gesetzlichen Stiftungszwecks als auch die institutionelle Abgrenzung zu originären Aufgaben staatlicher Förderpolitik. Darüber hinaus stellen sich für die Fragesteller Fragen hinsichtlich des Einsatzes von Drittmitteln, der Transparenz- und Berichtspraxis, der Anwendung der Fördergrundsätze sowie der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und regionalen Schwerpunktsetzung der Fördertätigkeit. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In § 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZStiftG) ist der Stiftungszweck der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (EVZ) geregelt. Die Stiftung EVZ handelt entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben, die zum einen die Gewährung von Leistungen an von NS-Unrecht Betroffene beinhaltete, zum anderen die Förderung von Projekten vorsieht: „Innerhalb der Stiftung wird ein Fonds ‚Erinnerung und Zukunft‘ gebildet. Seine dauerhafte Aufgabe besteht darin, vor allem mit den Erträgen aus den ihm zugewiesenen Stiftungsmitteln Projekte zu fördern, die der Völkerverständigung, den Interessen von Überlebenden des nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch, der sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen. Im Gedenken an und zu Ehren derjenigen Opfer nationalsozialistischen Unrechts, die nicht überlebt haben, soll er auch Projekte im Interesse ihrer Erben fördern.“ Im Übrigen nimmt die Bundesregierung die in den Fragestellungen enthaltenen Wertungen der Fragesteller zur Kenntnis, macht sich diese aber ebenso wenig zu eigen wie die darin zugrunde gelegten Annahmen.  1. Inwieweit sieht die Bundesregierung die gegenwärtige Programmpraxis der Stiftung EVZ vom in § 2 EVZStiftG niedergelegten Stiftungszweck gedeckt, welche konkreten Kriterien werden zur Feststellung eines hinreichenden Bezugs der Förderprojekte zum gesetzlichen Stiftungszweck angewandt, und über welche Steuerungs- und Kontrollinstrumente verfügt die Bundesregierung zur Sicherstellung der Einhaltung des Stiftungszwecks? Nach Auffassung der Bundesregierung ist die gegenwärtige Programmpraxis der Stiftung EVZ durch die in § 2 EVZStiftG niedergelegten Stiftungszwecke gedeckt. Die Bundesregierung kontrolliert dies durch Ausübung der Rechtsaufsicht und ihrer Mitwirkung im Kuratorium der Stiftung. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 21/5690 hingewiesen.  2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur ursprünglichen gesetzgeberischen Intention des § 2 Absatz 2 EVZStiftG vor, insbesondere im Hinblick darauf, ob die dort vorgesehene Projektförderung als eng an die Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts gebundene Ergänzungsaufgabe vorgesehen war? Der Deutsche Bundestag wollte mit dem EVZStiftG die Erinnerung an das den Opfern des Nationalsozialismus zugefügte Unrecht auch für kommende Generationen wachhalten. § 2 Absatz 2 EVZStiftG gibt diesem Satz eine konkrete Ausgestaltung. Die Projektförderung gemäß§ 2 Absatz 2 EVZStiftG ist im Übrigen nicht als Ergänzungsaufgabe, sondern als zweite und dauerhafte Aufgabe von gleichem Rang intendiert.  3. Inwieweit sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in Frage 2 angesprochenen gesetzgeberischen Intention ggf. die Gefahr, dass die in § 2 Absatz 2 EVZStiftG genannten, weit gefassten Förderbereiche eine thematische Ausdehnung der Fördertätigkeit der Stiftung ermöglichen, die inhaltlich kaum noch von allgemeinen „zivilgesellschafts“- und entwicklungspolitischen Förderprogrammen des Bundes zu unterscheiden ist? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 21/5690 wird verwiesen.  4. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zum Übergang von der individuellen Entschädigung unmittelbar Betroffener – insbesondere im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes von 1953 sowie der Leistungen an ehemalige NS-Zwangsarbeiter (NS = Nationalsozialismus) über die Stiftung EVZ – hin zu Förderansätzen, die auch Nachkommen von Opfern sowie breitere Gruppen einbeziehen, wenn ja, wie lautet diese Auffassung, und nach welchen Kriterien bestimmt sie, über wie viele Generationen oder über welche Dauer hinweg ein solcher Bezug als sachlich gerechtfertigt gilt? Auf die Antwort zur Frage 3 wird verwiesen.  5. In welcher Höhe haben Bundesressorts seit 2020 Drittmittel an die Stiftung EVZ zur Verfügung gestellt (bitte nach Bundesressorts, Jahren, Haushaltstiteln sowie – soweit möglich – den jeweils finanzierten Programmen bzw. Projekten aufschlüsseln)? Die Anlage 1 enthält eine entsprechende Aufstellung nach Jahren, Ressorts und Programmen. Angaben zu einzelnen Projekten sind auf den Kommunikationskanälen der Stiftung zugänglich. Zum Programm der Holocaust Education wird auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28 verwiesen.* * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6318 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.  6. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zu der seit 2020 feststellbaren Verschiebung (www.stiftung-evz.de/assets/4_Ser vice/Infothek/Publikationen/Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_2024_DE_ web.pdf, S. 37) hin zu einem überwiegenden Einsatz von Drittmitteln in der Fördertätigkeit der Stiftung EVZ vor dem Hintergrund des Fördergrundsatzes, dass die Programme der Stiftung kein Ersatz für staatliche Förderungen sein sollen, und wenn ja, welche Auffassung ist dies? Die Stiftung handelt im Einklang mit dem Stiftungsgesetz. § 3 Absatz 4 EVZ- StiftG berechtigt die Stiftung, Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Sie soll sich ausdrücklich um die Gewinnung weiterer Zuwendungen bemühen. Gem. § 3 Absatz 5 EVZStiftG sind diese nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.  7. Aus welchen Gründen werden Programme aus Bundesmitteln über die Stiftung EVZ und nicht unmittelbar über bestehende Förderstrukturen der Bundesverwaltung abgewickelt? Die Stiftung EVZ ist aufgrund ihres Stiftungszweckes besonders geeignet, Förderprogramme im Bereich der NS-Aufarbeitung zu administrieren. Ihre Erfahrung stellt eine sachgerechte Programmabwicklung sicher. Mit ihrer digitalen Plattform besitzt die Stiftung EVZ eine operative Inhouse-Einheit für die Programmbegleitung, die in den Ressorts erst und ggf. lediglich für einen Förderzyklus aufgebaut werden müsste. Durch die Abwicklung verschiedener Förderprogramme zur NS-Aufarbeitung durch die Stiftung EVZ können sich zudem Möglichkeiten für Synergien zwischen diesen Programmen ergeben.  8. Unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Fördergrundsätze und Förderleitlinien bei aus Drittmitteln finanzierten Programmen der Stiftung EVZ von denen bei aus eigenen Stiftungsmitteln bzw. Stiftungserträgen finanzierten Programmen, und wenn ja, worin bestehen diese Unterschiede, insbesondere in welchem Umfang wirken Bundesressorts dabei an der Auswahl der geförderten Projekte mit? Für Bundesmittel werden die Förderrichtlinien durch die jeweiligen Ressorts erlassen. Förderentscheidungen erfolgen auf Vorschlag der Stiftung EVZ durch das jeweilige Ressort.  9. Wie viele Projekte hat die Stiftung EVZ nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 gefördert, und welche finanziellen Mittel wurden hierfür aufgewendet (bitte nach Jahren, Ländern und Förderbereichen bzw. Zielgruppen aufschlüsseln)? 10. Wenn die in Frage 9 erbetene Aufschlüsselung dies nicht bereits ausweist, wie viele der seit 2010 durch die Stiftung EVZ geförderten Projekte richteten sich unmittelbar an Überlebende nationalsozialistischen Unrechts, und welche Zuwendungen flossen an diese (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Die Anlage 2 enthält eine Aufstellung der Eigen- und Drittmittel nach Jahren und Ländern. Die Anlage 3 enthält eine entsprechende Aufstellung nach Jahren und Handlungsfeldern. Weitere Angaben zu einzelnen Projekten oder verschiedenen Zielgruppen sind auf der Website der Stiftung zugänglich.* * Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 21/6318 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 11. Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung die regionale Verteilung der Fördermittel und Projekte der Stiftung EVZ gesteuert, insbesondere inwieweit dabei historische Opferzahlen sowie die Anzahl noch lebender Betroffener berücksichtigt werden, und wie erklärt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund Abweichungen zwischen historischer Betroffenheit und tatsächlicher Förderpraxis, insbesondere angesichts einer seit 2022 aus öffentlich zugänglichen Informationen erkennbaren Schwerpunktsetzung zugunsten der Ukraine? Schwerpunktländer der Stiftung EVZ sind jene Länder, in denen rassistisch diskriminierte ehemalige Zwangs- und rassistisch verfolgte Sklavenarbeiter und -arbeiterinnen gelebt haben bzw. leben. Die regionale Verteilung der Fördermittel zwischen diesen Ländern erfolgt unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien – insbesondere gesellschaftlicher Bedarfe, Antragslage, komplementäre Fördermöglichkeiten in den Ländern, rechtliche Rahmenbedingungen für zivilgesellschaftliche Aktivitäten. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 21/5690 hingewiesen. 12. Nach welchen konkreten Maßstäben und Kennzahlen wird die Einhaltung des Fördergrundsatzes einer sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (www.stiftung-evz.de/assets/1_Was_wir_fördern/Fördergru ndsätze_der_StiftungEVZ.pdf) bei geförderten Projekten der Stiftung EVZ überprüft, inwieweit hierbei auch die Wirksamkeit und Zielerreichung der geförderten Projekte im Verhältnis zu den eingesetzten finanziellen Mitteln bewertet wird, in wie vielen Fällen seit dem Jahr 2020 Verstöße oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und welche Konsequenzen hieraus jeweils gezogen wurden, insbesondere in wie vielen Fällen eine Förderung gekürzt, zurückgefordert oder nicht fortgesetzt wurde? Die Stiftung EVZ stellt die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung durch ein standardisiertes, mehrstufiges Prüfverfahren sicher. Die Bewilligungsbedingungen der Stiftung folgen den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN‑Best-P). Damit werden bei der Vergabe und Überprüfung von Fördermitteln dieselben strengen haushälterischen Vorgaben des Bundes (§ 44 der Bundeshaushaltsordnung – BHO) erfüllt, die auch für Bundesbehörden gelten. Die Prüfung der inhaltlichen Zielerreichung ist dabei obligatorischer Bestandteil der Verwendungsnachweisprüfung und wird bei ausnahmslos allen Projekten durchgeführt. Im Fokus steht hierbei die erfolgreiche Umsetzung der Projekte. Abweichungen von den Projektplänen werden im Rahmen des regulären Prüfungsverfahrens bewertet und darauf mit abgestuften Konsequenzen reagiert (etwa kostenneutrale Projektverlängerungen etc.). Zuwendungsrechtliche Beanstandungen sind Einzelfälle; eine statistische Erfassung liegt nicht vor. 13. In wie vielen Fällen hat die Stiftung EVZ nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 gemäß ihrer Fördergrundsätze von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei aus geförderten Projekten resultierenden Gewinnen eine vollständige oder teilweise Rückzahlung zu verlangen? Die Stiftung EVZ fördert keine gewinnorientierten Projekte. In Projekten generierte Einnahmen werden im Projektbudget berücksichtigt und mit der Förderung und den Ausgaben verrechnet. 14. Inwieweit sieht die Bundesregierung ggf. das im Tätigkeitsbericht 2024 der Stiftung EVZ ausgewiesene Verhältnis von Verwaltungs- und Personalkosten in Höhe von rund 5,4 Mio. Euro zu den aus Eigenmitteln vergebenen Fördermitteln in Höhe von 8,8 Mio. Euro (www.stiftung-evz.de/ assets/4_Service/Infothek/Publikationen/Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_ 2024_DE_web.pdf, S. 37) vor dem Hintergrund als angemessen an, dass die Stiftung gegenüber geförderten Projekten eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung verlangt und Verwaltungskosten nach ihren Fördergrundsätzen auf höchstens 10 Prozent der bewilligten Mittel begrenzt (www.stiftung-evz.de/assets/1_Was_wir_fördern/Fördergrunds ätze_der_StiftungEVZ.pdf)? Die Bundesregierung erachtet die Verwaltungs- und Personalkosten mit Blick auf das gesamte Fördervolumen einschließlich Drittmitteln als angemessen. 15. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zur Transparenzpraxis der Stiftung EVZ, die als Teilnehmerin der von Transparency International initiierten Initiative „Transparente Zivilgesellschaft“ die Transparenzpunkte 7 („Mittelherkunft“) und 8 („Mittelverwendung“) durch Verweis auf den Tätigkeitsbericht 2024 abzubilden sucht (www.sti ftung-evz.de/wer-wir-sind/stiftung/finanzen-transparenz/transparenz), obwohl dieser eigenständig dem Transparenzpunkt 5 („Tätigkeitsbericht“) zuzuordnen ist und darüber hinaus zwar Angaben zur Mittelherkunft enthält, eine systematische und nachvollziehbare Darstellung der Mittelverwendung jedoch nicht erfolgt, und wenn ja, wie lautet die Auffassung dazu? Die Stiftung EVZ erfüllt ihre gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten. Bei der Initiative „Transparente Zivilgesellschaft“ handelt es sich um eine freiwillige Selbstverpflichtung, welche die Stiftung EVZ eingegangen ist. Tätigkeitsbericht wie Website der Stiftung EVZ bilden transparent Mittelherkunft und Mittelverwendung ab. 16. Aus welchen Gründen werden nach Kenntnis der Bundesregierung im öffentlich zugänglichen Projektfinder der Stiftung EVZ (www.stiftung-e vz.de/was-wir-foerdern/projektfinder/) zu den dort aufgeführten Projekten keine umfänglichen Angaben veröffentlicht, insbesondere zur Förderhöhe und zum Förderbereich bzw. zur Zielgruppe? Der Projektfinder der Stiftung EVZ enthält eine transparente Übersicht über seit 2010 geförderte Projekte. Im Zuge der weiteren Digitalisierung der Stiftung ist die technische Erweiterung für mehr Angaben zu den Projekten geplant. 17. Wie viele Projekte werden nach Kenntnis der Bundesregierung im öffentlich zugänglichen Projektfinder der Stiftung EVZ nicht dargestellt, welche Staaten sind hiervon betroffen, aus welchen Gründen unterbleibt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Darstellung, und weshalb wird in diesen Fällen – sofern dies mit Sicherheitsaspekten begründet wird – nicht zumindest eine anonymisierte bzw. nicht personenbezogene Veröffentlichung grundlegender Projektinformationen vorgenommen, so wie dies in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/546 erfolgt ist? Die Sicherheit der Zuwendungsempfänger und deren Mitarbeitenden hat für die Bundesregierung und die Stiftung höchste Priorität. Die Stiftung EVZ veröffentlicht deshalb keine Informationen, deren Bekanntwerden eine konkrete Gefahr für die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit und Freiheit für Individuen mit sich bringt. Eine solche Gefahr ist – selbst bei einer anonymisierten oder pseudonymisierten Veröffentlichung – für Teile der Projektpartner zu bejahen. Am 18. August 2025, somit nach der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/546, hat die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die Stiftung EVZ zur „unerwünschten Organisation“ erklärt. Der russische Staat sieht die Tätigkeiten der Stiftung als „Bedrohung für die nationale Sicherheit“ an. Daher werden derzeit keine Informationen zu Projekten in Russland, Belarus und der Ukraine veröffentlicht. Die bereits in der Beantwortung zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 21/546 genannten Ausschlussgründe finden weiterhin ihre Berechtigung. 18. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu den Social-Media-Aktivitäten der Stiftung EVZ im Hinblick auf deren tatsächliche Reichweite und Wirksamkeit, wenn ja, wie lautet diese, und teilt sie die im Tätigkeitsbericht 2024 vertretene Einschätzung, mit einer stetig wachsenden Community ein „größeres Publikum als je zuvor“ erreichen zu können, angesichts dessen, dass die TikTok- und Instagram- Accounts der Stiftung bereits seit dem Jahr 2020 bestehen, der TikTok- Account nach öffentlich zugänglichen Angaben trotz der Veröffentlichung von rund 140 Beiträgen lediglich rund 1 200 Follower aufweist und auch auf Instagram vergleichsweise geringe Reichweiten erzielt werden (www.tiktok.com/@evzyoung; www.instagram.com/evzfoundat ion/)? Die Stiftung EVZ hat im Rahmen ihrer Kommunikationsstrategie die Präsenz auf verschiedenen Plattformen erweitert und konnte insbesondere die Zahl der Interaktionen steigern. Die Kommunikationsmaßnahmen der Stiftung EVZ zielen auch darauf ab, die Reichweite der geförderten Projekte zu verstärken. 19. Welche personellen und finanziellen Ressourcen setzt nach Kenntnis der Bundesregierung die Stiftung EVZ seit 2020 für ihre Social-Media- Aktivitäten ein, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem damit verbundenen Mitteleinsatz im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit dieser Aktivitäten sowie deren Beitrag zur Zielerreichung der Stiftungsarbeit, insbesondere vor dem Hintergrund der in Frage 18 dargestellten Reichweiten- und Interaktionszahlen? Die ordnungsgemäße und angemessene Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung EVZ wird jährlich geprüft. Eine quantitative Berechnung der personellen und finanziellen Ressourcen ausschließlich für Social-Media-Aktivitäten wird nicht erhoben. 20. Welche digitalen, spielbasierten oder interaktiven Bildungsformate wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 durch die Stiftung EVZ gefördert (bitte nach Zeitraum, Projektbeschreibung, Zuwendungsempfänger sowie Fördersumme aufschlüsseln), und hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund konkreter Projektbeispiele – etwa der Förderung einer als „Visual Novel“ konzipierten interaktiven Spielform zur Vermittlung der Biografie Max Mannheimers – eine eigene Auffassung gebildet zu dem grundsätzlichen Zielkonflikt zwischen spielerischen bzw. unterhaltenden Elementen solcher Formate und dem Anspruch einer würdigen und wirkungsvollen Vermittlung des nationalsozialistischen Unrechts (www.stiftung-evz.de/assets/4_Service/Infothek/Pu blikationen/Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_2024_DE_web.pdf, S. 14), wenn ja, wie lautet diese Auffassung? Die Bundesregierung teilt die Annahme eines grundsätzlichen Zielkonflikts zwischen interaktiven beziehungsweise spielerischen Formaten und einer würdigen sowie wirkungsvollen Vermittlung nationalsozialistischen Unrechts nicht. Formate wie sogenannte „Serious Games“ oder „Visual Novels“ haben sich vielmehr als geeignet erwiesen, insbesondere junge Zielgruppen für historische und gesellschaftspolitische Themen zu erreichen und eine intensive Auseinandersetzung mit den Biografien der Betroffenen zu fördern. Dabei wird die Würde der dargestellten Personen gewahrt und die historische Verantwortung in geeigneter Weise vermittelt. Die Bundesregierung verfügt über keine spezielle Übersicht solcher Projekte, da sie in verschiedenen Programmen gefördert und nicht speziell erfasst werden. 21. Inwiefern sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die Fördergrundsätze der Stiftung EVZ ein strukturiertes Antrags- und Bewertungsverfahren mit klar definierten Projektzielen, Maßnahmen und Bewertungskriterien vorsehen, ggf. bei der von der Stiftung EVZ bis zum 12. April 2026 ausgeschriebenen Förderung zur Unterstützung von LGBTI-Organisationen in der Ukraine, im Rahmen derer im Zeitraum von 2026 bis 2028 vier Organisationen mit jeweils 50 000 Euro unterstützt werden sollen, eine hinreichend konkrete, überprüfbare und zweckgebundene Mittelverwendung sowie einen unmittelbaren Bezug zur Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts im Sinne des gesetzlichen Stiftungszwecks gewährleistet, während zugleich in der Projektausschreibung durch die Trägerorganisation ILGA-Europe (ILGA = International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association) ausgeführt wird: „We do not set specific thematic priorities and eligible activities for the funded work. LGBTI organisations in Ukraine are best placed to determine where to focus their leadership and strategic effort“, und die Förderung darüber hinaus lediglich allgemein auf den Aufbau einer „strong, coordinated, and impactful LGBTI movement“ ausgerichtet ist (www.ilga-europe.org/news/call-for-proposals-for-lgbti-organisations- inukraine/)? LGBTI–Personen wurden im Nationalsozialismus verfolgt und sind in den Zielländern der Stiftung auch in der Gegenwart Diskriminierung, Hass und Verfolgung ausgesetzt. Das genannte Programm dient der Stärkung von LGBTI- Selbstorganisationen, um sich dem wirksam zu widersetzen. 22. Welche Projekte mit Bezug zu LGBTI-Themen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 durch die Stiftung EVZ gefördert (bitte nach Zeitraum, Projektbeschreibung, Zuwendungsempfänger, Land sowie Fördersumme aufschlüsseln)? Auf den Projektfinder der Stiftung EVZ wird verwiesen (www.stiftung-evz.de/ was-wir-foerdern/projektfinder/). Die dort aufgeführten Projekte weisen eine Fördersumme von 510.078,91 Euro aus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 hingewiesen. 23. Inwieweit sieht die Bundesregierung bei den Förderprogrammen „MEET UP!“ und „Young Civil Societies for Democracy“ ggf. einen hinreichenden Bezug zum gesetzlichen Stiftungszweck, obwohl diese Programme auf allgemeine jugend- und „zivilgesellschaftspolitische“ Projekte ausgerichtet sind, wie sie typischerweise im Zuständigkeitsbereich der Bundesressorts oder anderer staatlicher Förderprogramme verortet sind (www.stiftung-evz.de/was-wir-foerdern/meet-up-youth-for-partnership/; www.stiftung-evz.de/en/what-we-support/young-civil-societies-for-demo cracy/)? Jugendaustausch, die Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft sowie die Stärkung der Völkerverständigung, der internationalen Zusammenarbeit und der sozialen Gerechtigkeit sind gemäß § 2 Absatz 2 EVZStiftG gesetzliche Förderziele der Stiftung EVZ. 24. Inwiefern sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass im Tätigkeitsbericht 2024 der Stiftung EVZ im Zusammenhang mit dem Projekt „Klang des Widerstands: Miloslav Kabeláčs Musik gegen das NS- Regime“ ausgeführt wird, die Konzerte und die Veröffentlichung der Aufnahmen würden das musikalische Ergebnis „für ein breites Publikum hörbar machen“, während der Projektträger ffortissibros e. V. nach öffentlich zugänglichen Angaben lediglich rund 500 Abonnenten auf YouTube sowie etwa 3 000 monatliche Hörer auf Spotify erreicht und sich die projektbezogene Außendarstellung im Wesentlichen auf Verwertungsformen wie den Verkauf von Tonträgern (CDs) beschränkt, ggf. die Ansprache einer „breiten Öffentlichkeit“ als gegeben an, und hat sie sich eine eigene Auffassung gebildet zur Angemessenheit des Mitteleinsatzes in Höhe von rund 30 000 Euro im Verhältnis zur tatsächlich erzielten öffentlichen Wirkung (vgl. www.stiftung-evz.de/assets/4_Service/Infothek/ Publikationen/Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_2024_DE_web.pdf, S. 16; und wenn ja, welche Auffassung ist dies)? Die Stiftung EVZ hat im Zuge ihrer Prüfung die Projektziele des Trägers als erreicht eingestuft, insbesondere durch breite Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit wie Konzerte, Social-Media-Aktivitäten oder Rundfunkberichte. 25. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zum Förderprogramm „YeMistechko – Dritte Orte in der Ukraine“ im Hinblick auf den gesetzlichen Stiftungszweck vor dem Hintergrund, dass nach den in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/546 aufgeführten Projekten sowie nach öffentlich zugänglichen Projektbeschreibungen überwiegend Maßnahmen zum Aufbau von Begegnungsräumen, Bibliotheken und kultureller Infrastruktur („Dritte Orte“) im Vordergrund stehen, wenn ja, wie lautet diese, und aus welchen Gründen werden nach Kenntnis der Bundesregierung solche Maßnahmen, die typischerweise im Bereich staatlicher Entwicklungszusammenarbeit oder „zivilgesellschaftlicher“ Strukturförderung verortet sind, über die Stiftung EVZ und nicht über die hierfür zuständigen staatlichen oder internationalen Strukturen umgesetzt? Das Förderprogramm „YeMistechko – Dritte Orte in der Ukraine“ entspricht dem gesetzlichen Auftrag der Stiftung EVZ, hier insbesondere der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet, vgl. § 2 Absatz 2 EVZ- StiftG. 26. Inwieweit sieht die Bundesregierung ggf. einen Zielkonflikt zwischen der Förderung von Projekten der Stiftung EVZ zur Abmilderung der humanitären Folgen des Ukraine-Krieges – insbesondere für NS- Überlebende – und einer außenpolitischen Strategie, die nach Ansicht der Fragesteller in ihren Zielvorstellungen im Rahmen realistischer diplomatischer Verhandlungen nicht konsensfähig scheint und damit das Risiko einer fortdauernden Konfliktdynamik beinhaltet, und sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund vorliegender Umfragedaten, die seit Anfang 2024 eine deutliche Unterstützung von Verhandlungen zur Beendigung des Ukraine-Krieges innerhalb der ukrainischen Bevölkerung erkennen lassen (https://news.gallup.com/poll/693203/ukrainian-support-w ar-effort-collapses.aspx), die Gefahr einer widersprüchlichen Wahrnehmung staatlichen Handelns, etwa im Sinne eines gleichzeitigen Agierens als „Brandstifter und Brandlöscher“? Auf die Antwort der Bundesregierung vom 19. Februar 2026 zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4262 wird verwiesen. Die Unterstützung von NS-Überlebenden in der Ukraine entspricht dem Stiftungszweck der Stiftung EVZ, diesbezüglich wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Die Stiftung EVZ kommt damit den in § 2 EVZStiftG, Absatz 2 Satz 1 und 2 geregelten gesetzlichen Vorgaben nach. 27. In welcher Höhe wurden der Stiftung EVZ im Rahmen des Förderprogramms „Holocaust Education“ in den Jahren von 2021 bis 2024 Drittmittel durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Weiterleitung an die Conference on Jewish Material Claims against Germany zur Verfügung gestellt, und welcher Anteil dieser Mittel wurde weitergeleitet (www.stiftung-evz.de/assets/4_Service/Infothek/Publikationen/Tätigkeits berichte/2024/evz_tb_2024_DE_web.pdf, S. 37)? Im Jahr 2021 erfolgten noch keine Zahlungen von Projektgeldern an die Stiftung EVZ. In den Jahren 2022 und 2023 wurden insgesamt 7.946.449,49 Euro der EVZ zur Weiterleitung an die JCC zur Verfügung gestellt. Für 2024 standen für die Holocaust Education 29 Mio. Euro als Verhandlungsergebnis zur Verfügung. Die letztlich bewilligten Mittel für Projektförderungen wurden direkt an die JCC überwiesen; vgl. Antwort zu Frage 28. 28. Aus welchen Gründen erfolgt die Weiterleitung der Mittel im Rahmen des Förderprogramms „Holocaust Education“ über die Stiftung EVZ an die Conference on Jewish Material Claims against Germany und nicht unmittelbar durch das BMF, und welche zusätzlichen Funktionen oder Mehrwerte werden durch diese Zwischenschaltung konkret erfüllt? Seit 2024 erfolgt keine Weiterleitung von Mitteln über die Stiftung EVZ an die JCC mehr, vielmehr werden diese nun direkt vom Bundesministerium der Finanzen an die JCC überwiesen (Systemwechsel). Zuvor erfolgte eine Weiterleitung von Mitteln über die Stiftung EVZ, da das Bundesministerium der Finanzen anders als die Stiftung EVZ über keine Strukturen zur Abwicklung internationaler Förderprogramme verfügte. 29. Aus welchen Gründen wird die von der Stiftung EVZ geförderte ME- MO-Studie (MEMO = Multidimensionaler Erinnerungsmonitor) nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit nur in deutscher und englischer Sprache über die Webseite sowie das Bestellformular der Stiftung EVZ bereitgestellt, obwohl mindestens die ersten fünf Ausgaben auch in russischer Sprache verfügbar waren, und wie wird vor diesem Hintergrund sichergestellt, dass insbesondere in der Russischen Föderation sowie in Belarus lebende Überlebende nationalsozialistischen Unrechts weiterhin angemessenen Zugang zu diesen Inhalten erhalten? 30. Aus welchen Gründen wird die MEMO-Studie der Stiftung EVZ nach Kenntnis der Bundesregierung nicht auch in ukrainischer Sprache bereitgestellt, obwohl die Stiftung einen erheblichen Teil ihrer Projekte für Überlebende nationalsozialistischen Unrechts in der Ukraine umsetzt und dort eine große Zahl an Betroffenen lebt? Die Fragen 29 und 30 werden zusammen beantwortet. Die MEMO-Studie wurde als strategisch bedeutsame Publikation teilweise in allen drei Stiftungssprachen veröffentlicht. Die Publikationen werden bedarfs- und zielgruppenorientiert übersetzt. Die Veröffentlichung der vorhandenen Übersetzungen wird von der Stiftung EVZ sichergestellt. 31. Hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der MEMO-Studie 2025 (www.stiftung-evz.de/assets/1_Was_wir_fördern/Bi lden/Bilden_fuer_lebendiges_Erinnern/MEMO_Studie/Gedenkansto%C 3 Prozent9F/Gedenkansto%C3 Prozent9F_MEMO-Studie_2025_2._Aufl age.pdf, S. 50), wonach die Aussage „Es sollten mehr Steuergelder in das Erinnern an die Verbrechen des Nationalsozialismus in Deutschland fließen“ von 60,4 Prozent der Befragten abgelehnt und lediglich von 11,6 Prozent bejaht wird, eine eigene Auffassung gebildet zur fortgesetzten Aufgabenwahrnehmung der Stiftung EVZ im Hinblick auf deren gesellschaftliche Akzeptanz und demokratische Legitimation, wenn ja, wie lautet diese, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Fortsetzung ihrer Förderpolitik? Die Stiftung EVZ nimmt ihre Aufgaben gemäß dem Stiftungsgesetz und den Beschlüssen ihres Kuratoriums wahr. Anlage 1 zu Frage 5 der Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache 21/5944 5. In welcher Höhe haben Bundesressorts seit 2020 Drittmittel an die Stiftung EVZ zur Verfügung gestellt (bitte nach Bundesressorts, Jahren, Haushaltstiteln sowie – soweit möglich – den jeweils finanzierten Programmen bzw. Projekten aufschlüsseln)? Übersicht IST-Auszahlungen 2020 – 2025: AA Jahr Programm Betrag HH-Titel 2020 Meet Up! 2020 608.667,12 0504 68713 2021 – 2023 MEET UP! 2021 - 2023 2.765.714,05 0504 68713 2020 Jugend erinnert International 2020 – 2022 hier: 2020 198.735,88 0504 68715 2021 Jugend erinnert International 2020 – 2022 hier: 2021 1.264.543,82 0504 68715 2022 Jugend erinnert International 2020 – 2022 hier: 2022 886.720,30 0504 68715 2023 Jugend erinnert International 2023 270.736,00 0504 68715 2024 Jugend erinnert International (2024 – 2025) hier: 2024 343.147,10 0504 68715 2025 Jugend erinnert International (2024-2025) hier: 2025 2.358.323,01 0504 68715 2021 Asking the Pope for Help (2021 – 2026) hier: 2021 10.000,00 0504 68715 2022 Asking the Pope for Help hier: 2022 177.051,40 0504 68715 2023 Asking the Pope for Help hier: 2023 290.393,28 0504 68715 2024 Asking the Pope for Help hier: 2024 283.042,52 0504 68715 2025 Asking the Pope for Help hier: 2025 290.227,91 0504 68715 BKM Jahr Programm Betrag HH-Titel 2024 Jugend erinnert vor Ort & engagiert 432.449,82 0452 685 61 Erl. 2.16 2025 MemoRails 2025 1.000.000,00 0452 685 61 Erl. 2.10 2025 Jugend erinnert vor Ort & engagiert BKM 496.818,50 0452 685 61 Erl. 2.16 BMF Jahr Programm Betrag HH-Titel 2021 Bildungsagenda NS-Unrecht 675.435,98 0801 68531 2022 Bildungsagenda NS-Unrecht 6.291.562,45 0801 68531 2023 Bildungsagenda NS-Unrecht 8.258.452,43 0801 68531 2024 Bildungsagenda NS-Unrecht 13.308.025,65 0801 68533 2025 Bildungsagenda NS-Unrecht 11.654.272,05 0801 68533 1/8 Anlage 2 zu Fragen 9 und 10 der Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache 21/5944 Frage 9: Wie viele Projekte hat die Stiftung EVZ nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 gefördert und welche finanziellen Mittel wurden hierfür aufgewendet (bitte nach Jahren, Ländern und Förderbereichen bzw. Zielgruppen aufschlüsseln)? Frage 10: Wie viele der seit 2010 durch die Stiftung EVZ geförderten Projekte richteten sich unmittelbar an Überlebende nationalsozialistischen Unrechts und welche Zuwendungen flossen an diese (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Aufstellung nach Jahren und Ländern 2010 251 4.585.435,46 € Belarus 14 331.500,00 € Bosnien-Herzegowina 1 15.280,00 € Deutschland 171 2.526.019,06 € Frankreich 1 15.000,00 € Großbritannien 1 5.000,00 € Israel 6 121.899,20 € Niederlande 1 16.992,00 € Polen 8 392.075,00 € Russland 14 362.436,00 € Schweiz 1 14.900,00 € Tschechische Republik 3 193.676,00 € Ukraine 29 495.658,20 € USA 1 95.000,00 € 2011 292 8.070.439,49 € Belarus 28 1.165.480,00 € Belgien 1 9.319,30 € Bosnien-Herzegowina 1 15.350,00 € Deutschland 191 2.875.963,19 € Israel 9 530.260,00 € Mazedonien 1 79.990,00 € Niederlande 1 14.150,00 € Polen 8 277.317,00 € Russland 8 469.350,00 € Schweiz 1 13.890,00 € Serbien 1 109.920,00 € Tschechische Republik 5 402.500,00 € Ukraine 35 1.623.288,00 € Ungarn 1 423.690,00 € USA 1 59.972,00 € 2/8 2012 302 11.906.292,83 € Belarus 15 460.928,00 € Bosnien-Herzegowina 1 11.100,00 € Bulgarien 1 11.280,00 € Deutschland 187 5.898.216,56 € Estland 1 22.160,00 € Frankreich 2 34.975,00 € Israel 4 395.000,00 € Österreich 1 47.000,00 € Polen 18 2.763.500,00 € Rumänien 2 30.040,00 € Russland 23 727.532,00 € Serbien 1 13.720,00 € Slowenien 1 10.000,00 € Tschechische Republik 8 397.718,27 € Ukraine 35 1.042.883,00 € Ungarn 1 20.240,00 € USA 1 20.000,00 € 2013 270 6.345.814,53 € Belarus 14 341.000,00 € Bosnien-Herzegowina 1 7.680,00 € Deutschland 178 3.051.759,53 € Frankreich 1 25.000,00 € Israel 7 484.150,00 € Mazedonien 1 17.600,00 € Niederlande 2 51.000,00 € Norwegen 1 8.600,00 € Österreich 1 40.000,00 € Polen 12 671.554,00 € Russland 26 867.553,00 € Schweiz 1 6.000,00 € Spanien 1 15.000,00 € Tschechische Republik 5 272.945,00 € Ukraine 17 445.603,00 € USA 2 40.370,00 € 3/8 2014 268 6.284.900,84 € Belarus 14 570.000,00 € Deutschland 180 2.976.710,12 € Frankreich 1 25.000,00 € Großbritannien 2 69.950,00 € Israel 4 325.000,00 € Kroatien 1 40.000,00 € Mazedonien 1 22.240,00 € Österreich 2 90.000,00 € Polen 7 268.961,72 € Rumänien 1 7.517,00 € Russland 18 367.479,00 € Tschechische Republik 8 532.861,00 € Ukraine 29 989.182,00 € 2015 299 9.553.540,12 € Belarus 13 310.300,00 € Bosnien-Herzegowina 1 23.920,00 € Deutschland 207 4.328.541,13 € Frankreich 1 19.920,00 € Großbritannien 1 9.800,00 € Israel 7 538.093,00 € Kroatien 1 29.970,00 € Mazedonien 2 37.101,00 € Norwegen 1 51.475,00 € Österreich 3 224.000,00 € Polen 7 444.576,00 € Portugal 1 29.000,00 € Russland 20 1.151.287,99 € Slowenien 1 12.120,00 € Tschechische Republik 2 202.500,00 € Ukraine 27 810.416,00 € Ungarn 3 1.185.520,00 € USA 1 145.000,00 € 4/8 2016 271 7.222.722,44 € Belarus 19 465.045,00 € Bosnien-Herzegowina 1 12.400,00 € Deutschland 158 2.932.172,33 € Estland 1 36.693,00 € Georgien 1 28.968,00 € Großbritannien 3 141.142,00 € Israel 5 555.230,00 € Italien 1 49.450,00 € Lettland 2 36.000,00 € Litauen 4 127.921,00 € Moldawien 1 40.000,00 € Niederlande 2 60.000,00 € Österreich 1 24.909,98 € Polen 10 451.913,00 € Rumänien 3 78.600,00 € Russland 16 487.468,00 € Schweden 1 25.000,00 € Tschechische Republik 5 372.994,13 € Ukraine 32 1.142.560,00 € Ungarn 5 154.256,00 € 2017 278 8.438.359,26 € Belarus 3 382.237,00 € Deutschland 171 4.346.773,40 € Frankreich 1 14.500,00 € Griechenland 1 38.310,00 € Großbritannien 3 83.506,00 € Israel 4 335.726,00 € Italien 1 38.000,00 € Kroatien 2 52.382,00 € Litauen 1 45.000,00 € Moldawien 2 89.858,00 € Österreich 5 250.840,00 € Polen 9 510.575,00 € Rumänien 3 104.890,00 € Russland 22 492.882,86 € Schweden 1 25.000,00 € Schweiz 1 9.950,00 € Serbien 5 248.252,00 € Slowakische Republik 1 59.991,00 € Tschechische Republik 4 165.104,00 € Ukraine 36 1.086.312,00 € Ungarn 2 58.270,00 € 5/8 2018 268 9.902.558,70 € Belarus 21 416.924,00 € Deutschland 133 3.807.732,24 € Estland 1 50.905,00 € Finnland 1 53.117,00 € Frankreich 2 21.808,00 € Großbritannien 3 145.271,46 € Israel 7 996.322,00 € Kroatien 1 56.327,00 € Mazedonien 1 54.755,00 € Moldawien 1 45.000,00 € Niederlande 1 89.200,00 € Österreich 3 38.000,00 € Polen 8 597.714,00 € Rumänien 2 66.597,00 € Russland 24 645.226,00 € Serbien 1 59.000,00 € Slowakische Republik 1 6.000,00 € Tschechische Republik 7 611.107,00 € Ukraine 47 1.747.627,00 € Ungarn 2 81.246,00 € USA 1 312.680,00 € 2019 253 9.635.115,78 € Belarus 16 608.062,00 € Deutschland 156 4.478.234,78 € Griechenland 1 9.996,00 € Israel 5 685.914,00 € Litauen 2 75.000,00 € Norwegen 1 30.000,00 € Österreich 1 150.000,00 € Polen 15 834.228,00 € Russland 20 452.521,00 € Schweiz 1 84.980,00 € Serbien 5 214.842,00 € Tschechische Republik 5 186.006,00 € Ukraine 22 796.684,00 € Ungarn 2 956.248,00 € USA 1 72.400,00 € 6/8 2020 209 8.099.217,00 € Belarus 11 229.150,00 € Deutschland 121 3.721.648,00 € Finnland 1 30.000,00 € Griechenland 1 43.380,00 € Israel 3 911.360,00 € Kroatien 1 19.275,00 € Mazedonien 1 69.800,00 € Moldawien 2 88.160,00 € Polen 13 620.671,00 € Rumänien 3 199.621,00 € Russland 22 896.932,00 € Slowakische Republik 2 149.736,00 € Ukraine 27 969.484,00 € Ungarn 1 150.000,00 € 2021 215 16.509.333,50 € Albanien 1 59.910,00 € Belarus 19 854.625,00 € Belgien 1 300.000,00 € Bosnien-Herzegowina 1 49.870,00 € Deutschland 102 10.072.977,50 € Estland 1 90.000,00 € Georgien 2 45.384,00 € Israel 3 385.000,00 € Kroatien 1 55.434,00 € Litauen 1 49.987,00 € Mazedonien 1 34.746,00 € Niederlande 2 342.153,00 € Polen 13 1.566.052,00 € Rumänien 2 124.770,00 € Russland 25 548.886,00 € Serbien 6 323.348,00 € Slowakische Republik 2 96.266,00 € Tschechische Republik 3 454.999,00 € Ukraine 28 994.926,00 € Ungarn 1 60.000,00 € 7/8 2022 194 13.689.390,80 € Aserbaidschan 1 44.010,00 € Belarus 17 491.634,00 € Belgien 1 76.028,00 € Deutschland 71 8.400.371,80 € Frankreich 2 33.257,00 € Georgien 3 120.027,00 € Israel 3 466.232,00 € Lettland 1 70.000,00 € Litauen 1 10.150,00 € Moldawien 1 35.900,00 € Österreich 1 20.000,00 € Polen 9 622.083,00 € Rumänien 1 90.820,00 € Russland 16 600.000,00 € Serbien 4 320.409,00 € Slowakische Republik 2 80.566,00 € Tschechische Republik 3 230.186,00 € Ukraine 57 1.977.717,00 € 2023 147 14.720.626,54 € Belarus 9 300.000,00 € Deutschland 68 8.522.645,42 € Frankreich 1 19.907,00 € Georgien 2 43.750,00 € Israel 5 570.000,00 € Litauen 2 89.220,00 € Moldawien 1 30.000,00 € Österreich 1 456.893,00 € Polen 14 1.803.324,00 € Russland 2 40.280,00 € Serbien 1 77.618,00 € Slowakische Republik 5 590.350,00 € Tschechische Republik 7 488.452,12 € Ukraine 29 1.688.187,00 € 8/8 2024 184 27.758.236,05 € Belarus 1 50.000,00 € Belgien 1 900.000,00 € Deutschland 111 22.014.453,05 € Frankreich 1 15.000,00 € Georgien 1 74.050,00 € Israel 8 580.230,00 € Lettland 1 80.000,00 € Litauen 2 161.120,00 € Moldawien 3 182.850,00 € Österreich 2 55.000,00 € Polen 5 340.147,00 € Slowakische Republik 4 276.200,00 € Spanien 1 404.430,00 € Tschechische Republik 4 565.735,00 € Ukraine 39 2.059.021,00 € 2025 174 10.562.560,02 € Deutschland 116 6.051.854,10 € Israel 4 900.062,00 € Kroatien 1 32.150,27 € Lettland 1 189.498,82 € Litauen 1 49.570,00 € Moldawien 2 100.000,00 € Österreich 1 50.000,00 € Polen 10 943.006,49 € Rumänien 1 2.740,00 € Schweiz 1 40.000,00 € Serbien 1 35.172,00 € Tschechische Republik 1 42.919,34 € Ukraine 33 2.092.687,00 € USA 1 32.900,00 € Gesamtergebnis 3875 173.284.543,36 € 1/3 Anlage 3 zu Fragen 9 und 10 der Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache 21/5944 Frage 9: Wie viele Projekte hat die Stiftung EVZ nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 gefördert und welche finanziellen Mittel wurden hierfür aufgewendet (bitte nach Jahren, Ländern und Förderbereichen bzw. Zielgruppen aufschlüsseln)? Frage 10: Wie viele der seit 2010 durch die Stiftung EVZ geförderten Projekte richteten sich unmittelbar an Überlebende nationalsozialistischen Unrechts und welche Zuwendungen flossen an diese (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Aufstellung nach Jahren und Handlungsfeldern Auseinandersetzung mit der NS-Geschichte 1355 29.275.581,21 € 2010 111 817.247,00 € 2011 121 987.191,59 € 2012 119 4.101.073,45 € 2013 137 1.418.951,02 € 2014 130 1.881.097,76 € 2015 137 3.189.717,55 € 2016 116 1.538.230,48 € 2017 134 3.510.214,80 € 2018 104 2.980.186,70 € 2019 90 2.417.361,78 € 2020 63 1.706.182,00 € 2021 61 2.961.662,50 € 2022 31 1.726.258,58 € 2023 1 40.206,00 € Bilden (Auseinandersetzung mit der NS-Geschichte und Jugendaustausch) 176 10.219.248,74 € 2022 14 156.052,00 € 2023 47 1.870.541,72 € 2024 50 4.428.476,00 € 2025 65 3.764.179,02 € Bildungs-Agenda NS-Unrecht 73 34.367.659,55 € 2021 16 6.149.869,00 € 2022 10 5.248.318,00 € 2023 14 6.996.003,00 € 2024 33 15.973.469,55 € Expanded 53 4.087.546,00 € 2018 11 807.479,00 € 2019 11 607.904,00 € 2020 14 1.501.004,00 € 2021 12 1.007.229,00 € 2022 5 163.930,00 € 2/3 EVZ Academy Expanded 69 3.949.585,50 € 2022 2 60.150,00 € 2023 17 1.379.736,00 € 2024 27 1.496.263,50 € 2025 23 1.013.436,00 € Handeln für Menschenrechte 839 24.930.791,46 € 2010 71 1.963.400,66 € 2011 89 2.287.115,90 € 2012 69 2.335.222,46 € 2013 41 2.012.745,96 € 2014 51 1.058.163,08 € 2015 76 1.473.835,80 € 2016 92 2.852.445,96 € 2017 70 1.935.687,60 € 2018 64 1.766.645,00 € 2019 73 2.001.887,00 € 2020 65 1.832.800,00 € 2021 41 1.820.375,00 € 2022 23 1.064.985,22 € 2023 14 525.481,82 € Handeln (gegen Antisemitismus, Antiziganismus; Stärkung von Roma, LGBTIQ, jüdischen Selbstorganisationen) 80 6.928.329,00 € 2022 10 878.364,00 € 2023 12 1.266.622,00 € 2024 26 2.852.288,00 € 2025 32 1.931.055,00 € Leo Baeck Programm zur jüdischen Geschichte 82 766.181,72 € 2010 1 15.000,00 € 2011 4 24.000,00 € 2012 26 180.965,72 € 2013 27 191.118,00 € 2014 17 295.298,00 € 2015 6 51.815,00 € 2016 1 7.985,00 € 3/3 Stipendienprogramme (insbesondere für Nachfahren) 13 2.843.246,00 € 2010 4 30.446,00 € 2011 2 437.840,00 € 2012 3 63.340,00 € 2015 1 1.137.400,00 € 2019 1 933.400,00 € 2020 1 150.000,00 € 2022 1 90.820,00 € Handeln für Überlebende der NS-Verfolgung 1135 55.916.374,18 € 2010 64 1.759.341,80 € 2011 76 4.334.292,00 € 2012 85 5.225.691,20 € 2013 65 2.722.999,55 € 2014 70 3.050.342,00 € 2015 79 3.700.771,77 € 2016 62 2.824.061,00 € 2017 74 2.992.456,86 € 2018 89 4.348.248,00 € 2019 78 3.674.563,00 € 2020 66 2.909.231,00 € 2021 85 4.570.198,00 € 2022 98 4.300.513,00 € 2023 42 2.642.036,00 € 2024 48 3.007.739,00 € 2025 54 3.853.890,00 € Gesamtergebnis 3875 173.284.543,36 € Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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