polradar

NGO-Finanzierung durch die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (Antwort zu Drs. 21/5292)

dip / drucksache 29.04.2026 · WP 21 · 21/5690 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

NGO-Finanzierung durch die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (Antwort zu Drs. 21/5292) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5690 21. Wahlperiode 29.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Peter Felser und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5292 – NGO-Finanzierung durch die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) wurde im Jahr 2000 als Ausdruck der historischen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus gegründet. Für die Bundesrepublik Deutschland, die deutsche Wirtschaft und die internationalen Opferverbände bestand das Ziel bei ihrer gemeinsamen Gründung der Stiftung darin, das Leid von Millionen von Zwangsarbeitern materiell und moralisch anzuerkennen. Das Stiftungskapital in Höhe von rund 5,1 Mrd. Euro wurde mit der klaren Zweckbindung versehen, die überlebenden Opfer des Nationalsozialismus zu entschädigen und die Erinnerung an ihr spezifisches Schicksal wachzuhalten. Während die individuellen Entschädigungszahlungen im Jahr 2007 formal abgeschlossen wurden, arbeitet die Stiftung heute mit den Erträgen aus dem verbliebenen Stiftungskapital. Kritische Berichte etwa der Nachrichtenplattform „Tichy’s Einblick“ (www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/te-exklusiv-wie-e ntschaedigungen-fuer-alte-zwangsarbeiter-bei-jungen-ngos-landen/) werfen die Frage auf, ob die heutige Vergabepraxis der Zinserträge an eine Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) noch den Geist des Stiftungsgesetzes widerspiegelt oder ob hier eine schleichende Metamorphose hin zur Finanzierung allgemeiner politischer Agendagruppen stattfindet, die keinen unmittelbaren Bezug zum Schicksal der ehemaligen Zwangsarbeiter mehr aufweisen. In diesem Kontext steht ebenfalls die Frage im Mittelpunkt der Medienberichte, ob die angesichts des öffentlichen Interesses erforderliche Transparenz der Mittelvergabe gegeben ist und ob das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium der Finanzen sicherstellen kann, dass die Stiftung nicht zu einem Instrument der verdeckten Parteien- oder Lobbyfinanzierung wird (ebd.). Es steht zudem im Rahmen der besagten Presseberichterstattung der schwerwiegende Vorwurf im Raum, dass das moralische Gewicht des Holocausts und das Schicksal der Zwangsarbeiter zunehmend als „Label“ instrumentalisiert werden, um diese Mittel zugunsten einer politisch-aktivistischen NGO- Infrastruktur für Projekte zu verwenden, die sich primär mit aktuellen politischen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Debatten (z. B. Klimaschutz, postkoloniale Theorie oder allgemeine Demokratiepädagogik ohne NS-Bezug) befassen.  1. Wie hoch ist das aktuelle Stiftungskapital der EVZ (Stand: März 2026), und wie hoch waren die daraus erwirtschafteten Zins- und Anlageerträge in den Geschäftsjahren 2023, 2024 und 2025? Zum 31. März 2026 betrug das Stiftungskapital 642,0 Mio. Euro. Die erwirtschafteten Zins- und Anlageerträge aus dem Stiftungskapital betrugen im Jahr 2023 18,6 Mio. Euro, im Jahr 2024 18,1 Mio. Euro und im Jahr 2025 19,9 Mio. Euro.  2. Inwieweit sieht die Bundesregierung eine fortwirkende moralische und rechtliche Bindung der aus dem Entschädigungskapital erwirtschafteten Erträge an den ursprünglichen Kreis der Destinatäre (NS-Opfer und deren unmittelbare Belange)? Auf § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZStiftG) wird verwiesen.  3. Nach welchen Kriterien wird die „Zukunftsgewandtheit“ von Projekten gegen die gesetzliche Pflicht zur „Erinnerung an das Unrecht“ abgewogen, wenn Zinserträge aus Entschädigungsgeldern verwendet werden? Die Projektförderung der Stiftung EVZ wird nicht durch „Zinserträge aus Entschädigungsgeldern“ finanziert. Im Übrigen wird auf das EVZStiftG verwiesen.  4. Wie viele der im Jahr 2025 geförderten Projekte weisen einen direkten, dokumentierbaren Bezug zur historischen Forschung oder zur sozialen Unterstützung noch lebender Überlebender des NS-Unrechts auf (bitte absolut und prozentual angeben)? 92 Projekte weisen die erfragten Bezüge aus.  5. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko einer „Zweck- Metamorphose“, bei der das moralische Gewicht der NS-Entschädigung als Rechtfertigung für die Finanzierung aktueller, tagespolitischer NGO- Aktivitäten genutzt wird? Die Bundesregierung vermag ein solches Risiko nicht zu erkennen, da die Aufgaben des Fonds gesetzlich vorgegeben sind.  6. Welche konkreten Kontrollmechanismen wendet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) als Rechtsaufsicht an, um eine schleichende Zweckentfremdung der Zinserträge für allgemein-politische Lobbyarbeit zu verhindern? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Das Bundesministerium der Finanzen wendet im Übrigen die Instrumente der Rechtsaufsicht an, um die rechtskonforme Erfüllung der Aufgaben der Stiftung EVZ durch ihre Stiftungsorgane (Vorstand und Kuratorium) systematisch zu prüfen. Entsprechende Informations- und Prüfrechte erstrecken sich dabei auch auf Beschlüsse des Kuratoriums, die die Förderaktivität der Stiftung EVZ betreffen.  7. Welche Organisationen erhielten in den letzten drei Jahren Förderzusagen über 100 000 Euro, deren Satzungszweck primär im Bereich des aktuellen politischen Aktivismus (z. B. allgemeine Demokratieförderung, Antirassismusarbeit ohne NS-Bezug) liegt? Die Stiftung EVZ fördert nicht institutionell Organisationen, sondern Projekte. Alle geförderten Projekte entsprechen den in § 2 Absatz 2 EVZStiftG definierten Stiftungszwecken.  8. Wie begründet die Bundesregierung die Vergabe von Mitteln aus dem „Zukunftsfonds“ an Organisationen, die zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung oder des Abschlusses der Auszahlungen (2007) noch gar nicht existierten oder keinen Bezug zur NS-Aufarbeitung hatten? Nach § 5 Absatz 6 EVZStiftG entscheidet das Kuratorium der Stiftung EVZ über Projekte des Fonds „Erinnerung und Zukunft“. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 hingewiesen.  9. In welchem Umfang fließen Mittel in Projekte, die sich mit Themen befassen, die erst nach dem Jahr 2020 an gesellschaftlicher Relevanz gewonnen haben (z. B. klimapolitischer Aktivismus oder postkoloniale Theorie), und wie wird hier der Bezug zum EVZ-Stiftungsgesetz hergestellt? In § 2 Absatz 2 EVZStiftG sind die Stiftungszwecke seit dem Jahr 2000 unverändert festgelegt. 10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Auswahl der Projektpartner im Kuratorium der Stiftung strikt nach fachlich-historischen Kriterien und nicht nach politischer Nähe zu den im Kuratorium vertretenen Parteien oder Bundesministerien erfolgt? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 11. Wie hoch ist der Anteil der Fördermittel, die an Organisationen fließen, die gleichzeitig Mittel aus anderen Bundesprogrammen (z. B. „Demokratie leben!“) erhalten, und wie wird eine Doppelförderung bzw. eine Quersubventionierung politischer Netzwerke ausgeschlossen? Die Stiftung EVZ erhebt keine Daten darüber, aus welchen Förderprogrammen anderer öffentlicher oder privater Geber antragstellende Organisationen gefördert werden. Die Stiftung EVZ fördert keine Organisationen institutionell, sondern ausschließlich konkrete, abgrenzbare Projekte. Sie prüft also Kosten- und Finanzierungspläne für diese konkreten Projekte. Eine Doppelfinanzierung ein und desselben Projektes ist ausgeschlossen. 12. Welche Transparenzvorgaben macht das BMF der Stiftung hinsichtlich der detaillierten Veröffentlichung von Verwendungsnachweisen der geförderten NGOs? Vorgaben zur Verwendungsnachweisprüfung ergeben sich aus der Bundeshaushaltsordnung sowie den Verwaltungsvorschriften hierzu. 13. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über personelle Überschneidungen („Drehtüreffekte“) zwischen dem Management der Stiftung EVZ und den Leitungsorganen der am stärksten geförderten NGOs vor? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 14. Inwieweit prüft das BMF ggf., ob die geförderten Projekte den Grundsatz der parteipolitischen Neutralität wahren, dem staatlich finanzierte Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 15. Hat sich die Bundesregierung eine Positionierung erarbeitet zu der Kritik, dass die Stiftung EVZ durch ihre Förderpolitik eine einseitige zivilgesellschaftliche Infrastruktur mitfinanziert, die über das Mandat der historischen Wiedergutmachung hinausgeht, und wenn ja, wie lautet diese (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Bundesregierung ist nicht verpflichtet, sich zu Vorgängen anderer Akteure oder Einschätzungen Dritter eine Meinung zu bilden und diese auf parlamentarische Anfrage hin mitzuteilen. 16. Wie viele ehemalige NS-Zwangsarbeiter wurden in den letzten zwei Jahren noch durch direkte soziale Hilfsprogramme der Stiftung erreicht, und wie hat sich dieses Budget im Vergleich zum Budget für „politische Bildungsarbeit“ entwickelt? Im genannten Zeitraum wurden mit den Mitteln 30 000 Opfer des Nationalsozialismus erreicht. Beide Budgetlinien sind angestiegen. 17. Ist die Bundesregierung bereit, eine unabhängige Evaluation der Förderpraxis der letzten zehn Jahre in Auftrag zu geben, um die Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Stiftungsgeist zu prüfen? Die Bundesregierung hält eine solche Evaluation nicht für erforderlich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 hingewiesen. 18. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass die Generation der Zeitzeugen verstirbt, für die zukünftige Verwendung des Stiftungskapitals? Im Hinblick auf die gesetzlichen Aufgaben des Fonds „Erinnerung und Zukunft“ zieht die Bundesregierung aus dem beschriebenen Umstand keine Konsequenzen. 19. Plant die Bundesregierung, das verbliebene Stiftungskapital nach dem Ableben der letzten Erlebnisgeneration in einen staatlichen Haushaltstitel zu überführen, um eine parlamentarische Vollkontrolle über die Mittelverwendung sicherzustellen? Unter Verweis auf die Antwort zu Frage 18 verfolgt die Bundesregierung keine Pläne, das verbliebene Stiftungskapital in einen staatlichen Haushaltstitel zu überführen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen