Einhaltung des gesetzlichen Stiftungszwecks und Mittelverwendung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft
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Einhaltung des gesetzlichen Stiftungszwecks und Mittelverwendung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5944
21. Wahlperiode 15.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Stefan Keuter, Dr. Rainer Rothfuß, Gerold
Otten, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Alexander Gauland
und der Fraktion der AfD
Einhaltung des gesetzlichen Stiftungszwecks und Mittelverwendung der Stiftung
Erinnerung, Verantwortung und Zukunft
Die Entschädigung der Opfer nationalsozialistischen Unrechts ist Ausdruck der
historischen, moralischen und rechtlichen Verantwortung der Bundesrepublik
Deutschland. Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1953 führte
erstmals Entschädigungsleistungen ein, die jedoch in ihrer Reichweite begrenzt
waren und im Wesentlichen auf im Inland lebende, aus politischen,
rassistischen oder religiösen Gründen Verfolgte beschränkt blieben.
Mit dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft“ (EVZStiftG) vom 2. August 2000 wurde ein ergänzendes Instrument
geschaffen, das der individuellen humanitären Entschädigung bislang nicht
berücksichtigter Opfergruppen, insbesondere ehemaliger Zwangs- und
Sklavenarbeiter, dienen sollte.
Nach Abschluss der Auszahlungsphase im Jahr 2007 hat die Stiftung
Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (EVZ) diesen Kernauftrag erfüllt und
Leistungen in Höhe von rund 4,4 Mrd. Euro an rund 1,6 Millionen ehemalige
Zwangsarbeiter in 98 Staaten erbracht (www.bundesfinanzministerium.de/Mon
atsberichte/Ausgabe/2025/11/Inhalte/Kapitel-2-Analysen/2-3-25-jahre-stiftung-
evz.html). Mit der Bildung des Fonds „Erinnerung und Zukunft“ verlagerte
sich der Schwerpunkt der Tätigkeit auf die Projektförderung gemäß § 2
Absatz 2 EVZStiftG. Diese ist nach dem gesetzlichen Leitbild ausdrücklich an den
historischen Entstehungskontext der Stiftung sowie an die Erinnerung an das
nationalsozialistische Unrecht gebunden.
Aus Sicht der Fragesteller stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage,
inwieweit die gegenwärtige Förderpraxis der Stiftung diesem gesetzlichen Auftrag
weiterhin entspricht. Die in § 2 Absatz 2 EVZStiftG genannten Förderbereiche
sind weit gefasst und eröffnen der Stiftung Interpretations- und
Handlungsspielräume, die nach Auffassung der Fragesteller in der praktischen Umsetzung
zu einer schleichenden inhaltlichen Ausdehnung der Fördertätigkeit geführt
haben. Dies betrifft insbesondere die Förderung allgemeiner
„zivilgesellschaftlicher“ und entwicklungspolitischer Projekte, bei denen ein unmittelbarer Bezug
zum originären Stiftungszweck nicht oder nur eingeschränkt erkennbar ist und
die in ihrer Zielsetzung und Ausgestaltung nur noch schwer von
entsprechenden Förderprogrammen des Bundes zu unterscheiden sind.
So unterstützt die Stiftung unter anderem Programme zur Stärkung von
LGBTIQ-Rechten in Europa sowie Projekte zur Förderung der
„Selbstorganisation von Rom:nja in der Ukraine“. Zudem wird das Projekt History Unit.
Reframing Queer Narratives in Media von der EVZ gefördert (https://unit.n-ost.org/e
n/history-unit/). Darüber hinaus werden auch Organisationen gefördert, die
primär im Bereich migrations- und integrationspolitischer Interessenvertretung
tätig sind, etwa der Verein „AGABY – Arbeitsgemeinschaft der Ausländer,
Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns“, der sich als Netzwerk von
Migrantenvertretungen versteht und entsprechende politische Positionen vertritt
(www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/te-exklusiv-wie-entschaedigungen-fue
r-alte-zwangsarbeiter-bei-jungen-ngos-landen/).
Eine solche Entwicklung berührt sowohl die Einhaltung des gesetzlichen
Stiftungszwecks als auch die institutionelle Abgrenzung zu originären Aufgaben
staatlicher Förderpolitik.
Darüber hinaus stellen sich für die Fragesteller Fragen hinsichtlich des
Einsatzes von Drittmitteln, der Transparenz- und Berichtspraxis, der Anwendung der
Fördergrundsätze sowie der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und regionalen
Schwerpunktsetzung der Fördertätigkeit.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwieweit sieht die Bundesregierung die gegenwärtige Programmpraxis
der Stiftung EVZ vom in § 2 EVZStiftG niedergelegten Stiftungszweck
gedeckt, welche konkreten Kriterien werden zur Feststellung eines
hinreichenden Bezugs der Förderprojekte zum gesetzlichen Stiftungszweck
angewandt, und über welche Steuerungs- und Kontrollinstrumente verfügt
die Bundesregierung zur Sicherstellung der Einhaltung des
Stiftungszwecks?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur ursprünglichen
gesetzgeberischen Intention des § 2 Absatz 2 EVZStiftG vor, insbesondere
im Hinblick darauf, ob die dort vorgesehene Projektförderung als eng an
die Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts gebundene
Ergänzungsaufgabe vorgesehen war?
3. Inwieweit sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in Frage 2
angesprochenen gesetzgeberischen Intention ggf. die Gefahr, dass die in
§ 2 Absatz 2 EVZStiftG genannten, weit gefassten Förderbereiche eine
thematische Ausdehnung der Fördertätigkeit der Stiftung ermöglichen, die
inhaltlich kaum noch von allgemeinen „zivilgesellschafts“- und
entwicklungspolitischen Förderprogrammen des Bundes zu unterscheiden ist?
4. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zum
Übergang von der individuellen Entschädigung unmittelbar Betroffener –
insbesondere im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes von 1953
sowie der Leistungen an ehemalige NS-Zwangsarbeiter (NS =
Nationalsozialismus) über die Stiftung EVZ – hin zu Förderansätzen, die auch
Nachkommen von Opfern sowie breitere Gruppen einbeziehen, wenn ja, wie
lautet diese Auffassung, und nach welchen Kriterien bestimmt sie, über
wie viele Generationen oder über welche Dauer hinweg ein solcher Bezug
als sachlich gerechtfertigt gilt?
5. In welcher Höhe haben Bundesressorts seit 2020 Drittmittel an die
Stiftung EVZ zur Verfügung gestellt (bitte nach Bundesressorts, Jahren,
Haushaltstiteln sowie – soweit möglich – den jeweils finanzierten
Programmen bzw. Projekten aufschlüsseln)?
6. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zu der seit
2020 feststellbaren Verschiebung (www.stiftung-evz.de/assets/4_Service/I
nfothek/Publikationen/Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_2024_DE_we
b.pdf, S. 37) hin zu einem überwiegenden Einsatz von Drittmitteln in der
Fördertätigkeit der Stiftung EVZ vor dem Hintergrund des
Fördergrundsatzes, dass die Programme der Stiftung kein Ersatz für staatliche
Förderungen sein sollen, und wenn ja, welche Auffassung ist dies?
7. Aus welchen Gründen werden Programme aus Bundesmitteln über die
Stiftung EVZ und nicht unmittelbar über bestehende Förderstrukturen der
Bundesverwaltung abgewickelt?
8. Unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Fördergrundsätze und Förderleitlinien bei aus Drittmitteln finanzierten Programmen
der Stiftung EVZ von denen bei aus eigenen Stiftungsmitteln bzw.
Stiftungserträgen finanzierten Programmen, und wenn ja, worin bestehen
diese Unterschiede, insbesondere in welchem Umfang wirken
Bundesressorts dabei an der Auswahl der geförderten Projekte mit?
9. Wie viele Projekte hat die Stiftung EVZ nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2010 gefördert, und welche finanziellen Mittel wurden hierfür
aufgewendet (bitte nach Jahren, Ländern und Förderbereichen bzw.
Zielgruppen aufschlüsseln)?
10. Wenn die in Frage 9 erbetene Aufschlüsselung dies nicht bereits ausweist,
wie viele der seit 2010 durch die Stiftung EVZ geförderten Projekte
richteten sich unmittelbar an Überlebende nationalsozialistischen Unrechts,
und welche Zuwendungen flossen an diese (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
11. Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung die
regionale Verteilung der Fördermittel und Projekte der Stiftung EVZ
gesteuert, insbesondere inwieweit dabei historische Opferzahlen sowie die
Anzahl noch lebender Betroffener berücksichtigt werden, und wie erklärt die
Bundesregierung vor diesem Hintergrund Abweichungen zwischen
historischer Betroffenheit und tatsächlicher Förderpraxis, insbesondere
angesichts einer seit 2022 aus öffentlich zugänglichen Informationen
erkennbaren Schwerpunktsetzung zugunsten der Ukraine?
12. Nach welchen konkreten Maßstäben und Kennzahlen wird die Einhaltung
des Fördergrundsatzes einer sparsamen und wirtschaftlichen
Mittelverwendung (www.stiftung-evz.de/assets/1_Was_wir_fördern/Fördergrundsä
tze_der_StiftungEVZ.pdf) bei geförderten Projekten der Stiftung EVZ
überprüft, inwieweit hierbei auch die Wirksamkeit und Zielerreichung der
geförderten Projekte im Verhältnis zu den eingesetzten finanziellen
Mitteln bewertet wird, in wie vielen Fällen seit dem Jahr 2020 Verstöße oder
sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und welche
Konsequenzen hieraus jeweils gezogen wurden, insbesondere in wie vielen Fällen
eine Förderung gekürzt, zurückgefordert oder nicht fortgesetzt wurde?
13. In wie vielen Fällen hat die Stiftung EVZ nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2010 gemäß ihrer Fördergrundsätze von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, bei aus geförderten Projekten resultierenden Gewinnen
eine vollständige oder teilweise Rückzahlung zu verlangen?
14. Inwieweit sieht die Bundesregierung ggf. das im Tätigkeitsbericht 2024
der Stiftung EVZ ausgewiesene Verhältnis von Verwaltungs- und
Personalkosten in Höhe von rund 5,4 Mio. Euro zu den aus Eigenmitteln
vergebenen Fördermitteln in Höhe von 8,8 Mio. Euro (www.stiftung-evz.de/ass
ets/4_Service/Infothek/Publikationen/Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_202
4_DE_web.pdf, S. 37) vor dem Hintergrund als angemessen an, dass die
Stiftung gegenüber geförderten Projekten eine sparsame und
wirtschaftliche Mittelverwendung verlangt und Verwaltungskosten nach ihren
Fördergrundsätzen auf höchstens 10 Prozent der bewilligten Mittel begrenzt
(https://www.stiftung-evz.de/assets/1_Was_wir_fördern/Fördergrundsätz
e_der_StiftungEVZ.pdf)?
15. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zur
Transparenzpraxis der Stiftung EVZ, die als Teilnehmerin der von Transparency
International initiierten Initiative „Transparente Zivilgesellschaft“ die
Transparenzpunkte 7 („Mittelherkunft“) und 8 („Mittelverwendung“)
durch Verweis auf den Tätigkeitsbericht 2024 abzubilden sucht (www.stift
ung-evz.de/wer-wir-sind/stiftung/finanzen-transparenz/transparenz),
obwohl dieser eigenständig dem Transparenzpunkt 5 („Tätigkeitsbericht“)
zuzuordnen ist und darüber hinaus zwar Angaben zur Mittelherkunft
enthält, eine systematische und nachvollziehbare Darstellung der
Mittelverwendung jedoch nicht erfolgt, und wenn ja, wie lautet die Auffassung
dazu?
16. Aus welchen Gründen werden nach Kenntnis der Bundesregierung im
öffentlich zugänglichen Projektfinder der Stiftung EVZ (www.stiftung-ev
z.de/was-wir-foerdern/projektfinder/) zu den dort aufgeführten Projekten
keine umfänglichen Angaben veröffentlicht, insbesondere zur Förderhöhe
und zum Förderbereich bzw. zur Zielgruppe?
17. Wie viele Projekte werden nach Kenntnis der Bundesregierung im
öffentlich zugänglichen Projektfinder der Stiftung EVZ nicht dargestellt, welche
Staaten sind hiervon betroffen, aus welchen Gründen unterbleibt nach
Kenntnis der Bundesregierung eine Darstellung, und weshalb wird in
diesen Fällen – sofern dies mit Sicherheitsaspekten begründet wird – nicht
zumindest eine anonymisierte bzw. nicht personenbezogene
Veröffentlichung grundlegender Projektinformationen vorgenommen, so wie dies in
der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/546
erfolgt ist?
18. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu den
Social-Media-Aktivitäten der Stiftung EVZ im Hinblick auf deren
tatsächliche Reichweite und Wirksamkeit, wenn ja, wie lautet diese, und teilt sie
die im Tätigkeitsbericht 2024 vertretene Einschätzung, mit einer stetig
wachsenden Community ein „größeres Publikum als je zuvor“ erreichen
zu können, angesichts dessen, dass die TikTok- und Instagram-Accounts
der Stiftung bereits seit dem Jahr 2020 bestehen, der TikTok-Account
nach öffentlich zugänglichen Angaben trotz der Veröffentlichung von
rund 140 Beiträgen lediglich rund 1 200 Follower aufweist und auch auf
Instagram vergleichsweise geringe Reichweiten erzielt werden (www.tikto
k.com/@evzyoung; www.instagram.com/evzfoundation/)?
19. Welche personellen und finanziellen Ressourcen setzt nach Kenntnis der
Bundesregierung die Stiftung EVZ seit 2020 für ihre Social-Media-
Aktivitäten ein, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus dem damit verbundenen Mitteleinsatz im Hinblick auf die
Wirtschaftlichkeit dieser Aktivitäten sowie deren Beitrag zur Zielerreichung
der Stiftungsarbeit, insbesondere vor dem Hintergrund der in Frage 18
dargestellten Reichweiten- und Interaktionszahlen?
20. Welche digitalen, spielbasierten oder interaktiven Bildungsformate
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 durch die Stiftung EVZ
gefördert (bitte nach Zeitraum, Projektbeschreibung,
Zuwendungsempfänger sowie Fördersumme aufschlüsseln), und hat sich die Bundesregierung
vor dem Hintergrund konkreter Projektbeispiele – etwa der Förderung
einer als „Visual Novel“ konzipierten interaktiven Spielform zur
Vermittlung der Biografie Max Mannheimers – eine eigene Auffassung gebildet
zu dem grundsätzlichen Zielkonflikt zwischen spielerischen bzw.
unterhaltenden Elementen solcher Formate und dem Anspruch einer würdigen
und wirkungsvollen Vermittlung des nationalsozialistischen Unrechts
(www.stiftung-evz.de/assets/4_Service/Infothek/Publikationen/Tätigkeitsb
erichte/2024/evz_tb_2024_DE_web.pdf, S. 14), wenn ja, wie lautet diese
Auffassung?
21. Inwiefern sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die
Fördergrundsätze der Stiftung EVZ ein strukturiertes Antrags- und
Bewertungsverfahren mit klar definierten Projektzielen, Maßnahmen und
Bewertungskriterien vorsehen, ggf. bei der von der Stiftung EVZ bis zum
12. April 2026 ausgeschriebenen Förderung zur Unterstützung von
LGBTI-Organisationen in der Ukraine, im Rahmen derer im Zeitraum von
2026 bis 2028 vier Organisationen mit jeweils 50 000 Euro unterstützt
werden sollen, eine hinreichend konkrete, überprüfbare und
zweckgebundene Mittelverwendung sowie einen unmittelbaren Bezug zur
Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts im Sinne des gesetzlichen
Stiftungszwecks gewährleistet, während zugleich in der Projektausschreibung
durch die Trägerorganisation ILGA-Europe (ILGA = International
Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association) ausgeführt wird: „We
do not set specific thematic priorities and eligible activities for the funded
work. LGBTI organisations in Ukraine are best placed to determine where
to focus their leadership and strategic effort“, und die Förderung darüber
hinaus lediglich allgemein auf den Aufbau einer „strong, coordinated, and
impactful LGBTI movement“ ausgerichtet ist (www.ilga-europe.org/new
s/call-for-proposals-for-lgbti-organisations-in-ukraine/)?
22. Welche Projekte mit Bezug zu LGBTI-Themen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2010 durch die Stiftung EVZ gefördert (bitte nach
Zeitraum, Projektbeschreibung, Zuwendungsempfänger, Land sowie
Fördersumme aufschlüsseln)?
23. Inwieweit sieht die Bundesregierung bei den Förderprogrammen „MEET
UP!“ und „Young Civil Societies for Democracy“ ggf. einen
hinreichenden Bezug zum gesetzlichen Stiftungszweck, obwohl diese Programme
auf allgemeine jugend- und „zivilgesellschaftspolitische“ Projekte
ausgerichtet sind, wie sie typischerweise im Zuständigkeitsbereich der
Bundesressorts oder anderer staatlicher Förderprogramme verortet sind (www.stif
tung-evz.de/was-wir-foerdern/meet-up-youth-for-partnership/; www.stiftu
ng-evz.de/en/what-we-support/young-civil-societies-for-democracy/)?
24. Inwiefern sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass im
Tätigkeitsbericht 2024 der Stiftung EVZ im Zusammenhang mit dem Projekt
„Klang des Widerstands: Miloslav Kabeláčs Musik gegen das NS-
Regime“ ausgeführt wird, die Konzerte und die Veröffentlichung der
Aufnahmen würden das musikalische Ergebnis „für ein breites Publikum
hörbar machen“, während der Projektträger ffortissibros e. V. nach öffentlich
zugänglichen Angaben lediglich rund 500 Abonnenten auf YouTube
sowie etwa 3 000 monatliche Hörer auf Spotify erreicht und sich die
projektbezogene Außendarstellung im Wesentlichen auf Verwertungsformen wie
den Verkauf von Tonträgern (CDs) beschränkt, ggf. die Ansprache einer
„breiten Öffentlichkeit“ als gegeben an, und hat sie sich eine eigene
Auffassung gebildet zur Angemessenheit des Mitteleinsatzes in Höhe von
rund 30 000 Euro im Verhältnis zur tatsächlich erzielten öffentlichen
Wirkung (vgl. www.stiftung-evz.de/assets/4_Service/Infothek/Publikationen/
Tätigkeitsberichte/2024/evz_tb_2024_DE_web.pdf, S. 16; und wenn ja,
welche Auffassung ist dies)?
25. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zum
Förderprogramm „YeMistechko – Dritte Orte in der Ukraine“ im Hinblick auf
den gesetzlichen Stiftungszweck vor dem Hintergrund, dass nach den in
der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/546
aufgeführten Projekten sowie nach öffentlich zugänglichen
Projektbeschreibungen überwiegend Maßnahmen zum Aufbau von Begegnungsräumen,
Bibliotheken und kultureller Infrastruktur („Dritte Orte“) im Vordergrund
stehen, wenn ja, wie lautet diese, und aus welchen Gründen werden nach
Kenntnis der Bundesregierung solche Maßnahmen, die typischerweise im
Bereich staatlicher Entwicklungszusammenarbeit oder
„zivilgesellschaftlicher“ Strukturförderung verortet sind, über die Stiftung EVZ und nicht
über die hierfür zuständigen staatlichen oder internationalen Strukturen
umgesetzt?
26. Inwieweit sieht die Bundesregierung ggf. einen Zielkonflikt zwischen der
Förderung von Projekten der Stiftung EVZ zur Abmilderung der
humanitären Folgen des Ukraine-Krieges – insbesondere für NS-Überlebende –
und einer außenpolitischen Strategie, die nach Ansicht der Fragesteller in
ihren Zielvorstellungen im Rahmen realistischer diplomatischer
Verhandlungen nicht konsensfähig scheint und damit das Risiko einer
fortdauernden Konfliktdynamik beinhaltet, und sieht die Bundesregierung vor dem
Hintergrund vorliegender Umfragedaten, die seit Anfang 2024 eine
deutliche Unterstützung von Verhandlungen zur Beendigung des Ukraine-
Krieges innerhalb der ukrainischen Bevölkerung erkennen lassen (https://
news.gallup.com/poll/693203/ukrainian-support-war-effort-collapses.
aspx), die Gefahr einer widersprüchlichen Wahrnehmung staatlichen
Handelns, etwa im Sinne eines gleichzeitigen Agierens als „Brandstifter und
Brandlöscher“?
27. In welcher Höhe wurden der Stiftung EVZ im Rahmen des
Förderprogramms „Holocaust Education“ in den Jahren von 2021 bis 2024
Drittmittel durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Weiterleitung
an die Conference on Jewish Material Claims against Germany zur
Verfügung gestellt, und welcher Anteil dieser Mittel wurde weitergeleitet
(www.stiftung-evz.de/assets/4_Service/Infothek/Publikationen/Tätigkeitsb
erichte/2024/evz_tb_2024_DE_web.pdf, S. 37)?
28. Aus welchen Gründen erfolgt die Weiterleitung der Mittel im Rahmen des
Förderprogramms „Holocaust Education“ über die Stiftung EVZ an die
Conference on Jewish Material Claims against Germany und nicht
unmittelbar durch das BMF, und welche zusätzlichen Funktionen oder
Mehrwerte werden durch diese Zwischenschaltung konkret erfüllt?
29. Aus welchen Gründen wird die von der Stiftung EVZ geförderte MEMO-
Studie (MEMO = Multidimensionaler Erinnerungsmonitor) nach Kenntnis
der Bundesregierung derzeit nur in deutscher und englischer Sprache über
die Webseite sowie das Bestellformular der Stiftung EVZ bereitgestellt,
obwohl mindestens die ersten fünf Ausgaben auch in russischer Sprache
verfügbar waren, und wie wird vor diesem Hintergrund sichergestellt, dass
insbesondere in der Russischen Föderation sowie in Belarus lebende
Überlebende nationalsozialistischen Unrechts weiterhin angemessenen
Zugang zu diesen Inhalten erhalten?
30. Aus welchen Gründen wird die MEMO-Studie der Stiftung EVZ nach
Kenntnis der Bundesregierung nicht auch in ukrainischer Sprache
bereitgestellt, obwohl die Stiftung einen erheblichen Teil ihrer Projekte für
Überlebende nationalsozialistischen Unrechts in der Ukraine umsetzt und
dort eine große Zahl an Betroffenen lebt?
31. Hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der
MEMO-Studie 2025 (www.stiftung-evz.de/assets/1_Was_wir_fördern/Bil
den/Bilden_fuer_lebendiges_Erinnern/MEMO_Studie/Gedenkansto%C3
Prozent9F/Gedenkansto%C3 Prozent9F_MEMO-Studie_2025_2._Auflag
e.pdf, S. 50), wonach die Aussage „Es sollten mehr Steuergelder in das
Erinnern an die Verbrechen des Nationalsozialismus in Deutschland
fließen“ von 60,4 Prozent der Befragten abgelehnt und lediglich von
11,6 Prozent bejaht wird, eine eigene Auffassung gebildet zur
fortgesetzten Aufgabenwahrnehmung der Stiftung EVZ im Hinblick auf deren
gesellschaftliche Akzeptanz und demokratische Legitimation, wenn ja, wie
lautet diese, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die
Fortsetzung ihrer Förderpolitik?
Berlin, den 11. Mai 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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