Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH)
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Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH)
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Anhörungen, Expert*innengespräche, Stellungnahmen zu aktuellen Gesetzgebungs- und Veränderungsprozessen, insbesondere im BMFSFJ bzgl. u.a. der Reformierung des SGB VIII und der Beteiligung von Adressat*innen.
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Bildung und Erziehung"; Kinder- und Jugendpolitik; Familienpolitik; Rechte von Menschen mit Behinderung
Regelungsvorhaben:
- Einführung eines Bundesgesetzes zu inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG): Das Ziel, eine Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen – mit und ohne Beeinträchtigungen – zu gestalten und Hilfen aus einer Hand für Familien zu bieten, wird seit vielen Jahren eingefordert und von der Fachwelt breit getragen. Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurden erste Weichen gestellt. In § 108 SGB VIII ist gesetzlich normiert, dass ein weiteres Bundesgesetz im Rahmen der dritten Reformstufe spätestens zum 1. Januar 2027 verabschiedet sein muss, um die weitere Ausgestaltung zum 1. Januar 2028 zu regeln.
- Einführung eines Rechtsstatus Leaving Care: Careleaver*innen brauchen einen eigenen Rechtsstatus. Ein Status, der ihre spezifische Situation anerkennt und sicherstellt, dass Sozialleistungen – ohne auf Auskünfte der Eltern angewiesen zu sein – gewährt werden und kein Kontakt zu ihren Eltern erzwungen wird. Die Jugendämter kennen ihre Geschichte bereits. Andere Behörden sollten diesen bereits festgestellten Unterstützungsbedarf anerkennen und Daten entsprechend austauschen bzw. beschaffen, statt Careleaver*innen zusätzlichen bürokratischen und potenziell retraumatisierenden Hürden auszusetzen. Wie der Bundesfamilienausschuss am 5. Juni 2024 fraktionsübergreifend festgestellt hat (s.u.), stellt die aktuelle Rechtslage Careleaver*innen vor große Herausforderungen und erschwert ihnen den Weg in ein eigenständiges Leben.
- Ausweitung der Elterngeld-Anspruchsberechtigung auf Pflegeeltern: Bisher waren Pflegeeltern von der sehr erfolgreichen Familienleistung Elterngeld ausgeschlossen. Gleichzeitig wird aber erwartet, dass sie Elternzeit nutzen, wenn sie ein Pflegekind neu in ihre Familie aufnehmen. Bei einer Vielzahl der Pflegeverhältnisse werden Pflegeeltern dauerhaft zu den neuen sozialen Eltern des Kindes und man kann von bleibenden familiären Beziehungen ausgehen, die auch über das offizielle Ende des Pflegeverhältnisses Bestand haben. Es wird gefordert, dass Pflegeeltern analog zu Adoptiveltern zu den Anspruchsberechtigten auf Elterngeld gehören.
- Beibehaltung §19 Strafgesetzbuch: Die Forderung nach der Absenkung der Strafmündigkeit ist von unterschiedlichen Parteien wieder in die Diskussion gebracht worden. Gemäß § 19 Strafgesetzbuch sind Kinder ab einem Alter von 14 Jahren unter bestimmten Umständen strafmündig und können für ihr Handeln strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Unterhalb dieser Altersgrenze ist davon auszugehen, dass grundsätzlich eine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des eigenen Handelns und damit eine Strafmündigkeit nicht gegeben ist. Anstatt den Fokus auf Bestrafung zu legen, muss stattdessen an den Ursachen angesetzt werden. Kinder und Jugendliche brauchen wirksame Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, um sie in ihrer Entwicklung – und damit auch im Erlangen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit – zu unterstützen.
- Einführung eines Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe: Ziel ist es, die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig und zukunftsfest so auf-
zustellen, dass sie jetzt und in Zukunft gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit
für alle jungen Menschen effektiv und effizient sichern bzw. herstellen kann durch Stärkung
vor allem derjenigen Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen, die zusätzlichen Unter-
stützungsbedarf haben.
- Einführung eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG): Aus Sicht der IGfH kommt es entscheidend darauf an, das Kindschaftsrecht konsequent mit den
kinder- und jugendhilferechtlichen Regelungen des SGB VIII zu verzahnen und die Rechte junger
Menschen auf Schutz, Beteiligung, Förderung und stabile Beziehungen gleichermaßen zu stärken
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