Aktuelle Problematiken der Beziehungen zwischen Deutschland und Weißrussland (Antwort zu Drs. 21/277)
Text
Aktuelle Problematiken der Beziehungen zwischen Deutschland und Weißrussland (Antwort zu Drs. 21/277)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/546
21. Wahlperiode 17.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, Steffen Kotré, Matthias
Moosdorf, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/277 –
Aktuelle Problematiken der Beziehungen zwischen Deutschland und
Weißrussland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Stiftung Erinnerung, Verantwortung, Zukunft (EVZ) wurde im Jahr 2000
durch einen Beschluss des Deutschen Bundestages mit bundeseigenem
Kapital sowie dem Vermögen aus der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft
gegründet. Sie wird bis heute von der Bundesregierung gefördert bzw. in ihren
Projekten finanziell unterstützt (vgl. z. B. www.bundesregierung.de/breg-de/a
ktuelles/-memorails-neues-foerderprogramm-soll-bahnhoefe-als-orte-der-ns-v
erfolgung-sichtbar-machen-2333060). Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die
Erinnerung an die nationalsozialistischen Verbrechen wach zu halten und z. B.
Zwangsarbeiter in Europas Osten humanitär zu unterstützen (vgl. www.stiftun
g-evz.de/wer-wir-sind/geschichte/). Die Fragesteller unterstützen
nachdrücklich diesen Stiftungszweck. Die bislang reibungslose Zusammenarbeit
mit Weißrussland wurde vom damaligen deutschen Botschafter in Minsk,
Dr. Helmut Frick, im April 2003 in einem Brief an den Sprecher der
Stiftungsinitiative der Deutschen Wirtschaft, Dr. Manfred Gentz, bestätigt: „Die
Zwangsarbeiterentschädigung hat für Weißrussland eine besonders große
Bedeutung. Umso erfreulicher ist es, dass hier in Minsk der Grundgedanke der
Stiftungsinitiative in sehr positiver und reibungsloser Weise verwirklicht wird.
Bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesstiftung Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft und ihrer weißrussischen Partnerorganisation Verständigung
und Aussöhnung handelt es sich ganz zweifelsfrei um eine Erfolgsgeschichte
– und dies unter den Bedingungen durchaus schwieriger politischer
Beziehungen zwischen Weißrussland und allen EU-Ländern, also auch Deutschland. Es
steht außer Frage, dass die zügig voranschreitende Auszahlung der Leistungen
nachhaltig positive Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen den
Menschen in Deutschland und in Weißrussland hat und einen großen Schritt zur
weiteren Annäherung der beiden Völker trotz der tragischen Geschichte
darstellt“ (zitiert nach: archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/18035/1/Pente
r_Die_Weißrusslandsische_Stiftung_Verstaendigung_und_Aussoehnung.pdf,
S. 107 f.).
Gleichwohl gibt es aus Sicht der Fragesteller mehrere kritische Punkte, die bei
der aktuellen Tätigkeit der Stiftung hinsichtlich Weißrusslands anzumerken
sind. Zum einen wurden nach Kenntnis der Fragesteller (Quelle liegt den Fra-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gestellern intern vor) Repräsentanten der Republik Weißrussland vor Kurzem
aus dem Stiftungskuratorium ausgeschlossen. Dies wurde durch die Reform
des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung,
Zukunft“, vom Deutschen Bundestag 2025 verabschiedet, ermöglicht (vgl. § 5
Absatz 1a: „Das Kuratorium kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Mitgliedschaft eines
Kuratoriumsmitglieds oder eines Vertreters für einen festgelegten Zeitraum aussetzen“, www.s
tiftung-evz.de/wer-wir-sind/geschichte/gesetz/). Damit können die Vertreter
Weißrusslands nicht mehr über die Förderung von Projekten entscheiden bzw.
mitentscheiden. Zum anderen fördert die Stiftung die weißrussische
Opposition über die Exilorganisation BYSOL, was nach Ansicht der Fragesteller eine
Einmischung in die inneren Angelegenheiten von Weißrussland darstellt (vgl.
www.stiftung-evz.de/was-wir-foerdern/neuigkeiten-aus-den-projekten/neuigke
it/Weißrusslandsische-zivilgesellschaft-foerdern/).
Die Tätigkeit des Kalinowski-Regiments, einer militärischen Organisation, die
den gewaltsamen Sturz der Regierung von Weißrussland fordert und aufseiten
der Ukraine gegen Russland kämpft, stellt nach Ansicht der Fragesteller eine
weitere Belastung für das deutsch-weißrussische Verhältnis dar, zumal der von
Weißrussland freigelassene Deutsche Rico K. ein Mitglied des o. g. Regiments
gewesen sein soll (vgl. www.t-online.de/nachrichten/ukraine/id_100456654/
Weißrussland-lukaschenko-verurteilt-rico-k-aus-berlin-zum-tode-die-vorwuerf
e.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung steht zu ihrer historischen Verantwortung für das vom
NS-Regime begangene Unrecht. Die Stiftung Erinnerung, Verantwortung,
Zukunft handelt seit ihrer Gründung gemäß ihrem Stiftungszweck, der zunächst
finanzielle Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter
und von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene
vorsah. Seit dem Abschluss der Auszahlungsprogramme fördert die Stiftung
Projekte in Erinnerung an die Opfer nationalsozialistischen Unrechts sowie
Projekte, die der Völkerverständigung, den Interessen von Überlebenden der
Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch, der
sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme
und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf
humanitärem Gebiet dienen.
1. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass ein Ausschluss der Vertreter
von Weißrussland aus dem Kuratorium der Stiftung EVZ stattgefunden
hat, wenn ja, wann, und aus welchen Gründen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 19 des
Abgeordneten Sören Pellmann auf Bundestagsdrucksache 21/29 sowie auf das
von der Stiftung EVZ auf deren Internetseite am 25. März 2025 veröffentlichte
Statement verwiesen (www.stiftung-evz.de/wer-wir-sind/stiftung/gremien/state
ment-der-stiftung-evz-zur-besetzung-des-kuratoriums/).
2. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch den Ausschluss der
Vertreter von Weißrussland aus dem Kuratorium der besagten Stiftung
die bisher gute Zusammenarbeit zwischen Deutschland und
Weißrussland (vgl. die Vorbemerkung der Fragesteller) im Rahmen der Stiftung
und allgemein der Gedenkarbeit sich verschlechtert und dies für die
humanitäre und sonstige Unterstützung der Opfer der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, u. a. Zwangsarbeiter und ihre Nachkommen,
von Nachteil ist, und wenn ja, wie will die Bundesregierung dieser
Gefahr begegnen?
Die historische Verantwortung für die Verbrechen des Regimes der
Nationalsozialisten hat einen festen Platz in der Erinnerungskultur der Bundesrepublik
Deutschland. Auf der Internetseite der Stiftung EVZ sind Angaben zur
Projektförderung in Belarus zu finden, auch zur Unterstützung von Überlebenden von
NS-Unrecht (www.stiftung-evz.de/was-wir-foerdern/projektfinder/?search%5B
filter%5D%5B0%5D=country%3ABelarus).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche Projekte wurden seit 2022 aus dem Solidaritätsbudget der
Stiftung EVZ für die „Zivilgesellschaft in der Ukraine, Weißrussland und
Russland“ gefördert (bitte nach Zeitraum, Träger,
Zuwendungsempfänger, Titel des Vorhabens bzw. Projekts und Staat aufschlüsseln)?
Das Solidaritätsbudget der Stiftung EVZ wurde in der Kuratoriumssitzung am
21. November 2022 beschlossen, um auf den vollumfänglichen Angriffskrieg
Russlands gegen die Ukraine zu reagieren. Ziel des Solidaritätsbudgets der
Stiftung EVZ ist es, die im Sinne des EVZ-Stiftungsgesetzes agierende
Zivilgesellschaft in der Ukraine unter Kriegsbedingungen zu unterstützen und
Vertreterinnen und Vertretern der belarussischen und russischen Zivilgesellschaften im
Exil eine Perspektive in den Aufnahmeländern zu ermöglichen.
Seit 2023 wurden aus dem Solidaritätsbudget 25 Projekte in der Ukraine und
eine belarussische Exilstruktur in Litauen wie folgt unterstützt.
Träger/
Zuwendungsempfänger
Projektbeschreibung Staat Datum
Bewilligung
Projektlaufzeit
1 Bildungsträger in
Rivne Region
Unterstützung von Museumsmitarbeitern und
jungen Museumsfachleuten in der Ukraine
Ukraine 11.05.2023 10 Monate
2 Bibliothek in
Winnytzja Region
YeMistechko: Umwandlung der Bibliothek
zu einem „Dritten Ort“ für Wissensaustausch
und Stärkung der Community und
humanitäre und soziale Unterstützung für 34 Opfer
des Nationalsozialismus und ihre
Wiedereingliederung in die Gesellschaft
Ukraine 05.08.2024 24 Monate
3 Bibliothek in
Chmelnytskyj
Region
YeMistechko: „Dritter Ort“ auf der Basis der
Bibliothek, Ausbau von
Freiwilligennetzwerken sowie Unterstützung von 40 NS-
Überlebenden
Ukraine 05.08.2024 24 Monate
4 Bibliothek in
Dnipro Region
YeMistechko: Umwandlung einer Bibliothek
zu einem „Dritten Ort“; Schaffung von
Räumen für Bildung, Freizeit und Community
Building
Ukraine 07.08.2024 24 Monate
5 Bibliothek in
Dnipro Region
YeMistechko: Pilotprojekt: Umwandlung
der Bibliothek zu einem Generationen-
Treffpunkt und Unterstützung von 69 NS-
Überlebenden
Ukraine 09.08.2024 24 Monate
Träger/
Zuwendungsempfänger
Projektbeschreibung Staat Datum
Bewilligung
Projektlaufzeit
6 Museum in Kyjiw
Region
YeMistechko: Gestaltung eines kulturellen
Raums im Heimatmuseum
Ukraine 22.08.2024 24 Monate
7 Museum in Lwiw
Region
YeMistechko: Gestaltung eines
Begegnungsortes im Stadtmuseum
Ukraine 22.08.2024 24 Monate
8 Kulturhaus in der
Sumy Region
YeMistechko: Schaffung eines „Dritten
Ortes“ im Kulturhaus
Ukraine 23.08.2024 24 Monate
9 Museum in der
Wolyn Region
YeMistechko: „Dritter Ort“ für Begegnung
und Zusammenarbeit im Museum
Ukraine 25.08.2024 24 Monate
10 Bibliothek in
Zhytomyr Region
YeMistechko: Umwandlung einer Bibliothek
zu einem „Dritten Ort“. Community Space
von Binnenvertriebenen und Einwohnern der
Gemeinde
Ukraine 30.08.2024 24 Monate
11 Kulturhaus in
Tscherkassy Region
YeMistechko: Schaffung eines „Dritten
Ortes“ im Kulturhaus
Ukraine 30.08.2024 24 Monate
12 Bibliothek in
Dnipro Region
YeMistechko: „Dritter Ort“ für Begegnung
und Zusammenarbeit in der Bibliothek
Ukraine 04.09.2024 24 Monate
13 Bibliothek und
Kulturhaus in
Chernihiw Region
YeMistechko: Einrichtung „Dritter Orte“ in
der Bibliothek und Kulturhaus
Ukraine 15.10.2024 18 Monate
14 Bibliothek in der
Saporischschja
Region
YeMistechko: „Dritter Ort“ für Begegnung
und Zusammenarbeit in der Bibliothek
Ukraine 15.01.2025 18 Monate
15 Bibliothek in der
Kirowohrad Region
YeMistechko: Ein „Dritter Ort“ in der
Bibliothek Austausch und ein aktives
Miteinander
Ukraine 15.01.2025 24 Monate
16 Museum und
Bibliothek in der Lwiw
Region
YeMistechko: Aufbau eines Pilotnetzes von
„Dritten Orten“. „Dritte Orte“ im Museum
und der Bibliothek sowie Unterstützung von
38 NS-Überlebenden in der Region Lwiw
Ukraine 15.01.2025 24 Monate
17 Bibliothek in der
Ternopilska Region
YeMistechko: Einrichtung eines „Dritten
Ortes“ in einer Bibliothek
Ukraine 15.01.2025 24 Monate
18 Kulturhaus in der
Mykolajiw Region
YeMistechko: Schaffung eines „Dritten
Ortes“ im Kulturhaus sowie Unterstützung von
25 NS-Überlebenden
Ukraine 23.01.2025 24 Monate
19 Bibliothek in Sumy
Region
YeMistechko: Gestaltung eines „Dritten
Ortes“ im Kulturhaus, Schaffung einer Kultur-
und Bildungsplattform in der Bibliothek
Ukraine 24.01.2025 18 Monate
20 Bibliothek in der
Zhytomyr Region
YeMistechko – „Gemeinschaftszentrum“ in
der Bibliothek und Unterstützung von
128 NS-Überlebenden
Ukraine 27.01.2025 18 Monate
21 Kulturhaus in Lwiw
Region
YeMistechko: Gestaltung eines „Dritten
Ortes“ im Kulturhaus, Schaffung einer Kultur-
und Bildungsplattform im Kulturhaus
Ukraine 28.01.2025 19 Monate
22 Museum in
Tschernihiw Region
YeMistechko: Schaffung eines „Dritten
Ortes“, Förderung von Bildungsformaten und
Empowerment der Community im Museum
sowie Unterstützung von 210 NS-
Überlebenden
Ukraine 30.01.2025 18 Monate
23 Kulturhaus in Lwiw
Region
YeMistechko: „Dritter Ort“ als Offenes
Kulturzentrum für Austausch und Begegnung
Ukraine 31.01.2025 18 Monate
24 Theater in Cherson
Region
YeMistechko: „Dritter Ort“ für
psychologische Unterstützung, Austausch und
Begegnung
Ukraine 03.02.2025 19 Monate
Träger/
Zuwendungsempfänger
Projektbeschreibung Staat Datum
Bewilligung
Projektlaufzeit
25 Bibliothek in der
Chmelnytskyj
Region
YeMistechko: „Dritter Ort“ als Plattform für
Bildung- und Austauschformate, Arttherapie
als Methode zur Traumabewältigung
Ukraine 06.02.2025 24 Monate
26 Solidaritätsfonds
Belarus BYSOL
Belarus Solidarity
Foundation BYSOL
Mini-Granting-Programm BYSOL-EVZ Litauen 12.07.2024 10 Monate
Nähere Angaben zu den Trägern oder Zuwendungsempfängern können aus
Gründen des Grundrechtsschutzes Dritter (Gesundheit und Leben der
Projektbeteiligten in der Ukraine) nicht gemacht werden. Eine Offenlegung genauerer
Angaben durch die Bundesregierung kann für diesen überschaubaren und daher
gegebenenfalls leicht identifizierbaren Personenkreis, der in einem
Kriegsgebiet tätig ist und dort zudem über die belarussischen Landesgrenzen
hinausreichender Repression ausgesetzt sein kann, eine erhebliche Gefährdung
begründen. Auf Basis einer sorgfältigen Abwägung mit dem parlamentarischen
Informations- und Fragerecht kommt wegen des erheblichen Risikos für die
Sicherheit der Betroffenen insoweit auch eine eingestufte Beantwortung nicht in
Betracht. Dem berechtigten Kontrollinteresse des Deutschen Bundestages kann
durch die gemachten Angaben ausreichend Rechnung getragen werden.
4. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Projekte und
Vorhaben die weißrussische Partnerorganisation der Stiftung EVZ, die Exil-
Organisation BYSOL wann, wo und mit welchen Fördersummen (bzw.
die Partner von BYSOL, bitte Zuwendungsempfänger und Träger
nennen) durchgeführt hat bzw. durchführt (wenn ja, bitte ausführen)?
BYSOL setzt zwischen August 2024 und Juni 2025 ein von der Stiftung EVZ
mit etwa 95 000 Euro gefördertes Programm um. Im Rahmen des Programms
werden finanzielle Zuschüsse an verschiedene Organisationen in Polen und
Deutschland sowie im Baltikum und im Kaukasus vergeben. Weitere
Kenntnisse, insbesondere zu Partnerorganisationen und Projekten, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
5. Hat die Bundesregierung Kenntnis von deutschen Staatsangehörigen
bzw. von Personen mit ständigem Wohnsitz oder Nebenwohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland, die
a) im weißrussischen Exil-Regiment Kalinowski im Ukraine-Krieg
gekämpft haben bzw. kämpfen,
b) das weißrussische Exil-Regiment Kalinowski im Ukraine-Krieg
finanziell (Spenden), propagandistisch, massenmedial unterstützten
bzw. unterstützen,
und wenn ja, welche (vgl. kalinouski.org/en/; bitte Daten zu Anzahl,
Ausreise in die Ukraine, Wiedereinreise nach Deutschland, Erfahrung
mit Kriegswaffen, Einstufung als Gefährder in Deutschland angeben)?
6. Verfügt die Bundesregierung über Informationen darüber, ob und wenn
ja, wie viele der Personen in Frage 5 der Politisch motivierten
Kriminalität-links (PMK-links), -rechts (PMK-rechts), -ausländische Ideologie,
-religiöse Ideologie, -sonstige Zuordnung (vgl. www.bmi.bund.de/Share
dDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/sicherheit/definitions
system-pmk.pdf?__blob=publicationFile&v=2) zuzuordnen sind?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse oder
Informationen vor.
7. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
Strafverfahren gegen Mitglieder oder Sympathisanten oder ehemalige Mitglieder
oder Sympathisanten des Kalinowski-Regiments eingeleitet, wenn ja,
wann, und mit welchem Ausgang (rechtskräftige Verurteilung,
Freispruch, Einstellung des Verfahrens u. Ä.)?
10. Welche Informationen hat die Bundesregierung zur vorgeblichen
Mitgliedschaft des Deutschen Rico K. im Kalinowski-Regiment (vgl. www.
t-online.de/nachrichten/ukraine/id_100456654/Weißrussland-lukaschenk
o-verurteilt-rico-k-aus-berlin-zum-tode-die-vorwuerfe.html)?
Die Fragen 7 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis,
dass sie vorliegend keine Auskunft – auch nicht in eingestufter Form – erteilen
kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das
gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse des Staatswohls
sowie durch das Interesse der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer
funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die
Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle von Strafverfahren im Zusammenhang
mit dem fragegegenständlichen Personenzusammenschluss wäre eine
entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu
erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass
keine Ermittlungen im Sinne der Fragestellung geführt werden: Würde eine
verneinende Auskunft erteilt, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten bei
anderen Verfahren geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung
immer nur dann erfolgt, wenn tatsächlich Ermittlungen geführt werden. Zu
möglichen Strafverfahren, die in der Zuständigkeit der Länder geführt werden, kann
die Bundesregierung schon aufgrund der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes keine Auskunft erteilen.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich Repräsentanten des
Kalinowski-Regiments mit der Anführerin der weißrussischen Proteste,
Svetlana Tichanowskaja, getroffen haben, und ist der Bundesregierung
bekannt, ob Svetlana Tichanowskaja – so wie das Kalinowski-Regiment
– für einen gewaltsamen Regime Change in Weißrussland steht (vgl. kali
nouski.org/en/news/news-2023-06-11-2593/)?
9. Wie verhält sich die Bundesregierung mit Blick auf einen gewaltsamen
Sturz der weißrussischen Regierung bzw. wie positioniert sie sich zu der
Frage einer möglichen Unterstützung für solch einen Regime Change
(vgl. Bundestagsdrucksache 20/14559; bitte begründen)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/14559 verwiesen. Die dort zum
Ausdruck gebrachte Haltung gilt für die außenpolitische Linie der
Bundesregierung unverändert fort.
Die in der Frage 8 genannten Kontakte sind der Bundesregierung bekannt. Im
Nachgang der manipulierten Präsidentschaftswahlen am 9. August 2020
engagierten sich große Teile der belarussischen Zivilgesellschaft in friedlichen
Protesten. Diese Protestbewegung wurde maßgeblich von der damaligen
Präsidentschaftskandidatin der Opposition, Swetlana Tichanowskaja, geprägt, welche die
Wichtigkeit gewaltfreier Proteste mehrfach hervorhob. Aus Sicht der
Bundesregierung steht Swetlana Tichanowskaja vor diesem Hintergrund für einen
friedlichen Widerstand gegen das belarussische Regime, welches seinerseits
weiterhin mit präzedenzloser Gewalt gegen die Zivilgesellschaft und die
demokratischen Kräfte vorgeht.
11. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Reisen, Aufenthalte,
Spendensammlungen für das Kalinowski-Regiment durch Angehörige oder
Sympathisanten des Regiments in Deutschland, wenn ja, wann und wo,
und wurden Strafverfahren gegen Angehörige oder Sympathisanten
dieses Regiments, z. B. im Zusammenhang mit § 109h des Strafgesetzbuchs
(StGB), eingeleitet, und wenn ja, mit welchem Ausgang (Freispruch,
Verurteilung, Einstellung des Verfahrens u. Ä.)?
Der Bundesregierung ist ein Fall im Sinne der Fragestellung bekannt, nach dem
ein 2023 nach Deutschland eingereister belarussischer Staatsangehöriger sich
eigenen Angaben zufolge an Kampfhandlungen der in der Fragestellung
genannten Einheit in der Ukraine beteiligte. Soweit nach Strafverfahren und
daraus gewonnenen Erkenntnissen gefragt wird, wird auf die Antwort zu Frage 7
verwiesen.
12. Soll neben der „Errichtung eines Gedenkorts für die Opfer der deutschen
Aggression und Besatzung in Polen (1939–1945) […] sowie der
Errichtung des Deutsch-Polnischen Hauses als Ort des Gedenkens und
Begegnens im Zentrum Berlins“ auch ein Gedenkort für belarussische,
russische und ukrainische Opfer errichtet werden (bitte begründen; vgl. dyna
mic.faz.net/download/2025/KoaV_2025_Gesamt_Stand_0409.pdf,
S. 139)?
Die Initiative für die Errichtung von Gedenkorten, Mahn- und Denkmälern von
nationaler Bedeutung geht grundsätzlich vom Deutschen Bundestag aus, der
einen entsprechenden Bundestagsbeschluss fasst. Dem Beschluss geht in der
Regel eine breite gesellschaftspolitische Diskussion voraus.
Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Dokumentationszentrum Zweiter
Weltkrieg und deutsche Besatzung in Europa wird über die
nationalsozialistische Besatzungsherrschaft in ihrer gesamteuropäischen Dimension informieren
und aufklären. Den östlichen Nachbarn, unter anderem Russland, Belarus und
der Ukraine, wird darin ein breiter Raum gegeben. Neben dieser Darstellung
wird das Dokumentationszentrum Gelegenheit für individuelles und kollektives
Gedenken bieten.
13. Wie hoch soll der deutsche Beitrag an dem für den Fall eines Regime
Change in Belarus (sogenannter demokratischer Übergang) geplanten,
durch die Europäischen Union (EU) auf Betreiben des Weimarer
Dreiecks initiierten Plan zur „wirtschaftlichen Unterstützung eines künftigen
demokratischen Belarus im Umfang von 3 Mrd. Euro“ sein (vgl. Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/14981, S. 43 f.)?
14. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Infrastruktur und
welche „grünen Technologien“ in Belarus in dem in der Frage 13
genannten Plan gefördert werden sollen (vgl. Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/14981, S. 43 f.; bitte angeben)?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Die von der EU in Aussicht gestellte Unterstützung setzt sich aus Darlehen und
Zuschüssen aus einer Reihe von EU-Finanzierungsinstrumenten, unter anderem
dem „Neighbourhood, Development and International Cooperation
Instrument“, sowie Mitteln von weiteren europäischen und internationalen
Institutionen und aus dem Privatsektor zusammen. Ein separater deutscher Beitrag ist
nicht vorgesehen. Weitere Informationen sind auf der Seite des Europäischen
Auswärtigen Dienstes abrufbar (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/d
etail/en/ip_21_2685). Der Bundesregierung liegen keine detaillierten
Kenntnisse zu möglichen Einzelprojekten vor.
15. Welche Bundesmittel hat die Bundesregierung seit 2020 „für aus der
Haft entlassene ehemalige politische Gefangene“ aus Belarus zur
Verfügung gestellt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/14981,
S. 43 f.; –44bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung unterhält vielfältige Beziehungen zur belarussischen
Zivilgesellschaft, darunter auch zu Nichtregierungsorganisationen, die sich für
Menschenrechte einsetzen. Die Zusammenarbeit mit diesen Akteuren beruht
auf Vertraulichkeit. Da die Arbeit von belarussischen
Nichtregierungsorganisationen in der Regel nicht oder nicht vollständig dem Schutz der deutschen
Rechtsordnung unterliegt, haben sie ein besonderes Interesse daran, im Schutz
der Vertraulichkeit mit der Bundesregierung kommunizieren zu können. In
einer Abwägung mit dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt
daher das Interesse, diesen Schutz gewährleisten zu können. Auch die
Veröffentlichung der erfragten Zahlen unterliegt diesem Schutz, da es für die
Geförderten bereits nachteilig sein kann, mit einer Förderung aus dem Ausland
öffentlich in Verbindung gebracht zu werden. Die Antwort zu Frage 15 erfolgt
daher in der „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage 1.*
16. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Anzahl der politischen
Gefangenen in Belarus jeweils zum 1. Januar der Jahre 2019, 2020, 2021,
2022, 2023, 2024 und 2025 (wenn ja, bitte aufschlüsseln)?
Über öffentlich verfügbare Informationen hinaus liegen der Bundesregierung
keine eigenen Erkenntnisse zur Anzahl von politischen Gefangenen in Belarus
vor.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
17. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Einführung weiterer
Sanktionen gegen Belarus die Anzahl und Lage der politischen Gefangenen in
Belarus verbessern oder verschlechtern wird (bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 81 der Kleinen Anfrage
der Gruppe BSW auf Bundestagsdrucksache 20/11605 verwiesen. Die dort zum
Ausdruck gebrachte Haltung gilt für die außenpolitische Linie der
Bundesregierung bezüglich weiterer Sanktionen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen
durch das belarussische Regime unverändert fort.
18. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung zur geplanten
Zollerhöhung gegen belarussische und russische Düngemittel erarbeitet, und
wenn ja, wie will die Bundesregierung eine Erhöhung der Preise für
deutsche Landwirte und infolgedessen erhöhte Verbraucherpreise
verhindern (vgl. germany.representation.ec.europa.eu/news/hohere-zolle-auf-ag
rarzeugnisse-und-dungemittel-aus-russland-und-belarus-2025-01-29_de
und www.topagrar.com/markt/news/eu-zolle-auf-stickstoffdunger-aus-ru
ssland-und-belarus-sollen-430-eur-erreichen-20011242.html#:~:text=Ba
uern%20entsetzt-,EU%2DZ%C3%B6lle%20auf%20Stickstoffd%C3%B
Cnger%20aus%20Russland%20und%20Belarus%20sollen%20430,Aufs
chlag%20von%20etwa%20100%25%20entsprechen)?
Die Positionierung der Bundesregierung zur geplanten Zollerhöhung beruht
unter anderem auf Daten und Einschätzungen zur aktuellen Marktlage.
Demnach sind die Importe von Stickstoffdünger aus Russland in die EU in den
letzten Jahren signifikant angestiegen. Die Importe von Stickstoffdünger aus
Belarus sind in den vergangenen Jahren zunächst gesunken, weisen aktuell aber
ebenfalls einen steigenden Trend auf. Stickstoffdüngemittel sind auf den
Weltmärkten ausreichend verfügbar – in der EU und in anderen Drittstaaten. Sofern
die geplanten Zollerhöhungen zu einem Rückgang von Importen aus Russland
und Belarus führen, stehen entsprechend weitere Bezugsländer zur Verfügung.
Deshalb rechnet die Bundesregierung nicht mit besonderen Preisauswirkungen,
sondern lediglich mit einer Verringerung der derzeit hohen Gewinnmargen der
russischen und belarussischen Seite bei Düngerverkäufen. Gleichzeitig erwartet
die Europäische Kommission, dass die EU-Zölle das Wachstum der heimischen
Produktion und der Düngemittelindustrie der EU fördern. Darüber hinaus sieht
der aktuelle Verordnungsvorschlag einen Monitoring-Mechanismus bezüglich
der Preisentwicklung und mögliche Anpassungsmaßnahmen vor.
19. Auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchem Anlass hat das
Auswärtige Amt in einer internen Handreichung an die Bundesländer und
Kommunen davon gesprochen, dass diese im Hinblick auf die Teilnahme von
Diplomaten aus Belarus und Russland von ihrem Hausrecht Gebrauch
machen und die Diplomaten von den Gedenkfeierlichkeiten zum 8. Mai
ausschließen können (vgl. www.nachdenkseiten.de/?p=131489)?
Die Zuständigkeit des Auswärtigen Amts ergibt sich aus § 1 Absatz 1 des
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD), wonach der Auswärtige Dienst die
auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahrnimmt und die Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen
und überstaatlichen Einrichtungen pflegt. Anlass der Handlungsempfehlung
waren der bevorstehende 80. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkriegs und
damit verbundene Fragen des Umgangs mit offiziellen russischen und
belarussischen Vertreterinnen und Vertretern angesichts zu erwartender
Instrumentalisierung des Gedenkens durch diese Länder und missbräuchlicher Verwendung
in Verbindung mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine.
20. Hat das Auswärtige Amt Antworten auf die verschickte interne
Handreichung durch Bundesländer, Kommunen und Gedenkeinrichtungen
bekommen, und wenn ja, wie lauten diese?
Nein.
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