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Aktuelle Problematiken der Beziehungen zwischen Deutschland und Weißrussland (Antwort zu Drs. 21/277)

dip / drucksache 17.06.2025 · WP 21 · 21/546 · Antwort · Original ↗

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Aktuelle Problematiken der Beziehungen zwischen Deutschland und Weißrussland (Antwort zu Drs. 21/277) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/546 21. Wahlperiode 17.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, Steffen Kotré, Matthias Moosdorf, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/277 – Aktuelle Problematiken der Beziehungen zwischen Deutschland und Weißrussland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Stiftung Erinnerung, Verantwortung, Zukunft (EVZ) wurde im Jahr 2000 durch einen Beschluss des Deutschen Bundestages mit bundeseigenem Kapital sowie dem Vermögen aus der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft gegründet. Sie wird bis heute von der Bundesregierung gefördert bzw. in ihren Projekten finanziell unterstützt (vgl. z. B. www.bundesregierung.de/breg-de/a ktuelles/-memorails-neues-foerderprogramm-soll-bahnhoefe-als-orte-der-ns-v erfolgung-sichtbar-machen-2333060). Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Erinnerung an die nationalsozialistischen Verbrechen wach zu halten und z. B. Zwangsarbeiter in Europas Osten humanitär zu unterstützen (vgl. www.stiftun g-evz.de/wer-wir-sind/geschichte/). Die Fragesteller unterstützen nachdrücklich diesen Stiftungszweck. Die bislang reibungslose Zusammenarbeit mit Weißrussland wurde vom damaligen deutschen Botschafter in Minsk, Dr. Helmut Frick, im April 2003 in einem Brief an den Sprecher der Stiftungsinitiative der Deutschen Wirtschaft, Dr. Manfred Gentz, bestätigt: „Die Zwangsarbeiterentschädigung hat für Weißrussland eine besonders große Bedeutung. Umso erfreulicher ist es, dass hier in Minsk der Grundgedanke der Stiftungsinitiative in sehr positiver und reibungsloser Weise verwirklicht wird. Bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesstiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft und ihrer weißrussischen Partnerorganisation Verständigung und Aussöhnung handelt es sich ganz zweifelsfrei um eine Erfolgsgeschichte – und dies unter den Bedingungen durchaus schwieriger politischer Beziehungen zwischen Weißrussland und allen EU-Ländern, also auch Deutschland. Es steht außer Frage, dass die zügig voranschreitende Auszahlung der Leistungen nachhaltig positive Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen den Menschen in Deutschland und in Weißrussland hat und einen großen Schritt zur weiteren Annäherung der beiden Völker trotz der tragischen Geschichte darstellt“ (zitiert nach: archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/18035/1/Pente r_Die_Weißrusslandsische_Stiftung_Verstaendigung_und_Aussoehnung.pdf, S. 107 f.). Gleichwohl gibt es aus Sicht der Fragesteller mehrere kritische Punkte, die bei der aktuellen Tätigkeit der Stiftung hinsichtlich Weißrusslands anzumerken sind. Zum einen wurden nach Kenntnis der Fragesteller (Quelle liegt den Fra- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gestellern intern vor) Repräsentanten der Republik Weißrussland vor Kurzem aus dem Stiftungskuratorium ausgeschlossen. Dies wurde durch die Reform des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung, Zukunft“, vom Deutschen Bundestag 2025 verabschiedet, ermöglicht (vgl. § 5 Absatz 1a: „Das Kuratorium kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Mitgliedschaft eines Kuratoriumsmitglieds oder eines Vertreters für einen festgelegten Zeitraum aussetzen“, www.s tiftung-evz.de/wer-wir-sind/geschichte/gesetz/). Damit können die Vertreter Weißrusslands nicht mehr über die Förderung von Projekten entscheiden bzw. mitentscheiden. Zum anderen fördert die Stiftung die weißrussische Opposition über die Exilorganisation BYSOL, was nach Ansicht der Fragesteller eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten von Weißrussland darstellt (vgl. www.stiftung-evz.de/was-wir-foerdern/neuigkeiten-aus-den-projekten/neuigke it/Weißrusslandsische-zivilgesellschaft-foerdern/). Die Tätigkeit des Kalinowski-Regiments, einer militärischen Organisation, die den gewaltsamen Sturz der Regierung von Weißrussland fordert und aufseiten der Ukraine gegen Russland kämpft, stellt nach Ansicht der Fragesteller eine weitere Belastung für das deutsch-weißrussische Verhältnis dar, zumal der von Weißrussland freigelassene Deutsche Rico K. ein Mitglied des o. g. Regiments gewesen sein soll (vgl. www.t-online.de/nachrichten/ukraine/id_100456654/ Weißrussland-lukaschenko-verurteilt-rico-k-aus-berlin-zum-tode-die-vorwuerf e.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung steht zu ihrer historischen Verantwortung für das vom NS-Regime begangene Unrecht. Die Stiftung Erinnerung, Verantwortung, Zukunft handelt seit ihrer Gründung gemäß ihrem Stiftungszweck, der zunächst finanzielle Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene vorsah. Seit dem Abschluss der Auszahlungsprogramme fördert die Stiftung Projekte in Erinnerung an die Opfer nationalsozialistischen Unrechts sowie Projekte, die der Völkerverständigung, den Interessen von Überlebenden der Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch, der sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen.  1. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass ein Ausschluss der Vertreter von Weißrussland aus dem Kuratorium der Stiftung EVZ stattgefunden hat, wenn ja, wann, und aus welchen Gründen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 19 des Abgeordneten Sören Pellmann auf Bundestagsdrucksache 21/29 sowie auf das von der Stiftung EVZ auf deren Internetseite am 25. März 2025 veröffentlichte Statement verwiesen (www.stiftung-evz.de/wer-wir-sind/stiftung/gremien/state ment-der-stiftung-evz-zur-besetzung-des-kuratoriums/).  2. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch den Ausschluss der Vertreter von Weißrussland aus dem Kuratorium der besagten Stiftung die bisher gute Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Weißrussland (vgl. die Vorbemerkung der Fragesteller) im Rahmen der Stiftung und allgemein der Gedenkarbeit sich verschlechtert und dies für die humanitäre und sonstige Unterstützung der Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, u. a. Zwangsarbeiter und ihre Nachkommen, von Nachteil ist, und wenn ja, wie will die Bundesregierung dieser Gefahr begegnen? Die historische Verantwortung für die Verbrechen des Regimes der Nationalsozialisten hat einen festen Platz in der Erinnerungskultur der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Internetseite der Stiftung EVZ sind Angaben zur Projektförderung in Belarus zu finden, auch zur Unterstützung von Überlebenden von NS-Unrecht (www.stiftung-evz.de/was-wir-foerdern/projektfinder/?search%5B filter%5D%5B0%5D=country%3ABelarus). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  3. Welche Projekte wurden seit 2022 aus dem Solidaritätsbudget der Stiftung EVZ für die „Zivilgesellschaft in der Ukraine, Weißrussland und Russland“ gefördert (bitte nach Zeitraum, Träger, Zuwendungsempfänger, Titel des Vorhabens bzw. Projekts und Staat aufschlüsseln)? Das Solidaritätsbudget der Stiftung EVZ wurde in der Kuratoriumssitzung am 21. November 2022 beschlossen, um auf den vollumfänglichen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu reagieren. Ziel des Solidaritätsbudgets der Stiftung EVZ ist es, die im Sinne des EVZ-Stiftungsgesetzes agierende Zivilgesellschaft in der Ukraine unter Kriegsbedingungen zu unterstützen und Vertreterinnen und Vertretern der belarussischen und russischen Zivilgesellschaften im Exil eine Perspektive in den Aufnahmeländern zu ermöglichen. Seit 2023 wurden aus dem Solidaritätsbudget 25 Projekte in der Ukraine und eine belarussische Exilstruktur in Litauen wie folgt unterstützt. Träger/ Zuwendungsempfänger Projektbeschreibung Staat Datum Bewilligung Projektlaufzeit 1 Bildungsträger in Rivne Region Unterstützung von Museumsmitarbeitern und jungen Museumsfachleuten in der Ukraine Ukraine 11.05.2023 10 Monate 2 Bibliothek in Winnytzja Region YeMistechko: Umwandlung der Bibliothek zu einem „Dritten Ort“ für Wissensaustausch und Stärkung der Community und humanitäre und soziale Unterstützung für 34 Opfer des Nationalsozialismus und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft Ukraine 05.08.2024 24 Monate 3 Bibliothek in Chmelnytskyj Region YeMistechko: „Dritter Ort“ auf der Basis der Bibliothek, Ausbau von Freiwilligennetzwerken sowie Unterstützung von 40 NS- Überlebenden Ukraine 05.08.2024 24 Monate 4 Bibliothek in Dnipro Region YeMistechko: Umwandlung einer Bibliothek zu einem „Dritten Ort“; Schaffung von Räumen für Bildung, Freizeit und Community Building Ukraine 07.08.2024 24 Monate 5 Bibliothek in Dnipro Region YeMistechko: Pilotprojekt: Umwandlung der Bibliothek zu einem Generationen- Treffpunkt und Unterstützung von 69 NS- Überlebenden Ukraine 09.08.2024 24 Monate Träger/ Zuwendungsempfänger Projektbeschreibung Staat Datum Bewilligung Projektlaufzeit 6 Museum in Kyjiw Region YeMistechko: Gestaltung eines kulturellen Raums im Heimatmuseum Ukraine 22.08.2024 24 Monate 7 Museum in Lwiw Region YeMistechko: Gestaltung eines Begegnungsortes im Stadtmuseum Ukraine 22.08.2024 24 Monate 8 Kulturhaus in der Sumy Region YeMistechko: Schaffung eines „Dritten Ortes“ im Kulturhaus Ukraine 23.08.2024 24 Monate 9 Museum in der Wolyn Region YeMistechko: „Dritter Ort“ für Begegnung und Zusammenarbeit im Museum Ukraine 25.08.2024 24 Monate 10 Bibliothek in Zhytomyr Region YeMistechko: Umwandlung einer Bibliothek zu einem „Dritten Ort“. Community Space von Binnenvertriebenen und Einwohnern der Gemeinde Ukraine 30.08.2024 24 Monate 11 Kulturhaus in Tscherkassy Region YeMistechko: Schaffung eines „Dritten Ortes“ im Kulturhaus Ukraine 30.08.2024 24 Monate 12 Bibliothek in Dnipro Region YeMistechko: „Dritter Ort“ für Begegnung und Zusammenarbeit in der Bibliothek Ukraine 04.09.2024 24 Monate 13 Bibliothek und Kulturhaus in Chernihiw Region YeMistechko: Einrichtung „Dritter Orte“ in der Bibliothek und Kulturhaus Ukraine 15.10.2024 18 Monate 14 Bibliothek in der Saporischschja Region YeMistechko: „Dritter Ort“ für Begegnung und Zusammenarbeit in der Bibliothek Ukraine 15.01.2025 18 Monate 15 Bibliothek in der Kirowohrad Region YeMistechko: Ein „Dritter Ort“ in der Bibliothek Austausch und ein aktives Miteinander Ukraine 15.01.2025 24 Monate 16 Museum und Bibliothek in der Lwiw Region YeMistechko: Aufbau eines Pilotnetzes von „Dritten Orten“. „Dritte Orte“ im Museum und der Bibliothek sowie Unterstützung von 38 NS-Überlebenden in der Region Lwiw Ukraine 15.01.2025 24 Monate 17 Bibliothek in der Ternopilska Region YeMistechko: Einrichtung eines „Dritten Ortes“ in einer Bibliothek Ukraine 15.01.2025 24 Monate 18 Kulturhaus in der Mykolajiw Region YeMistechko: Schaffung eines „Dritten Ortes“ im Kulturhaus sowie Unterstützung von 25 NS-Überlebenden Ukraine 23.01.2025 24 Monate 19 Bibliothek in Sumy Region YeMistechko: Gestaltung eines „Dritten Ortes“ im Kulturhaus, Schaffung einer Kultur- und Bildungsplattform in der Bibliothek Ukraine 24.01.2025 18 Monate 20 Bibliothek in der Zhytomyr Region YeMistechko – „Gemeinschaftszentrum“ in der Bibliothek und Unterstützung von 128 NS-Überlebenden Ukraine 27.01.2025 18 Monate 21 Kulturhaus in Lwiw Region YeMistechko: Gestaltung eines „Dritten Ortes“ im Kulturhaus, Schaffung einer Kultur- und Bildungsplattform im Kulturhaus Ukraine 28.01.2025 19 Monate 22 Museum in Tschernihiw Region YeMistechko: Schaffung eines „Dritten Ortes“, Förderung von Bildungsformaten und Empowerment der Community im Museum sowie Unterstützung von 210 NS- Überlebenden Ukraine 30.01.2025 18 Monate 23 Kulturhaus in Lwiw Region YeMistechko: „Dritter Ort“ als Offenes Kulturzentrum für Austausch und Begegnung Ukraine 31.01.2025 18 Monate 24 Theater in Cherson Region YeMistechko: „Dritter Ort“ für psychologische Unterstützung, Austausch und Begegnung Ukraine 03.02.2025 19 Monate Träger/ Zuwendungsempfänger Projektbeschreibung Staat Datum Bewilligung Projektlaufzeit 25 Bibliothek in der Chmelnytskyj Region YeMistechko: „Dritter Ort“ als Plattform für Bildung- und Austauschformate, Arttherapie als Methode zur Traumabewältigung Ukraine 06.02.2025 24 Monate 26 Solidaritätsfonds Belarus BYSOL Belarus Solidarity Foundation BYSOL Mini-Granting-Programm BYSOL-EVZ Litauen 12.07.2024 10 Monate Nähere Angaben zu den Trägern oder Zuwendungsempfängern können aus Gründen des Grundrechtsschutzes Dritter (Gesundheit und Leben der Projektbeteiligten in der Ukraine) nicht gemacht werden. Eine Offenlegung genauerer Angaben durch die Bundesregierung kann für diesen überschaubaren und daher gegebenenfalls leicht identifizierbaren Personenkreis, der in einem Kriegsgebiet tätig ist und dort zudem über die belarussischen Landesgrenzen hinausreichender Repression ausgesetzt sein kann, eine erhebliche Gefährdung begründen. Auf Basis einer sorgfältigen Abwägung mit dem parlamentarischen Informations- und Fragerecht kommt wegen des erheblichen Risikos für die Sicherheit der Betroffenen insoweit auch eine eingestufte Beantwortung nicht in Betracht. Dem berechtigten Kontrollinteresse des Deutschen Bundestages kann durch die gemachten Angaben ausreichend Rechnung getragen werden.  4. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Projekte und Vorhaben die weißrussische Partnerorganisation der Stiftung EVZ, die Exil- Organisation BYSOL wann, wo und mit welchen Fördersummen (bzw. die Partner von BYSOL, bitte Zuwendungsempfänger und Träger nennen) durchgeführt hat bzw. durchführt (wenn ja, bitte ausführen)? BYSOL setzt zwischen August 2024 und Juni 2025 ein von der Stiftung EVZ mit etwa 95 000 Euro gefördertes Programm um. Im Rahmen des Programms werden finanzielle Zuschüsse an verschiedene Organisationen in Polen und Deutschland sowie im Baltikum und im Kaukasus vergeben. Weitere Kenntnisse, insbesondere zu Partnerorganisationen und Projekten, liegen der Bundesregierung nicht vor.  5. Hat die Bundesregierung Kenntnis von deutschen Staatsangehörigen bzw. von Personen mit ständigem Wohnsitz oder Nebenwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die a) im weißrussischen Exil-Regiment Kalinowski im Ukraine-Krieg gekämpft haben bzw. kämpfen, b) das weißrussische Exil-Regiment Kalinowski im Ukraine-Krieg finanziell (Spenden), propagandistisch, massenmedial unterstützten bzw. unterstützen, und wenn ja, welche (vgl. kalinouski.org/en/; bitte Daten zu Anzahl, Ausreise in die Ukraine, Wiedereinreise nach Deutschland, Erfahrung mit Kriegswaffen, Einstufung als Gefährder in Deutschland angeben)?  6. Verfügt die Bundesregierung über Informationen darüber, ob und wenn ja, wie viele der Personen in Frage 5 der Politisch motivierten Kriminalität-links (PMK-links), -rechts (PMK-rechts), -ausländische Ideologie, -religiöse Ideologie, -sonstige Zuordnung (vgl. www.bmi.bund.de/Share dDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/sicherheit/definitions system-pmk.pdf?__blob=publicationFile&v=2) zuzuordnen sind? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse oder Informationen vor.  7. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Strafverfahren gegen Mitglieder oder Sympathisanten oder ehemalige Mitglieder oder Sympathisanten des Kalinowski-Regiments eingeleitet, wenn ja, wann, und mit welchem Ausgang (rechtskräftige Verurteilung, Freispruch, Einstellung des Verfahrens u. Ä.)? 10. Welche Informationen hat die Bundesregierung zur vorgeblichen Mitgliedschaft des Deutschen Rico K. im Kalinowski-Regiment (vgl. www. t-online.de/nachrichten/ukraine/id_100456654/Weißrussland-lukaschenk o-verurteilt-rico-k-aus-berlin-zum-tode-die-vorwuerfe.html)? Die Fragen 7 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sie vorliegend keine Auskunft – auch nicht in eingestufter Form – erteilen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse des Staatswohls sowie durch das Interesse der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle von Strafverfahren im Zusammenhang mit dem fragegegenständlichen Personenzusammenschluss wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass keine Ermittlungen im Sinne der Fragestellung geführt werden: Würde eine verneinende Auskunft erteilt, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten bei anderen Verfahren geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung immer nur dann erfolgt, wenn tatsächlich Ermittlungen geführt werden. Zu möglichen Strafverfahren, die in der Zuständigkeit der Länder geführt werden, kann die Bundesregierung schon aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskunft erteilen.  8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich Repräsentanten des Kalinowski-Regiments mit der Anführerin der weißrussischen Proteste, Svetlana Tichanowskaja, getroffen haben, und ist der Bundesregierung bekannt, ob Svetlana Tichanowskaja – so wie das Kalinowski-Regiment – für einen gewaltsamen Regime Change in Weißrussland steht (vgl. kali nouski.org/en/news/news-2023-06-11-2593/)?  9. Wie verhält sich die Bundesregierung mit Blick auf einen gewaltsamen Sturz der weißrussischen Regierung bzw. wie positioniert sie sich zu der Frage einer möglichen Unterstützung für solch einen Regime Change (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14559; bitte begründen)? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/14559 verwiesen. Die dort zum Ausdruck gebrachte Haltung gilt für die außenpolitische Linie der Bundesregierung unverändert fort. Die in der Frage 8 genannten Kontakte sind der Bundesregierung bekannt. Im Nachgang der manipulierten Präsidentschaftswahlen am 9. August 2020 engagierten sich große Teile der belarussischen Zivilgesellschaft in friedlichen Protesten. Diese Protestbewegung wurde maßgeblich von der damaligen Präsidentschaftskandidatin der Opposition, Swetlana Tichanowskaja, geprägt, welche die Wichtigkeit gewaltfreier Proteste mehrfach hervorhob. Aus Sicht der Bundesregierung steht Swetlana Tichanowskaja vor diesem Hintergrund für einen friedlichen Widerstand gegen das belarussische Regime, welches seinerseits weiterhin mit präzedenzloser Gewalt gegen die Zivilgesellschaft und die demokratischen Kräfte vorgeht. 11. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Reisen, Aufenthalte, Spendensammlungen für das Kalinowski-Regiment durch Angehörige oder Sympathisanten des Regiments in Deutschland, wenn ja, wann und wo, und wurden Strafverfahren gegen Angehörige oder Sympathisanten dieses Regiments, z. B. im Zusammenhang mit § 109h des Strafgesetzbuchs (StGB), eingeleitet, und wenn ja, mit welchem Ausgang (Freispruch, Verurteilung, Einstellung des Verfahrens u. Ä.)? Der Bundesregierung ist ein Fall im Sinne der Fragestellung bekannt, nach dem ein 2023 nach Deutschland eingereister belarussischer Staatsangehöriger sich eigenen Angaben zufolge an Kampfhandlungen der in der Fragestellung genannten Einheit in der Ukraine beteiligte. Soweit nach Strafverfahren und daraus gewonnenen Erkenntnissen gefragt wird, wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 12. Soll neben der „Errichtung eines Gedenkorts für die Opfer der deutschen Aggression und Besatzung in Polen (1939–1945) […] sowie der Errichtung des Deutsch-Polnischen Hauses als Ort des Gedenkens und Begegnens im Zentrum Berlins“ auch ein Gedenkort für belarussische, russische und ukrainische Opfer errichtet werden (bitte begründen; vgl. dyna mic.faz.net/download/2025/KoaV_2025_Gesamt_Stand_0409.pdf, S. 139)? Die Initiative für die Errichtung von Gedenkorten, Mahn- und Denkmälern von nationaler Bedeutung geht grundsätzlich vom Deutschen Bundestag aus, der einen entsprechenden Bundestagsbeschluss fasst. Dem Beschluss geht in der Regel eine breite gesellschaftspolitische Diskussion voraus. Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Dokumentationszentrum Zweiter Weltkrieg und deutsche Besatzung in Europa wird über die nationalsozialistische Besatzungsherrschaft in ihrer gesamteuropäischen Dimension informieren und aufklären. Den östlichen Nachbarn, unter anderem Russland, Belarus und der Ukraine, wird darin ein breiter Raum gegeben. Neben dieser Darstellung wird das Dokumentationszentrum Gelegenheit für individuelles und kollektives Gedenken bieten. 13. Wie hoch soll der deutsche Beitrag an dem für den Fall eines Regime Change in Belarus (sogenannter demokratischer Übergang) geplanten, durch die Europäischen Union (EU) auf Betreiben des Weimarer Dreiecks initiierten Plan zur „wirtschaftlichen Unterstützung eines künftigen demokratischen Belarus im Umfang von 3 Mrd. Euro“ sein (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/14981, S. 43 f.)? 14. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Infrastruktur und welche „grünen Technologien“ in Belarus in dem in der Frage 13 genannten Plan gefördert werden sollen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/14981, S. 43 f.; bitte angeben)? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Die von der EU in Aussicht gestellte Unterstützung setzt sich aus Darlehen und Zuschüssen aus einer Reihe von EU-Finanzierungsinstrumenten, unter anderem dem „Neighbourhood, Development and International Cooperation Instrument“, sowie Mitteln von weiteren europäischen und internationalen Institutionen und aus dem Privatsektor zusammen. Ein separater deutscher Beitrag ist nicht vorgesehen. Weitere Informationen sind auf der Seite des Europäischen Auswärtigen Dienstes abrufbar (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/d etail/en/ip_21_2685). Der Bundesregierung liegen keine detaillierten Kenntnisse zu möglichen Einzelprojekten vor. 15. Welche Bundesmittel hat die Bundesregierung seit 2020 „für aus der Haft entlassene ehemalige politische Gefangene“ aus Belarus zur Verfügung gestellt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/14981, S. 43 f.; –44bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Bundesregierung unterhält vielfältige Beziehungen zur belarussischen Zivilgesellschaft, darunter auch zu Nichtregierungsorganisationen, die sich für Menschenrechte einsetzen. Die Zusammenarbeit mit diesen Akteuren beruht auf Vertraulichkeit. Da die Arbeit von belarussischen Nichtregierungsorganisationen in der Regel nicht oder nicht vollständig dem Schutz der deutschen Rechtsordnung unterliegt, haben sie ein besonderes Interesse daran, im Schutz der Vertraulichkeit mit der Bundesregierung kommunizieren zu können. In einer Abwägung mit dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt daher das Interesse, diesen Schutz gewährleisten zu können. Auch die Veröffentlichung der erfragten Zahlen unterliegt diesem Schutz, da es für die Geförderten bereits nachteilig sein kann, mit einer Förderung aus dem Ausland öffentlich in Verbindung gebracht zu werden. Die Antwort zu Frage 15 erfolgt daher in der „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage 1.* 16. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Anzahl der politischen Gefangenen in Belarus jeweils zum 1. Januar der Jahre 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (wenn ja, bitte aufschlüsseln)? Über öffentlich verfügbare Informationen hinaus liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zur Anzahl von politischen Gefangenen in Belarus vor. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 17. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Einführung weiterer Sanktionen gegen Belarus die Anzahl und Lage der politischen Gefangenen in Belarus verbessern oder verschlechtern wird (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 81 der Kleinen Anfrage der Gruppe BSW auf Bundestagsdrucksache 20/11605 verwiesen. Die dort zum Ausdruck gebrachte Haltung gilt für die außenpolitische Linie der Bundesregierung bezüglich weiterer Sanktionen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch das belarussische Regime unverändert fort. 18. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung zur geplanten Zollerhöhung gegen belarussische und russische Düngemittel erarbeitet, und wenn ja, wie will die Bundesregierung eine Erhöhung der Preise für deutsche Landwirte und infolgedessen erhöhte Verbraucherpreise verhindern (vgl. germany.representation.ec.europa.eu/news/hohere-zolle-auf-ag rarzeugnisse-und-dungemittel-aus-russland-und-belarus-2025-01-29_de und www.topagrar.com/markt/news/eu-zolle-auf-stickstoffdunger-aus-ru ssland-und-belarus-sollen-430-eur-erreichen-20011242.html#:~:text=Ba uern%20entsetzt-,EU%2DZ%C3%B6lle%20auf%20Stickstoffd%C3%B Cnger%20aus%20Russland%20und%20Belarus%20sollen%20430,Aufs chlag%20von%20etwa%20100%25%20entsprechen)? Die Positionierung der Bundesregierung zur geplanten Zollerhöhung beruht unter anderem auf Daten und Einschätzungen zur aktuellen Marktlage. Demnach sind die Importe von Stickstoffdünger aus Russland in die EU in den letzten Jahren signifikant angestiegen. Die Importe von Stickstoffdünger aus Belarus sind in den vergangenen Jahren zunächst gesunken, weisen aktuell aber ebenfalls einen steigenden Trend auf. Stickstoffdüngemittel sind auf den Weltmärkten ausreichend verfügbar – in der EU und in anderen Drittstaaten. Sofern die geplanten Zollerhöhungen zu einem Rückgang von Importen aus Russland und Belarus führen, stehen entsprechend weitere Bezugsländer zur Verfügung. Deshalb rechnet die Bundesregierung nicht mit besonderen Preisauswirkungen, sondern lediglich mit einer Verringerung der derzeit hohen Gewinnmargen der russischen und belarussischen Seite bei Düngerverkäufen. Gleichzeitig erwartet die Europäische Kommission, dass die EU-Zölle das Wachstum der heimischen Produktion und der Düngemittelindustrie der EU fördern. Darüber hinaus sieht der aktuelle Verordnungsvorschlag einen Monitoring-Mechanismus bezüglich der Preisentwicklung und mögliche Anpassungsmaßnahmen vor. 19. Auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchem Anlass hat das Auswärtige Amt in einer internen Handreichung an die Bundesländer und Kommunen davon gesprochen, dass diese im Hinblick auf die Teilnahme von Diplomaten aus Belarus und Russland von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und die Diplomaten von den Gedenkfeierlichkeiten zum 8. Mai ausschließen können (vgl. www.nachdenkseiten.de/?p=131489)? Die Zuständigkeit des Auswärtigen Amts ergibt sich aus § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD), wonach der Auswärtige Dienst die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahrnimmt und die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen pflegt. Anlass der Handlungsempfehlung waren der bevorstehende 80. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkriegs und damit verbundene Fragen des Umgangs mit offiziellen russischen und belarussischen Vertreterinnen und Vertretern angesichts zu erwartender Instrumentalisierung des Gedenkens durch diese Länder und missbräuchlicher Verwendung in Verbindung mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. 20. Hat das Auswärtige Amt Antworten auf die verschickte interne Handreichung durch Bundesländer, Kommunen und Gedenkeinrichtungen bekommen, und wenn ja, wie lauten diese? Nein. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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