NGO-Finanzierung durch die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (Antwort zu Drs. 21/5292)
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NGO-Finanzierung durch die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (Antwort zu Drs. 21/5292)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5690
21. Wahlperiode 29.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Peter Felser und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5292 –
NGO-Finanzierung durch die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) wurde im
Jahr 2000 als Ausdruck der historischen Verantwortung der Bundesrepublik
Deutschland und der deutschen Wirtschaft gegenüber den Opfern des
Nationalsozialismus gegründet.
Für die Bundesrepublik Deutschland, die deutsche Wirtschaft und die
internationalen Opferverbände bestand das Ziel bei ihrer gemeinsamen Gründung
der Stiftung darin, das Leid von Millionen von Zwangsarbeitern materiell und
moralisch anzuerkennen. Das Stiftungskapital in Höhe von rund 5,1 Mrd.
Euro wurde mit der klaren Zweckbindung versehen, die überlebenden Opfer
des Nationalsozialismus zu entschädigen und die Erinnerung an ihr
spezifisches Schicksal wachzuhalten.
Während die individuellen Entschädigungszahlungen im Jahr 2007 formal
abgeschlossen wurden, arbeitet die Stiftung heute mit den Erträgen aus dem
verbliebenen Stiftungskapital. Kritische Berichte etwa der Nachrichtenplattform
„Tichy’s Einblick“ (www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/te-exklusiv-wie-e
ntschaedigungen-fuer-alte-zwangsarbeiter-bei-jungen-ngos-landen/) werfen
die Frage auf, ob die heutige Vergabepraxis der Zinserträge an eine Vielzahl
von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) noch den Geist des
Stiftungsgesetzes widerspiegelt oder ob hier eine schleichende Metamorphose hin zur
Finanzierung allgemeiner politischer Agendagruppen stattfindet, die keinen
unmittelbaren Bezug zum Schicksal der ehemaligen Zwangsarbeiter mehr
aufweisen.
In diesem Kontext steht ebenfalls die Frage im Mittelpunkt der
Medienberichte, ob die angesichts des öffentlichen Interesses erforderliche
Transparenz der Mittelvergabe gegeben ist und ob das für die Aufsicht zuständige
Bundesministerium der Finanzen sicherstellen kann, dass die Stiftung nicht zu
einem Instrument der verdeckten Parteien- oder Lobbyfinanzierung wird
(ebd.).
Es steht zudem im Rahmen der besagten Presseberichterstattung der
schwerwiegende Vorwurf im Raum, dass das moralische Gewicht des Holocausts und
das Schicksal der Zwangsarbeiter zunehmend als „Label“ instrumentalisiert
werden, um diese Mittel zugunsten einer politisch-aktivistischen NGO-
Infrastruktur für Projekte zu verwenden, die sich primär mit aktuellen politischen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 28. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Debatten (z. B. Klimaschutz, postkoloniale Theorie oder allgemeine
Demokratiepädagogik ohne NS-Bezug) befassen.
1. Wie hoch ist das aktuelle Stiftungskapital der EVZ (Stand: März 2026),
und wie hoch waren die daraus erwirtschafteten Zins- und Anlageerträge
in den Geschäftsjahren 2023, 2024 und 2025?
Zum 31. März 2026 betrug das Stiftungskapital 642,0 Mio. Euro. Die
erwirtschafteten Zins- und Anlageerträge aus dem Stiftungskapital betrugen im Jahr
2023 18,6 Mio. Euro, im Jahr 2024 18,1 Mio. Euro und im Jahr 2025 19,9 Mio.
Euro.
2. Inwieweit sieht die Bundesregierung eine fortwirkende moralische und
rechtliche Bindung der aus dem Entschädigungskapital erwirtschafteten
Erträge an den ursprünglichen Kreis der Destinatäre (NS-Opfer und
deren unmittelbare Belange)?
Auf § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung,
Verantwortung und Zukunft“ (EVZStiftG) wird verwiesen.
3. Nach welchen Kriterien wird die „Zukunftsgewandtheit“ von Projekten
gegen die gesetzliche Pflicht zur „Erinnerung an das Unrecht“
abgewogen, wenn Zinserträge aus Entschädigungsgeldern verwendet werden?
Die Projektförderung der Stiftung EVZ wird nicht durch „Zinserträge aus
Entschädigungsgeldern“ finanziert. Im Übrigen wird auf das EVZStiftG
verwiesen.
4. Wie viele der im Jahr 2025 geförderten Projekte weisen einen direkten,
dokumentierbaren Bezug zur historischen Forschung oder zur sozialen
Unterstützung noch lebender Überlebender des NS-Unrechts auf (bitte
absolut und prozentual angeben)?
92 Projekte weisen die erfragten Bezüge aus.
5. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko einer „Zweck-
Metamorphose“, bei der das moralische Gewicht der NS-Entschädigung als
Rechtfertigung für die Finanzierung aktueller, tagespolitischer NGO-
Aktivitäten genutzt wird?
Die Bundesregierung vermag ein solches Risiko nicht zu erkennen, da die
Aufgaben des Fonds gesetzlich vorgegeben sind.
6. Welche konkreten Kontrollmechanismen wendet das Bundesministerium
der Finanzen (BMF) als Rechtsaufsicht an, um eine schleichende
Zweckentfremdung der Zinserträge für allgemein-politische Lobbyarbeit zu
verhindern?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Das Bundesministerium der Finanzen wendet im Übrigen die Instrumente der
Rechtsaufsicht an, um die rechtskonforme Erfüllung der Aufgaben der Stiftung
EVZ durch ihre Stiftungsorgane (Vorstand und Kuratorium) systematisch zu
prüfen. Entsprechende Informations- und Prüfrechte erstrecken sich dabei auch
auf Beschlüsse des Kuratoriums, die die Förderaktivität der Stiftung EVZ
betreffen.
7. Welche Organisationen erhielten in den letzten drei Jahren
Förderzusagen über 100 000 Euro, deren Satzungszweck primär im Bereich des
aktuellen politischen Aktivismus (z. B. allgemeine Demokratieförderung,
Antirassismusarbeit ohne NS-Bezug) liegt?
Die Stiftung EVZ fördert nicht institutionell Organisationen, sondern Projekte.
Alle geförderten Projekte entsprechen den in § 2 Absatz 2 EVZStiftG
definierten Stiftungszwecken.
8. Wie begründet die Bundesregierung die Vergabe von Mitteln aus dem
„Zukunftsfonds“ an Organisationen, die zum Zeitpunkt der
Stiftungsgründung oder des Abschlusses der Auszahlungen (2007) noch gar nicht
existierten oder keinen Bezug zur NS-Aufarbeitung hatten?
Nach § 5 Absatz 6 EVZStiftG entscheidet das Kuratorium der Stiftung EVZ
über Projekte des Fonds „Erinnerung und Zukunft“. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 6 hingewiesen.
9. In welchem Umfang fließen Mittel in Projekte, die sich mit Themen
befassen, die erst nach dem Jahr 2020 an gesellschaftlicher Relevanz
gewonnen haben (z. B. klimapolitischer Aktivismus oder postkoloniale
Theorie), und wie wird hier der Bezug zum EVZ-Stiftungsgesetz
hergestellt?
In § 2 Absatz 2 EVZStiftG sind die Stiftungszwecke seit dem Jahr 2000
unverändert festgelegt.
10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Auswahl der
Projektpartner im Kuratorium der Stiftung strikt nach fachlich-historischen
Kriterien und nicht nach politischer Nähe zu den im Kuratorium vertretenen
Parteien oder Bundesministerien erfolgt?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
11. Wie hoch ist der Anteil der Fördermittel, die an Organisationen fließen,
die gleichzeitig Mittel aus anderen Bundesprogrammen (z. B.
„Demokratie leben!“) erhalten, und wie wird eine Doppelförderung bzw. eine
Quersubventionierung politischer Netzwerke ausgeschlossen?
Die Stiftung EVZ erhebt keine Daten darüber, aus welchen Förderprogrammen
anderer öffentlicher oder privater Geber antragstellende Organisationen
gefördert werden. Die Stiftung EVZ fördert keine Organisationen institutionell,
sondern ausschließlich konkrete, abgrenzbare Projekte. Sie prüft also Kosten- und
Finanzierungspläne für diese konkreten Projekte. Eine Doppelfinanzierung ein
und desselben Projektes ist ausgeschlossen.
12. Welche Transparenzvorgaben macht das BMF der Stiftung hinsichtlich
der detaillierten Veröffentlichung von Verwendungsnachweisen der
geförderten NGOs?
Vorgaben zur Verwendungsnachweisprüfung ergeben sich aus der
Bundeshaushaltsordnung sowie den Verwaltungsvorschriften hierzu.
13. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über personelle
Überschneidungen („Drehtüreffekte“) zwischen dem Management der Stiftung EVZ
und den Leitungsorganen der am stärksten geförderten NGOs vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
14. Inwieweit prüft das BMF ggf., ob die geförderten Projekte den
Grundsatz der parteipolitischen Neutralität wahren, dem staatlich finanzierte
Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
15. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu der
Kritik, dass die Stiftung EVZ durch ihre Förderpolitik eine einseitige
zivilgesellschaftliche Infrastruktur mitfinanziert, die über das Mandat der
historischen Wiedergutmachung hinausgeht, und wenn ja, wie lautet diese
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung ist nicht verpflichtet, sich zu Vorgängen anderer Akteure
oder Einschätzungen Dritter eine Meinung zu bilden und diese auf
parlamentarische Anfrage hin mitzuteilen.
16. Wie viele ehemalige NS-Zwangsarbeiter wurden in den letzten zwei
Jahren noch durch direkte soziale Hilfsprogramme der Stiftung erreicht, und
wie hat sich dieses Budget im Vergleich zum Budget für „politische
Bildungsarbeit“ entwickelt?
Im genannten Zeitraum wurden mit den Mitteln 30 000 Opfer des
Nationalsozialismus erreicht. Beide Budgetlinien sind angestiegen.
17. Ist die Bundesregierung bereit, eine unabhängige Evaluation der
Förderpraxis der letzten zehn Jahre in Auftrag zu geben, um die
Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Stiftungsgeist zu prüfen?
Die Bundesregierung hält eine solche Evaluation nicht für erforderlich. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 hingewiesen.
18. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand,
dass die Generation der Zeitzeugen verstirbt, für die zukünftige
Verwendung des Stiftungskapitals?
Im Hinblick auf die gesetzlichen Aufgaben des Fonds „Erinnerung und
Zukunft“ zieht die Bundesregierung aus dem beschriebenen Umstand keine
Konsequenzen.
19. Plant die Bundesregierung, das verbliebene Stiftungskapital nach dem
Ableben der letzten Erlebnisgeneration in einen staatlichen Haushaltstitel
zu überführen, um eine parlamentarische Vollkontrolle über die
Mittelverwendung sicherzustellen?
Unter Verweis auf die Antwort zu Frage 18 verfolgt die Bundesregierung keine
Pläne, das verbliebene Stiftungskapital in einen staatlichen Haushaltstitel zu
überführen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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